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LVwG-AV-1078/001-2021•LVwG N LVwG-AV-1078/001-2021
LVwG-AV-1078/001-2021Tribunal Administrativo Regional17 de abr. de 2023
Landwirtschaft und Natur; Bodenreform; Flurbereinigungsverfahren; Agrarstrukturmangel; Agrarstrukturverbesserung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Christian Gindl, den Berichterstatter Mag. Gernot Weber, den Richter Mag. Franz Kramer sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl undDipl.-Ing. Otto Bohrn über die Beschwerde der A-BetriebsGmbH, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom 19.05.2021, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.11.2022 zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Die NÖ ABB hat mit Bescheid vom 19.05.2021, Zl. ***, gemäß den §§ 1 und 42 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 – FLG festgestellt, dass bei den Verträgen vom 07.07.2020, die die Beschwerdeführerin mit Frau B (BRZ.: *** bzw. ***) und mit Herrn D (BRZ.: *** bzw. ***) abgeschlossen hat, die Voraussetzungen des § 1 FLG nicht vorliegen.
Begründend führte die Behörde Nachstehendes aus:
„Sie haben der NÖ Agrarbezirksbehörde am 29.12.2020 die im Spruch bezeichneten Verträge vorgelegt und beantragt, mit Bescheid festzustellen, dass diese Verträge zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind.“
Dabei wurden von B folgende Grundstücke erworben:
1. ) aus der EZ *** KG *** die Grundstücke Nr.***, ***und ***
2. ) aus der EZ *** derselben KG die Grundstücke. Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ,, *** und ***
Von D wurden erworben:
1. ) aus der EZ *** KG *** die Grundstücke ***, ***, ***
2. ) aus der EZ *** derselben KG die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** sowie das durch Teilung und Vereinigung neu entstandene Grundstück Nr. ***
Bei beiden Kaufgegenständen handelt es sich um zusammenhängende
Grundstückskomplexe, die sowohl aneinander als auch an Ihr Grundstück Nr. *** KG *** angrenzen.
Zuvor hatten Sie am 16.4.2020 die Übertragung der nunmehr vertragsgegenständlichen Grundstücke von B durch die NÖ Agrarbezirksbehörde im Wege eines Flurbereinigungsübereinkommens angeregt. Für die von D zu erwerbenden Grundstücke wurde am 24.4.2020 der Abschluss eines Flurbereinigungsübereinkommens durch die NÖ Agrarbezirksbehörde angeregt. Die Behörde holte zu diesen Eingaben ein Gutachten des Amtssachverständigen für Forstwirtschaft E ein. Dieses Gutachten vom 30.6.2020 wurde Ihnen mit Schreiben vom 1.7.2020 übermittelt. Gleichzeitig lehnte die Behörde mit diesem Schreiben den Abschluss der beantragten Flurbereinigungsübereinkommen ab.
Sodann kam es zum Abschluss der nunmehr antragsgegenständlichen Kaufverträge.
In Ihren nunmehrigen Anträgen argumentieren Sie unter Vorlage eines Gutachtens von F, seit Frühjahr 2020 seien zusätzliche Forststraßen errichtet worden bzw. bestehende projektierte Forststraßen der veränderten Situation angepasst worden, weshalb die Bringungssituation sowohl Ihres Betriebes als auch der von B bzw. D erworbenen Betriebsteile durch den Zusammenschluss zu einem Betrieb wesentlich verbessert worden sei. Ihr an die kaufgegenständlichen Grundstücke angrenzendes Grundstück haben Sie mit Kaufvertrag vom 15.11.2019 von D erworben. Dieses Grundstück bildete gemeinsam mit den nunmehr von D erworbenen Flächen sowie weiteren im Eigentum von D verbleibenden Grundstücken einen geschlossenen Betrieb.
Die A-Betriebs GmbH (in weiterer Folge kurz A GmbH), mit Sitz in ***, ***, Firmenbuchnummer FN ***, besteht seit 1984. Geschäftsführer ist Herr H (Privatperson, alleinvertretungsberechtigt).
Die Gesellschafter sind die Firmen:
G GmbH, mit Sitz in ***, ***, Firmenbuchnummer FN ***Anteil: 95 %
Geschäftsführer und Gesellschafter ist Herr H Anteil: 100 %
I GmbH, mit Sitz in ***, ***, Firmenbuchummer FN ***Anteil: 5 %
Geschäftsführer ist Herr H (Privatperson, alleinvertretungsberechtigt)
Gesellschafter sind: Herr H (Privatperson) Anteil: 95 %
Herr J (Privatperson) Anteil: 5 %
Zweck und Gegenstand der A GmbH sind wie im Gesellschaftsvertrag unter Pkt. II „Gegenstand des Unternehmens“ a) bis f) angeführt (Gesellschaftsvertrag im Akt).
Im Gesellschaftsvertrag Pkt. II wurde am 21.4.2020 bezugnehmend auf das neu erworbene Grundstück *** folgendes ergänzt:
„Zweck und Gegenstand des Unternehmens sind:
b) der Besitz, die Bewirtschaftung und die Verwaltung von Forstbetrieben sowie Landwirtschaften, insbesondere des bereits erworbenen forstlichen Betriebes ob der EZ ***, KG ***, bestehend aus den Grundstück *** mit 602.057 m2 sowie noch zu erwerbenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen.“
Die Behörde hat dem Verfahren das bereits erwähnte Gutachten vom 30.6.2020 zugrunde gelegt, aber wegen der Argumentation betreffend die verbesserte Bringungssituation ein weiteres Gutachten von E eingeholt.
In diesem Gutachten wurden die ergänzenden Fragen wie folgt beantwortet:
„1)
Ergeben sich durch die nunmehr tatsächlich errichtete Forststraße Bringungsvorteile für den ursprünglichen Betrieb der Erwerberin wie dies auf Seite 52 des Gutachtens von F dargelegt wird?
Grundsätzlich ist der ursprüngliche Betrieb (erster Teilkauf) mit zwei behördlich genehmigten Forststraßen, dem Gebirgswald entsprechend, gut erschlossen, wobei die Bewirtschaftung (Bearbeitung) auf der ganzen Eigenfläche völlig unabhängig vom Zukauf B ist, jedoch erschließungstechnisch über den „Sukzessivkauf“ (zweiter Teilkauf) von D den Anschluss ans öffentliche Wegenetz hat.
Es ist somit festzuhalten, dass am ursprünglichen Betrieb (erster Teilkauf) nur hypothetisch eine „unzureichenden Erschließung“ vorliegt, auch wenn vertraglich in Hinblick auf den „Sukzessivkauf“ eine Vereinbarung getroffen wurde, da jede Forststraße letztendlich eine Anbindung an das öffentliche Wegenetz haben muss (Genehmigungsvoraussetzung).
Das ursprüngliche Erschließungsvorhaben, vom dem auf der anderen Bergseite liegenden Besitz B, ist ebenso auf eine autarke Bewirtschaftung ausgelegt. Der nun errichtete Verbindungsweg ist nicht der Bewirtschaftungsnotwendigkeit geschuldet, sondern der neu gebildeten „Besitzeinheit“.
Diese beiden Bewirtschaftungseinheiten beidseits des Bergkammes werden auch dadurch dokumentiert, dass die Käuferin entsprechend den „alten“ Bewirtschaftungsgrenzen zwei Eigenjagden angemeldet hat (Auskunft BH Lilienfeld).
Grundsätzlich können unter gewissen Konstellationen Vorteile für die Holzabfuhr entstehen, wenn eine weitere Abfuhrrichtung entsteht. Wie der Privatgutachter richtig feststellt: „Die Erschließung der Waldflächen ist ch die Schaffung eines durchgehenden Bringungsweges ............. optimiert.“
Das heißt aber nicht, dass die ursprüngliche Erschließung „unzureichend“ ist.
„2)
Ist eine Bringung über den Zukauf von D, bei der weiterhin ein Stück Fremdgrund benutzt werden muss, weiterhin die bessere Bringungsvariante, und wenn ja, warum?
Die Bringung über den Zukauf D ist bei weitem überwiegend weiterhin die bessere Bringungsvariante.
Die überwiegende Waldfläche vom ursprünglichen Betrieb ist durch die untere (längere) Forststraße erschlossen, die ohne enge Kehren bergab in 1,2 km das öffentliche Wegenetz erreicht. Im Gegenzug müsste das Holz über die vom Privatgutachten beanstandeten Kehren vorerst bergauf und weiter bergab über mehrere Kilometer weit zum öffentlichen Wegenetz befördert werden.“
Dieses ergänzende Gutachten wurde Ihnen nachweislich zur Kenntnis gebracht. Sie entgegneten dem mit Stellungnahme vom 23.3.2021, es folgte eine Replik des Sachverständigen am 14.4.2021, zu der Sie sich mit Schreiben vom 7.5.2021 äußerten. In beiden Stellungnahmen bemühen Sie sich die betrieblichen Vorteile der zusätzlichen Erschließungsmaßnahmen zu begründen.
Die Behörde hat überlegt:
Einem Flurbereinigungsverfahren im Sinn des § 42 FLG dürfen Verträge nur dann zugrunde gelegt werden, wenn auch die Voraussetzungen des § 1 FLG vorliegen.
In § 1 FLG wird als Ziel des Verfahrens festgelegt, dass eine leistungsfähige Landwirtschaft geschaffen und erhalten werden soll. Zu diesem Zweck sollen verschiedene Mängel der Agrarstruktur beseitigt oder gemildert werden.
Die Voraussetzungen der §§ 42 und 43 gelten kumulativ. Das heißt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 FLG nur dann zum Tragen kommt, wenn (zunächst) die Voraussetzungen des § 42 erfüllt sind. Daher war zunächst zu prüfen, ob durch das Rechtsgeschäft ein Mangel der Agrarstruktur laut § 1 Abs.2 Z 1 abgewendet, gemildert oder behoben wird. Dabei wurde im Hinblick auf Ihre Argumentation im Antrag die Bringungssituation vor und nach dem Zukauf vom Sachverständigen unter die Lupe genommen. Er hat in seinem ergänzenden Gutachten vom 19.2.2021 schlüssig dargelegt, weshalb einerseits der Betrieb von B (vor dem Verkauf) ausreichend erschlossen war und dass andererseits die schlechtere Erschließung Ihres eigenen Grundstücks durch den 2019 getätigten Herauskauf einer schlecht erschlossenen Fläche aus einer Bewirtschaftungseinheit bedingt ist. Das bedeutet im Hinblick auf das Vorliegen eines Agrarstrukturmangels der unzureichenden Erschließung, dass dieser beim Betrieb von B gar nicht vorgelegen ist. Das jetzt auf Grund der neuen Eigentümerstruktur eine andere Erschließung sinnvoller sein kann, wird nicht in Abrede gestellt, ist aber keine ausreichende Begründung für das Vorliegen des Agrarstrukturmangels der unzureichenden Erschließung.
Ihr Grundstück litt hingegen schon an diesem Mangel, welcher durch den ca acht Monate vor dem jetzt zu beurteilenden Rechtsgeschäft getätigten Kauf einer schlecht erschlossenen Fläche vom selben Verkäufer entstanden ist. Dieser Mangel wird durch den jetzigen Kauf von D, wieder wesentlich gemildert.
Nach der Rechtsprechung des Landesagrarsenates beim Amt der NÖ Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kann es (aber) nicht im Sinne des Gesetzes liegen, zuerst einen Agrarstrukturmangel durch den Kauf eines schlecht erschlossenen Waldstückes bewusst zu schaffen und dessen Beseitigung durch den Kauf als Anlass für die Erlassung eines positiven Feststellungsbescheides zu fordern. Dies käme einer missbräuchlichen Anwendung des FLG gleich (Vgl. LVwG-AV-255/001-2021 v. 7.4.2021).
Ihre Argumente betreffend Ringerschließung, welche für die Bewirtschaftung von Vorteil seien, werden nicht in Abrede gestellt, der Betriebsvorteil ist aber eben erst ein Argument für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 FLG und wie der Sachverständige richtig darlegte, durch die neue Betriebsstruktur veranlasst. Auch die frühere Nutzbarkeit der Forststraßen im Frühjahr ist abgesehen davon, dass Forststraßen auch mit mechanischen Geräten vom Schnee befreit werden können, nicht geeignet einen Agrarstrukturmangel des von B erworbenen Waldkomplexes darzulegen. Die Argumentation mit der Notzeitfütterung ist in diesem Zusammenhang völlig unverständlich, da die Bringung deshalb genau in dem Zeitraum, in dem erfahrungsgemäß Schneelage zu erwarten ist, ohnehin nicht erlaubt ist.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass aus zwei ursprünglich ausreichend erschlossenen Forstbetrieben durch Verkäufe von Teilflächen ein dritter, zunächst schlecht erschlossener, Forstbetrieb entstanden ist, in dem in der Folge die Erschließungssituation der geänderten Besitzstruktur angepasst wurde.
Die Voraussetzungen zur Feststellung eines Flurbereinigungsvertrages liegen daher nicht vor.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 16.06.2021 fristgerecht Beschwerde und führte Nachstehendes wörtlich aus:
[Beschwerdevorbringen: Abweichend vom Original nicht wörtlich wiedergegeben]
3. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den durch die NÖ ABB vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt Einsicht genommen und anschließend nachstehendes forsttechnisches Gutachten des Amtssachverständigen K eingeholt:
[Gutachten: Abweichend vom Original nicht wörtlich wiedergegeben]
Nach einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.03.2022 zu diesem Gutachten ergänzte der Amtssachverständige sein Gutachten vom 28.02.2022 durch nachstehende ergänzende Stellungnahme vom 05.05.2022:
[Ergänzende Stellungnahme: Abweichend vom Original nicht wörtlich wiedergegeben]
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 30.11.2022 in Anwesenheit des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin Herrn H, eines Rechtsvertreters, zweier Vertreter der NÖ ABB und des Amtssachverständigen K eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung erörterte der Amtssachverständige sein Gutachten vom 28.02.2022 sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 05.05.2022.
Feststellungen:
Die A-BetriebsGmbH (Beschwerdeführerin) hat den Sitz in ***, ***, handelsrechtlicher Geschäftsführer ist Herr H. Die Beschwerdeführerin erwarb mit Kaufvertrag vom 15.11.2019 von Herrn D das Grundstück ***, EZ ***, KG ***, im Ausmaß von 60,21 Hektar. Die Bewirtschaftung dieses Grundstückes *** war vor dem Verkauf für Herrn J über zwei Forststraßen und einen Anschluss an das öffentliche Wegenetz möglich, es handelte sich um einen arrondierten 418 ha großen Betrieb.
Ab dem Erwerb dieses Grundstückes durch die Beschwerdeführerin war kein Anschluss mehr an das öffentliche Wegenetz vorhanden. Die Zufahrt über das Grundstück *** im Ausmaß von ca. 3,6 Kilometer wurde - aus welchen Gründen auch immer - weder vertraglich noch grundbücherlich gesichert. Dadurch wurde ein Agrarstrukturmangel in der Form einer unzureichenden Verkehrserschließung mangels Anschluss an ein öffentliches Wegenetz geschaffen und von der Beschwerdeführerin im Privatgutachten F (Seite 50) als solcher – neben der Notwendigkeit einer Flächenaufstockung und einer Schaffung effizienter Abtransportwege - auch geltend gemacht.
Der handelsrechtliche Geschäftsführer H führte im Zuge der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Befragung, warum er ein Grundstück mit einem Agrarstrukturmangel überhaupt gekauft habe, aus, dass die Mangelhaftigkeit keinen Kaufausschließungsgrund darstelle. Er habe schon öfter etwas gekauft und dann Mängel saniert, über den Mangel habe er sich keine Gedanken gemacht. Beim Kauf der 60 ha sei kein Agrarstrukturmangel vorgelegen, dieser sei erst beim Kauf der nächsten Grundstücke entstanden, wo er gesehen habe, dass er etwas verbessern könne. Vor dem Kauf der 60 ha sei ihm bewusst gewesen, dass diese keinen Anschluss zu einem öffentlichen Wegenetz haben. Es habe eine Vereinbarung mit dem Verkäufer gegeben, dass über dessen Grundstücke eine Anbindung geschaffen werde.
Ca. ein bis zwei Monate später fanden laut Angaben des Herrn H im Zuge der mündlichen Verhandlung mit den Herrn D und L Gespräche über weitere Grundstückskäufe statt.
Am 16.04.2020 bzw. am 24.04.2020 stellte die Beschwerdeführerin Anträge auf ein Flurbereinigungsübereinkommen hinsichtlich der antragsgegenständlichen Grundstücke von Frau B sowie von Herrn D.
Aufgrund des Gutachtens des forsttechnischen Amtssachverständigen E vom 30.06.2020 teilte die NÖ ABB der Beschwerdeführerin am 01.07.2020 mit, dass die Voraussetzungen für ein Flurbereinigungsübereinkommen nicht vorliegen.
Mit den verfahrensgegenständlichen Verträgen vom jeweils 07.07.2020 erwarb die Beschwerdeführerin von Frau B die Grundstücke aus der EZ ***, KG ***, Nr. ***, *** und ***, aus der EZ ***, KG ***, die Grundstücke ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** im Gesamtausmaß von 227,77 Hektar und von Herrn D aus der EZ ***, KG ***, die Grundstücke ***, *** und *** sowie aus der EZ ***, KG ***, die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** sowie das durch Teilen und Vereinigung neu entstandene Grundstück Nr. *** im Gesamtausmaß von 90,07 Hektar.
Bei allen drei Forstbetrieben (Beschwerdeführerin, B und D) lag vor den beiden Kaufverträgen eine ausreichende Erschließungsdichte zur Bewirtschaftung, insbesondere aufgrund der im gebirgigen Gelände erforderlichen Seilkrannutzung, vor. In höheren Lagen orientiert sich die Erschließung an dieser Erntetechnik. Lediglich beim Betrieb der Beschwerdeführerin (60 ha) fehlte eine Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz.
Zum Kaufzeitpunkt war keine Forststraßenverbindung zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin *** und dem Zukauf der Grundstücke B vorhanden. Durch eine Ergänzung eines genehmigten Forststraßenprojektes am 19.11.2020 durch die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zu *** wurde eine durchgehende Verbindung zum Grundstück *** genehmigt und auch verwirklicht.
Dieser neue durchgehende Verbindungsweg ermöglicht einen Abtransport von Holz im Einbahnsystem, erhöht die Erschließungsdichte und stellt eine Optimierung der Bewirtschaftung dar.
Die Betriebsgröße der Beschwerdeführerin von ca. 60 ha vor den beiden Zukäufen lag in der betreffenden Region im Durchschnitt, die Lage im Steilgelände ist naturgegeben.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aufgrund des verwaltungsbehördlichen Aktes der NÖ ABB, der eigenen Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sowie aufgrund des im Zuge der mündlichen Verhandlung erörterten Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen K.
Der Amtssachverständige erläuterte in seinen Ausführungen nachvollziehbar und schlüssig, dass bei allen drei Forstbetrieben eine ausreichende Erschließungsdichte (beim Grundstück *** 37,6 Laufmeter Forststraße pro Hektar, beim Betrieb D 53,6 lfm/ha und beim Betrieb B 42,7 lfm/ha) zur Bewirtschaftung im Zusammenhang mit der im gebirgigen Gelände erforderlichen Seilkrannutzung vorgelegen sei.
Der durchgehende Verbindungsweg stelle eine zusätzliche Bringungsmöglichkeit dar, um die Holzabfuhr effizienter bzw. betriebswirtschaftlicher durchführen zu können.
§ 28 Abs. 1 VwGVG:
„Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“
§ 28 Abs. 2 VwGVG:
„Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 1 Abs. 1 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 – FLG:
„Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.“
§ 1 Abs. 2 FLG:
„Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).“
§ 42 Abs. 1 FLG:
„Dem Flurbereinigungsverfahren sind auf Antrag mindestens einer Vertragspartei Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrundezulegen, wenn die Voraussetzungen der §§ 1 und 43 vorliegen und die Behörde mit Bescheid feststellt, daß die Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden.“
§ 42 Abs. 2 FLG:
„Voraussetzung nach § 1 ist, daß diese Verträge oder Übereinkommen der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 entsprechen und einen Mangel der Agrarstruktur laut § 1 Abs. 2 Z 1 abwenden, mildern oder beheben.“
§ 43 Abs. 1 FLG:
„Voraussetzungen im Sinne des § 42 sind, daß
1. im Falle eines Grundtausches sich durch diesen für mindestens einen Tauschpartner eine Verbesserung der Betriebsverhältnisse ergibt;
2. im Falle des Grunderwerbes auf eine andere Art, insbesondere durch Kauf, Schenkung oder gegen Leibrente, das Eigentum an den Grundstücken nicht an einen Verwandten in gerader Linie, den Ehegatten oder eingetragenen Partner, ein Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind oder ein in Erziehung genommenes Kind übertragen wird, die erworbene Grundfläche an eine Grundfläche des Erwerbers angrenzt und hiedurch
a) die gemeinsame Bearbeitung beider Flächen ermöglicht wird oder
b) sonstige Vorteile für die Bewirtschaftung des Betriebes des Erwerbers entstehen.“
Das erkennende Gericht stellt fest, dass für die Erlassung eines positiven Feststellungsbescheides in einem Flurbereinigungsverfahren sämtliche Voraussetzungen der §§ 1 und 43 FLG kumulativ erfüllt werden müssen (VwGH vom 21.10.2010, 2008/07/0119). Schon beim Fehlen einer dieser kumulativ geforderten Voraussetzungen kommen die in § 42 FLG vorgesehenen Feststellungen nicht mehr in Betracht (VwGH vom 17.09.2009, 2009/07/0045).
Eine Maßnahme ist nur dann als für die Flurbereinigung erforderlich im Sinne der zitierten gesetzlichen Regelungen anzusehen, wenn der durch sie eingetretene Erfolg, nämlich die Situation nach dem Zuerwerb, auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahrens eintreten könnte, somit dann, wenn die Veränderung der Agrarstruktur mit dem Erfolg eines behördlich eingeleiteten Zusammenlegungsverfahrens annähernd vergleichbar ist (VwGH vom 23.09.2004, Zl 2002/07/0015).
Vor dem Kauf des Grundstücks *** am 15.11.2019 durch die Beschwerdeführerin vom Betrieb D handelte es sich bei diesem um einen arrondierten 418 Hektar großen Betrieb mit einer ausreichenden Erschließungsdichte und einem Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz.
Beim Forstbetrieb B handelte es sich um einen arrondierten Betrieb von 381,2 Hektar mit ebenfalls einer ausreichenden Erschließungsdichte und einer Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz.
Durch den Kauf des Grundstücks *** im Ausmaß von 60,21 Hektar vom Betrieb D erschuf die Beschwerdeführerin insofern einen Agrarstrukturmangel in der Form einer unzureichenden Verkehrserschließung, als sie sich weder vertraglich noch grundbücherlich einen Anschluss an ein öffentliches Wegenetz sicherte.
Das erkennende Gericht stellt fest, dass es nicht im Sinne des Gesetzes liegt, zuerst einen Agrarstrukturmangel durch den Kauf eines flächenmäßig kleineren Grundstücks (ca. 60 ha) ohne öffentliche Anbindung zu schaffen und anschließend zeitnah durch einen Kauf wesentlich größerer Grundstücke (ca. 317 ha), unter anderem vom selben Verkäufer, mit entsprechender Anbindung diesen Mangel im Rahmen eines Feststellungsverfahrens wieder zu beheben. Dies käme jedenfalls einer missbräuchlichen Anwendung des FLG gleich.
Wenn der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auf ausdrückliche Befragung, warum er überhaupt ein Grundstück mit einem Agrarstrukturmangel gekauft habe, erklärt, die Mangelhaftigkeit stelle keinen Kaufausschließungsgrund dar bzw. er habe sich über den Mangel keine Gedanken gemacht, so hat er diesen entweder ganz bewusst in Kauf genommen oder zumindest fahrlässig gehandelt, was in beiden Fällen zu Lasten der Beschwerdeführerin geht und keinesfalls eine Begründung für das Vorliegen eines Agrarstrukturmangels in der Form einer unzureichenden Verkehrserschließung darstellen kann.
Die Grundaufstockung durch den Zukauf von D stellt nur jenen Zustand wieder her, der ohnehin auch vorher bestanden hat. Es liegt daher keine Agrarstrukturverbesserung, sondern eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vor. Der Betrieb B war vor dem Verkauf ebenfalls eine eigenständige Bewirtschaftungseinheit, die diesbezügliche Grundaufstockung ist daher ebenfalls nicht als Beseitigung eines Agrarstrukturmangels anzusehen.
Die Schaffung des neuen Verbindungsweges, welcher im Wege einer Einbahnreglung den Abtransport von Holzgüter ermöglicht, stellt zweifelsfrei eine Optimierung im Sinne eines arbeits- und betriebswirtschaftlichen Erfolgs dar, ist jedoch nicht als Beseitigung eines Agrarstrukturmangels in der Form einer unzulässigen Verkehrserschließung zu werten, zumal laut schlüssigem Gutachten des Amtssachverständigen sowohl vor dem ersten Kauf im Jahr 2019 als auch danach sämtliche Betriebe eine ausreichende Erschließungsdichte aufgewiesen haben. Eine unzulängliche Verkehrserschließung ist nicht vorgelegen. Ergänzend wird ausgeführt, dass der forstfachliche ASV im Zuge der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar bestätigte, dass es üblich ist, dass forstliche Bringungsanlagen (Forststraßen) von mehreren Betrieben gemeinschaftlich errichtet, benützt, betrieben und Instand gehalten werden. Daraus ist auch abzuleiten, dass der in Rede stehende Grunderwerb nicht erforderlich ist, um die Erschließung des Bestandes zu verbessern.
Hinsichtlich der Betriebsgröße von 60 ha führte der Amtssachverständige aus, dass diese in der betreffenden Region im Durchschnitt liegt. Auch in diesem Zusammenhang stellt das erkennende Gericht fest, dass es nicht im Sinne des Gesetzes liegt, zuerst einen flächenmäßig kleinen Betrieb zu erwerben, das als Agrarstrukturmangel geltend zu machen und dann zeitnahe weitere, weit größere Grundstücke zu erwerben.
Es war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und die verwaltungsbehördliche Entscheidung vollinhaltlich zu bestätigen.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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