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LVwG-AV-1556/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1556/001-2022
LVwG-AV-1556/001-2022Tribunal Administrativo Regional14 de abr. de 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbstständig Erwerbstätiger; regelmäßiges Entgelt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde der A der B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 22.11.2022, GZ ***, mit welchem dem Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) teilweise stattgegeben wurde, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:
„1. Dem Antrag wird in Höhe von € *** stattgegeben.
2. Der darüberhinausgehende Betrag in Höhe von € *** wird abgewiesen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Antrag vom 11.04.2022 beantragte die A der B, Körperschaft öffentlichen Rechts, für die Dienstnehmerin C die Vergütung des Verdienstentganges für die Zeit der Absonderung von 20.01.2022 bis 30.01.2022 im Gesamtausmaß von € ***.
Die belangte Behörde gab dem Antrag teilweise statt in Höhe von € ***.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass das laut vorgelegten relevanten Lohn- und Gehaltsabrechnungen regelmäßige Bruttoentgelt für den Monat der Absonderung gesamt € *** betrage. Die vergütungsfähigen jährlichen Sonderzahlungen belaufen sich gesamt auf € ***.
Die vergütungsfähige Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil in der Sozialversicherung betrage für das regelmäßige Bruttoentgelt € ***.
Die Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil in der Sozialversicherung betrage für die Sonderzahlung € ***.
Anhand dieser heranzuziehenden Bemessungsgrundlagen, ergebe sich der zugesprochene Betrag.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und legte neuerlich ein Lohnkonto zur weiteren Verwendung samt Berechnungsblätter vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu erwogen:
Nachstehender Sachverhalt steht fest:
Frau C war jedenfalls im Jahr 2021 und 2022 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt.
Die Dienstnehmerin war aufgrund der Erkrankung mit Covid-19 vom 20.01.2022 bis einschließlich 30.01.2022 abgesondert. Der Absonderungszeitraum betrug 11 Tage.
Das Bruttoentgelt für den Monat der Absonderung betrug € ***. Das Gehalt wurde der Dienstnehmerin seitens der Beschwerdeführerin ausbezahlt.
Der aliquote Anteil des Bruttogehaltes für die Zeit der Absonderung von elf Tagen beläuft sich auf € ***.
Dieses Gehalt umfasst die Positionen Gehalt, Kinderzulage, KU-Schnitt, URL und FTG-Schnitt. Bei diesen Zulagen handelt es sich um Pauschalen, die in den vorangegangenen Perioden in gleicher Höhe ausbezahlt wurden.
In den vorangegangenen 13 Wochen wurden keine weiteren Zulagen gewährt.
Der DFR-Schnitt war in Folge der Einmaligkeit der Leistung nicht zu berücksichtigen.
Sonderzahlungen wurden im Jahr jährlich geleistet in Höhe von gesamt € ***. Auf diese Sonderzahlungen hat die Dienstnehmerin kollektivvertraglich Anspruch. Der aliquote Anteil für 11 Absonderungstage beträgt € ***.
Entrichtet wurde von der Beschwerdeführerin der Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung mit einem Beitragssatz von 17,53%.
Ausgehend von der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung von € *** gemäß Lohnkonto, ergibt sich daraus ein vergütungsfähiger Anteil in Höhe von € ***. Der Dienstgeberanteil hinsichtlich der Sonderzahlungen in der gesetzlichen Sozialversicherung beläuft sich auf € ***.
Insgesamt ergibt dies somit einen vergütungsfähigen Gesamtbetrag in Höhe von € ***.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des vorgelegten Verfahrensaktes, in welchem sämtliche Lohn- und Abrechnungskonten einliegend sind, aus denen sich sämtliche Gehaltsbestandteile und Zahlungen ergeben.
Insbesondere lässt sich das Bruttoentgelt für den Absonderungsmonat Jänner 2022 daraus ableiten.
Ebenso ergeben sich daraus die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherung und die geleisteten Sonderzahlungen.
Dass die Beschwerdeführerin die Dienstgeber-Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung mit einem Beitragssatz von 17,53% entrichtet hat, ließ sich auch den vorgelegten Unterlagen entnehmen.
Die Feststellung, dass die Dienstnehmerin einen kollektivvertraglichen Anspruch auf jährlich zustehende Sonderzahlungen im oben festgestellten Ausmaß hat, konnte auf Basis des online abrufbaren und auf dieses Beschäftigungsverhältnis anwendbaren Kollektivvertrages konstatiert werden.
Gleichwohl ergab sich aus den vorgelegten Lohnkonten, dass nur im Absonderungsmonat der DFR-Schnitt gewährt wurde, nicht hingegen, dass dieser Schnitt regelmäßig in den vorangegangenen Perioden ausbezahlt wurde.
Bezüglich der zahlenmäßigen Differenzen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Zulagen nicht im Schnitt der letzten drei Monate berechnet und auf den einzelnen Monat aufgeteilt hat, sondern eine weitaus längere Verrechnungsperiode herangezogen hat.
Eine weitere Diskrepanz liegt in der Bemessungsgrundlage hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages in der gesetzlichen Sozialversicherung. Diesbezüglich legte das erkennende Gericht seinen Berechnungen und seinen Feststellungen die Angaben im Lohn- und Gehaltskonto zu Grunde. Darin ist zweifelsfrei die Bemessungsgrundlage hinsichtlich der Sozialversicherung laufend mit € *** angeführt, weshalb diese auch die Basis für die Berechnungen darstellt.
Bezüglich der Sonderzahlungen und des Dienstgeberbeitrages hinsichtlich der Sonderzahlungen stimmten die Berechnungen des erkennenden Gerichtes mit jenen Berechnungen der Antragstellerin bzw. Beschwerdeführerin überein.
Dass die Dienstnehmerin im Jahr 2021 und 2022 Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin war, ergibt sich ebenfalls aus den vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Absonderung und der Dauer derselben, basieren auf dem im Akt befindlichen Absonderungsbescheid, an dessen Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln bestand.
Im Übrigen stand der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei fest.
In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:
§ 32 EpiG:
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
§ 49 EpiG:
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.
§ 3 EFZG:
(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.
Dem Beschwerdefall liegt ein Vergütungsfall eines Dienstnehmers im Sinne des § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz iVm § 49 Epidemiegesetz zu Grunde.
Nach § 32 Abs. 3 zweiter Satz Epidemiegesetz hat der Arbeitgeber kraft Gesetzes die Schuld des Bundes in Form des Vergütungsbetrages der Person gegenüber, die den Verdienstentgang erlitten hat, zu erfüllen (vgl. VwGH 29.03.1984, 84/08/0043).
Bei dem dem Arbeitnehmer ausgezahlten Vergütungsbetrag handelt es sich begrifflich nicht um Entgelt, sondern um eine auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhende Entschädigung (Vergütung) des Bundes, für die der Arbeitgeber in Vorlage tritt.
Mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des gebührenden Vergütungsbetrages an den Arbeitnehmer geht dessen Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund auf den Arbeitgeber über (vgl. VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094 unter Hinweis auf VwGH 29.03.1984, 84/08/0043).
Nach § 32 Abs. 3 erster Satz EpiG ist gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit für jeden Tag, der von der in § 32 Abs. 1 leg. cit genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, die zu leistende Vergütung für Personen, die im Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsentgeltes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen.
Beantragt wurde das Entgelt für die Absonderung von 20.01.2022 bis einschließlich 30.01.2022.
Dem Gesetz ist demnach unmissverständlich zu entnehmen, dass die Bemessung des für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütungsbetrages nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes vorzunehmen ist.
Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.03.1984, 84/08/0043).
Der § 32 Abs. 3 letzter Satz EpiG enthält nun bezüglich des für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichenden Dienstgeberanteiles in der gesetzlichen Sozialversicherung und des Zuschlages gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972 eine weitere Rückersatzverpflichtung des Bundes für diese beiden Dienstgeberleistungen (zusätzlich zu jener nach § 32 Abs. 3 dritter Satz EpiG). Diese beiden Rückersatzfälle von Dienstgeberleistungen bilden eine erschöpfende Aufzählung, nichts deutet auf die Zulässigkeit einer Erweiterung im Auslegungswege hin (vgl. VwGH 29.03.1984, 84/08/0043).
Unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 3 EFZG kommt das sogenannte Ausfallsprinzip zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll (vgl. VwGH 13.05.2009, 2006/08/0226 mit Verweis auf VwGH 05.03.1991, 88/08/0239, VwSlg. 13397 A).
In Bezug auf den in § 3 Abs. 3 EFZG verwendetet Begriff des regelmäßigen Entgelts ist vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (vgl. OGH 23.02.2018, 8 ObA 53/17b).
Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, das heißt mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v).
Im Übrigen ist der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung oder die steuer- oder sozialrechtliche Beurteilung an.
Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen, Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgeld sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. OGH 28.02.2011, 9 ObA 121/10z mwN).
Die bisher ergangene Rechtsprechung zum Erstattungsbetrages gemäß § 8 EFZG alte Fassung und dem dort verwendeten Begriff des fortgezahlten Entgeltes ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht einschlägig (vgl. VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094 unter Bezugnahme auf VwGH 29.03.2000, 96/08/0233).
Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, dass aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlung resultiert; dies gilt freilich nicht für Sonderzahlungen, die der Arbeitnehmer nach den kollektiv- oder einzelvertraglichen Bestimmungen – vom Arbeitgeber für die Zeit der Absonderung bzw. des Entfalls der Pflicht zur Entgeltzahlung jedenfalls erhält und die daher bei ihm keinen Ausfall an Entgelt bewirken, der auf den Arbeitgeber übergehen könnte.
Dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat fällt, indem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, sei den gesetzlichen Vorschriften nicht zu entnehmen. Eine derartige Sichtweise sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht nachvollziehbar, weil Sonderzahlungen als aperiodisches Entgelt gerade nicht das Entgelt für die nur im Auszahlungsmonat geleistete Arbeit darstellen, sodass eine auf die Tage der Absonderung umgelegte Berücksichtigung des gesamten Auszahlungsbetrages an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat zu einer Überbemessung des Vergütungsbetrages führen würde (vgl. VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).
Gemäß § 33 iVm § 49 EpiG ist ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist.
Im konkreten Fall wurde der verfahrenseinleitende Antrag am 11.04.2022 bei der dafür zuständigen Behörde eingebracht, sodass dieser jedenfalls rechtzeitig gestellt wurde.
Da der betroffene Dienstnehmer gemäß § 7 EpiG abgesondert wurde, steht diesem gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber (die Beschwerdeführerin) über.
Die Berechnung der Vergütung erfolgt kalendermäßig taggenau entsprechend der Anzahl der im jeweiligen Monat angefallenen Tage, an denen der Mitarbeiter nach § 7 iVm § 17 EpiG abgesondert gewesen ist und für die eine Vergütung beantragt wird. Dem entsprechend erfolgt die Berechnung für den Monat Jänner 2022 und auf Basis des im jeweiligen Monat ausbezahlten Entgelts (gemäß oben angeführter Beträge).
Gemäß den Feststellungen erhielt die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin ein monatliches Entgelt für Jänner 2022 in Höhe von € *** ausbezahlt.
Ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers unter den Begriff des Entgelts fällt oder aber als Aufwandersatz anzusehen ist, bestimmt sich allein danach, ob und inwieweit sie lediglich der Abdeckung eines konkreten finanziellen Aufwands des Arbeitnehmers dient oder (auch) Gegenleistung für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft ist (vgl. OGH 28.02.2011, 9 ObA 121/10z).
Auch variable regelmäßige Entgeltbestandteile (z.B. Zulagen und regelmäßige Überstunden) sind nach dem Erkenntnis des VwGH (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094) bei der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs zu berücksichtigen und sind diese iSd Ausfallsprinzips in jener Höhe zu gewähren, die gebührt hätte, wenn die Dienstverhinderung (hier behördliche Absonderung) nicht eingetreten wäre. Die nach dem Ausfallsprinzip zu stellende Frage, ob Arbeiten, für die dies nicht im Vorhinein feststeht, in der Ausfallszeit zu erbringen gewesen wären, ist im Zweifel - in Anlehnung an die Regelung für Leistungslöhne - danach zu prüfen, ob in den letzten dreizehn Wochen (das entspricht in etwa 3 Monaten) ihre Regelmäßigkeit bejaht werden kann; ist dies der Fall, so ist bei Entgeltschwankungen - vorbehaltlich anderer bindender Regelungen (wie KollV) - ein Durchschnittsentgelt zu berechnen ("Durchschnittsprinzip"). Sofern sich der Zeitraum aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles für die Beurteilung der Regelmäßigkeit von Entgeltbestandteilen nicht als ausreichend erweisen sollte, ist ein dem Gedanken der Kontinuität des Entgelts besser entsprechender längerer Zeitraum heranzuziehen (VwGH 05.03.1991, 88/08/0239).
Die Beschwerdeführerin hat durch die vorgelegten Abrechnungsbelege und Lohnkonten nachgewiesen, dass die Arbeiten (für welche die Zulagen gewährt werden) regelmäßig erbracht und auch regelmäßig vergütet wurden.
Demnach waren sämtliche Zulagen, die in den vorangegangenen drei Monaten gewährt wurden, auch im Absonderungsmonat zu berücksichtigen.
Ausgehend davon, dass es sich bei den Zulagen (jene die gemäß den Feststellungen Bestandteil des Entgeltes sind) um Pauschalbeträge handelt, die jeden Monat im gleichen Umfang gewährt wurden, konnten diese dem Gehalt zugezählt und in einem weiteren Schritt auf den Absonderungszeitraum von 6 Tagen aliquotiert werden, was einem Betrag von € *** entspricht.
Die Beschwerdeführerin machte weiters im Antrag „regelmäßige Überstunden“ geltend, wobei damit offenkundig der Schnitt hinsichtlich der in den vorangegangenen Monaten gewährten Zulagen gemeint war.
Hintergrund dieses „Quarantäneschnitts“ ist, dass als „regelmäßiges“ Entgelt im Sinne des EFZG gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt Gilt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.84, 84/08/0043).
Darin kommt das sogenannte Ausfallsprinzip zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden, noch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin waren aber nur Zuschläge der letzten 13 Wochen (drei Monate) heranzuziehen – und nicht wie die Beschwerdeführerin vermeint, der vorangegangenen vier Monate. Binnen der letzten drei Monate wurden keine weiteren Zulagen gewährt als jene, die bereits als Entgeltbestandteil berücksichtigt wurden.
Abweichend von den Angaben der Beschwerdeführerin, waren die Zahlungen im Monat Jänner 2022 (Position „DFR-Schnitt“) nicht zu berücksichtigen, da es sich bei diesen Zahlungen um offenkundige Einmalzahlungen gehandelt hat, die nicht als „regelmäßiger Entgeltsbestandteil“ anzusehen sind.
Sofern diese Zahlungen einen „Quarantäneschnitt“ darstellen, wären sie ebenso nicht zu berücksichtigen gewesen, da sämtliche Zulagen, die in den vorangegangenen Monaten gewährt wurden, bei der hier vorgenommenen Berechnung (durchschnittlich) berücksichtigt wurden. Bei Hinzuzählung dieser Zahlung würde es nämlich ansonsten im Ergebnis zu einer Besserstellung der Dienstnehmerin bzw. der Beschwerdeführerin kommen.
§ 32 Abs. 3 erster Satz iVm § 32 Abs. 2 EpiG ist zu entnehmen, dass die Vergütung nach dem regelmäßigen Entgelt für jeden Tag zu leisten ist, der von der behördlichen Verfügung umfasst ist. In Entsprechung des genauen Wortlauts des § 32 Abs. 2 EpiG hat eine genaue, tageweise Berechnung des aliquoten Entgeltsanspruches zu erfolgen (vgl. u.a. LVwG Niederösterreich vom 25.07.2022, AV-528/001-2022).
Ausgehend von 31 Tagen im Absonderungsmonat Jänner 2022 und der Absonderungsdauer von 11 Tagen ergibt sich somit ein auf die 11 Tage belaufendes vergütungsfähiges Entgelt in Höhe von € ***.
Darüber hinaus hat die Dienstnehmerin gemäß Kollektivvertrag Anspruch auf Sonderzahlungen.
Tatsächlich wurden an die Dienstnehmerin jährlich Sonderzahlungen in Höhe von gesamt € *** geleistet.
Der aliquot vergütungsfähige Anteil an dieser Sonderzahlung (€ *** / 365 * 11) ergibt einen Betrag von € ***.
Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin den Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung.
Die Bemessungsgrundlage für die laufende Sozialversicherung ist im vorgelegten Lohnkonto mit € *** ausgewiesen. Erstattungsfähig sind Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung im Gesamtausmaß von 17,53 %.
Bei der Bemessungsgrundlage von € *** und einem Beitragssatz von 17,53% ergibt der Dienstgeberanteil für 11 Tage einen Betrag in Höhe von € ***.
Der Sozialversicherungs-Dienstgeberanteil für geleistete Sonderzahlungen beläuft sich auf € *** (geleistete Sonderzahlung aliquot € *** / 100 * 17,53 %).
Gegenständlich ergab die Berechnung einen insgesamt zuzuerkennenden Vergütungsbetrag in Höhe von € ***. Das Mehrbegehren von € *** war somit abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig, und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/08/0010). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Weiters wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch von keiner der Parteien beantragt.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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