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LVwG-AV-1589/001-2021•LVwG N LVwG-AV-1589/001-2021
LVwG-AV-1589/001-2021Tribunal Administrativo Regional11 de abr. de 2023
Infrastruktur und Technik; Straßenrecht; Bewilligung; Verfahrensrecht; Parteistellung; subjektiv-öffentliches Recht; Präklusion;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter in der Beschwerdesache der A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17. August 2021, Zl. ***, betreffend straßenrechtliche Bewilligung (weitere Parteien:1. Land Niederösterreich, Abteilung Landesstraßenbau und -verwaltung; 2. Marktgemeinde ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH in ***, ***) den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 BVG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Begründung:
I.Sachverhalt und Verfahrensgang
1. Das mitbeteiligte Land beantragte am 1. Juli 2021 bei der belangten Behörde eine straßenrechtliche Bewilligung für die Umgestaltung der Nebenanlagen der Landesstraße *** zwischen km *** und ***, die in diesem Bereich die Bezeichnung *** trägt und im Gemeindegebiet von *** gelegen ist.
Dieses Bauvorhaben umfasst insbesondere die Errichtung eines Gehsteigs auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (in der Folge: Baugrundstück), das laut Grundbuch im Eigentum der Marktgemeinde *** steht.
2. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des in östlicher Richtung an das Baugrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücks Nr. ***, KG *** (in der Folge: Nachbargrundstück).
Im Grundbuch ist eine Servitut am Baugrundstück zu Gunsten des Nachbargrundstücks nicht eingetragen.
3. Die belangte Behörde beraumte am 12. Juli für den 27. Juli 2021 eine mündliche Verhandlung an, zu der die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen als Partei persönlich geladen wurde.
Am 19. Juli 2021 erhob die Beschwerdeführerin schriftlich die Einwendung, sie habe am Baugrundstück ein Privatrecht durch Ersitzung erworben. Der entsprechende Titel erstrecke sich auf das Parken bzw. das Abstellen der Fahrzeuge der angrenzenden Liegenschaften. Die Ausübung dieses Rechts erfolge bereits seit mehr als 40 Jahren und sei von der Eigentümerin zugelassen worden. Jegliche Veränderung auf dem Grundstück (wie etwa die Errichtung eines Gehsteigs) würde dazu führen, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werden könne.
Der Verhandlung selbst blieb die Beschwerdeführerin fern.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde in Spruchpunkt I. dem mitbeteiligten Land die beantragte straßenrechtliche Bewilligung. Die Einwendung der Beschwerdeführerin sowie Einwendungen weiterer Nachbarn wurden in Spruchpunkt II. ausdrücklich als unzulässig zurückgewiesen.
Zur Beschwerdeführerin hielt die Behörde in der Begründung fest, dass diese Nachbarin iSd § 13 Abs. 1 Z 3 NÖ Straßengesetz 1999 (in der Folge: StrG) sei. Sie habe jedoch keines der in § 13 Abs. 2 des Gesetzes taxativ aufgezählten subjektiven Nachbarrechte geltend gemacht, sondern nur eine zivilrechtliche Einwendung erhoben, die im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht geltend gemacht werden könne. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin damit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin begehrt, dem mitbeteiligten Land die straßenrechtliche Bewilligung nicht zu erteilen. Dies begründet sie mit ihrer Argumentation aus dem Verwaltungsverfahren, wonach sie am Baugrundstück ein Privatrecht ersessen habe.
Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde am 16. September 2021 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich samt dem zugehörigen elektronischen Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 20. September 2021 einlangte.
6. Am 6. Oktober 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht *** Klage, mit der sie gegenüber der Marktgemeinde *** die Feststellung begehrte, dass ihr am Baugrundstück (als dienendem Grundstück) über die Länge ihres Grundstücks (also des Nachbargrundstücks als herrschendem Grundstück) die Dienstbarkeit der alleinigen und ausschließlichen Nutzung eines 2,5 m breiten Streifens zukomme. Gleichzeitig begehrte sie auch eine Verpflichtung der Marktgemeinde zur Unterlassung jeder baulichen Umgestaltung und jeder ähnlichen Störung dieser Dienstbarkeit.
Die zu *** protokollierte Klage wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes vom 11. April 2022 abgewiesen.
7. Nachdem das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von diesem Verfahren Kenntnis erlangt hatte, setzte es bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (einschließlich eines allfälligen Revisionsverfahrens) das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 1. Juni 2022 aus.
8. Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 7. Dezember 2022 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 11. April 2022 keine Folge gegeben und die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung für nicht zulässig erklärt.
Ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches gemäß § 508 ZPO wurde mit Beschluss des Landesgerichts vom 15. Februar 2023 zurückgewiesen.
9. Das Landesverwaltungsgericht teilte den Parteien am 8. März 2023 mit, dass damit das Beschwerdeverfahren unter Zugrundelegung des (durch das Landesgericht bestätigten) Spruchs des Urteils des Bezirksgerichts fortzusetzen sei. Von der gleichzeitig eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme machte keine Partei Gebrauch.
10. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, aus dem Gerichtsakt sowie aus dem Grundbuch und wurde im Rahmen des gewährten Parteiengehörs von keiner Partei bestritten.
II.Rechtsvorschriften
1. Nach Art. 130 Abs. 1 Z1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (BVG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 BVG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lauten:
„[…]
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
[…]
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[…]“
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 58/2018, lauten:
„[…]
§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
[…]
§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. […]
[…]“
4. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes 1999 (hier abgekürzt mit StrG), LGBl. 8500-0 idF LGBl. 16/2022, lauten:
„[…]
(1) Für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.
[…]
(6) Die Behörde hat über einen Antrag auf Bewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
[…]
(1) Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:
1. der Antragsteller (Straßenerhalter),
2. die Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen,
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an jene Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, unmittelbar angrenzen (Nachbarn); als unmittelbar angrenzend gelten auch Grundstücke, die von jenen Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, nur durch Grundflächen getrennt sind, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Straßenbauvorhabens rechtmäßig als Zugang oder Zufahrt von der öffentlichen Straße verwendet werden,
[…]
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte sind:
1. die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn
2. die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn
3. die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann.
[…]
§ 13b
Bauten an Landesstraßen
[…]
(5) Eine Ersitzung von Rechten an Straßengrund und Straßenbauwerken (§ 4 Z 2) ist ausgeschlossen.
[…]“
5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946/1811 idF BGBl. I 175/2021, lauten:
„[…]
Redlicher und unredlicher Besitzer.
§ 326. Wer aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die seinige hält, ist ein redlicher Besitzer. Ein unredlicher Besitzer, ist derjenige, welcher weiß oder aus den Umständen vermuthen muß, daß die in seinem Besitze befindliche Sache einem Andern zugehöre. Aus Irrthum in Thatsachen oder aus Unwissenheit der gesetzlichen Vorschriften kann man ein unrechtmäßiger (§. 316) und doch ein redlicher Besitzer seyn.
[…]
Erfordernisse zur Ersitzung:
§ 1460. Zur Ersitzung wird nebst der Fähigkeit der Person und des Gegenstandes erfordert: daß jemand die Sache oder das Recht, die auf diese Art erworben werden sollen, wirklich besitze; daß sein Besitz rechtmäßig, redlich und echt sey, und durch die ganze von dem Gesetze bestimmte Zeit fortgesetzt werde. (§. 309, 316, 326 und 345).
[…]
Außerordentliche.
§ 1472. Gegen den Fiscus, das ist: gegen die Verwalter der Staatsgüter und des Staatsvermögens, in so weit die Verjährung Platz greift (§§. 287, 289 u. 1456 – 1457), ferner gegen die Verwalter der Güter der Kirchen, Gemeinden und anderer erlaubten Körper, reicht die gemeine ordentliche Ersitzungszeit nicht zu. […] Rechte solcher Art, die auf den Nahmen des Besitzers in die öffentlichen Bücher nicht einverleibt sind, und alle übrige Rechte lassen sich gegen den Fiscus und die hier angeführten begünstigten Personen nur durch den Besitz von vierzig Jahren erwerben.
[…]“
III.Rechtliche Beurteilung
1. Die Beschwerdeführerin ist zunächst als Eigentümerin eines an das Baugrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücks Nachbarin iSd § 13 Abs. 1 Z 3 StrG und war jedenfalls als solche zunächst Partei des auf Grund des Antrages des mitbeteiligten Landes eingeleiteten Bewilligungsverfahrens nach § 12 StrG.
Die Parteistellung der Nachbarn ist jedoch nach § 13 Abs. 2 StrG auf die dort taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt (so auch VwGH 27.04.2011, 2010/06/0015).
2. Die Beschwerdeführerin hat vor der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung lediglich eingewendet, sie habe am Baugrundstück ein „Privatrecht“ (Parken und Abstellen ihres Fahrzeugs) durch Ersitzung erworben und sich mit der Begründung, die Ausübung dieses Rechts sei bei Ausführung des Bauvorhabens nicht mehr möglich, gegen dieses ausgesprochen.
Mit dieser Einwendung machte die Beschwerdeführerin Rechte als dinglich berechtigte Partei gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 StrG geltend, konkret eine Servitut (Dienstbarkeit) am Baugrundstück.
Wie sich aber aus dem rechtskräftigen Spruch des (vom Landesgericht *** gänzlich bestätigten) Urteils des Bezirksgerichtes *** vom 11. April 2022 ergibt, steht der Beschwerdeführerin eine solche Servitut nicht zu. Dieser Spruch entfaltet, wie es § 38 AVG voraussetzt, in Verwaltungsverfahren und auf Grund des § 17 VwGVG auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren Bindungswirkung (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 38, Rz 21 ff, Stand 01.07.2005, rdb.at).
Wenn die Beschwerdeführerin über ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren bzw. im zivilgerichtlichen Verfahren hinaus in der Beschwerde geltend macht, sie bzw. ihre Rechtsvorgänger hätten Eigentum am Baugrundstück (bereits vor Inkrafttreten des § 13b Abs. 5 StrG) ersessen, so kann dies schon auf Grund des gleichzeitig erstatteten Vorbringens, die Ausübung von Rechten durch die Beschwerdeführerin auf dem Baugrundstück sei mit dem Wissen erfolgt, ein Recht auf fremdem Grund auszuüben, nicht zutreffen. Die Ersitzung eines Rechts erfordert nämlich gemäß § 1460 ABGB redlichen Besitz. Eine Besitzerin, die weiß, dass das von ihr genutzte Grundstück nicht ihr gehört, ist aber gemäß § 326 ABGB nicht redlich.
Der Beschwerdeführerin kommt somit die mit ihrer Einwendung behauptete Parteistellung nach § 13 Abs. 1 Z 2 StrG nicht zu.
3. Darüber hinausgehendes Vorbringen hat die Beschwerdeführerin vor bzw. in der mündlichen Verhandlung nicht erstattet. Sie hat somit keines der in § 13 Abs. 2 StrG angeführten Rechte geltend gemacht und daher auch keine entsprechenden zulässigen Einwendungen erhoben (vgl. zum Begriff der Einwendung für viele etwa VwGH 18.03.2022, Ra 2021/04/0001, mwN).
Daher hat die Beschwerdeführerin ihre ursprünglich gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 StrG bestehende Parteistellung als Nachbarin nach § 42 Abs. 1 AVG verloren.
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein VwG hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen. Der Verlust der Parteistellung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde führt daher in einem Bewilligungsverfahren auch zum Verlust der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht (VwGH 30.09.2020, Ra 2019/10/0070, mwN).
Der Verlust der Parteistellung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren hat demnach zur Konsequenz, dass der Beschwerdeführerin die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gemäß § 12 Abs. 6 StrG erlassenen angefochtenen Bescheid fehlt.
Die Beschwerde ist somit nach § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
5. Eine – von keiner Partei beantragte – mündliche Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
IV.Zur Unzulässigkeit der Revision
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des Art 132 Abs. 1 Z 1 BVG, der §§ 38 und 42 Abs. 1 AVG, des § 13 Abs. 2 Z 2 und 3 StrG sowie der §§ 326 und 1460 ABGB (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) und darüber hinaus aus der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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