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LVwG-S-1765/001-2022•LVwG N LVwG-S-1765/001-2022
LVwG-S-1765/001-2022Tribunal Administrativo Regional30 de mar. de 2023
Gesundheitsrecht; Verwaltungsstrafe; Arzneiwareneinfuhr; Fernabsatz; Einfuhrbescheinigung; Schutzzweck;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 27.4.2022, ***, betreffend Bestrafung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als in der Tatbeschreibung das Wort „vorsätzlich“ entfällt; ansonsten wird der angefochtene Spruchpunkt I. bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19, § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher – nach wie vor – 85 Euro und ist binnen zwei Wochen einzuzahlen (§ 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 75 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) wegen folgender Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Z. 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010) idF BGBl. I Nr. 79/2010 verhängt:
„Zeit: 15.01.2022
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung: Sie haben vorsätzlich von der Empfängeradresse in ***, *** - und somit vom Inland aus - dem Anwendungsbereich des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010) unterliegende Arzneiwaren, nämlich
***, 360g *** (6 Flaschen a 60ml)
aus einem nicht EWR-Staat bestellt und ohne Einfuhrbescheinigung iSd § 5 AWEG 2010 nach Österreich eingeführt. Die Arzneiwaren wurden aus den USA, sohin einem nicht EWR-Staat, als Postsendung versendet und langten am 15. Jänner 2022 im Bundesgebiet ein. Gemäß § 3 Abs. 1 AWEG 2010 ist die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde. Eine solche Einfuhrbescheinigung iSd § 5 AWEG wäre bei gegenständlichen Arzneiwaren bei der Einfuhr aus einem nicht EWR-Staat erforderlich gewesen.“
Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit 10 Euro festgesetzt.
Weiters wurden (in Spruchpunkt II.) die 6 Flaschen 360g *** gemäß § 21 Abs. 3 AWEG 2010 für verfallen erklärt.
Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige des Zollamtes Österreich vom 15.1.2022.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu unter Erteilung einer Ermahnung, in eventu eine Beratung gemäß § 33a VStG, in eventu Strafherabsetzung, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Er habe das Arzneimittel, ein Haarserum, über die Internetwebsite *** bestellt bzw. gekauft; es sei aus den USA nach Österreich versendet worden, wo es vom Zollamt beschlagnahmt worden sei. Zum Bestellzeitpunkt habe er mangels hinreichender Informationen auf der Website nicht erkennen können, dass die Arzneiware aus den USA und somit einem Drittland nach Österreich geliefert werde, weshalb ein in subjektiver Hinsicht vorwerfbarer Verstoß nicht vorliege. Einem Durchschnittsbürger wie ihm sei es nicht zumutbar zu wissen, dass im Falle der Bestellung eines gewöhnlichen Haarwuchsmittels, welches im Allgemeinen nicht einmal als Medikament im üblichen Sinne wahrgenommen werde, auf einer seriös wirkenden Internetseite zusätzlich eine Einfuhrbescheinigung benötigt werde. Selbst wenn man von einem schuldhaften Verhalten ausgehen sollte, bliebe dieses hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück. Eventualiter sei eine entsprechende Beratung statt der Verhängung einer Geldstrafe zweckmäßiger. Die Geldstrafe sei zu hoch; das gegenständliche Delikt stünde in auffallendem Widerspruch zu seinem ansonsten rechtstreuen Verhalten.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat am 2.2.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer als Beschuldigter vernommen und die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. Der Beschwerdeführer stellte klar, dass sich seine Beschwerde nur gegen die Bestrafung richtet, nicht jedoch gegen den Verfallsausspruch.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Anlässlich einer Kontrolle des Zollamts Österreich am 15.1.2022 im Postverteilzentrum in *** wurde eine an den Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse in ***, *** adressierte Postsendung, die aus *** in den USA kam, mit 6 Flaschen a 60 ml „360g ***“ als Inhalt, beschlagnahmt.
Der Beschwerdeführer hat daheim am 14.11.2021 im Fernabsatz auf einer Webseite mit der Internetadresse „“, die sich auf Deutsch als „C“ wie ein Versandhandel, nicht wie eine Apotheke, präsentiert hat, 6 Packungen zu je 60 ml des Haarwuchsbehandlungsmittels „“, einer in Österreich apothekenpflichtigen Arzneiware, bestellt. Der Zahlungsvorgang (über 57,22 Euro) nach der Bestellung wurde ebenfalls über *** abgewickelt. Es ging bzw. geht auf dieser Webseite in keiner Weise hervor, wo das Unternehmen ansässig ist und von wo die bestellten Arzneiwaren geliefert werden (es gibt kein Impressum); fest steht aber, dass es sich um keine Apotheke handelt. Die Webseite trug und trägt auch heute noch kein „gemeinsames Logo“ für legale Internetapotheken gemäß § 59a Abs. 3 Z. 2 Arzneimittelgesetz bzw. Art. 85c Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG. Mit Ausnahme einer Mailadresse hat der Beschwerdeführer keine Kontaktdaten vorgefunden. Er war sorgfaltswidrig im (irrigen) Glauben, die Ware werde aus Österreich geliefert; er hat es nicht ernstlich für möglich gehalten, dass sie aus den USA bzw. einem Nicht-EWR-Staat komme. Er hat sich vor der Bestellung nirgends erkundigt, ob diese Bestellung nach Österreich gesetzlich zulässig ist oder nicht.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Anzeige, den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden sowie seinem Vorbringen und seinen Aussagen in der Verhandlung. Dass *** eine Arzneiware ist, die nur durch Apotheken abgegeben werden darf, ergibt sich aus der zolltariflichen Nomenklatur und einer Abfrage im Arzneispezialitätenregister des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen. Der Inhalt der Webseite „“, wie ihn der Beschwerdeführer am 14.11.2021 vorgefunden hat, konnte nicht zur Gänze rekonstruiert werden, sondern nur bezüglich des einen von ihm vorgelegten Screenshots; wie sich die Webseite heute darstellt, konnte durch einen Aufruf dieser Webseite festgestellt werden. Dass es sich um keine Apotheke handelt, stellt auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Was seinen Einwand betrifft, dass man *** (als „“) auch beim Onlineversandhändler D bestellen könne, ist ihm zu entgegnen, dass D einen Marktplatz („Marketplace“) betreibt, auf dem auch Apotheken ihre Waren verkaufen können; das ändert aber nichts an der Anwendbarkeit des AWEG 2010 bei einer Einfuhr aus dem Nicht-EWR-Raum in das Bundesgebiet.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 - AWEG 2010, BGBl I Nr. 79/2010 idF BGBl I Nr. 163/2015) gilt dieses Bundesgesetz für die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren und Blutprodukten; weiters für die Einfuhr von Produkten natürlicher Heilvorkommen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 AWEG 2010 bedeutet „Arzneiwaren“ im Sinne dieses Bundesgesetzes:
nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:
(…) Waren der Position 3004,
(…)
Gemäß § 2 Z. 4 AWEG 2010 bedeutet „Einfuhr“ im Sinne dieses Bundesgesetzes: Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heilvorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr.
Gemäß § 3 Abs. 1 AWEG 2010 ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
Gemäß § 3 Abs. 2 AWEG 2010 ist für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.
Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 7 AWEG 2010 gelten die §§ 3 bis 10 u.a. nicht für Arzneispezialitäten zur Anwendung am Menschen, die in einer dem üblichen persönlichen Bedarf des Empfängers entsprechenden Menge aus einer Vertragspartei des EWR bezogen werden und dort in Verkehr gebracht werden dürfen.
Gemäß § 11 Abs. 3 AWEG 2010 hat der Bezug von Arzneispezialitäten im Sinne des Abs. 1 Z. 7 über eine inländische öffentliche Apotheke zu erfolgen. Bei Bezug von Arzneispezialitäten, die in der EWR-Vertragspartei, aus der sie bezogen werden, der Rezeptpflicht unterliegen, ist eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung vorzulegen.
Gemäß § 17 Abs. 1 AWEG 2010 ist der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, verboten.
Gemäß § 17 Abs. 3 AWEG 2010 gilt § 17 Abs. 1 nicht für in Österreich zugelassene nicht rezeptpflichtige Arzneispezialitäten, die in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge aus einer Vertragspartei des EWR von einer dort zum Versand befugten Apotheke bezogen werden.
Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 AWEG 2010 begeht, wer Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7.260 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 21 Abs. 3 AWEG 2010 können die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.
Das Beziehen von Arzneiwaren, die im Fernabsatz bestellt wurden, ist nach § 17 Abs. 1 AWEG 2010 als Einfuhr im Sinne des § 3 Abs. 1 AWEG 2010 zu qualifizieren. Diese beiden Bestimmungen stehen zueinander nicht im Verhältnis von genereller zu spezieller Norm, zumal die Rechtsfolge (Unzulässigkeit) in beiden Fällen ident ist. Ein Verhalten, das sowohl § 3 Abs. 1 AWEG 2010 als auch § 17 Abs 1 AWEG 2010 verwirklicht, ist im Grunde des § 21 Abs. 1 AWEG 2010 strafbar, auch wenn ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 AWEG 2010 nicht mit Strafe bedroht ist (vgl. VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004).
Im gegenständlichen Fall war nicht strittig, dass das beschlagnahmte Produkt eine Arzneiware gemäß § 2 Abs. 1 lit c AWEG 2010 (KN-Code 3004 9000) ist, die der Beschwerdeführer, obwohl er entgegen § 3 Abs. 1 lit. c AWEG 2010 über keine Einfuhrbescheinigung verfügte, in das Bundesgebiet eingeführt hat. Die in § 11 Abs. 1 Z. 7 AWEG 2010 normierte Ausnahme liegt nicht vor, da der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Arzneiware nicht über eine inländische öffentliche Apotheke bezogen hat. Da sie auch nicht aus einer Apotheke im EWR-Raum kam, kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die Ausnahme des § 17 Abs. 3 AWEG 2020 berufen.
Durch die Einfuhr dieser Arzneiware aus den USA, also dem Nicht-EWR-Raum, ohne Einfuhrbescheinigung ist der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Was die subjektive Tatseite, also das Verschulden, betrifft, handelt es sich, zumal zum angelasteten Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, bei der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt. Eine Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers wäre somit (nur) dann nicht anzunehmen, hätte er glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/10/0085). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er alle Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ (vgl. VwGH 20.11.2013, 2012/10/0237).
Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, er habe bei der Bestellung geglaubt, dass er das Haarwuchsmittel aus Österreich beziehe.
Mit der ausdrücklichen Verbotsregelung des grenzüberschreitenden Bezugs von Arzneiwaren, die im Fernabsatz bestellt wurden, wie etwa im Internet, sollte laut Materialien zu § 17 AWEG 2010 (773 BlgNR 24. GP) das hohe Risiko reduziert werden, das mit dem illegalen Bezug von minderwertigen, gefälschten oder gesundheitsschädlichen Arzneimitteln, insbesondere im Wege des Internets, verbunden ist. Wegen dieses hohen Risikos ist bei einem Erwerb von Medikamenten via Internet erhöhte Vorsicht geboten bzw. eine besondere Sorgfaltspflicht gegeben. Wenn schon – wie hier – keine Beratung durch Arzt oder Apotheke stattfand, hätte ein einsichtiger, besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Beschwerdeführers erkennen können, dass C keine Apotheke, sondern einen Versandhandel betreibt, und im Wege der Recherche im Internet leicht erfahren können, dass es sich bei *** in der gegenständlichen Dosierung um eine apothekenpflichtige Arzneispezialität handelt. Der Beschwerdeführer hätte daher bei sorgfältigem Verhalten sehr wohl erkennen können, dass er eine Arzneiware im Internet erwirbt und sich erkundigen müssen, ob er dies ohne Involvierung einer Apotheke überhaupt tun darf. Weiters ist von einem mündigen Verbraucher zu erwarten, dass er sich, wenn er einen Vertrag mit einem Onlinehändler – noch dazu über ein Produkt, das er auf seine Kopfhaut aufbringen will und das also seine physiologischen Vorgänge beeinflussen soll – abschließt, informiert, ob dieser vertrauenswürdig ist. Im gegenständlichen Fall wusste aber der Beschwerdeführer offenbar gar nicht, wer eigentlich sein Vertragspartner, dem er 57,22 Euro per Kreditkarte vorstreckte, ist (wer hinter „C“ steckt), wo dieser ansässig ist und woher die Ware eigentlich stammt bzw. geliefert wird. Von der Webseite ging bzw. geht dies nicht hervor, weil diese kein Impressum hatte, und dass er es aus AGB oder verpflichtenden Informationen des Unternehmens (vgl. § 7 i.V.m. § 4 Abs. 1 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG) abgelesen hätte, bringt er nicht vor. Er hat sich bei seiner Einvernahme darauf zurückgezogen, dass ihm die Webseite vertrauenswürdig vorgekommen ist und dass er im Glauben war, die Ware komme aus Österreich, weil die Webseite mit „C“ tituliert war. Ein einsichtiger, besonnener Konsument hätte aber angesichts der mangelnden Kennzeichnung als Apotheke berechtigte Zweifel gehabt, ob es sich um eine legale Internetapotheke handelt (die das Sicherheitslogo gemäß § 59a Abs. 3 Z. 2 Arzneimittelgesetz bzw. Art. 85c Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG aufweist) und ob diese ihren Sitz – den sie partout nicht offenbart – bzw. den Versandort nicht doch im (EWR-)Ausland hat, um irgendetwas zu umgehen. Da der Beschwerdeführer die ihm zumutbaren diesbezüglichen Erkundigen unterlassen hat, ist ihm daher jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten. Das von der belangten Behörde angelastete vorsätzliche Verhalten, also dass er es tatsächlich ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass er die Ware aus dem Nicht-EWR-Raum einführt, konnte jedoch angesichts der Verhandlungsergebnisse nicht erwiesen werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich nämlich jedermann mit den einschlägigen Normen bzw. in Betracht kommenden Verhaltensregeln seines Tätigkeitsfeldes – und zwar nicht nur des beruflichen, auch des privaten – auseinanderzusetzen; dies gilt z.B. für eine Bauführung (VwGH 24.11.1987, 87/05/0126), die Ausübung der Jagd (VwGH 26.4.1989, 89/03/0028), die Teilnahme am Straßenverkehr (VwGH 21.9.2006, 2006/02/0200) oder auch das Inverkehrbringen von Arzneispezialitäten (VwGH 20.11.2013, 2012/10/0237). Sofern daher der Erwerb von Arzneiwaren bei Onlinehändlern anstatt von Apotheken vorgenommen wird, hat sich die jeweilige Person bei den zuständigen Stellen über die geltende Rechtslage, insbesondere die Bestimmungen des AWEG 2010, zu informieren. Dieser Erkundungspflicht ist der Beschwerdeführer, wie er eingeräumt hat, nicht nachgekommen. Die angelastete Verwaltungsübertretung hat der Beschwerdeführer aus all diesen Gründen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung ist nicht unerheblich. Das durch das AWEG 2010 geschützte Rechtsgut, nämlich der Schutz von Patientinnen und Konsumentinnen durch die Gewährleistung sicherer, qualitativ hochwertiger und wirksamer Arzneiwaren sowie die Reduktion des hohen Risikos, das mit dem illegalen Bezug von minderwertigen, gefälschten oder gesundheitsschädlichen Arzneimitteln, insbesondere auch im Wege des Internets, verbunden ist (vgl. abermals 773 BlgNR 24. GP), ist von hoher Bedeutung, was den Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens findet (vgl. VwGH 11.7.2022, Ra 2021/04/0007). Auch das Verschulden des Beschwerdeführers, der seiner Erkundigungspflicht überhaupt nicht entsprochen hat, ist nicht nur geringfügig. Da somit die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden nicht bloß gering waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kam eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG gegenständlich nicht in Betracht. Damit liegen auch die Voraussetzungen für das in der Beschwerde begehrte Vorgehen nach § 33a Abs. 1 VStG nicht vor; abgesehen davon werden in § 33a VStG sogenannte Dauerdelikte angesprochen, bei denen nicht die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern dessen Aufrechterhaltung pönalisiert wird (vgl. VwGH 23.6.2022, Ra 2022/03/0018), und die gegenständlich geahndete Übertretung des AWEG 2010 war bereits mit der Einfuhr der Ware in das Bundesgebiet beendet, sodass Anwendung des § 33a VStG auch aus diesem Grund nicht in Betracht käme (vgl. dazu VwGH 25.3.2021, Ra 2020/16/0165).
Die belangte Behörde hat die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd und keine Umstände als erschwerend gewertet; der Beschwerdeführer weist aber nach der Aktenlage eine Verwaltungsstrafvormerkung wegen einer nicht unerheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr aus dem Jahr 2020 auf, sodass das Verwaltungsgericht bei der Strafbemessung – im Gegensatz zur belangten Behörde – von keinen Milderungsgründen auszugehen hat. Andererseits ist die belangte Behörde von einem schwereren Verschulden als das Verwaltungsgericht, nämlich von vorsätzlicher Tatbegehung, ausgegangen. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe schöpft den Strafrahmen nur zu etwa 2% aus. Angesichts des Unrechtsgehalts der gesetzten Verwaltungsübertretung und des nicht unerheblichen Verschuldens des Beschwerdeführers erachtet das Landesverwaltungsgericht die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe als keinesfalls überhöht. Da der Beschwerdeführer in Hinkunft erfolgreich von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abgehalten und auch generalpräventive Wirkung erzielt werden soll, kam eine Strafherabsetzung nicht in Betracht. Die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers sind nicht als so unterdurchschnittlich zu werten, dass sie für sich eine Strafherabsetzung rechtfertigen würden.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren beträgt gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro.
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind der Strafbetrag sowie der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde – wenn auch nur hinsichtlich der Verschuldensform (Fahrlässigkeit anstatt Vorsatz) durch den Entfall des Wortes „vorsätzlich“ in der Tatbeschreibung – teilweise Folge gegeben worden ist (vgl. VwGH 28.6.2013, 2011/02/0002); dass dieser Unterschied in der Verschuldensform bedeutsam ist, zeigt sich in § 21 Abs. 3 AWEG 2010.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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