LVwG N LVwG-AV-791/001-2023

LVwG-AV-791/001-2023Tribunal Administrativo Regional30 de mar. de 2023

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Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; unselbstständig Erwerbstätiger; Berechnung; Antragsausdehnung; Rechtzeitigkeit;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-791/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.791.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH Co KG in ***, ***, vertreten durch B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 13. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:

„Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf gibt dem Antrag des Antragstellers A GmbH Co KG auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers C, geb. ***, in Höhe von EUR *** für den beantragten Zeitraum von 20. Februar 2022 bis 28. Februar 2022 statt.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in Folge: belangte Behörde) vom 13. Dezember 2022, Zl. ***, wurde der Antrag der A GmbH Co KG (in Folge: Beschwerdeführerin), auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang hinsichtlich des Dienstnehmers C (in Folge: Dienstnehmer) für den Zeitraum von 20. Februar 2022 bis 28. Februar 2022 in der Höhe von Euro *** stattgegeben.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und ersuchte um Überprüfung der behördlichen Entscheidung. Die Beschwerdeführerin brachte insbesondere vor, dass sie am 31. März 2022 einen modifizierten Antrag in der Höhe von EUR *** eingebracht habe.

3. Feststellungen:

3.1. C, geb. ***, ist Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und bei dieser beschäftigt.

3.2. Dem Dienstnehmer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Februar 2022, Zl. ***, aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) beginnend mit 20. Februar 2022 abgesondert. Der Dienstnehmer hatte bis zum Ende seiner Absonderung am 2. März 2022 COVID-19-Symptome. Die Absonderung dauerte somit 11 Tage lang.

3.3. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Dienstnehmer während seiner behördlichen Absonderung den Lohn weiterhin ausbezahlt. Der dem Dienstnehmer im März 2022 zustehende Bruttomonatslohn beträgt Euro *** zuzüglich einer monatlichen pauschalen Erschwerniszulage von Euro ***.

3.4. Der Dienstnehmer hat einen Sonderzahlungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin. Der Dienstnehmer hat im Jahr 2022 Anspruch auf Sonderzahlungen in der Höhe von Euro ***.

3.5. Die Beschwerdeführerin leistete darüber hinaus für ihren Dienstnehmer die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Der DG-Anteil zur Krankenversicherung beträgt 3,78 %, jener zur Unfallversicherung beträgt 1,2 %. Der Pensionsversicherungsbeitrag beträgt 12,55 %.

3.6. Mit der Eingabe vom 4. März 2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 25. April 2022, beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Dienstnehmers die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz für den Zeitraum von 20. Februar 2022 bis 28. Februar 2022 in der Höhe von Euro ***.

3.7. Mit der Eingabe vom 31. März 2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 1. Juni 2022, dehnte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Vergütung auf Euro *** aus.

4. Beweiswürdigung:

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, darin inliegend insbesondere der Absonderungsbescheid des Dienstnehmers, der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, die Eingabe betreffend die Ausdehnung des Antrags, der angefochtene Bescheid, die Beschwerde sowie ein Auszug aus dem Lohnkonto und ein MEPI-Auszug. Der festgestellte Sachverhalt erwies sich im Ergebnis als unstrittig und konnte auf Grund des Akteninhalts getroffen werden.

5. Rechtslage:

5.1. Zur Rechtzeitigkeit:

5.1.1. Der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges ist gemäß § 49 Abs. 1 EpiG binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

5.1.2. Der verfahrensgegenständliche Erstantrag auf Vergütung des Verdienstentganges wurde am 25. April 2022 bei der belangten Behörde eingebracht und ist rechtzeitig, da seit der Aufhebung der Maßnahme am 2. März 2022 nicht mehr als 3 Monate vergangen waren.

5.1.3. Die Eingabe, mit welcher die Beschwerdeführerin die beantragte Vergütung auf Euro *** ausdehnte, langte am 1. Juni 2022 bei der belangten Behörde ein und ist ebenfalls rechtzeitig, da die dreimonatige Frist des § 49 Abs. 1 EpiG erst mit 2. Juni 2022 endete.

5.2. Zur Berechnung des Vergütungsbetrags:

5.2.1. Der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin war auf Grundlage des § 7 EpiG abgesondert. Durch diese Behinderung des Erwerbes entstand ein Verdienstentgang. Die Beschwerdeführerin zahlte dem Dienstnehmer den ihm für Februar 2022 zustehenden Monatslohn aus, weshalb der Anspruch auf Vergütung auf sie als Arbeitgeberin übergegangen ist (vgl. § 32 Abs. 3 dritter Satz EpiG).

5.2.2. Gemäß § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gilt als regelmäßiges Entgelt (im Sinne des § 2 Abs. 2 EFZG) das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff ist weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, mHa OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z).

5.2.3. Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, d.h. mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Dem EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen. Eine derartige Sichtweise ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil Sonderzahlungen als aperiodisches Entgelt gerade nicht das Entgelt für die nur im Auszahlungsmonat geleistete Arbeit darstellen, sodass eine auf die Tage der Absonderung umgelegte Berücksichtigung des gesamten Auszahlungsbetrages an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat zu einer Überbemessung des Vergütungsbetrages führen würde (vgl. VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189).

5.2.4. Für den Dienstnehmer wurden durch den Dienstgeber gemäß § 51 Abs. 3 Z 2 ASVG Pensionsbeiträge in der Höhe von 12,55 % geleistet. Der DG-Anteil zur Krankenversicherung beträgt gemäß § 51 Abs. 3 Z 1 ASVG 3,78 %. Der DG-Anteil zur Unfallversicherung bestimmt sich auf Basis des § 51 Abs. 1 Z 2 ASVG und beträgt 1,2 %.

5.2.5. Aus den gesetzlichen Bestimmungen und den Leitlinien der Rechtsprechung ergibt sich nun folgende Berechnung des Verdienstentganges:

Februar 2022

Fortlaufendes Entgelt1)Euro ***

Dienstgeberanteil (DGA) zur SV2) Euro ***

Sonderzahlung (SZ)3) Euro ***

SV-DGA SZ4) Euro ***

Gesamt: Euro ***

  1. Das zu vergütende fortlaufende Entgelt berechnet sich wie folgt: *** ÷ 28 x 9

(Erklärung: Brutto-Monatslohn von Euro *** zuzüglich Erschwerniszulage von Euro ***; 28 Tage im Februar, davon 9 abgesonderte Tage beantragt).

  1. Der Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung berechnet sich wie folgt:

*** x 0,1753 ÷ 28 x 9

(Erklärung: SV-Grundlage Februar 2022 Euro ***; Krankenversicherung 3,78 %, Unfallversicherung 1,2 % und Pensionsversicherung 12,55 %, somit gesamt 17,53 %)

  1. Die zu vergütende Sonderzahlung berechnet sich wie folgt: *** ÷ 365 x 9 (Erklärung: Sonderzahlung jährlich ***, Tage im Jahr 365, davon 9 abgesonderte Tage beantragt).

  2. Der zu vergütende SV-DGA zu den Sonderzahlungen berechnet sich wie folgt:

*** x 0,1753 ÷ 365 x 9

(Erklärung: SV-SZ-Grundlage Jahr 2022 Euro ***; Krankenversicherung 3,78 %, Unfallversicherung 1,2 % und Pensionsversicherung 12,55 %, somit gesamt 17,53 %)

5.2.6. Der vergütungsfähige Gesamtbetrag beläuft sich damit auf Euro ***. Da es sich um ein antragsgebundenes Verfahren handelt und durch die Beschwerdeführerin nach ihrer fristgerechten Antragsausdehnung eine Vergütung in der Höhe von Euro *** beantragt wurde, ist der Beschwerde Folge zu geben und Euro *** zuzusprechen.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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