LVwG N LVwG-AV-1423/002-2022; LVwG-AV-1423/001-2022

LVwG-AV-1423/002-2022; LVwG-AV-1423/001-2022Tribunal Administrativo Regional21 de mar. de 2023

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Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördliche Duldung; Wiederherstellung; bisheriger Zustand;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1423/002-2022; LVwG-AV-1423/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1423.002.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gruber als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, in ***, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 20. September 2022, Zl. ***, betreffend einer Duldungsverpflichtung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** nahm am 20. Oktober 2021 eine Bauanzeige betreffend Aufbringung einer Vollwärmeschutzfassade am Wohnhaus von C und D in ***, ***, Parz. ***, EZ ***, KG *** gemäß § 15 NÖ BO 2014 zur Kenntnis.

Am 25. Januar 2022 stellten C und D (im Folgenden: die Antragsteller) einen Antrag auf Bewilligung einer Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks (EZ ***, KG ***) gemäß § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014.

Am 23. Februar 2022 und 20. April 2022 fand unter Beiziehung des Sachverständigen für Bautechnik E eine baubehördliche Überprüfung auf dem Grundstück Parz. *** bzw. *** statt. Bei letzteren Termin wurden diverse Fotos vom Grundstück *** angefertigt. Insbesondere wurden die Bodenbeschaffenheit, die Thujenhecke und die Gebäudefront des Wohnhauses dokumentiert. Betreffend die Thujenhecke wurde schriftlich festgehalten, dass diese eine durchschnittliche Höhe von 2,5 m aufweise und insgesamt 17 Heckenpflanzen betroffen seien. Am 20. April 2022 sei eine blickdichte Hecke vorhanden gewesen.

Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** entschied über den Antrag der Antragsteller mit Bescheid vom 03. Mai 2022, Zl. ***. Der Spruch hierzu lautet wie Folgt:

„Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz entscheidet gemäß § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 i.d.g.F., dass die Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG ***, die Inanspruchnahme desselben durch die Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, sowie deren Beauftragte im Zuge von Arbeiten zur Instandsetzung der an der gemeinsamen Grundstücksgrenze gelegenen Außenwand des Gebäudes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, einer Dauer von 4 Wochen wie folgt zu dulden hat:

1. Aufstellung eines Baugerüstes mit folgenden Abmessungen: Das erforderliche Baugerüst wird auf eine Länge von max. 6,0 m Länge aufgestellt. Die oberste Arbeitsebene wird max. 8,0 m, über Gelände liegen.

2. Demontage der vorhandenen Fassade bis auf die Grundmauer.

3. Anbringung der neuen Fassade mit Wärmedämmschicht und Silikatputz wird eine Gesamtstärke von max. 4,5 cm aufweisen.

4. Durchführung folgender Spenglerarbeiten im Bereich des Daches: Die Ortsgangsverblechung wird die Fassadenoberfläche um das technisch erforderliche Ausmaß überragen.

5. Abbau des Baugerüsts

6. Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.

Bei Inanspruchnahme der Duldungsverpflichtung haben die Berechtigten folgende Vorkehrungen einzuhalten:

1. Es erfolgt keine Verankerung des Gerüstes mit dem Nachbargebäude A.

2. Im seitlichen Bauwich wird 1,0 m neben dem Gebäude A keine Manipulationen oder Tätigkeiten (z.b. Lagerungen) vorgenommen. Für den Transport des Gerüstes und der Baumaterialen wird ausschließlich der linke Bauwich verwendet. Gegenüber dem restlichen Vorgarten wird eine geeignete Abschrankung zwischenzeitlich hergestellt.

3. Die vorhandene Plattenverkleidung der bestehenden Giebelfront am Haus C und D wird fachkundig demontiert, nur kurzfristig zwischengelagert und danach einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt.

4. Nach Abschluss der Arbeiten ist auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** oder ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.“

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. In dieser führte diese unter anderem aus, dass kein ausreichender Schutz für die Smaragdthujen gegeben sei, die Instand- und Sanierungsarbeiten nicht notwendig seien, das Schiebetor nicht Teil der Beweissicherung gewesen sei, der Zustand der Smaragdthujen im Bescheid nicht festgehalten worden sei und alternative Vorkehrungen nicht geprüft worden seien. Die Beschwerdeführerin beantragte unter anderem die Beiziehung eines Sachverständigen für Baumpflege, Baumkontrolle und Baumbewertung.

Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) wies die Berufung als unbegründet ab.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In Ihrer Beschwerde vom 21. Oktober 2022 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass das Berufungsvorbringen zum Teil von der belangten Behörde nicht entsprechend berücksichtigt worden sei. Die Thujen seien nicht in einem desolaten, sondern einem besten und einwandfreien Zustand. Im Bescheid würden sich keine Feststellungen zum Zustand der Thujen befinden. Es sei dem Bauwerber keine Vorkehrungen zum Schutz der Thujen auferlegt sowie kein Sachverständiger für Baumpflege, Baumkontrolle und Baumbewertung herangezogen worden.

Des Weiteren sei das Vorbringen, dass die erste Ebene des Gerüstes erst ab einer Höhe von 1,8 m (optimal 2,5 m) aufgebaut werden sollte, nicht berücksichtigt worden. Die genauen Abmessungen des Gerüstes seien nicht festgelegt worden von der belangten Behörde.

Die Beschwerdeführerin beantrage erneut die Beiziehung eines Sachverständigen für Baumpflege, Baumkontrolle und Baumbewertung zur Feststellung, welche Vorkehrungen zur Durchführung der von den Antragstellern begehrten Arbeiten ohne Beschädigung der Thujen getroffen werden müssten.

Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 14. März 2023 – unter Beiziehung des Amtssachverständigen für Bautechnik F – eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der die Beschwerdeführerin, die Antragsteller (durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter) und die belangte Behörde anwesend waren. Als Zeugen wurden – wie beantragt – der Bruder und der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin befragt.

Darüber hinaus wurde Einsicht in den Akt der belangten Behörde sowie in den Gerichtsakt genommen.

4. Feststellungen:

Auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin, Grst.Nr. ***, KG ***, sollen Arbeiten zur Instandsetzung der an der gemeinsamen Grundstückgrenze gelegenen Außenwand (Demontage der vorhandenen Fassade, Anbringung der neuen Fassade mit Wärmedämmschicht und Silikatputz, Durchführung von Spenglerarbeiten im Bereich des Daches – Ortsgangverblechung) des Gebäudes auf dem Grst.Nr. ***, KG ***, durchgeführt werden. Für diese Arbeiten würde eine Bauanzeige nach § 14 NÖ BO 2014 erstatten, GZ ***, welche von der Baubehörde zur Kenntnis genommen wurde. Zur Durchführung dieser Arbeiten ist die Nutzung des Grst.Nr. ***, KG *** der Beschwerdeführerin erforderlich.

Die Nutzung des Grundstückes ist wie folgt erforderlich:

Aufstellung eines Baugerüstes mit einer maximalen Länge von 6,0 m, wobei die oberste Arbeitsebene max. 8,0 m über Gelände liegen wird (Entfernung der vorhandenen Fassade, Anbringung der neuen Fassade inkl. Vollwärmeschutz, Spenglerarbeiten).

Für den Transport (Aufbau, Abbau) des Gerüstes und der Baumaterialien ist ausschließlich die Benützung des linken Bauwiches erforderlich. Die vorhandene Plattenverkleidung darf nach Demontage nur kurzfristig auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin zwischengelagert werden.

Zur Ausführung der Bauarbeiten ist eine Dauer von 4 Wochen erforderlich.

Am 20. April 2022 wurde im Zuge einer Verhandlung am Grst.Nr. ***, KG *** der Zustand dieses betroffenen Grundstücks und der Thujen (samt Fotodokumentation) festgestellt.

5. Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten, ins Beweisverfahren einbezogenen, unbedenklichen Verfahrensakt sowie aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung (insbesondere den Ausführungen der Amtssachverständigen für Bautechnik E und F). Die Gutachten wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.

6. Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 50/2017, lautet auszugsweise wie folgt:

  • Baupläne verfassen,

  • Bauwerke errichten oder abändern,

  • Erhaltungs- oder Abbrucharbeiten oder Sicherungsmaßnahmen durchführen oder

  • Baugebrechen feststellen oder beseitigen

7. Erwägungen:

7.1. Zur Duldungsverpflichtung:

Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014 dazu verpflichtet Arbeiten durch die Antragsteller bzw. durch diese Beauftragte auf ihrem Grundstück dulden zu müssen (Instandsetzungsarbeiten an der gemeinsamen Grundstücksgrenze gelegenen Außenwand). Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde gegen diese Duldungsverpflichtung zwei Einwände vor. Einerseits bemängelte sie den Schutz der unmittelbar an der Grundstückgrenze vor der betroffenen Außenwand des Nachbargebäudes situierten Smaragdthujen (im Bescheid würden keine Schutzvorkehrungen getroffen werden, keine Feststellungen hinsichtlich des Zustandes im Bescheid). Andererseits wandte sie ein, dass im Bescheid die genauen Ausmaße des Gerüstes nicht angeführt seien und für die erste Gerüstebene eine Höhe von zumindest 1,8 m vorzusehen sei.

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes sind zuerst die Voraussetzungen für die Erlassung einer Duldungsverpflichtung nach § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014 zu prüfen.

Gemäß § 7 Abs. 1 NÖ BO 2014 muss ein Eigentümer unter anderem die vorübergehende Benützung von Grundstücken sowie des Luftraumes über diesen durch die Eigentümer der bestehenden oder zu errichtenden Bauwerke auf den Nachbargrundstücken und durch die von diesen Beauftragten dulden, wenn diese nur so oder anders nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten Erhaltungsarbeiten durchführen können.

Wird diese Inanspruchnahme fremden Eigentums verweigert, hat die Baubehörde die Beweissicherung durchzuführen und über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme oder Verpflichtung zu entscheiden und die Duldung oder Verpflichtung dem belasteten Eigentümer aufzutragen (siehe § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014).

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um Erhaltungsarbeiten der an der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der Beschwerdeführerin gelegenen Außenwand des Gebäudes der Antragsteller.

Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Benützung des Grundstückes der Beschwerdeführerin wurde – wie auch in den Feststellungen dargelegt – von den beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen folgerichtig, schlüssig und nachvollziehbar dargestellt und dem Grunde nach von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Eine Beweissicherung wurde ebenfalls vorgenommen.

Über die Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme ihres Eigentums verweigert, konnte sich das Landesverwaltungsgericht NÖ im Zuge der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen (eine vorgeschlagene Einigung wurde im Zuge einer Verhandlungsunterbrechung von den Antragstellern ausgeschlagen).

Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 iVm § 7 Abs. 1 NÖ BO 2014 liegen sohin vor.

Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Grundstücks der Beschwerdeführerin wurde seitens der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren – wie bereits oben dargelegt – nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin wendete vielmehr ein, dass ihre Thujen durch den Bescheid nicht ausreichend geschützt seien und durch eine Mindesthöhe der ersten Gerüstebene die Thujen besser geschützt wären.

Die NÖ BO 2014 sieht in § 7 Abs. 5 letzter Satz diesbezüglich vor, dass der Zustand, der dem bisherigen entspricht nach Abschluss der Arbeiten herzustellen ist. Dies bedeutet, dass zum Beispiel vorübergehend versetzte Pflanzen wieder zurückzuversetzen bzw. wenn dies misslungen ist, durch neue jeweils der gleichen Art zu ersetzen sind (vlg. Pallitsch et al, Niederösterreichisches Baurecht12, § 7 NÖ BO 2014, Rz 14, S 218).

Den Thujen der Beschwerdeführerin kommt nach der NÖ BO 2014 daher kein – wie von der Beschwerdeführerin angeführter – Schutz auf Unversehrtheit per se zu. Die NÖ BO 2014 sieht als Schutz die Widerherstellung vor. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin mag daher nichts an der Rechtmäßigkeit der Duldungsverpflichtung ändern.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der Zustand der Thujen nicht im Bescheid festgehalten worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beweissicherung nicht Teil der Duldungsverpflichtung ist. Der Zustand der Thujen ist im Zuge der Beweissicherung nach § 7 Abs. 5 NÖ BO 2014 festzustellen. § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014 verweist auch darauf, dass die Beweissicherung durchzuführen ist und die Baubehörde lediglich über die Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme oder Verpflichtung zu entscheiden hat.

Das Landesverwaltungsgericht vergisst nicht, dass die Norm des § 7 NÖ BO 2014 dahin zu verstehen ist, dass auf die Interessen der (Beschwerdeführenden) Grundeigentümer besonders Rücksicht zu nehmen ist und sind die Arbeiten unter größtmöglicher Schonung des fremden Grundstückes durchzuführen. Diesem wird durch den angefochtenen Bescheid jedenfalls Rechnung getragen. Unter anderem wird nur der wirklich nötige Bereich des Grundstückes durch die Duldungsverpflichtung in Anspruch genommen. Darüber hinaus sind im seitlich betroffenen Bauwich Manipulationen im Bereich 1,0 m neben dem Gebäude A nicht zulässig. Im Zuge der Beweissicherung wurde der Zustand der Thujen sowie des betroffenen Grundstücksteiles detailliert dokumentiert. Sollte es zu nicht behebbaren Schäden kommen, bietet diese Beweissicherung genügend Grundlage (auch für ein allfälliges Verfahren nach § 8 NÖ BO 2014).

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die genauen Abmessungen des Gerüstes unzureichend seien, kann nicht gefolgt werden. Im Bescheid wird ausgeführt, dass das Gerüst eine max. Länge von 6,0 m aufweist und die oberste Arbeitsebene max. 8,0 m über Gelände liegen wird. Diese Ausführungen sind jedenfalls ausreichend konkret. Die Festlegung der Höhe der einzelnen bzw. ersten Arbeitsebene in der Duldungsverpflichtung ist nicht erforderlich. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf hat, dass durch den Nutzungsberechtigten (die Antragsteller) auf eine ganz bestimmte Weise sichergestellt wird, dass möglichst kein nicht behebbarer Schaden entsteht (vlg. Pallitsch et al, Niederösterreichisches Baurecht12, § 7 NÖ BO 2014, Rz 13, S 221). Dies bedeutet auch, dass kein Recht darauf besteht, dass die erste Gerüstarbeitsebene so gewählt werden muss, dass die Thujen nicht geschädigt werden dürfen.

Die im Bescheid des Bürgermeisters auferlegte Duldungsverpflichtung garantiert daher, dass Umfang und Dauer der Benützung der Grundstücke der Beschwerdeführer nicht in einem unzulässigen Ausmaß erfolgen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unzulässig abzuweisen.

7.2. Zur Nichtbeziehung eines Sachverständigen für Baumpflege, Baumkontrolle und Baumbewertung

Von der Beschwerdeführerin wurde ein Sachverständiger zur Feststellung, welche Vorkehrungen zur Durchführung der von den Antragstellern begehrten Arbeiten ohne Beschädigung der Thujen getroffen werden müssten, beantragt.

Eine Duldungsverpflichtung nach § 7 NÖ BO 2014 impliziert nicht, dass es zu keinen Schäden kommen darf. Vielmehr sieht diese vor, dass grundsätzlich der bisherige Zustand wiederherzustellen ist. Sollte es zu nicht behebbaren Schäden kommen, sind diese dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes zu ersetzen (vgl. § 7 Abs. 5 NÖ BO 2014). Die NÖ BO 2014 trifft hiermit Regelung für den Fall eines Schadens. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es zu keinen Schäden kommen darf, fehlt es sohin an der rechtlichen Grundlage. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu diesem Thema war daher nicht erforderlich.

7.3. Zur aufschiebenden Wirkung:

Mit der nunmehrigen Entscheidung in der Sache ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (VwGH 30.1.2015, Ra 2014/02/0174).

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (vgl. VwGH 10.10.2006, 2005/05/0031; VwGH 92/05/0222).

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