LVwG N LVwG-AV-2053/001-2022

LVwG-AV-2053/001-2022Tribunal Administrativo Regional20 de mar. de 2023

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Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; unselbständig Erwerbstätiger; Verfahrensrecht; materiell-rechtliche Frist; Ausdehnung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2053/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2053.001.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A gesellschaft m.b.H., ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 26. November 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950, den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 19. Jänner 2022, ***, wurde Herr B (Dienstnehmer der A gesellschaft m.b.H.) aufgrund seiner COVID-19-Erkrankung an der Adresse ***, ***, beginnend mit 19. Jänner 2022 bis einschließlich 27. Jänner 2022 abgesondert. Der bezeichnete Absonderungsort befindet sich im Bezirk Krems an der Donau und war diese Person in diesem Zeitraum bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigt.

Die beschwerdeführende Partei brachte am 9. März 2022, 14:40 Uhr, einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG bei der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau betreffend den Dienstnehmer B in Höhe von EUR *** ein, wobei im Antrag ein Absonderungszeitraum von 19.01.2022 bis 24.01.2022 genannt ist. Der beanspruchte Betrag setzte sich zusammen aus dem aliquoten Bruttoentgelt vom 19.01.2022 bis 24.01.2022 in Höhe von EUR ***, dem aliquoten Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung in Höhe von EUR ***, aliquot ausbezahlten Sonderzahlungen in Höhe von EUR *** und einem aliquoten Dienstgeberanteil zur Sonderzahlung in Höhe von EUR ***.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 26.11.2022, Zl. ***, wurde dem Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers B, geb. ***, für den beantragten Zeitraum von 19.01.2022 bis 24.01.2022 in Höhe von EUR *** vollinhaltlich stattgegeben.

Als Rechtsgrundlagen wurden § 32 Abs. 1 bis 3 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idgF und § 58 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 angeführt.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, dass ein Antrag „über EUR ***“ eingebracht worden sei, alle gesetzlich geforderten Unterlagen vorgelegt worden seien und die Antragstellerin die Höhe des regelmäßigen Entgelts „nachvollziehbar darlegen habe können“. Eine weitere Begründung entfalle gemäß § 58 Abs. 2 AVG.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und verwies darauf, dass bei der Erstberechnung der Jänner-Bezug falsch berechnet worden sei, weshalb eine Richtigstellung am 10.05.2022 übermittelt worden sei, wo der Jänner-Bezug korrigiert worden sei. Aufgrund der fristgerechten Übermittlung werde daher um Zuerkennung des korrigierten Gesamtbetrages in der Höhe von EUR *** laut Beilage ersucht.

Die Beilage bestand aus einem E-mail der Antragstellerin an die Abteilung MA40 des Amtes der Wiener Landesregierung vom 10.05.2022, mit welchem unter Bezugnahme auf den gestellten Antrag eine korrigierte Berechnung des Vergütungsantrages von B für den Zeitraum 19.01.-24.01.2022 übermitttelt und die Zuerkennung des korrigierten Gesamtbetrages in der Höhe von EUR *** begehrt wurde. Angeschlossen war ein neues Berechnungsblatt „Quarantäne Abrechnung B“ betreffend den Absonderungszeitraum vom 19.01.2022 bis 24.01.2022, das einen Vergütungsanspruch von EUR *** ausweist.

Mit Schreiben vom 21.12.2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes einschließlich der von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Beschwerde. Die übrigen Feststellungen betreffend die bescheidmäßig angeordnete Absonderung des Dienstnehmers am bezeichneten, im Bezirk Krems-Land gelegenen Ort erweisen sich überdies als unstrittig; ebenso das Datum der ursprünglichen Antragseinbringung, sowie die Inhalte der übrigen Eingaben.

2. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022, lauten:

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

[…]

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

[…]

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

[…]

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50. […]

(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 lauten:

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

3. Erwägungen:

Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Dabei bestimmt der Antrag grundsätzlich den Umfang der Sache (vgl. VwGH 05.10.2021, Ra 2020/10/0134). Die „Sache" des bekämpften Bescheides bildet den äußersten Rahmen für die „Prüfungsbefugnis" des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151).

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem ursprünglichen Antrag der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin idF 9. März 2022 vollinhaltlich statt.

Gemäß § 33 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG binnen sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentganges durch die §§ 33 und 49 EpiG der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung. Das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309). Mit den in § 33 und 49 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 genannten Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz wird jedenfalls eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruches auf Vergütung des Verdienstentganges normiert; es handelt sich dabei um materiell rechtliche Fristen (vgl. VwGH 22.06.2022, Ra 2021/09/0187 mit Hinweis auf VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309 ua).

Der Antrag ist gemäß § 33 EpiG binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.

Da der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 19.11.2022, Zl. ***, betreffend Absonderung mit Ablauf des 27.01.2022 außer Kraft getreten ist, und dies den fristauslösenden Tag darstellt, war der Antrag auf Vergütung im vorliegenden Fall bis spätestens 27.04.2022 bei der belangten Behörde einzubringen.

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrensleitende Antrag zwar in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach aber nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Ist ein Leistungsanspruch (etwa nach § 32 EpiG) befristet, kommt eine Antragsausdehnung nach Ablauf der Frist um einen insoweit bereits erloschenen Anspruch nicht mehr in Betracht (vgl. dazu umfassend VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309, VwGH 14.11.2022, Ra 2022/03/0050). Daran vermag auch die inzwischen erlassene Bestimmung des § 49 Abs. 5 EpiG nichts zu ändern, bezieht sich diese denn – im Wege des Verweises auf § 32 Abs. 6 EpiG – auf selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen gemäß § 32 Abs. 4 EpiG und nicht auf unselbständig Beschäftigte (LVwG NÖ 27.06.2022, LVwG-AV-492/001-2022).

Zum Zeitpunkt der Antragsausdehnung am 10.05.2022 war ein über den ursprünglichen Antrag hinausgehender Vergütungsanspruch somit bereits erloschen.

(Entsprechend der Aktenlage war der bei der unzuständigen Behörde - der Magistratsabteilung 40 des Amtes der Wiener Landesregierung - eingebrachte Schriftsatz zur Antragsausdehnung zudem bis dato auch nicht an die zuständige Behörde, die Bezirkshauptmannschaft Krems weitergeleitet worden.)

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweisen sich sowohl die Antragsausdehnung idF des Schriftsatzes vom 10.05.2021 als auch das Beschwerdebegehren auf Zuerkennung des Verdienstentganges in Höhe von *** Euro (gemäß dem der Beschwerde beigelegten Berechnungsblatt) als außerhalb der Sache, über die die belangte Behörde entschieden hat, und ist diese Antragsausdehnung damit außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens gelegen. Liegt ein Beschwerdebegehren außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens, ist die Beschwerde unzulässig und vom Verwaltungsgericht durch Beschluss zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066, mwN).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte von ihr überdies gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt erweist sich im Hinblick auf die vorliegende Aktenlage als eindeutig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH Ra 2016/08/0010, mwN). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

4. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

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