LVwG N LVwG-S-3174/001-2022

LVwG-S-3174/001-2022Tribunal Administrativo Regional17 de mar. de 2023

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Regest

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Artenschutz; Verwaltungsstrafe; geschützte Tierart; land- und forstwirtschaftlicher Betrieb; Bodenbearbeitung; Störungsverbot;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-3174/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.3174.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 17. November 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die beiden angelasteten Übertretungen zu einer Übertretung zusammengefasst werden und die Tatbeschreibung zusammengefasst wie folgt lautet:

„Tatbeschreibung:

Sie haben die angeführten Teilflächen der genannten Grundstücke mit einem landwirtschaftlichen Gerät in einer Tiefe von 15 bis 20 cm bearbeitet und damit den Lebensraum (Lebens- und Wohnstätte) der dort ansässigen Zieselpopulation gestört, obwohl die Störung an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten Arten verboten ist und das Ziesel nach der NÖ Artenschutzverordnung eine vom Aussterben bedrohte Art ist. Durch diese Maßnahme wurde die Nahrungsfläche der Ziesel und die Zieselbaue, welche Lebens- und Wohnstätten sind, beschädigt und somit gestört.“

Weiters wird hierüber eine Gesamtstrafe verhängt und diese nunmehr mit € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden) neu (herabgesetzt) festgesetzt und die Übertretungsnorm lautet wie folgt: „§ 18 Abs. 4 Z. 4 iVm § 36 Abs. 1 Z. 26 NÖ Naturschutzgesetz 2000“.

Gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit € 30,-- neu festgesetzt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) vom 17. November 2022, ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) Nachstehendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:

19.03. 2022

Ort:

Auf zwei Teilflächen der Grundstücke Nr. *** und ***, jeweils KG , welche durch die Eckpunkt-Koordinaten ()

Fläche 1:

Rechtswert Hochwert

1: *** ***

2: *** ***

3: *** ***

4: *** ***

Fläche 2:

Rechtswert Hochwert

1: *** ***

2: *** ***

3: *** ***

4: *** ***

5: *** ***

6: *** ***

definiert werden.

Tatbeschreibung:

1. Sie haben die angeführten Grundstücke mit einem landwirtschaftlichen Gerät bearbeitet und damit eine Störung bzw. Zerstörung des Lebensraums (Lebens-, Wohn- und Zufluchtsstätte) der dort ansässigen Zieselpopulation verursacht, obwohl die Störung an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten Arten verboten ist.Das Ziesel wird in der NÖ Artenschutzverordnung als vom Aussterben bedrohte Art geführt.Durch die von der Amtssachverständigen festgestellten Bodenbearbeitung handelt es sich um eine Störung der Lebensstätte der vom Aussterben bedrohten Ziesel indem ihre Nahrungsfläche zerstört wurde.

2. Sie haben die angeführten Grundstücke mit einem landwirtschaftlichen Gerät bearbeitet und damit eine Störung bzw. Zerstörung des Lebensraums (Lebens-, Wohn- und Zufluchtsstätte) der dort ansässigen Zieselpopulation verursacht, obwohl die Beschädigung bzw. Zerstörung der Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtsstätten der vom Aussterben bedrohten Arten verboten ist.Das Ziesel wird in der NÖ Artenschutzverordnung als vom Aussterben bedrohte Art geführt.Durch die von der Amtssachverständigen festgestellten Bodenbearbeitung wurden Baueingänge eingeschüttet und somit beschädigt. Zieselbaue sind jedenfalls Zufluchtsstätten, weshalb deren Beschädigung verboten ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 18 Abs. 4 Z. 4 NÖ Naturschutzgesetz 2000 iVm § 36 Abs. 1 Z. 26 NÖ Naturschutzgesetz 2000

2. § 18 Abs. 4 Z. 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 iVm § 36 Abs. 1 Z. 25 NÖ Naturschutzgesetz 2000

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von

Gemäß

zu €550,00

13 Stunden

§ 36 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000

zu €550,00

13 Stunden

§ 36 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000

Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er in seinen Rechten insofern verletzt sei, als die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 18 Abs. 4 Z 4 Naturschutzgesetz 2000 angenommen habe, dass er als Landwirt bei der Bearbeitung seiner landwirtschaftlichen Flächen eine Störung der Lebensstätte sowie Zerstörung der Nahrungsfläche von Zieseln sowie Einschüttung von Baueingängen und Beschädigungen von Ziesel bauten vorgenommen habe. Er betreibe eine Landwirtschaft im ***, wobei er eigene und gepachtete Flächen bewirtschafte. Jene Flächen, auf denen ein Zieselvorkommen behauptet werde, habe er vom Eigentümer dieser Flächen, Landsmann, gepachtet. Die Bewirtschaftung der Flächen erfolge gemäß den gesetzlichen Vorschriften, die auf EU-Verordnungen basieren. Insbesondere sei eine nachhaltige Bewirtschaftung von Agrarflächen nur im Rahmen der über EU-Richtlinien geregelten Förderungen möglich. Diese Bewirtschaftung und daraus resultierende Förderung sei in der Verordnung GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung vom 28. Oktober 2022, BGBl-Teil 2, 403. Verordnung geregelt.

In dieser Verordnung sei die Bewirtschaftung angeführt. Die Bewirtschaftung der von ihm gepachteten Flächen sei gemäß diesen Vorschriften durch Einhaltung der dort normierten Fruchtwechselfolge erfolgt.

Er habe folgend auf eine Grünbrache den Fruchtanbau durch Eggen der Fläche vorbereitet. Das Eggen der Fläche habe eine Eindringtiefe von maximal 15 cm zur Folge.

Er selbst habe keine Wahrnehmungen über das Vorhandensein von Zieseln gemacht. Das ganze Verfahren gehe auf eine Anzeige des C zurück. Sein Verpächter habe entgegenkommender Weise diesem Modellflugclub eine Fläche zum Betrieb des Flugsportes verpachtet. Da beabsichtigt sei, auf den gesamten Flächen des Eigentümers einen Schotterabbau vorzunehmen, sei ein Fortbestand des Modellflugplatzes nicht mehr möglich. Dies habe dazu geführt, dass Mitglieder dieses Vereines eine Anzeige wegen des Vorhandenseins einer Zieselpopulation gemacht hätten, um zu bewirken, dass ihr Modellflugfeld weiter betrieben werden könne. Der Anzeiger, Mitglied des Modellflugclubs, habe dem Sachverständigen mitgeteilt, dass er ein Ziesel über die geackerte Fläche laufen gesehen habe. Bei der Befundaufnahme sei lediglich festgestellt worden, dass ein einziger intakter Zieselbaueingang in der Nähe eines Containers festgestellt werden habe können. Er habe jedenfalls keine Kenntnis von einer Zieselpopulation auf der von ihm bewirtschafteten Fläche. Die von Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen würden einer Enteignung gleichkommen, da eine Bearbeitung der Landwirtschaft nicht mehr möglich sei.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung berechtige die Behörde nicht, davon auszugehen, dass allein die Eigenschaft des nicht als Zeugen vernommenen und “unter Strafsanktion zur Wahrheit verpflichteten“ Organes der öffentlichen Sicherheit schon ausreiche, den leugnenden Beschuldigten der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als unwiderlegbar überführt und damit als schuldig anzusehen (VwGH 26.6.1978, Slg. 9602/A – verstärkter Senat).

Der Vernehmung als Zeuge sei schon insofern der Vorzug gegenüber einem schriftlichen Bericht zu gehen, als die Zeugenvernehmung ihrem Wesen nach in Frage des Vernehmenden und Antwort des Zeugen bestehe, woraus an sich schon durch die Betrachtung des Fragenkomplexes von verschiedenen Gesichtspunkten aus mehr Aufklärung zu gewinnen sein werde, als durch schriftliche Darlegungen desjenigen, der den Sachverhalt schon einmal schriftlich -nämlich in der Anzeige – geschildert habe (VwGH 18.4.1980, 1039/78).

Wenn schon gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Bericht eines Organs der öffentlichen Sicherheit nicht ausreiche, um entsprechende Feststellungen zu treffen, dann hätten zumindest jene Personen, die Angaben über das Vorhandensein von Zieseln bzw. von Schlupflöchern, von Zieseln gemacht haben, einvernommen werden müssen. Der Amtssachverständige beziehe sich auf Angaben von Vereinsmitgliedern, die deshalb gemacht worden seien, weil der Eigentümer der Liegenschaft das Pachtverhältnis mit diesem Verein aufgekündigt habe. Eine Einvernahme von Zeugen unter Wahrheitspflicht sei unterblieben und liege somit eine Verletzung der Verfahrensvorschriften vor. Gemäß § 25 Abs. 2 VStG seien die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Die Behörde dürfe nur dann beantragte Beweismittel ablehnen, wenn der Sachverhalt so vollständig festgestellt sei, dass die Behörde sich aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen könne und sie auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn das beantragte Beweismittel das bestätigen würde, was der Beschuldigte unter Beweis stelle (VwGH 24.3.1980, 1835/78).

Er habe zu seiner Entlastung eine Internetseite “***“ des Landes Niederösterreich“ vorgelegt. In dieser Internetseite schreibt D von der Universität *** sehr ausführlich, dass die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen, insbesondere mit Eggen (Grubben) für Ziesel durchaus verträglich sei. Dies werde von der Amtssachverständigen E damit entgegnet, dass sich der Text auf der Homepage nur auf landwirtschaftliche Flächen bezogen habe und ausschließlich Ackerflächen gemeint seien. Bei den von ihm bewirtschafteten Flächen, die im Rahmen der Fruchtfolge gemäß den Vorschriften der EU bewirtschaftet werden, handle es sich um landwirtschaftliche Flächen. In dem angefochtenen Straferkenntnis werde als Schuldbekenntnis ausgeführt, dass diese Seite auf der Website des Landes Niederösterreich nicht mehr abrufbar sei. Eine derartige Beweiswürdigung sei unzulässig, zumal keine dieser Personen als Zeugen einvernommen worden sei. § 5 Abs. 1 VStG normiere nur eine Schuldvermutung, nicht eine Vermutung, dass der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Verhalten gesetzt habe und dass dies rechtswidrig gewesen sei. Die Begehung des angelasteten Deliktes (objektive Tatseite) habe daher die Behörde nachzuweisen. Die Verwaltungsstrafbehörde 1. Instanz habe aber den maßgebenden Sachverhalt nicht genügend ermittelt, um zu einem Schuldspruch gelangen zu können. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichne nicht die als erwiesen angenommene Tat in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung, sondern stelle bereits ihre rechtliche Würdigung dar. Es genüge nicht, die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat (abgesehen von der Angabe der Tatzeit und des Tatortes) auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken § 44a lit. a VStG).

Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 60 AVG habe die Verwaltungsstrafbehörde in der Begründung des Straferkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Eine Begründung, die sich hinsichtlich des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes mit der Verweisung auf den nur den reinen Gesetzeswortlaut enthaltenden Spruch beschränke und der sich infolge dessen nicht entnehmen lasse, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen die Verwaltungsstrafbehörde 1. Instanz zum angefochtenen Straferkenntnis gelangte, sei unzulänglich. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung enthebe die Behörde nicht der Verpflichtung, ihre Überlegungen entsprechend zu begründen. Die Beweiswürdigung bestehe in einem Satz, nämlich dass sich die Feststellungen auf den unbedenklichen Akteninhalt und die Einsicht in das Grundbuch stützen. Eine weitergehende Beweiswürdigung wäre offenbar nicht möglich gewesen, da keinerlei Beweisverfahren von der Behörde durchgeführt worden sei. Welche Umstände im Rahmen der Strafbemessung von Bedeutung seien, sei § 19 VStG sowie des darin bezogenen §§ 32 bis 35 StGB zu entnehmen. Die Begründung der Strafbemessung habe daher hinsichtlich dieser Umstände den wesentlichen Sachverhalt festzustellen und rechtlich zu beurteilen. Die Verwaltungsstrafbehörde habe ihre Wertung der Tat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens darzutun. Das wäre im gegenständlichen Fall die Beantwortung der gem. § 19 Abs. 1 VStG rechtserheblichen Frage nach der Gefährdung derjenigen Interessen gewesen, deren Schutz die Strafdrohung diene, und ob die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe. Neben dem objektiven Kriterium des Unrechtsgehaltes der Tat hätte die Verwaltungsstrafbehörde 1. Instanz auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat zu berücksichtigen gehabt. Sie wäre verpflichtet gewesen darzutun, ob sie insofern Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe auffinden konnte oder nicht und bejahendenfalls welche und worin sie diese erblickt. Erst die Abwägung von Erschwerungs- und Milderungsgründen erlaube die Strafbemessung. Sei ein im Gesetz angeführter Milderungsumstand gegeben, müsse er berücksichtigt werden. Die Begründung der Strafzumessung müsse daher jeweils ausdrücklich zur Frage des Vorliegens von Milderungsgründen Stellung nehmen.

Die Behörde habe aufgrund ein- und deshalben Sachverhaltes Strafen kumuliert. Eine derartige Strafenkumulierung sei unzulässig. Dies habe der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung Gradinger gegen Republik Österreich vom 23. Oktober 1995 (Eur.Cort HR, Gradinger, Vg Austria, Judgement of 23th Oktober 1995, Series A, Nr. 328-C) ausgeführt.

Im Übrigen würde eine Bestrafung und die von der der Naturschutzbehörde begehrte Bearbeitung des landwirtschaftlichen Bodens eine Konfiskation bedeuten, da die Liegenschaft nicht mehr landwirtschaftlich bearbeitet werden könnte. Eine Enteignung ohne Entschädigung sei gemäß Artikel 1, 1. Zusatzprotokoll zu EMRK unzulässig.

Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am 1. März 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer und der Zeuge F einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Weiters wurde eine naturschutzfachliche Amtssachverständige beigezogen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an:

Der Beschwerdeführer hat die verfahrensgegenständlichen Grundstücksteile am 19. März 2022 mit landwirtschaftlichen Geräten in einer Tiefe von 15 bis 20 cm bodenbearbeitet.

Dies ergibt sich aus der Aktenlage und im Wesentlichen auch auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers selbst. Soweit der Beschwerdeführer zunächst angab, dass die vorgenommene Bodenbearbeitung lediglich 5 cm tief erfolgt sei konnte dies nicht mit den übrigen Ermittlungsergebnissen (Aktenlage, insbesondere Fotos, Messung durch die ASV und nachvollziehbare Schätzung des Zeugen F) in Einklang gebracht werden. Im Übrigen gestand auch der Beschwerdeführer durchaus ein, dass es mehr als 5 cm gewesen sein könne, da er nicht nachgemessen habe.

Auch konnte als erwiesen angesehen werden, dass auf den gegenständlichen Grundstücksteilen Ziesel und auch Zieselbaue vorhanden waren bzw. sind.

Dies ergibt sich für das Gericht auf Grund der Aktenlage, insbesondere der enthaltenen Dokumentation der vorhandenen Nachweise der vorhandenen aktiven Zieselbaue aus den Jahren 2017, 2020 und 2021 des technischen Büros für Biologie G.

Ebenso konnte als erwiesen angesehen werden, dass durch die vom Beschwerdeführer gesetzte Maßnahme jedenfalls eine Störung an den Lebens- und Wohnstätten der Ziesel erfolgte.

Dies ergab sich auf Grund schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der naturschutzfachlichen Amtssachverständige. Diese führte nachvollziehbar aus, dass durch die Bodenbearbeitungsmaßnahmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Baueingänge von Ziesel aufgerissen worden sind. Es wurden durch die Erdschollen Baue überschüttet. Die Vegetationsdecke ist über einen großen Bereich aufgerissen worden und wurde dadurch Lebens- und Nahrungsraum zerstört.

Dies stellt zweifelsfrei eine Störung von Lebens- und Wohnraum vom Ziesel dar, welcher entsprechend der NÖ Artenschutzverordnung eine vom Aussterben bedrohte Art ist.

Soweit der Beschwerdeführer einen Auszug der Artenkartierung Europäisches Ziesel und Feldhamster in *** vom 20. September 2011 der I zitierte und darin ausgeführt werde, dass bei Zieselnbaue nicht tiefer als 30 cm gepflügt werden sollte, wird ausgeführt, dass sich dies nicht auf die gegenständliche Maßnahme bezieht und auch nicht mit der Störung von Lebens- und Wohnraum beschäftigte. Im speziellen Fall war die Grundstücksfläche nach Angaben des Beschwerdeführers auch über Jahre brachgelegen und nicht bearbeitet.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.

Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).

§ 18 NÖ Naturschutzgesetz 2000 lautet auszugsweise:

„…

(2) Wildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, sind, deren Bestandsschutz oder Bestandspflege

1. wegen ihrer Seltenheit oder der Bedrohung ihres Bestandes,

2. aus wissenschaftlichen oder landeskundlichen Gründen,

3. wegen ihres Nutzens oder ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt oder

4. zur Erhaltung von Vielfalt oder Eigenart von Natur und Landschaft

erforderlich ist, sind durch Verordnung der Landesregierung gänzlich oder, wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, teil- oder zeitweise unter Schutz zu stellen. In der Verordnung können die Tier- und Pflanzenarten, deren Vorkommen im Landesgebiet vom Aussterben bedroht ist, bestimmt werden.

(3) Durch Verordnung können nichtheimische Arten besonders geschützten heimischen Arten gleichgestellt werden, wenn deren Bestandsschutz erforderlich ist, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes Ursachen ihres bestandsgefährdenden Rückgangs zu beschränken oder auszuschließen, und die

1. in einem anderen Bundesland oder in ihrem Herkunftsland einen besonderen Schutz genießen,

2. in internationalen Übereinkommen, denen Österreich beigetreten ist, mit einer entsprechenden Kennzeichnung aufgeführt sind oder

3. nach gesicherten Erkenntnissen vom Aussterben bedroht sind, ohne in ihrem Herkunftsland geschützt zu sein.

(4) Es ist für die nach den Abs. 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten:

1. Pflanzen oder Teile davon auszugraben oder von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, in frischem oder getrocknetem Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche ober- und unterirdische Pflanzenteile;

2. Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten, im lebenden oder toten Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten;

3. Eier, Larven, Puppen oder Nester dieser Tiere oder ihre Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen sowie

4. Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Arten, insbesondere durch Fotografieren oder Filmen, zu verursachen.

…“

§ 21 NÖ NSchG 200 lautet auszugsweise:

„….

(2) Unbeschadet besonderer Regelungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide bleiben Maßnahmen im Zusammenhang mit einer zeitgemäßen und nachhaltigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch die Bestimmungen der §§ 17 und 18 und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen grundsätzlich unberührt. Diese Ausnahmeklausel gilt nicht, wenn

1. geschützte Pflanzen und Tiere oder geschützte Lebensräume absichtlich beeinträchtigt werden, ausgenommen absichtliche Störungen von Vögeln außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern diese Störung sich nicht erheblich auf den Schutz dieser Arten auswirkt, oder

2. eine Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Tierarten, die in der NÖ Artenschutzverordnung, LGBl. 5500/2–0 vom 12. August 2005, als geschützt gemäß Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) ausgewiesen sind, erfolgt, oder

3. vom Aussterben bedrohte Pflanzen und Tiere (§ 18 Abs. 2 und 8) von Maßnahmen betroffen sind.

(3) Als zeitgemäß und nachhaltig gilt eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung, wenn die Tätigkeiten in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Hervorbringung oder Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Produkte dienen und nach Verfahren organisiert sind, wie sie in einer bestimmten Gegend und zu einer bestimmten Zeit oder auf Grund überlieferter Erfahrungen üblich sind und die auf naturräumliche Voraussetzungen abgestimmte Nutzung in einem funktionierenden System dauerhaft Leistungen gewährleistet, ohne dass die Produktionsgrundlagen erschöpft und Natur und Landschaft ungebührlich belastet werden.“

Gemäß § 36 Abs. 1 Z. 26 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Arten, insbesondere durch Fotografieren oder Filmen, verursacht (§ 18 Abs. 4 Z 4).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte jedenfalls als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer durch die gesetzten Bodenbearbeitungsmaßnahmen eine Störung der Lebens- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Art „Ziesel“ verursachte. Es konnte daher die Verwaltungsübertretung des § 18 Abs. 4 Z. 4 iVm § 36 Abs. 1 Z. 26 NÖ Naturschutzgesetz 2000 als erwiesen angesehen werden. Diese hat der Beschwerdeführer auch zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Wenngleich die Bodenbearbeitung des Beschwerdeführers eine Maßnahme im Zusammenhang mit einer zeitgemäßen und nachhaltigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes darstellte ist dennoch die Ausnahmebestimmung des § 21 NÖ NSchG 2000 auf Grund § 21 Abs. 2 Z. 3 NÖ NschG 2000, da es sich gegenständlich um einen vom ausstreben bedrohte Tierart handelte, nicht anwendbar. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine (nicht mehr aktuelle) Internet-Information des Landes NÖ beruft, wonach ein Pflügen bis 30 cm eine hilfreiche artenschutzfachliche Maßnahme sei, wird ausgeführt, dass auch dies nicht schuldbefreiend wirkt, da dies auch nicht die gegenständliche Maßnahme konkret betrifft. Auch findet sich im gleichen Absatz dieses Artikel Folgendes: „Auf landwirtschaftlichen Flächen mit Ziesel-Vorkommen kann das Befahren mit schweren Fahrzeugen eine Bodenverdichtung bewirken, wodurch nach dem Erwachen aus dem Winterschlaf das Erreichen der Oberfläche verhindert werden kann. Daher ist es förderlich auf Zieselflächen den Schnittzeitpunkt so zu legen, dass die Ziesel bereits aus dem Winterschlaf erwacht sind (ab April).“ Eine Maßnahme im März 2022 ist daher auch nicht in Befolgung dieser Information erfolgt. Es wäre daher am Beschwerdeführer gelegen, die Zulässigkeit einer konkreten Maßnahme direkt bei der zuständigen Behörde zu erfragen. Dem Beschwerdeführer war das Zieselvorkommen auf den gegenständlichen Grundstücken bewusst, was sich zweifelsfrei aus seiner Eingabe vom 12. April 2022 ergibt. Seine anderslautende Aussage im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren war nicht glaubhaft.

Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

Gemäß § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (§ 34 Abs. 1 Z 2 StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten.

Die konkret verhängten Strafen erscheinen daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettodurchschnittseinkommen der Höhe von ca. € 1.000,--; Eigentümer von ca. 50 ha; Schulden in der Höhe von ca. € 250.000,--; Sorgepflichten für zwei Kinder).

Die Verhängung dieser war aus general- und insbesondere auch aus spezialpräventiven Überlegungen erforderlich. Die vorgenommene Herabsetzung gerade noch in Würdigung der Tatumstände vertretbar.

Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt hingegen nicht in Betracht, da durch die Strafe nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst eingewirkt werden soll, sondern auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden sollen.

Die Konkretisierungen bzw. Zusammenfassung im Spruch durch das Verwaltungsgericht waren zulässig. Das Verwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033; 01.06.2021, Ra 2019/11/0202).

Gegenständlich war die Tathandlung erst am 19.03.2022, sodass die Frist der Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG noch offen war (bis 19.03.2023).

Die mündliche Verkündung der Entscheidung konnte auf Grund der umfassend notwendigen Beweiswürdigung sowie des Verzichtes des Beschwerdeführers entfallen.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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