LVwG N LVwG-AV-1859/001-2022

LVwG-AV-1859/001-2022Tribunal Administrativo Regional16 de mar. de 2023

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Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; unselbständig Erwerbstätiger; Sonderzahlung; Antrag; Ausdehnung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1859/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1859.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 30. November 2022, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Vergütung der nachträglichen Sonderzahlungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, sodass der Spruch zu lauten hat wie folgt:

„Dem Antrag der A GmbH, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn am 20.04.2022, auf Vergütung der nachträglichen Sonderzahlungen hinsichtlich der Dienstnehmerin B, geb. ***, für den beantragten Zeitraum von 04.11.2020 bis 12.11.2020 in Höhe von EUR *** wird stattgegeben und ein Vergütungsbetrag in Höhe von EUR *** zuerkannt.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 30. November 2022, Zl. ***, wurde unter Anwendung von § 32 Abs. 1 und 3 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) iVm § 49 Abs. 6 leg. cit. dem Antrag der A GmbH auf Vergütung der nachträglichen Sonderzahlungen hinsichtlich ihrer Dienstnehmerin B, geb. ***, für den beantragten Zeitraum von 04. November 2020 bis 12. November 2020 in Höhe von EUR *** abgewiesen.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass am 09. Februar 2021 bereits ein Antrag auf Vergütung nach § 32 EpiG für den Absonderungszeitraum von 04. November 2020 bis 12. November 2020 gestellt worden wäre. Mit Bescheid vom 08. Juli 2021, Zl. ***, wären die anteiligen Sonderzahlungen für diesen Absonderungszeitraum bereits rechtskräftig zugesprochen und ausbezahlt worden. Eine nachträgliche Ausdehnung von Sonderzahlungen, über welche bereits rechtskräftig entschieden worden wäre, sei nicht zulässig. Die nachträgliche Beantragung von Sonderzahlungen sei nur für jene Fälle vorgesehen, in welchen die Sonderzahlungen in einem Erstantrag nicht geltend gemacht wurden bzw. von der entschiedenen Behörde nicht vergütet worden wären.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde und begründete wie folgt:

„Zum Zeitpunkt der Beantragung der Vergütung 2020 war ein Beantragen der Sonderzahlungen nur dann möglich, wenn in dem Absonderungsmonat auch Sonderzahlungen ausbezahlt wurden und auch nur der aliquote Teil von dem Betrag, der ausgezahlt wurde.

Daher habe ich im Antrag auf Vergütung den aliqouten Teil von € *** beantragt. Die Jahressonderzahlungen (Urlaubsgeld + Weihnachtsgeld) betrugen aber € ***. Der nachträglichen Antrag auf Vergütung der Sonderzahlungen bezieht sich nur auf den noch nicht beantragten Differenzbetrag von € *** – wie aus dem beiliegenden Lohnkonto (war auch dem Antrag beigelegt) hervorgeht.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. ***. Weiters wurde der Akt der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn zur Zl. *** angefordert, der den ursprünglichen Antrag der Rechtsmittelwerberin auf Vergütung nach § 32 EpiG betreffend die verfahrensgegenständliche Dienstnehmerin betrifft.

4. Feststellungen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 04. November 2020, Zl. ***, wurde Frau B aufgrund ihrer COVID-19-Erkrankung an der Adresse ***, ***, beginnend mit 04. November 2020 abgesondert. Mit Bescheid vom 12. November 2020, Zl. ***, wurde die angeordnete Absonderung mit Ablauf des 12. November 2020 aufgehoben. Frau B war in diesem Zeitraum bei der A GmbH als Büroangestellte beschäftigt.

Die beschwerdeführende Partei brachte am 09. Februar 2021 einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG betreffend diese Dienstnehmerin in Höhe von EUR *** bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn ein, wobei von einem Grundgehalt von EUR *** und einer Höhe der Weihnachtsremuneration in Höhe von EUR *** ausgegangen wurde.

Diesem Antrag wurde von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn mit Bescheid vom 08. Juli 2021, Zl. ***, vollinhaltlich stattgegeben.

Am 20. April 2022 wurde von der Rechtsmittelwerberin ein Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn eingebracht, der die nachträgliche Beantragung von Sonderzahlungen betreffend B im Absonderungszeitraum 04. November 2020 bis 12. November 2020 zum Inhalt hat. Die Höhe des Urlaubszuschusses wurde mit EUR *** beziffert und wurden anteilige Sonderzahlungen samt Dienstgeberanteil zur Sonderzahlung in Höhe von insgesamt EUR *** beantragt.

5. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes einschließlich der von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Beschwerde. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in den (Vor-)Akt der belangten Behörde zur Zl. ***, welche insbesondere ergeben hat, dass die Erstbeantragung lediglich die anteilige Weihnachtsremuneration, nicht jedoch den anteiligen Urlaubszuschuss umfasst hat.

6. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022, lauten:

Absonderung Kranker.

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

.sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

[…]

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

[…]

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

[…]

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 lauten:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

7. Erwägungen:

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Es hat dabei gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (idS auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.

Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin einen Vergütungsantrag gemäß § 32 EpiG wegen der behördlich verfügten Absonderung ihrer Angestellten B eingebracht. Da die betroffene Arbeitnehmerin gemäß § 7 EpiG abgesondert worden ist, steht dieser gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs. 3, Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber (die Beschwerdeführerin) über.

Nach § 32 Abs. 3, erster Satz, EpiG ist die gemäß § 32 Abs. 2 EpiG für jeden Tag, der von der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, zu leistende Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinn des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.03.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden, noch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf den in § 3 Abs. 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (vgl. OGH 23.02.2018, 8 ObA 53/17b). Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, d.h. mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v).

Dem EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).

Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert. Die anteiligen Sonderzahlungen sind sohin Gehaltsbestandteil.

Entscheidungswesentlich ist im konkreten Fall, dass bei der Erstantragstellung lediglich die anteilige Weihnachtsremuneration beantragt wurde, nicht aber der anteilige Urlaubszuschuss.

Mit BGBl. I Nr. 21/2022 wurde § 49 EpiG dahingehend abgeändert, als gemäß Abs. 6 der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30. September 2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30. September 2022 geltend gemacht werden kann.

Dem Abänderungsantrag AA-221 XXVII. GP ist hierzu zu entnehmen:

„Bezirksverwaltungsbehörden haben in der Vergangenheit bei der Vergütung des Verdienstentganges (aliquote) Sonderzahlungen nur dann erstattet, wenn diese während der Quarantäne des Arbeitnehmers tatsächlich ausbezahlt wurden. Antragsteller wurden von den Bezirksverwaltungsbehörden oftmals schon bei der Antragstellung zur Ausklammerung von (aliquoten) Sonderzahlungen angeleitet oder unter Hinweis auf die dargestellte Praxis zur Einschränkung eines bereits eingebrachten Antrages bewegt.

Mit Erkenntnis vom 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, hat der VwGH klargestellt, dass die Vergütung des Verdienstentganges grundsätzlich auch (aliquote) Sonderzahlungen unabhängig davon einschließt, ob die Sonderzahlungen während des Zeitraums der Quarantäne ausbezahlt werden. Zur Vermeidung von unsachlichen Differenzierungen unter den Betroffenen wird hinsichtlich von bis 30.09.2021 aufgehobenen behördlichen Maßnahmen eine Geltendmachung von zum Verdienstentgang gehörenden (aliquoten) Sonderzahlungen noch bis 30.09.2022 ermöglicht. Dies soll auch für jene Fälle gelten, in denen bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die (aliquote) Sonderzahlungen nicht berücksichtigt hat.“

Daraus ergibt sich, dass eine Antragslegitimation für den aliquoten Anteil an Sonderzahlungen im Entschädigungsverfahren nach § 32 EpiG auch dann besteht, wenn bei der Erstantragstellung ein solcher Anspruch nicht (zur Gänze) geltend gemacht wurde. Im konkreten Fall fand die Aufhebung der Absonderung am 12. November 2020, sohin vor dem 30. September 2021 statt. Die nachträgliche Beantragung von Sonderzahlungen fand auch vor dem 30. September 2022, nämlich am 20. April 2022, statt, sodass der Rechtsmittelwerberin grundsätzlich eine Antragslegitimation iSd § 49 Abs. 6 EpiG zukommt.

Die Auffassung der belangten Behörde, wonach die nachträglich beantragten Sonderzahlungen bereits mit Bescheid vom 08. Juli 2021, Zl. ***, zuerkannt worden wären, ist nicht nachvollziehbar und entspricht nicht der Aktenlage.

Dem entsprechend ergibt sich nun folgende Berechnung in Bezug auf die nachträglich geltend gemachte Sonderzahlung:

November 2020

Urlaubszuschuss (SZ)1)Euro ***

SV-DGA SZ1)Euro ***

Gesamt:Euro ***

  1. Der zu vergütende Urlaubszuschuss als Teil der Sonderzahlung berechnet sich wie folgt: *** ÷ 365 x 9

  2. Der zu vergütende SV-DGA zu dieser Sonderzahlung berechnet sich wie folgt: *** * 0,1753 (Erklärung: Sonderzahlung * 17,53 %).

Der vergütungsfähige Gesamtbetrag an nachträglich geltend gemachten Sonderzahlungen beläuft sich damit auf EUR ***, sodass der Beschwerde Folge zu geben und der beantragte Betrag spruchgemäß zuzusprechen war.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte von ihr überdies gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt erweist sich im Hinblick auf die vorliegende Aktenlage als eindeutig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH Ra 2016/08/0010, mwN). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den klaren Gesetzeswortlaut (vgl. insbesondere §§ 49 Abs. 4 iVm 50 Abs. 29 EpiG) stützen kann.

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