LVwG N LVwG-AV-1234/001-2023

LVwG-AV-1234/001-2023Tribunal Administrativo Regional8 de mar. de 2023

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Regest

Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Rodungsbewilligung; subjektiv-öffentliches Recht; Parteistellung; Beschwerdelegitimation;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1234/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1234.001.2023

Begründung

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der Marktgemeinde ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 17. Jänner 2023, ***, betreffend Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz 1975, beschlossen:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 17, 19 ForstG 1975 (Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF)

§ 8 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)

§§ 17, 24, 27, 28 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichts- verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 132 Abs. 1 Z 1, Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.

Nr. 1/1930 idgF)

Begründung

1. Sachverhalt

Mit Bescheid vom 17. Jänner 2023, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Tulln (in der Folge: die belangte Behörde) der A GmbH die Bewilligung für eine befristete Rodung auf den (im Eigentum eines Dritten stehenden) Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, und stützte diese Entscheidung auf §§ 17 Abs. 3 bis 5, 18 Abs. 1 und 4 sowie 19 Forstgesetz 1975. Aus Bescheidspruch und -begründung ist erkennbar, dass die geplante und bewilligte Rodung in der Vornahme von bis zu 20 Bohrungen zur Erkundung des Untergrunds im Hinblick auf mögliche Abbau- oder Ablagerungsstätten bestehen soll.

Der Bescheiderlassung war ein Ermittlungsverfahren vorangegangen, in dessen Zuge ein forstfachlicher Amtssachverständiger ein Gutachten erstattet hatte, welches im Rahmen des Parteiengehörs unter anderem der Marktgemeinde *** (in der Folge: die Beschwerdeführerin) zur Stellungnahme übermittelt worden war. Eine Äußerung derselben ist aus dem dem Gericht vorliegenden Akt nicht zu ersehen.

Nach Zustellung des Bescheides erhob die Marktgemeinde *** eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde mit der Begründung, dass die betroffene Waldfläche laut gültigem Waldentwicklungsplan eine solche mit erhöhter Schutz- und Erholungswirkung sowie mit höchster Wohlfahrtswirkung wäre. Ein Abbau als Folge der geplanten Probebohrungen stünde im direkten Widerspruch zur Wohlfahrts-wirkung, wobei mit der für den Abbau von Rohstoffen erforderlichen Flächenwidmung durch den Gemeinderat der Beschwerdeführerin aus heutiger Sicht keinesfalls gerechnet werden könne.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts.

Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus der rechtliche Beurteilung ergeben wird, nicht.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

ForstG 1975

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

(6) In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden.

§ 19. (1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

(3) Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des § 20 Abs. 2 ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.

(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:

(5) Im Rodungsverfahren sind

(6) Das Recht auf Anhörung gemäß Abs. 5 Z 1 wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.

(7) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(8) Wird auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.

AVG

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

VwGVG

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130

Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der

Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des

Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in

Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche

mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist

oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die

angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu

erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag

auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der

anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines

Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere

Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien

ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den

angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3)

zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die

Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit

gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

(…)

(…)

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

Nach Lage des Falles kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Eingabe der Marktgemeinde *** trotz der Bezeichnung als „Einspruch“ dem Gericht als Beschwerde vorgelegt hat.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine befristete Rodungsbewilligung erteilt, wobei sie offenbar der Meinung war, dass ein öffentliches Interesse an den geplanten Maßnahmen die (temporäre) widmungsfremde Verwendung von Waldboden rechtfertigte.

Ob diese Einschätzung tatsächlich zutrifft, kann das Gericht, wie im Folgenden darzulegen sein wird, jedoch nicht überprüfen, erweist sich doch die Beschwerde als nicht zulässig. Im gegenständlichen Fall kommt nämlich der Marktgemeinde *** mangels Parteistellung im Rodungsverfahren keine Beschwerdelegitimation zu.

§ 19 Abs. 4 ForstG 1975 regelt die Parteistellung im Rodungsverfahren abschließend (zB VwGH 20.09.2012, 2012/10/0140). Einer Gemeinde kommt als solcher (wenn sie nicht gleichzeitig Rechte iSd § 19 Abs. 4 Z 1 bis 4 leg. cit. geltend zu machen vermag) keine Parteistellung mit der Befugnis, eine Rodungsbewilligung mittels Beschwerde anzufechten, zu. Aus § 19 Abs. 5 leg. cit. ist nämlich nur ein Anhörungs-recht hinsichtlich der von der Gemeinde wahrzunehmenden örtlichen öffentlichen Interessen statuiert. Aus dieser Bestimmung resultiert kein subjektives Recht auf eine Entscheidung bestimmten Inhalts in der Sache und wird der Anzuhörende nicht zur Partei des Verfahrens (vgl. VwGH 06.05.1996, 93/10/0182).

Da somit die Beschwerdeführerin kein subjektives öffentliches Recht geltend gemacht hat, welches ihr im gegenständlichen Rodungsverfahren Parteistellung vermitteln würde (insbesondere behauptet sie nicht, Eigentümerin der für die Rodung in Anspruch genommen oder einer daran angrenzenden Waldfläche zu sein), kommt ihr auch nicht Befugnis zu, die Rechtswidrigkeit der erteilten Bewilligung mittels Beschwerde zu relevieren. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gegen die bescheidgegenständlichen Maßnahmen selbst richtet, sondern gegen eine in weiterer Folge möglicherweise angestrebte Abbautätigkeit, welche jedoch von der vorliegenden Rodungsbewilligung ohnehin nicht abgedeckt ist.

Mangels Beschwerdelegitimation war daher das Rechtsmittel der Marktgemeinde *** mittels Beschlusses gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.

Der Durchführung einer – von niemanden beantragten – mündlichen Verhandlung bedurfte es in der gegenständlichen Angelegenheit aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG nicht.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermag sich das Gericht doch auf eine eindeutige bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die angeführten Entscheidungen) hinreichend geklärte Rechtslage zu stützen, sodass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen ist.

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