LVwG N LVwG-AV-2127/001-2022

LVwG-AV-2127/001-2022Tribunal Administrativo Regional2 de mar. de 2023

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Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenpass; Waffenbesitzkarte; Entziehung; Verlässlichkeit; Verwahrung; Prognose;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2127/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2127.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den undatierten und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 20.12.2022 zugestellten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln, GZ. ***, betreffend Entziehung des Waffenpasses und der Waffenbesitzkarte nach dem Waffengesetz (WaffG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit undatiertem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln, GZ. ***, wurden dem Beschwerdeführer der von der Bezirkshauptmannschaft Tulln am 16.10.1990 für 1 genehmigungspflichtige Schusswaffe ausgestellte Waffenpass Nr. *** sowie die von der Bezirkshauptmannschaft Tulln am 28.02.1995 für 2 genehmigungspflichtige Schusswaffen ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. *** unter Zugrundelegung des § 25 Abs. 2 und 3 iVm § 8 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) entzogen.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Tulln zusammengefasst aus, dass die Streife *** am 15.12.2021 um 21:30 Uhr in ***, ***, einen auf dem Gehsteig abgestellten Geländewagen wahrgenommen habe, bei dem das Standlicht eingeschaltet gewesen sei und der Verdacht bestanden habe, dass die Fahrzeugschlüssel im unbeaufsichtigten Fahrzeug zurückgelassen worden wären. Im Zuge der Gefahrenerforschung sei von außen ein im Fahrzeug befindliches olivgrünes Gewehrfutteral wahrgenommen und festgestellt worden, dass das Fahrzeug unversperrt gewesen wäre. Im Gewehrfutteral habe sich ein Repetiergewehr Kal. 30-06, Nr. *** samt Verschluss und Optik, im Patronenlager sich eine abgefeuerte Patronenhülse sowie im internen Magazin sich eine scharfe Patrone befunden. Das Gewehr sei somit halbgeladen gewesen. Weitere 5 scharfe Patronen Kal. 30-06 seien im Gewehrfutteral gewesen. Aufgrund der Verwaltungsübertretung nach § 51 Abs. 1 Z 9 WaffG sei das Gewehr wegen unsicherer Verwahrung und Gefahr im Verzug zur Sicherung des Verfalls gemäß § 39 Abs. 2 VStG iVm § 52 Abs. 1 WaffG beschlagnahmt worden. Um 21:37 Uhr sei der Beschwerdeführer als Besitzer des Fahrzeuges und der Schusswaffe auf die Amtshandlung aufmerksam geworden und habe eingestanden, dass er seine Jagdwaffe im Rahmen der Jagd immer so verwahren würde und er überlegt habe, mit dem Fahrzeug in den Innenhof zu fahren.

Aus diesem Sachverhalt sei zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer Anhaltspunkte vorliegen würden, dass er nicht mehr im Sinne des Waffengesetzes als verlässlich zu qualifizieren sei.

Aufgrund dieses Vorfalles vom 15.12.2021 sei von der Bezirkshauptmannschaft Tulln ein Waffenverbotsverfahren eingeleitet und mit Bescheid vom 26.04.2022 ein Waffenverbot verhängt worden, welcher mit „Urteil“ des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11.08.2022 ersatzlos behoben worden wäre. Begründend sei ausgeführt worden, dass der Verbotstatbestand des § 12 Abs.1 Waffengesetz nicht voraussetze, dass es schon zu einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe gekommen sei, sondern dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten sei.

Entscheidend sei, dass dem Betroffenen eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen sei. Die unzureichende Verwahrung von Waffen und Munition könne nach der Judikatur lediglich eine mangelnde Verlässlichkeit im Sinne des § 8 WaffG begründen und somit eine Grundlage für die Entziehung waffenrechtlicher Dokumente bilden. Hingegen setze der Verbotstatbestand des § 12 Abs.1 eine anzunehmende qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen voraus. Daher sei der Verhängung eines Waffenverbots im gegenständlichen Fall eine unrichtige Prognoseentscheidung zugrunde gelegt worden.

Nunmehr zeige der Vorfall vom 15.12.2021, bei dem unbestritten eine mangelhafte Verwahrung der Jagdwaffe gegeben gewesen wäre, und die Angabe des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei, dass er seine Jagdwaffe im Rahmen der Jagd immer so verwahren würde und er am 15.12.2022 überlegt habe, zur Entladung des Tieres mit dem Fahrzeug in den Innenhof zu fahren, dass auch zukünftig eine mangelhafte Verwahrung eintreten könnte. Die diesbezügliche bisherige Verantwortung des Beschwerdeführers im waffenrechtlichen Verfahren, dass er diese Aussage gegenüber der Polizei nicht so getätigt habe, werde als Schutzbehauptung gewertet.

Daher müsse beim Beschwerdeführer angenommen werden, dass die erforderliche Verlässlichkeit gemäß § 8 WaffG, welche für den Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde gegeben sein müsse, nicht mehr vorliege. Der Verwaltungsgerichtshof habe klargestellt, dass auch ein einmaliges Fehlverhalten zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit bzw. der jagdrechtlichen Verlässlichkeit iSd § 61 Abs 1 Z 8 NÖ JagdG 1974 führen könne, und zwar selbst dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe nur relativ kurze Zeit bestanden habe, wobei weder entscheidend sei, ob ein Zugriff auf die Waffe durch Unberechtigte tatsächlich erfolgt sei, noch, ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt worden sei. Die Behörde gelange auf Grund der getroffenen Ausführung zu der Auffassung, dass beim Beschwerdeführer die Verlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes nicht gegeben sei.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner fristgerecht gegen diesen Bescheid durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 23.12.2022 beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht möge gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer bislang keinerlei Verletzungen des Jagdgesetzes, des Waffengesetzes oder anderer Vorschriften zu verantworten habe, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Bei der Feststellung der Behörde, dass er seine Waffe immer so verwahre, handle es sich um eine Mutmaßung, die durch keine weitere Bestätigung unterlegt sei.

Es müsse sich dabei um ein Missverständnis handeln, da der Beschwerdeführer diese Aussage nie getätigt habe. Die belangte Behörde sei nicht auf die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise, insbesondere auf die Vernehmung der Zeugen C und D, eingegangen und habe die Behörde ohne Begründung die Angabe des Beamten übernommen. Der Beschwerdeführer habe dieser Darstellung auch bei erster Gelegenheit widersprochen und hätte eben die belangte Behörde dazu die beantragten Zeugen, die langjährige Jagdkollegen seien, einvernehmen müssen, die unmittelbare Wahrnehmungen zur bisherigen Verwahrung der Waffe des Beschwerdeführers geben könnten. Stehe der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegen, dürfe sich die Behörde nicht mit einem unmittelbaren Beweis zufriedengeben und liege daher ein Verfahrensfehler vor. Hätte die belangte Behörde die beantragten Beweise aufgenommen, wäre sie zu anderen Feststellungen und damit zu einer anderen Sachentscheidung gelangt.

Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.10.2022 die Absicht mitgeteilt, ihm seine Waffenbesitzkarte zu entziehen. Mit dem angefochtenen Bescheid sei aber auch zusätzlich der Waffenpass entzogen worden und verstoße daher die belangte Behörde gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit erhalten, sich zum Entzug des Waffenpasses zu äußern, wodurch sein Parteiengehör verletzt worden wäre und ein rechtserheblicher Verfahrensmangel vorliege. Da der Waffenpass zum Führen der Waffe befähige, stelle der Entzug des Waffenpasses einen weitaus größeren Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers dar als der Entzug der Waffenbesitzkarte. Der Beschwerdeführer benötige den Waffenpass auch dringend für eine sinnvolle Jagdtätigkeit.

Die belangte Behörde habe die Vorschrift des § 25 Abs. 3 zweiter Satz WaffG falsch angewendet. Bei kumulativem Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen sei von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung abzusehen. Tatsächlich liege gegenständlich ein gerade typischer Fall eines geringfügigen Verschuldens vor. Der Beschwerdeführer habe die Waffe nur sieben Minuten lang unbeaufsichtigt verwahrt, wodurch niemandem ein Schaden entstanden sei. Der ordnungsgemäße Zustand sei auch ohne Einschreiten der Beamten binnen sieben Minuten wiederhergestellt worden, da der Beschwerdeführer selbständig zu seinem Kfz zurückgekehrt sei. Dieser Vorfall bleibe hinter dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück und rechtfertige den angefochtenen Bescheid nicht.

Selbst bei rechtskräftiger Entziehung waffenrechtlicher Urkunden halte die Rechtskraft des Bescheides gegenüber neuen Tatsachen nicht stand. Eine wesentliche Änderung der Tatsachenlage sei im Verstreichen einer ausreichend langen Zeit seit dem Anlassfall mit einem Wohlverhalten des Betroffenen zu sehen. Der Beschwerdeführer habe sich seit über einem Jahr wohlverhalten und sei in Zusammenschau mit seinem geringfügigen Verschulden, den bloß unbedeutenden Folgen und der beinahe sofortigen Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes von einer wesentlichen Änderung des für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltes auszugehen. Voraussetzung für die Entziehung waffenrechtlicher Urkunden sei, dass der Betreffende im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde nicht verlässlich sei.

Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Waffe an diesem Tag über eine Dauer von sieben Minuten nicht korrekt verwahrt habe und sei er für diesen Fehler auch bestraft worden. Der Beschwerdeführer habe seinen Fehler auch erkannt und die Strafe bezahlt. Zum einmaligen Fehler sind seit mittlerweile einem Jahr keine besonderen Umstände bzw. Tatsachen hinzugetreten, die die Annahme rechtfertigen würden, der Beschwerdeführer wäre in Zukunft waffenrechtlich im Sinne der nach § 8 Abs. 1 WaffG anzustellenden Prognoseentscheidung nicht verlässlich. Außerdem sei der Entzug auch unverhältnismäßig und würde bedeuten, dass jeder auch noch so geringfügige Verstoß gegen Verwahrungsbestimmungen automatisch zum Verlust der Verlässlichkeit führe, was dem Gesetz nicht unterstellt werden könne.

Zudem liege eine Verletzung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und des Legalitätsprinzips vor. Die belangte Behörde habe das Waffengesetz denkunmöglich angewendet und grenze das Behördenvorgehen an Willkür, zumal ihr die Rechtsprechung zu Waffenverboten (gemeint offensichtlich: zu Entziehung waffenrechtlicher Urkunden) im Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung samt Prognoseentscheidung bekannt sei und sie es unterlassen habe, entgegenstehende Beweismittel aufzunehmen, die die anzustellende Prognoseentscheidung ermöglicht hätten. Dem Waffengesetz werde mit der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auslegung ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt. Folge man der Ansicht der belangten Behörde, würde jegliche Verletzung des Waffengesetzes im Bereich der Verwahrung von Waffen eo ipso den Entzug des Waffenpasses und der Waffenbesitzkarte nach sich ziehen, ohne dass eine Prognoseentscheidung vorgenommen werden müsste. Ein derartiges Verständnis des Gesetzes könne nicht unterstellt werden und sei sachlich auch nicht gerechtfertigt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 27.12.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Tulln dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Tulln vorgelegten Verwaltungsakt sowie in den hg. Akt zur GZ. LVwG-AV-826/001-2022 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A, geboren ***, ist Besitzer des von der Bezirkshauptmannschaft am 16.10.1990 für 1 genehmigungspflichtige Schusswaffe ausgestellten Waffenpasses Nr. *** und der von der Bezirkshauptmannschaft Tulln am 28.02.1995 für 2 genehmigungspflichtige Schusswaffen ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. *** sowie war bis zuletzt Besitzer eines Repetiergewehres Kal. 30-06, Nr. ***, einer Pistole FN, Kal. 1, und eines Revolvers Smith 6 Wessn, Kal. 1, samt Munition.

Am 15.12.2021 um 21:30 Uhr wurden zwei Polizeibeamte der PI *** vor dem Haus ***, ***, auf einen auf dem Gehsteig neben der Hauptstraße mit eingeschaltetem Standlicht abgestellten Geländewagen aufmerksam. Im Zuge der Kontrolle stellte sich heraus, dass der Geländewagen unversperrt war und sich darin von außen sichtbar ein olivgrünes Gewehrfutteral befand. In diesem Gewehrfutteral befand sich das oben angeführte Repetiergewehr des Beschwerdeführers samt Verschluss und Optik, wobei sich im Patronenlager eine abgefeuerte Patronenhülse und im internen Magazin eine scharfe Patrone befand, sodass das Gewehr daher halbgeladen war.

Der Beschwerdeführer hatte vor 21:30 Uhr eben diesen ihm gehörigen Geländewagen ebendort so abgestellt, um gemeinsam mit 2 Jagdkollegen ein zuvor erlegtes Tier an dieser Adresse abzuliefern. Um 21:37 Uhr kehrte der Beschwerdeführer wieder zu seinem Fahrzeug zurück, wo er die beiden Polizeibeamten antraf, die bereits das Repetiergewehr sichergestellt und beschlagnahmt hatten. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt des Abstellens an keine Sicht auf sein Fahrzeug.

Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 28.12.2021, GZ. ***, wurde aufgrund eben dieses Sachverhaltes der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 51 Abs.1 Z 9 iVm 16b Waffengesetz 1996 zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50,-- Euro verurteilt und wurde darüber hinaus das angesprochen Repetiergewehr samt Munition gemäß § 52 WaffG am 29.08.2022 für verfallen erklärt.

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer unbescholten und kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass er darüber hinaus ein Verhalten gesetzt hätte, dass auf eine missbräuchliche Verwendung von Waffen schließen lässt bzw. dass der Beschwerdeführer darüber hinaus bislang schon einmal im Zusammenhang mit dem Besitz, der Verwahrung oder dem Umgang mit Waffen beanstandet worden wäre.

5. Beweiswürdigung:

Festzuhalten ist, dass der festgestellte Sachverhalt insgesamt unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers unstrittig ist und sich vor allem der dem Verfahren zu Grunde liegende Vorfall vom 15.12.2021 auch aus dem hg. Beschwerdeakt zu GZ. LVwG-AV-826/001-2022 und aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Bericht der Polizeiinspektion *** vom 15.12.2021 und der Stellungnahme des Anzeigelegers vom 26.02.2022, dem vom Beschwerdeführer im festgestellten Rahmen, sohin vor allem in Bezugnahme auf die Verwahrung seiner Waffe zum Vorfallszeitpunkt, auch im Wesentlichen nicht entgegengetreten wurde, ergibt.

Die Feststellungen betreffend die angesprochene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln ergeben sich aus eben dieser, die Feststellung in Bezugnahme auf den ausgesprochenen Verfall der betreffenden Waffe samt Munition aus dem entsprechenden Schriftstück der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 29.08.2022. Davon, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus unbescholten ist, geht auch die Bezirkshauptmannschaft Tulln aus. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich im Rahmen der Amtshandlung angegeben hat, dass er immer die Waffe so verwahre, ist auf Basis der vorliegenden Beweismittel nicht feststellbar und die diesbezügliche Verantwortung des Beschwerdeführers auch zumindest nicht abwegig. Aus rechtlichen Erwägungen – dazu unten – waren jedoch dazu auch keine weiteren Ermittlungen und keine weiteren Feststellungen erforderlich, sodass deshalb auch den Beweisanträgen des Beschwerdeführers auf Einvernahme der genannten Zeugen nicht nachzukommen war.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 8 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG):

„(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.“

§ 16 b WaffG:

„Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.“

§ 25 Abs. 1 und 3 WaffG:

„(1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

(…)

(3) Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.“

§ 3 Abs. 1 und 2 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung:

„(1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.

(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);

2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, wobei von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung abzusehen ist, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

§ 8 Abs. 1 WaffG definiert in Form einer Generalklausel die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne einer Prognosebeurteilung (VwGH 13.11.2018, Ra 218/03/0099), wobei der Begriff der „Verlässlichkeit“ im WaffG mit hinreichender Bestimmtheit umschrieben wird und eine Auslegung anhand anderer Gesetze nicht erforderlich ist (VwGH 17.09.1986, 85/01/0085). Die Beurteilung der Verlässlichkeit setzt eine Prognose über die zukünftige Verhaltensweise des zu Beurteilenden voraus, in diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden, insbesondere auch der Ausdruck seiner Wesenheit (vgl. dazu VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038) einzufließen; die Tatsachen im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind somit nicht eingeschränkt, vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf das zukünftige Verhalten zulässt (VwGH 15.03.2019, Ra 219/03/0026).

Diese vorzunehmende Prognose betrifft aber nicht eine allgemeine Verlässlichkeit, sondern den Umstand, dass der Betreffende in Zukunft voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird, Waffen nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen nicht unvorsichtig umgehen und diese sorgfältig verwahren wird, sowie dass er Waffen nicht Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind (VwGH 14.11.2006, 2005/03/0072; VwGH 15.03.2019, Ra 2019/03/0026).

Angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ist nach Sinn und Zweck des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit jedoch ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 09.05.2018, Ra 2018/03/0046, VwGH 24.03.2010, 2009/03/0156). Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann daher bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde (VwGH 14.11.2006, 2005/03/0072).

Während § 8 Abs. 1 WaffG eine verlässlichkeitsrechtliche Generalklausel bildet (vgl. VwGH 09.08.2021, Ra 2019/03/0089), enthalten die Abs. 2, 3, 5 und 6 des § 8 WaffG konkrete Verlässlichkeitsausschlussgründe, bei deren Vorliegen ex lege von mangelnder Verlässlichkeit ausgegangen werden muss (VwGH 22.10.2012, 2012/03/0092). Die eben im § 8 Abs. 2, 3, 5 und 6 WaffG genannten Verlässlichkeitsausschlussgründe begründen unwiderlegbare Rechtsvermutungen und sie umschreiben Tatbestände, bei deren Zutreffen die waffenrechtliche Verlässlichkeit aufgrund bestimmter Verhaltensweisen oder Eigenschaften der zu beurteilenden Person im Sinne einer unwiderleglichen Rechtsvermutung jedenfalls zu verneinen ist (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0563). Bei diesen Tatbeständen entfällt die von der Behörde – sonst – anzustellende Prognoseentscheidung (VwGH 30.06.2011, 2008/03/0063; VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0022; vgl. auch Keplinger – Löff – Szalkay-Totschnig, Waffengesetz 1996, 8. Auflage, 48).

Vom Vorliegen eines dieser Verlässlichkeitsausschlussgründe des § 8 Abs. 2, 3, 5 und 6 WaffG ist gegenständlich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht auszugehen und geht davon auch nicht die Bezirkshauptmannschaft Tulln aus.

§ 8 Abs. 1 WaffG nennt sechs Kriterien für das (zukünftige) Verhalten des Betreffenden, die kumulativ erfüllt sein müssen, um von Verlässlichkeit sprechen zu können, nämlich sachgemäßer Umgang, kein Missbrauch, keine leichtfertige Verwendung, kein unvorsichtiger Umgang, sorgfältige Verwahrung, keine Überlassung an Unberechtigte. Diesbezüglich knüpft der Gesetzgeber negativ an „Tatsachen“ an; solange keine einschlägigen Tatsachen vorliegen, unterstellt die Bestimmung des § 8 Abs. 1 WaffG Verlässlichkeit.

Gemäß § 16b WaffG sind (unter anderem) Schusswaffen sicher zu verwahren. Gemäß § 3 Abs. 2 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) sind für die Beurteilung der sorgfältigen Verwahrung insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (z.B. Banksafe);

2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

Bei der Auslegung des Begriffs der sorgfältigen Verwahrung ist nach der ständigen Rechtsprechung angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelungen des WaffG ein strenger Maßstab anzulegen und ist nicht entscheidend, ob ein Zugriff auf die Waffe durch Unberechtigte tatsächlich erfolgt; auch nicht, ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt wurde (VwGH 29.10.2009, 2007/03/0055, mwN).

Unter Zugrundelegung dieser einhelligen höchstgerichtlichen Judikatur und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich nun dazu zunächst – dies vom Beschwerdeführer im Übrigen auch unbestritten –, dass der Beschwerdeführer seine Waffe am Vorfallstag des 15.12.2021 nicht ordnungsgemäß verwahrt hat. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich konkret, dass der Beschwerdeführer am 15.12.2021 in seiner Tätigkeit als Jäger eine seiner Waffen unversperrt und auch von außen sichtbar in seinem Geländewagen aufbewahrte, wobei er den Geländewagen unmittelbar neben einer Hauptstraße auffällig mit eingeschaltetem Standlicht auf einem Gehsteig abgestellt hatte und er auf dieses Fahrzeug für einen Zeitraum von zumindest 7 Minuten keine Sicht hatte, zumal er sich im Inneren des angrenzenden Hauses befand.

Vom Beschwerdeführer blieb zu Recht unbestritten, dass es sich hier um keine ordnungsgemäße Verwahrung seiner Waffe handelte und er deshalb auch rechtkräftig mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 28.12.2021 bestraft wurde. Es wäre jedermann ein Leichtes gewesen, in diesem Zeitraum auf die Waffe des Beschwerdeführers zuzugreifen und diese missbräuchlich zu verwenden und liegt hier ein nicht unerheblicher Verstoß des Beschwerdeführers gegen das Waffengesetz vor. Es ist in diesem Zusammenhang auch in keinster Weise von einem nur geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers zu sprechen; eben gerade das kumulative Zusammentreffen des Aufbewahrens der Waffe in einem PKW in von außen sichtbarer Weise, wobei der PKW auffällig unmittelbar neben der Hauptstraße mit eingeschaltetem Licht und noch dazu unversperrt blieb und nicht zuletzt der PKW vom Beschwerdeführer auch über zumindest mehrere Minuten hindurch auch nicht einsehbar war, beschwört geradezu das Gefahrenmoment herbei, dass jedermann Unbefugter frei ohne Überwinden großer Hindernisse auf diese Waffe zugreifen konnte. Umso mehr in seiner Eigenschaft als Jäger war und ist vom Beschwerdeführer ein größeres Sorgfaltsbewusstsein zu erwarten.

Wie bereits oben ausgeführt, setzt die Beurteilung der Verlässlichkeit eine Prognose über die zukünftige Verhaltensweise des zu Beurteilenden voraus, wobei in diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden, insbesondere auch der Ausdruck seiner Wesenheit einzufließen haben und diese vorzunehmende Prognose aber nicht eine allgemeine Verlässlichkeit, sondern den Umstand betrifft, dass der Betreffende in Zukunft voraussichtlich unter anderem Waffen nicht sorgfältig verwahren wird. Bereits daraus ergibt sich, dass die solcherart anzustellende Verhaltensprognose daher bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen kann, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde.

Auch ein einmaliges Fehlverhalten kann zur Verneinung der waffenrechtlichen wie im Übrigen auch der jagdrechtlichen Verlässlichkeit führen, und zwar selbst dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe – wie gegenständlich – nur relativ kurze Zeit bestand, wobei weder entscheidend ist, ob ein Zugriff auf die Waffen durch Unberechtigte tatsächlich erfolgte, noch, ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt wurde (z.B. VwGH 03.02.2021, Ra 2020/03/0161; VwGH 09.05.2018,

Ra 2018/03/0046; VwGH 21.06.2017, Ra 2017/03/0057).

Aufgrund des – entgegen des Beschwerdevorbringens sehr wohl als schwer anzusehenden – Fehlverhaltens geht sohin auch das erkennende Gericht davon aus, dass nicht mehr von der erforderlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 8 Abs. 1 iVm § 25 Abs. 3 WaffG auszugehen ist. Gerade dadurch, dass der Beschwerdeführer zwar ausführt, dass er seinen Fehler in Bezug auf die Verwahrung der Waffe erkannt und die deshalb gegen ihn verhängte Strafe bezahlt habe, erachtet der Beschwerdeführer sein Verschulden entgegen der oben dargelegten Erwägungen als geringfügig und die Zeitspanne von 7 Minuten für das nicht ordnungsgemäße Verwahren der Waffe als vernachlässigbar (sic: „bloß“ sieben Minuten). Aus der Verantwortung des Beschwerdeführers ergibt sich sohin sehr wohl eine Wesensart, die von einem leichtfertigen Umgang mit Waffen im Hinblick auf deren Verwahrung zeugt.

Es kann daher dahingestellt bleiben, dass der Beschwerdeführer bislang – mit Ausnahme dieses Vorfalles – unbescholten ist, er möglicherweise tatsächlich im Rahmen der Amtshandlung nicht gesagt hat, dass er die Waffe immer so verwahre, und er wiederum sich seit diesem Vorfall, der eben rund 1 Jahr zurückliegt, wohlverhalten hat, wobei zu letzterem anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer auch nicht mehr im Besitz dieser Waffe war und diese auch im August 2022 für verfallen erklärt wurde. Im Hinblick auf den streng anzulegenden Maßstab und des hier schweren einmaligen Fehlverhaltens ist die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne einer Prognoseentscheidung zu verneinen. Soweit vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seinem Erkenntnis vom 11.08.2022 zu GZ. LVwG-AV-826/001-2022 erkannt wurde, dass eben dieser Sachverhalt nicht die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 WaffG gerechtfertigt hat, ist wiederholt ergänzend festzuhalten, dass vom Verwaltungsgerichtshof auch immer wieder betont wurde, dass die unzureichende Verwahrung von Waffen und Munition in den überwiegenden Fällen lediglich die mangelnde Verlässlichkeit im Sinne des § 8 WaffG – wie eben gegenständlich – begründet und somit die Grundlage für die Entziehung waffenrechtlicher Urkunden bildet, hingegen der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 leg.cit. eine anzunehmende qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen, nämlich deren Missbrauch voraussetzt (vgl. dazu etwa VwGH 22.11.2001, 99/20/0400; VwGH 24.02.2000, 99/20/0149).

Soweit der Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel darin sieht, dass sein rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Entziehung des Waffenpasses verletzt wurde, ist dieser Einwand grundsätzlich richtig. Dadurch, dass der Beschwerdeführer jedoch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren die Möglichkeit hatte, sich dazu zu äußern, gilt dieser Verfahrensmangel als geheilt. Die Anwendung der vom Beschwerdeführer schließlich angesprochenen Bestimmung des § 25 Abs. 3 zweiter Satz WaffG scheitert bereits daran, dass das Verschulden des Beschwerdeführers keineswegs als geringfügig zu sehen ist, die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen jedoch – wie auch vom Beschwerdeführer selbst ausgeführt – kumulativ vorliegen müssen.

Auf Basis des festgestellten Sachverhaltes und der dargestellten, auf Basis der einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung angestellten rechtlichen Erwägungen ist daher von einer mangelnden Verlässlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG wegen nicht sorgfältiger Verwahrung der Waffen auch noch zum derzeitigen Zeitpunkt auszugehen, sodass auch keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZPEMRK oder eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes vorliegen.

Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass wurden dem Beschwerdeführer demnach im Ergebnis zu Recht gemäß § 8 Abs. 1 WaffG entzogen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht entgegen des darauf gerichteten Antrages des Beschwerdeführers von einer Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Insbesondere ist festzuhalten, dass bei der Feststellung des Sachverhaltes, soweit er von rechtlicher Relevanz ist, auch unbestritten ist und – eben in diesem Rahmen – vollinhaltlich dem Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt wurde.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der umfangreich dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und stützt sich diese auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Überdies war eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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