LVwG N LVwG-AV-832/001-2022

LVwG-AV-832/001-2022Tribunal Administrativo Regional24 de fev. de 2023

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Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; begleitende Maßnahmen; Nachschulung; Erlöschen;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-832/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.832.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 24.06.2022, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

1. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 24.06.2022, ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 3 iVm § 29 Abs 3 FSG die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis zur Befolgung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 10.09.2019, ***, angeordneten Nachschulung entzogen und wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Behörde oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.

In der Begründung ihrer Entscheidung legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 10.09.2019, ***, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse B auf die Dauer von neun Monaten entzogen und gleichzeitig angeordnet worden sei, dass er sich innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe. Der Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 12.09.2019 zugestellt worden. Bis dato habe die Behörde jedoch keine Bestätigung über die Absolvierung der Nachschulung erhalten. Komme der Besitzer einer Lenkberechtigung der Anordnung zur Absolvierung der Nachschulung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nach, so sei gemäß § 24 Abs 3 FSG die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

1. Zum Beschwerdevorbringen

Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ergriffen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom 24.06.2022 beantragt. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass angeführte Gründe für den ausgesprochenen Führerscheinentzug nicht vorliegen würden. Zutreffend sei, dass ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 10.09.2019, ***, eine Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens aufgetragen worden sei. In der Folge habe er die ihm erteilten Aufträge befolgt und sodann Anfang 2021 die Wiederausfolgung des Führerscheins beantragt. Diesem Antrag sei stattgegeben und sei ihm auch der Führerschein wieder ausgefolgt worden. Der Bescheid vom 10.09.2019 zeitige daher keine Rechtswirkung mehr. Da die Behörde dem Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines mit behördlicher Erledigung Folge gegeben habe, bestehe keine Möglichkeit diese hoheitliche rechtskräftige Erledigung nachträglich umzustoßen. Somit hätte die Bezirkshauptmannschaft Mödling, wäre sie 2021 der Meinung gewesen, er hätte noch nicht sämtliche Auflagen erfüllt, die Wiederausfolgung des Führerscheines verweigern müssen. In der Tat sei aber eine derartige Verweigerung nicht erfolgt, somit sei davon auszugehen, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt gewesen wären. Durch diese Erledigung sei auch eine Bindungswirkung geschaffen worden, welche eine nachträgliche Abänderung der Ausfolgung, wie diese mit Bescheid vom 24.06.2022 versucht werde, nicht mehr möglich mache.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 29.07.2022 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 BVG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde.

3. Feststellungen

Am 05.09.2019 verweigerte der Beschwerdeführer im Zuge einer Verkehrskontrolle in ***, obwohl vermutet werden konnte, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, die Durchführung eines Alkotests. Aufgrund eines während dieser Amtshandlung gezeigten aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten wurde ihm die Weiterfahrt untersagt, er letztendlich auch festgenommen und auf die Polizeiinspektion *** verbracht.

Aufgrund dieses Vorfalls entzog die Bezirkshauptmannschaft Mödling dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 10.09.2019, ***, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis einschließlich 06.06.2020. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe und ordnete die Behörde die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM und B innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit an. Weiters wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer innerhalb dieser Zeit auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge beizubringen habe. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass dann, falls der Beschwerdeführer eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgen oder die zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beibringen oder die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen sollte, die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung enden werde.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung erhoben, wurde von der belangten Behörde das Ermittlungsverfahren eingeleitet und das Verfahren hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung mit Bescheid vom 01.10.2019 bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in dem wegen des Vorfalles vom 05.09.2019 bei der belangten Behörde zur Zahl *** anhängigen Verwaltungsstrafverfahren ausgesetzt. Einem vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachten Rechtsmittel wurde vom Landesverwaltungsgericht NÖ mit Erkenntnis vom 18.11.2019, LVwG-AV-1219/001-2019, keine Folge gegeben.

Aufgrund des der Entziehung der Lenkberechtigung zugrundeliegenden Sachverhalts wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22.07.2020, ***, wegen Übertretung nach § 5 Abs 2 und Abs 4 iVm § 99 Abs 1 lit b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) bestraft. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und war beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur LVwG-S-1695/001-2020 in weiterer Folge dazu das Beschwerdeverfahren anhängig.

Mit E-Mail der belangten Behörde vom 28.05.2020 wurde dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass aufgrund der Einschränkungen wegen Covid-19 die Beibringung der Nachschulung und des amtsärztlichen Gutachtens nicht möglich gewesen wäre und wurde die Frist zur Erbringung der begleitenden Maßnahmen bis 30.07.2020 verlängert.

Mit Schreiben vom 09.06.2020 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist zur Nachbringung der begleitenden Maßnahmen, nämlich der Durchführung des Nachschulungskurses, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Strafverfahrens zu befristen. Er begründete dies damit, dass es nicht absehbar sei, ob das gegenständliche Verfahren für den Beschwerdeführer positiv oder negativ abgeschlossen werde. Für den Fall, dass dem eingebrachten Rechtsmittel stattgegeben werde, müsse der Beschwerdeführer keine Nachschulungskurse machen und wären die ihm anfallenden Kosten hierfür somit frustriert. Die belangte Behörde bestätigte noch am selben Tag das Einlangen des Schreibens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und teilte mit, dass mit der Vorlage eines Nachweises der Nachschulung bis zur Rechtskraft des Strafbescheides zugewartet werde.

Am 27.07.2020 wurde der belangten Behörde die verkehrspsychologische Stellungnahme über die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung des Beschwerdeführers, erstellt von der C, E, am 21.07.2020, vorgelegt. Mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 12.02.2021 gemäß § 8 FSG wurde der Beschwerdeführer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klassen AM und B als geeignet erachtet.

Mit Schreiben vom 12.02.2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederausfolgung seines Führerscheins, welche noch am gleichen Tag erfolgte.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 20.05.2021 wurde der Bescheid vom 01.10.2019 dahingehend berichtigt, als das zu *** anhängige Verfahren hinsichtlich Entziehung der Lenkberechtigung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung des wegen des Vorfalles vom 05.09.2019 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling zu *** anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt wird.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 02.11.2021, LVwG-S-1695/001-2020, wurde die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22.07.2020, ***, als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2022, ***, wurde über die Vorstellung gegen den Bescheid vom 10.09.2019 dahingehend entschieden, als die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B bis 06.06.2020 in vollem Umfang bestätigt wurde und ausgesprochen wurde, dass die mit diesem Bescheid angeordneten begleitenden Maßnahmen aufrecht bleiben.

Da der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Absolvierung der angeordneten Nachschulung nicht erbrachte, wurde ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.05.2022 die im Entzugsbescheid auferlegte Verpflichtung in Erinnerung gerufen und erging in weiterer Folge der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 24.06.2022, ***, über die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung der mit Bescheid vom 10.09.2019 angeordneten Nachschulung.

Mit E-Mail vom 25.08.2022 wurde der belangten Behörde die Bestätigung der D GmbH in *** vom 25.08.2022 übermittelt, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer beim *** an einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker vom 03.08. bis 24.08.2022 im erforderlichen Umfang teilgenommen und ordnungsgemäß absolviert hat.

4. Beweiswürdigung

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen als unstrittig zu betrachten und ergibt sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus den jeweils im Verwaltungsakt einliegenden Urkunden, in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren.

5. Rechtslage

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.

Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise:

„5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

[…]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

1a. wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

[…]“

„Erlöschen der Lenkberechtigung

§ 27. (1) Eine Lenkberechtigung erlischt:

1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;

[…]“

„Ablauf der Entziehungsdauer

§ 28. (1) Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn

1. die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und

2. keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.

(2) Vor Wiederausfolgung des Führerscheines ist das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig.“

6. Erwägungen

Der Beschwerdeführer hat sich am 05.09.2019 als Lenker eines Kraftfahrzeuges, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei, geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei habe vermutet werden können, dass er zum Zeitpunkt der Anhaltung das Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte, und hat dadurch eine Übertretung gemäß § 5 Abs 2 und § 5 Abs 4 StVO iVm § 99 Abs 1 lit b StVO begangen.

Eine derartige Tatsache stellt eine entziehungsrelevante Tatsache dar, ist die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen und gemäß § 24 Abs 3 FSG gleichzeitig die Absolvierung einer Nachschulung anzuordnen. Wird diese nicht innerhalb der Entziehungsdauer absolviert, verlängert sich die Entziehungsdauer bis zur Befolgung dieser Anordnung.

Aufgrund der pandemiebedingten kurzfristigen Unmöglichkeit der Absolvierung der Nachschulung wurde die Frist bis zum 30.07.2020 erstreckt.

Im vorliegenden Fall wirkte die Entziehungsdauer, da die Nachschulung nicht absolviert wurde, gemäß § 24 Abs 3 FSG über das festgesetzte Ende der Entziehungsdauer hinaus. Diese Rechtsfolge tritt ex lege ein.

Selbst wenn man das E-Mail der belangten Behörde vom 09.06.2020 als Bescheid qualifizieren würde, kann aus der darin gewählten Formulierung, dass „mit der Vorlage eines Nachweises der Nachschulung bis zur Rechtskraft des Strafbescheides zugewartet“ werde, nicht geschlossen werden, es würde der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid eine ex lege ausgeschlossene aufschiebende Wirkung zugestanden bzw. es würde damit die Rechtsfolge der Nichtabsolvierung der Nachschulung, und in weiterer Folge das Erlöschen der Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten, nicht eintreten. Dafür spricht neben der Wortinterpretation auch der Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung von Bescheidsprüchen, zumal eine Nachschulung gemäß § 24 Abs 3 Z 3 FSG zwingend anzuordnen war und es zur Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit der Absolvierung einer Nachschulung bedarf.

Ebenso wenig befreite der Umstand, dass parallel zum Entziehungsverfahren beim Landesverwaltungsgericht NÖ auch ein Beschwerdeverfahren über den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstraftatbestand anhängig war, den Beschwerdeführer, will er den Führerschein nach Ablauf der im Entziehungsbescheid festgesetzten Frist wiedererlangen, nicht von der Verpflichtung, sich einer Nachschulung zu unterziehen, wobei hier im Besonderen nochmals festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die Nachschulung auch nicht unmittelbar nach Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens absolvierte, sondern damit noch mehr als neun Monate zugewartet hat.

Zumal eine aufrechte Entziehung der Lenkberechtigung der Ausfolgung des Führerscheines gemäß § 28 Abs 1 FSG entgegensteht, stellt die faktische Übergabe des Führerscheins an den Beschwerdeführer eine bloße manipulative Tätigkeit der Behörde dar. Damit wurde lediglich ein Dokument ausgehändigt und handelt es sich dabei nicht um einen bescheidmäßigen Abspruch über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtes.

Da der Beschwerdeführer somit der mit Bescheid vom 10.09.2019 erlassenen und mit Bescheid vom 07.01.2022 bestätigten Anordnung, sich einer Nachschulung zu unterziehen, nicht nachgekommen ist, ist seine Lenkberechtigung gemäß § 27 Abs 1 Z 1 FSG erloschen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Behörden und Parteien an den Ausspruch einer Behörde in einem rechtskräftigen Bescheid gebunden (94/10/0173).

Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer Lenkberechtigung, weshalb sich die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung im Ergebnis als verfehlt erweist. Der Bescheid vom 24.06.2022 war daher spruchgemäß aufzuheben.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (VwGH Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH Ro 2015/03/0035).

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