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LVwG-AV-1652/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1652/001-2022
LVwG-AV-1652/001-2022Tribunal Administrativo Regional21 de fev. de 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Absonderungszeitraum; regelmäßiges Entgelt; Aufwandersatz; Kollektivvertrag; Sonderzahlung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde des Vereins A, vertreten durch B Steuerberatung GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26.11.2022, GZ ***, mit welchem dem Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz (EpiG) teilweise stattgegeben wurde, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:
I.„Dem Antrag der Beschwerdeführerin wird in Höhe von € *** stattgegeben.
II.Der darüber hinausgehende Betrag in Höhe von € *** wird abgewiesen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26.11.2022, GZ ***, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin C in Höhe von € *** für den beantragten Zeitraum von 05.07.2022 bis 14.07.2022 teilweise stattgegeben. Dem Antrag wurde in Höhe von € *** stattgegeben.
Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Dienstnehmerin für den Zeitraum von 05.07.2022 bis 09.07.2022 abgesondert gewesen sei. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 05.07.2022 bis 14.07.2022 eine Vergütung des Verdienstentganges in Höhe von € *** beantragt.
Da nur für den tatsächlichen Zeitraum der behördlichen Absonderung eine Vergütung für den Verdienstentgang zustehe, könne der beantragte Zeitraum nicht vollständig vergütet werden.
Unter Bezugnahme auf die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, gelange die belangte Behörde zum Ergebnis, dass sich unter Berücksichtigung des tatsächlichen Absonderungszeitraumes somit der Vergütungsbetrag in Höhe von € *** ergebe.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Dienstnehmerin für den Zeitraum 05.07.2022 bis 14.07.2022 abgesondert gewesen sei.
Wie in dem Absonderungsbescheid weiters ausgeführt werde, trete frühestens ab dem 09.07.2022 anstelle der Absonderung eine Verkehrsbeschränkung, wenn die Dienstnehmerin seit mindestens 48 Stunden symptomfrei gewesen sei.
In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass Frau C bis einschließlich 12.07.2022 eindeutige Beschwerden der Infektion mit SARS-CoV-2 gehabt habe.
Darüber hinaus habe Frau C einen offiziellen PCR-Test des Landes Niederösterreich mit der Probeentnahme vom 09.07.2022 durchgeführt, der mit einem Ct-Wert von 21 positiv ausgefallen sei.
Frau C arbeite im Verein A und sei insbesondere für die Betreuung der Kinder im Alter von 0-6 Jahren verantwortlich. Die Maßnahme der Verkehrsbeschränkung sei in Ausübung dieser Tätigkeit nicht sinnvoll. Im Kindergarten komme es unweigerlich wiederholt zu Körperkontakt und die FFP2-Maske könne aus pädagogischen Gründen nicht durchgehend getragen werden.
Daher seien die Erwägungen der Behörde als unrichtig zu kategorisieren und werde beantragt, den beantragten Betrag in Höhe von € *** zuzusprechen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu folgendes erwogen:
Nachstehender Sachverhalt steht fest:
Mit Bescheid vom 05.07.2022, GZ ***, wurde Frau C aufgrund ihrer Infektion mit SARS-CoV-2 beginnend mit 05.07.2022 bis einschließlich 14.07.2022 abgesondert.
In diesem Bescheid wurde weiters angeordnet, dass frühestens ab dem 09.07.2022 anstelle der Absonderung eine Verkehrsbeschränkung trete, wenn die Person seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist.
Frau C ließ am 09.07.2022 einen PCR-Test durchführen. Das PCR-Testergebnis war positiv mit einem Ct-Wert von 21.
Frau C hatte bis einschließlich 12.07.2022 Symptome der Infektion mit SARS-CoV-2.
Die Verkehrsbeschränkung trat aufgrund der mangelnden Symptomfreiheit nicht an die Stelle der Absonderung. Die Absonderung war erst mit Erhalt des negativen Testergebnisses am 14.07.2022 um 07:57 Uhr (betreffend die Probeentnahme vom 13.07.2022) beendet.
Die Dienstnehmerin war sohin von 05.07.2022 bis einschließlich 13.07.2022 abgesondert.
Sohin erstreckte sich der Absonderungszeitraum auf neun Tage.
Der Antrag auf Vergütung wurde von der Beschwerdeführerin am 21.09.2022 bei der BH St. Pölten eingebracht.
Frau C war Angestellte im Verein der Beschwerdeführerin (A).
Das Dienstverhältnis unterliegt den kollektivvertraglichen Regelungen des Kollektivvertrages für Angestellte in privaten Kinderbildungseinrichtgungen und privaten Kinderbetreuungseinrichtungen.
Gemäß Kollektivvertrag erhalten alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens am 30. November eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Bruttomonatsgehaltes (inklusive aller nach diesem Mindestlohntarif gebührenden Zulagen und Zuschläge, ausgenommen Vertretungszulage gemäß § 2 Abs 6).
Ebenso gebührt einmal jährlich ein Urlaubszuschuss in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes (inklusive aller nach diesem Mindestlohntarif gebührenden Zulagen und Zuschläge, ausgenommen Vertretungszulage).
Die Dienstnehmerin erhielt im Monat Juli 2022 ein Bruttogehalt von € *** ausbezahlt.
Im Juni 2022 wurde ein Urlaubszuschuss in Höhe von € *** gewährt.
Diese Zahlungen wurden tatsächlich an die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin geleistet.
Ausgehend von dem genannten Bruttoentgelt für den Monat Juli 2022 in Höhe von € *** ergibt sich unter Berücksichtigung des Absonderungszeitraumes von neun Tagen ein aliquoter Betrag von € ***.
Die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung beträgt € ***. Der vergütungsfähige Betrag setzt sich zusammen aus der Krankenversicherung von 3,78%, der Unfallversicherung von 1,20% und der Pensionsversicherung von 12,55% insgesamt sohin 17,53% was einem Betrag von € *** hinsichtlich neun Tage des Monats Juli entspricht.
Als Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlungen waren zwei Bruttomonatsgehälter heranzuziehen, somit € ***.
Der aliquote Anteil für neun Tage beträgt € ***. Der Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung für Sonderzahlungen beträgt für neun Tage € ***.
Zusammen ergibt dies einen vergütungsfähigen Betrag in Höhe von € ***.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des vorgelegten Verfahrensaktes, in welchem sämtliche entscheidungsrelevanten Unterlagen einliegend sind, insbesondere der Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten aus dem sich die Absonderung und auch die Absonderungsdauer sowie die Voraussetzungen hinsichtlich des in Kraft tretens der Verkehrsbeschränkungen zweifelsfrei ergeben.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der tatsächlichen Absonderung und der mangelnden Symptomfreiheit, basieren auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde.
Ausgehend davon, dass auch die Gesundheitsdaten zeigen, dass die Dienstnehmerin noch am 09.07.2022 einen Ct-Wert von 21 hatte und das PCR-Testergebnis somit positiv war, war es glaubwürdig, dass die Dienstnehmerin auch noch bis 12.07.2022 an Symptomen der SARS-CoV-2 Infektion litt. Es lagen keine gegenteiligen Beweisergebnisse vor, die für eine Symptomfreiheit sprechen würden, weshalb diesbezüglich den Angaben der Beschwerdeführerin gefolgt werden konnte. Auch vermochte die belangte Behörde nicht dazutun, auf welche Beweisergebnisse sie ihre Annahme stützte, dass die Verkehrsbeschränkung bereits am 09.07.2022 in Kraft getreten wäre.
Demnach errechnete das erkennende Gericht einen Absonderungszeitraum in Folge vorhandener Symptome von 05.07.2022 bis einschließlich 13.07.2022.
Zumal dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Symptome der Dienstnehmerin gefolgt wurde, traten auch die angeordneten Verkehrsbeschränkungen nicht anstelle der Absonderung. Die Absonderung und auch alle weiteren im Bescheid angeordneten Maßnahmen traten am 14.07.2022 außer Kraft. Dies basiert auf dem im Akt einliegenden Gesundheitsdatenauszug. Aus diesem ist ersichtlich, dass das Testergebnis vom 13.07.2022 am 14.07.2022 um 07:57 Uhr an die Dienstnehmerin übermittelt wurde und beinhaltet die Mitteilung, dass das Testergebnis negativ ist und dass die Absonderungsmaßnahmen und die Verkehrsbeschränkungen damit außer Kraft traten.
Der 14.07.2022 war somit vom Absonderungszeitraum nicht mehr erfasst.
Die Bemessungsgrundlagen hinsichtlich des Bruttoentgelts, der Sonderzahlungen und des Dienstgeberanteils in der gesetzlichen Sozialversicherung, ergeben sich aus den vorgelegten Lohnkonten für das Jahr 2022.
Der Anspruch der Dienstnehmerin auf den jährlichen Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration in Höhe von jeweils einem Bruttogehalt basiert auf dem im Internet abrufbaren und auf dieses Dienstverhältnis anwendbaren Kollektivvertrag. Dies entspricht auch den bescheinigten Zahlungen gemäß dem vorgelegten Lohnkonto der Beschwerdeführerin.
Ausgangspunkt für die übrigen Berechnungen waren im Wesentlichen die Auszüge des Lohnkontos der Dienstnehmerin, an dessen Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln bestand.
Dass die Beschwerdeführerin im Absonderungszeitraum die Zahlungen an die Dienstnehmerin geleistet hat, konnte ebenfalls auf Grundlage der vorgelegten Urkunden konstatiert werden.
In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:
§ 32 EpiG:
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
§ 49 EpiG:
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARSCoV2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.
§ 49 AVSG:
(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Dem Beschwerdefall liegt ein Vergütungsfall eines Dienstnehmers im Sinne des § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz iVm § 49 Epidemiegesetz zu Grunde.
Nach § 32 Abs. 3 zweiter Satz Epidemiegesetz hat der Arbeitgeber Kraft Gesetzes die Schuld des Bundes in Form des Vergütungsbetrages der Person gegenüber, die den Verdienstentgang erlitten hat, zu erfüllen (vgl. VwGH 29.03.1984, 84/08/0043).
Bei dem dem Arbeitnehmer ausgezahlten Vergütungsbetrag handelt es sich begrifflich nicht um Entgelt, sondern um eine auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhender Entschädigung (Vergütung) des Bundes, für die der Arbeitgeber in Vorlage tritt.
Mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des gebührenden Vergütungsbetrages an den Arbeitnehmer geht dessen Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund auf den Arbeitgeber über (vgl. VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094 unter Hinweis auf VwGH 29.03.1984, 84/08/0043).
Nach § 32 Abs. 3 erster Satz EpiG ist die gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit für jeden Tag, der von der in § 32 Abs. 1 leg. cit genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, zu leistende Vergütung für Personen, die im Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen.
Dem Gesetz ist demnach unmissverständlich zu entnehmen, dass die Bemessung des für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütungsbetrages nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes vorzunehmen ist.
Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.03.1984, 84/08/0043).
Der § 32 Abs. 3 letzter Satz EpiG enthält nun bezüglich des für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichenden Dienstgeberanteiles in der gesetzlichen Sozialversicherung und des Zuschlages gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972 eine weitere Rückersatzverpflichtung des Bundes für diese beiden Dienstgeberleistungen (zusätzlich zu jener nach § 32 Abs. 3 dritter Satz EpiG). Diese beiden Rückersatzfälle von Dienstgeberleistungen bilden eine erschöpfende Aufzählung, nichts deutet auf die Zulässigkeit einer Erweiterung im Auslegungswege hin (vgl. VwGH 29.03.1984, 84/08/0043).
Unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 3 EFZG kommt das sogenannte Ausfallsprinzip zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll (vgl. VwGH 13.05.2009, 2006/08/0226 mit Verweis auf VwGH 05.03.1991, 88/08/0239, VwSlg. 13397 A).
In Bezug auf den in § 3 Abs. 3 EFZG verwendetet Begriff des regelmäßigen Entgelts ist vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (vgl. OGH 23.02.2018, 8 ObA 53/17b).
Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, das heißt mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v).
Im Übrigen ist der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung oder die steuer- oder sozialrechtliche Beurteilung an.
Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen, Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgeld sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. OGH 28.02.2011, 9 ObA 121/10z mwN).
Die bisher ergangene Rechtsprechung zum Erstattungsbetrages gemäß § 8 EFZG alte Fassung und dem dort verwendeten Begriff des fortgezahlten Entgeltes ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht einschlägig (vgl. VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094 unter Bezugnahme auf VwGH 29.03.2000, 96/08/0233).
Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlung resultiert; dies gilt freilich nicht für Sonderzahlungen, die der Arbeitnehmer nach den kollektiv- oder einzelvertraglichen Bestimmungen – vom Arbeitgeber für die Zeit der Absonderung bzw. des Entfalls der Pflicht zur Entgeltzahlung jedenfalls erhält und die daher bei ihm keinen Ausfall an Entgelt bewirken, der auf den Arbeitgeber übergehen könnte. Dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat fällt, indem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, sei den gesetzlichen Vorschriften nicht zu entnehmen. Eine derartige Sichtweise sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht nachvollziehbar, weil Sonderzahlungen als aperiodisches Entgelt gerade nicht das Entgelt für die nur im Auszahlungsmonat geleistete Arbeit darstellen, sodass eine auf die Tage der Absonderung umgelegte Berücksichtigung des gesamten Auszahlungsbetrages an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat zu einer Überbemessung des Vergütungsbetrages führen würde (vgl. VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).
Gemäß § 33 iVm § 49 EpiG ist ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist.
Im konkreten Fall wurde der verfahrenseinleitende Antrag am 21.09.2022 bei der dafür zuständigen Behörde eingebracht, sodass dieser jedenfalls rechtzeitig gestellt wurde.
Da der betroffene Dienstnehmer gemäß § 7 EpiG abgesondert wurde, steht diesem gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber (die Beschwerdeführerin) über.
Die Berechnung der Vergütung erfolgt kalendermäßig taggenau entsprechend der Anzahl der im jeweiligen Monat angefallenen Tage, an denen der Mitarbeiter nach § 7 iVm § 17 EpiG abgesondert gewesen ist und für die eine Vergütung beantragt wird. Dem entsprechend erfolgt die Berechnung für den Monat Juli 2022 und auf Basis des im jeweiligen Monat ausbezahlten Bruttoentgeltes bzw. Bruttobezuges.
Gemäß dem vorgelegten Lohnkonto bzw. Abrechnungsbeleg wurde ein Bruttolohn von € *** ausbezahlt.
Im vorgelegten Lohnkonto setzt sich das Bruttogehalt zusammen aus dem Gehalt, der MA 10-Prämie, Sachbezug für Garage, Leiterzulage und dem Urlaubszuschuss.
Ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers unter den Begriff des Entgelts fällt oder aber als Aufwandersatz anzusehen ist, bestimmt sich allein danach, ob und inwieweit sie lediglich der Abdeckung eines konkreten finanziellen Aufwands des Arbeitnehmers dient oder (auch) Gegenleistung für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft ist (vgl. OGH 28.02.2011, 9 ObA 121/10z).
Als Aufwandersatz gelten etwa das amtliche Kilometergeld, Diäten oder eine Schmutzzulage, soweit dadurch ein Mehraufwand für Reinigung abgegolten wird. Sach- (Natural-)Leistungen bedürfen der Differenzierung: Auch sie können der Abgeltung eines konkreten Aufwands des Arbeitnehmers dienen (zB Straßenbahnnetzkarte, vgl. dazu Dittrich/Tades, Arbeitsrecht, AngG § 23 E 133) oder aber als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vereinbart werden, wodurch sie grundsätzlich Entgelt darstellen, wie zum Beispiel Dienstwagen zur privaten Nutzung; Freiflüge; verbilligter Strombezug; Einkaufsgutscheine (vgl. OGH 28.02.2011, 9ObA121/10z mwN).
Auch variable regelmäßige Entgeltbestandteile (z.B. Zulagen und regelmäßige Überstunden) sind nach dem Erkenntnis des VwGH (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094) bei der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs zu berücksichtigen und sind diese iSd Ausfallsprinzips in jener Höhe zu gewähren, die gebührt hätte, wenn die Dienstverhinderung (hier behördliche Absonderung) nicht eingetreten wäre. Die nach dem Ausfallsprinzip zu stellende Frage, ob Arbeiten, für die dies nicht im Vorhinein feststeht, in der Ausfallszeit zu erbringen gewesen wären, ist im Zweifel - in Anlehnung an die Regelung für Leistungslöhne - danach zu prüfen, ob in den letzten dreizehn Wochen (das entspricht in etwa 3 Monaten) ihre Regelmäßigkeit bejaht werden kann; ist dies der Fall, so ist bei Entgeltschwankungen - vorbehaltlich anderer bindender Regelungen (wie KollV) - ein Durchschnittsentgelt zu berechnen ("Durchschnittsprinzip"). Sofern sich der Zeitraum aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles für die Beurteilung der Regelmäßigkeit von Entgeltbestandteilen nicht als ausreichend erweisen sollte, ist ein dem Gedanken der Kontinuität des Entgelts besser entsprechender längerer Zeitraum heranzuziehen (VwGH 05.03.1991, 88/08/0239).
Die MA-10-Prämie wird regelmäßig in selbiger Höhe ausbezahlt. Der Sachbezug „Garage“ zählt gemäß § 49 AVSG zum Entgelt und war daher ebenfalls zu berücksichtigen. Die Leiterzulage wird ebenso regelmäßig – nämlich monatlich – in gleicher Höhe ausbezahlt. Die Beschwerdeführerin hat durch die vorgelegten Abrechnungsbelege und Lohnkonten nachgewiesen, dass die Arbeiten (für welche die Zulagen gewährt werden) regelmäßig erbracht und auch regelmäßig vergütet wurden. Demnach konnten diese Zulagen in der ausbezahlten Höhe gemäß Lohnkonto bedenkenlos der Bemessungsgrundlage für das Entgelt auch zu Grunde gelegt werden ohne dass eine Durchschnittsberechnung erforderlich gewesen wäre. Diese Zulagen wurden in den vorangegangenen Monaten in selbiger Höhe ausbezahlt.
Somit war von dem im Lohnkonto angeführten Bruttoentgelt in Höhe von € *** hinsichtlich der Berechnung des aliquoten Entgelts für den Absonderungszeitraum auszugehen.
Ausgehend von 31 Tagen im Absonderungsmonat Juli 2022 und der Absonderungsdauer von 9 Tagen ergibt sich somit ein auf die 9 Tage belaufendes vergütungsfähiges Entgelt in Höhe von € ***.
Darüber hinaus hat die Dienstnehmerin gemäß Kollektivvertrag einmal jährlich Anspruch auf einen Urlaubszuschuss und auf die Weihnachtsremuneration – jeweils im Ausmaß eines Bruttogehalts.
Der aliquot vergütungsfähige Anteil an dieser Sonderzahlung (€ *** / 365 * 11) ergibt einen Betrag von € ***.
Des Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin den Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung.
Die Bemessungsgrundlage für die laufende Sozialversicherung ist im vorgelegten Abrechnungsbeleg mit € *** festgelegt. Erstattungsfähig sind Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung im Gesamtausmaß von 17,53 %.
Bei der Bemessungsgrundlage von € *** und einem Beitragssatz von 17,53% ergibt der Dienstgeberanteil für 9 Tage einen Betrag in Höhe von € ***.
Der Sozialversicherungs-Dienstgeberanteil für geleistete Sonderzahlungen beläuft sich auf € *** (geleistete Sonderzahlung aliquot € *** / 100 * 17,53 %).
Gegenständlich ergab die Berechnung einen insgesamt zuzuerkennenden Vergütungsbetrag in Höhe von € ***.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24. Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen liessen, dass die mündliche Eröterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Darüber hinaus wurde von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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