LVwG N LVwG-AV-793/001-2022

LVwG-AV-793/001-2022Tribunal Administrativo Regional15 de fev. de 2023

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Regest

Sozialrecht; Sozialhilfe; Hilfe bei stationärer Pflege; Kostenbeitrag; Einkommen; Teuerungsausgleich; Anrechnung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-793/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.793.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, C, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 24. Juni 2022, Zl. ***, betreffend Kostenbeitrag nach demNÖ Sozialhilfegesetz 2000, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die im Spruch festgelegte Frist zur Leistung des Kostenbeitrags „bis 20.07.2022“ durch „bis 31.03.2023“ ersetzt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24. Juni 2022, Zl. *** wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, zu der mit Bescheid bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege, einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 240,- zu leisten.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege gewährt werde, weil ein verwertbares Einkommen zur Abdeckung der Kosten der stationären Pflege nicht ausreiche. Dementsprechend sei Sozialhilfe – abgesehen vom laufenden den bundesgesetzlichen Vorschriften unterliegenden Einsatz des Einkommens aus Pension und Pflegegeld – nur unter Berücksichtigung des vorhandenen Einkommens zu gewähren, wobei bei einem Einkommen 20% außer Ansatz blieben. Weiters führt die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin einen Teuerungsausgleich und eine Einmalzahlung in der Höhe von jeweils € 150,- erhalten habe. Eine Bestimmung, dass der genannte Teuerungsausgleich sowie auch die Einmalzahlung nicht als Einkommen im Rahmen der Bemessung der Leistungen der Sozialhilfe angerechnet werden dürften, sei nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerdeführerin zum Einsatz von 80% dieses „sonstigen Einkommens“, das seien € 240,00, verpflichtet.

1.2. Im Rahmen der Vorlage der Beschwerde verzichtete die belangte Behörde auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin durch diesen Bescheid in ihren subjektiven Rechten verletzt sei. Bei den Auszahlungen würde es sich um kein Einkommen iSd § 1 der Eigenmittelverordnung handeln, weil beim Einkommensbegriff von einem Mindestmaß an Regelmäßigkeit auszugehen sei. Wenngleich die Aufzählung in § 1 Z 1 bis 8 der Eigenmittelverordnung nicht abschließend sei, spreche insbesondere Z 8 von „regelmäßigen“ Einkünften.

2.2. Die Kostenvorschreibung würde auch gegen die „verfassungsrechtliche Berücksichtigungspflicht“ verstoßen, weil die Intention dieser bundesgesetzlichen Regelungen eindeutig wäre und die Zahlungen für die gestiegenen Ausgaben ausgleichend wirkend sollten. Mit der Vorschreibung eines Kostenbeitrages in Höhe von 80 % würde dieser Zweck vereitelt werden. Durch die Heimunterbringung wären keineswegs der gesamte Lebensunterhalt und die Pflege gedeckt. Beispielsweise müssten Bekleidung, Schuhe, Toilettenartikel, Fußpflege, Friseur, Getränke und Nahrungsmittel nach individuellen Wünschen, Genussmittel, Dinge des persönlichen Bedarfs, Besuchs- und Begleitdienst, Therapien etc. aus eigenen Mitteln bestritten werden.

2.3. Weiters wird in der Beschwerde ausgeführt, dass gemäß § 2 Z 1 Eigenmittelverordnung freiwillige Zuwendungen Dritter nicht anzurechnen seien, wenn deren Ausmaß oder Dauer die Hilfe nach dem NÖ SHG ausschließen bzw. einschränken würde. Durch die Einmaligkeit der Auszahlungen sei diese „Dauer“ jedenfalls nicht erfüllt. Es seien die Voraussetzungen des § 2 Z 1 Eigenmittelverordnung als erfüllt anzusehen und daher die Zahlungen nicht anzurechnen gewesen. Diese Auslegung sei auch verfassungsrechtlich vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes geboten.

2.4. Schließlich wird in der Beschwerde vorgebracht, dass ein Härtefall gemäß § 15 Abs. 2 NÖ SHG vorliege, weil gegenständlich – ohne nähere Begründung – die Notlage durch den Kostenbeitrag verschärft oder verschlimmert werden würde.

2.5. In der Beschwerde wird daher der Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Bescheides gestellt, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wird in der Beschwerde nicht gestellt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.

3.2. Weiters ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Pensionsversicherungsanstalt – Landesstelle Niederösterreich um die Auskunft, ob die Beschwerdeführerin für das Jahr 2022 einen Teuerungsausgleich erhielt. Mit Schreiben vom 25. Jänner 2023 bestätigte die Pensionsversicherungsanstalt – Landesstelle Niederösterreich, unter anderem, dass die Beschwerdeführerin im April 2022 den Teuerungsausgleich in der Höhe von € 150,- erhielt.

3.3. Der auch von der belangten Behörde festgestellte Erhalt der Einmalzahlung sowie des Teuerungsausgleiches wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

3.4. Vor diesem Hintergrund war weder ein weiteres Parteiengehör noch die Durchführung einer – im Übrigen nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Erörterung erforderlich.

4. Feststellungen:

4.1. Die Beschwerdeführerin erhält aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 17. Jänner 2000, Zl. *** seit 27. Oktober 1999 Hilfe bei stationärer Pflege.

4.2. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt – Landesstelle Niederösterreich vom 31. März 2021, Zl. ***, wird der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Ausgleichszulage ab 27. Oktober 2020 anerkannt.

4.3. Die Beschwerdeführerin erhielt zum 1. März 2022 eine „Einmalzahlung“ in der Höhe von € 150,-.

4.4. Die Beschwerdeführerin erhielt im April 2022 einen „Teuerungsausgleich“ in der Höhe von € 150,-.

5. Beweiswürdigung:

Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. ***. Der Erhalt des Teuerungsausgleiches wurde von der Pensionsversicherungsanstalt – Landesstelle Niederösterreich bestätigt. Der Erhalt der Einmalzahlung und des Teuerungsausgleiches wurden von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten.

6. Rechtslage:

6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200-13, idF LGBl. 40/2018 lauten:

„§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.

(2) Der Einsatz des Einkommens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(4) Das Vermögen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen bleibt zur Gänze unberücksichtigt.“

6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung zur Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4 idF LGBl. I 119/2019 lauten:

„§ 2

Anrechenfreies Einkommen nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000

Vom Einkommen sind nicht anzurechnen:

1. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter, es sei denn, die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass Hilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, nicht zu gewähren wäre;

2. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;

3. Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;

4. Lehrlingsentschädigungen im Ausmaß des nach § 292 Abs. 4 lit.h Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019, anrechnungsfrei gestellten Betrages;

5. Grund- und Elternrenten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.Nr. 152/1957 in der Fassung BGBl. I. Nr. 98/2019, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.Nr. 183/1947 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2019, es sei denn, der Hilfe Suchende selbst bezieht diese Renten und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;

6. ein Drittel der nach dem Heeresentschädigungsgesetz (HEG), BGBl. I Nr. 162/2015 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, gewährten Versehrten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente;

7. Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2019, und Schulbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl.Nr. 455/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2018, ausgenommen, wenn sie für den Hilfe Suchenden gewährt werden;

8. Lenkeraufwandsentschädigungen, Reisekostenentschädigungen, Schmutzzulagen; außerdem in halber Höhe Aufwandsentschädigungen, Diäten, Entfernungszulagen, Quartiergelder und Nächtigungsgelder;

9. Alimentationsleistungen für Kinder mit Ausnahme jener Leistungen, die für den Hilfe Suchenden bezogen werden;

10. Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge nach den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, und Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I. Nr. 32/2018;

11. Anerkennungsbeträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis höchstens 17 % des Richtsatzes für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 118/2019.

12. (entfällt durch LGBl. Nr. 119/2019)

13. (entfällt durch LGBl. Nr. 119/2019)

§ 4

Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei stationären Diensten

(1) Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:

1. der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 50 % dieser Einkünfte;

2. die Sonderzahlungen (§ 1 Z 7);

3. 20 % eines sonstigen Einkommens (z. B. einer Rente, Pension).

(2) Die nach Abs. 1 außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (§ 14 Abs. 7 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019) und andere Leistungen anzurechnen.

(3) Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.“

6.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I 41/2019, idF BGBl. I 78/2022 lauten:

„Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln

§ 7. (1) – (4) […]

(5) Eine Anrechnung von öffentlichen Mitteln hat insoweit zu unterbleiben, als diese der Deckung eines Sonderbedarfs dienen, der nicht durch Leistungen der Sozialhilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt wird. Dies gilt insbesondere für Leistungen, die aufgrund von Behinderung oder eines Pflegebedarfs gewährt werden. Die Landesgesetzgebung hat diese Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen.

(5a) Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt, sind abweichend von Abs. 5 nicht anzurechnen, soweit an ihrem gänzlichen Verbleib bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern ein übergeordnetes gesamtstaatliches Interesse besteht und die Leistung bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet wird.

(6) – (8) […]“

7. Erwägungen:

7.1. Wie unter Pkt. 4.3 und 4.4. festgestellt, wurde der Beschwerdeführerin zum 1. März 2022 eine „Einmalzahlung“ in der Höhe von € 150,- und im April 2022 ein „Teuerungsausgleich“ in der Höhe von € 150,- gewährt.

7.2. Rechtsgrundlage der „Einmalzahlung“ ist § 759a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), idF BGBl. I 238/2022 wonach allen Personen, die im Dezember 2021 Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 292 leg.cit. haben, eine Einmalzahlung gebührt. Rechtsgrundlage des „Teuerungsausgleichs“ ist § 759b ASVG, idF BGBl. I 81/2022, wonach ein „Teuerungsausgleich“ in der Höhe von € 150,- unter anderem allen Personen gebührt, die im Februar 2022 Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 292 leg.cit. haben.

7.3. Gemäß § 15 Abs. 1 NÖ SHG erfolgt die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 leg.cit. unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind. Der Einsatz des Einkommens darf gemäß § 15 Abs. 2 NÖ SHG nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (NÖ EigenmittelVO) hat bei stationären Diensten, vom Einkommen des Hilfeempfängers monatlich 20 % eines sonstigen Einkommens außer Ansatz zu bleiben.

Der Einsatz eigener Mittel (nämlich des Einkommens und des verwertbaren Vermögens) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unabhängig davon vorzunehmen, von wem und aus welchem Rechtsgrund bzw. Titel der Hilfesuchende dieses Einkommen und/oder Vermögen erhält bzw. erhalten hat (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/10/0032).

7.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist weiters im Sozialhilferecht von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen. Wesentlich ist danach das "tatsächliche" Einkommen des Hilfeempfängers. "Tatsächliches" Einkommen kann im Sozialhilferecht nur ein solches sein, das zur Befriedigung des Lebensbedarfes zur Verfügung steht (vgl. VwGH 23.05.2002, 98/03/0164). „Regelmäßig“ hat dieses Einkommen jedenfalls nicht zu sein (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/10/0032).

7.5. In der gemäß §§ 15 und 35 NÖ SHG erlassenen EigenmittelVO, ist „Einkommen“ als die Summe aller Geld- und Sachbezüge definiert. § 1 EigenmittelVO definiert den Einkommensbegriff nicht abschließend (arg. „insbesondere“). Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den gegenständlichen, der Beschwerdeführerin tatsächlich zugeflossenen Geldbezügen der „Einmalzahlung“ und des „Teuerungsbonus“ um Einkommen im Sinne des der EigenmittelVO.

7.6. Im Gegensatz zu § 1 der EigenmittelVO sieht § 2 leg.cit. eine abschließende Regelung (arg. „vom Einkommen sind nicht anzurechnen“) der anrechenfreien Einkommen nach dem NÖ SHG vor. Weder die „Einmalzahlung“ gemäß § 759a ASVG noch der „Teuerungsbonus“ gemäß § 759b ASVG werden in § 2 EigenmittelVO als anrechenfreies Einkommen nach dem NÖ SHG – im Sinne des § 7 Abs. 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz – bezeichnet.

§ 7 Abs. 5a Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht zudem vor, dass Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt, abweichend von Abs. 5 leg.cit. nicht anzurechnen sind, soweit an ihrem gänzlichen Verbleib bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern ein übergeordnetes gesamtstaatliches Interesse besteht und die Leistung bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet wird. Diese Bestimmung wurde nunmehr in § 2 Z 12 EigenmittelVO, idF LGBl. 62/2022 ausdrücklich aufgenommen, die korrespondierende Bestimmung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, idF BGBl. I 78/2022 ist im vorliegenden Fall jedenfalls im Sinne einer grundsatzgesetzkonformen Interpretation bei der Auslegung der EigenmittelVO zu berücksichtigen.

Auch vor diesem Hintergrund handelt es sich jedoch weder bei der „Einmalzahlung“ gemäß § 759a ASVG noch dem „Teuerungsbonus“ gemäß § 759b ASVG um anrechenfreies Einkommen. In keiner der beiden bundesgesetzlichen Bestimmungen wird die jeweilige Zahlung nämlich im Sinne des § 7 Abs. 5a Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes als nicht anrechenbar bezeichnet.

Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, dass in § 759a Abs. 3 ASVG bzw. § 759b Abs. 4 ASVG festgelegt werde, dass die Einmalzahlung bzw. der Teuerungsausgleich nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3 ASVG gelten würden, von der Einmalzahlung keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten seien und schließlich die jeweilige Einmalzahlung von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar sei, führt dies nicht zum Ergebnis, dass es sich bei den gegenständlichen Zahlungen auch um anrechenfreies Einkommen im Sinne des § 2 EigenmittelVO handelt. Vielmehr zeigt sich aufgrund einer systematischen Betrachtung, dass der (Bundes-)Gesetzgeber etwa in § 66 Abs. 1 letzter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, § 37e Abs. 2 erster Satz Arbeitsmarktservicegesetz oder § 1 Abs. 4 Energiekostenausgleichsgesetz 2022 die Wendung „gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes“ verwendet, um die jeweiligen Zahlungen als solche zu bezeichnen. Sohin gebietet es sowohl das Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/07/0012) als auch das Gebot der grundsatzgesetzkonformen Interpretation, dass die in §§759a und 759b ASVG genannten Zahlungen keine „nicht anrechenbaren Leistungen gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes“ darstellen.

7.7. Wenn von der Beschwerdeführerin schließlich auf das Gleichheitsgebot verwiesen wird, so gebietet dieses auch im vorliegenden Fall, dass Personen, denen Sozialhilfe für die Unterbringung in einer Pflege- und Betreuungseinrichtung gewährt wird, ebenso ein Beitrag in Höhe von 80 % abverlangt wird. Dies deshalb, weil auch eine Pflege- und Betreuungseinrichtung höhere Aufwände für die Unterbringung und Verpflegung der von ihr betreuten Personen zu tragen hat. Würden die Einmalzahlungen der betreuenden Person in voller Höhe zukommen, so führte dies zu einem unberechtigten Vorteil gegenüber jenen Personen, die sich nicht in Betreuungseinrichtungen befinden und sämtliche Lebenserhaltungskosten selbstständig zu tragen haben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt daher keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmungen (vgl. in diesem Sinne bereits LVwG NÖ, 08.11.2022, LVwG-AV-702/001-2022).

7.8. Wenn die Beschwerdeführerin schließlich ausführt, dass im vorliegenden Fall der Einsatz des Einkommens nicht verlangt werden dürfte, weil gemäß § 15 Abs. 2 NÖ SHG ein „Härtefall“ vorliege, wird dies weder im konkreten Einzelfall begründet, noch ist im vorliegenden Fall für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennbar, inwiefern die Notlage der Beschwerdeführerin, die sich in stationärer Pflege befindet, durch Rückzahlung der gegenständlichen Zahlungen verschärft oder vorläufig verschlimmert werden würde.

7.9. Aufgrund dieser Ausführungen hat die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren zu Recht die beiden Zahlungen der Beschwerdeführerin als Einkommen berücksichtigt und in Höhe von 80 % als Kostenbeitrag vorgeschrieben.

7.10. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG unterbleiben, weil bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Das Landesverwaltungsgericht hat eine Verhandlung aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage nicht für erforderlich erachtet (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006).

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