LVwG N LVwG-AV-1085/001-2023; WRG 1959 §138 Abs2

LVwG-AV-1085/001-2023; WRG 1959 §138 Abs2Tribunal Administrativo Regional15 de fev. de 2023

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Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Bewilligungspflicht; Brunnen;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1085/001-2023; WRG 1959 §138 Abs2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1085.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 28. November 2022, Zl. ***, betreffend gewässerpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Erfüllungsfrist (Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung oder Beseitigung der Anlage) mit einem Zeitraum bis zum 15. April 2023 neu festgelegt wird.

II.Gegen dieses Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 10, 138 Abs. 1 und 2 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. NR. 215/1959 i.d.g.F.)

§§ 24 Abs. 1, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 59 Abs. 2 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. A (in der Folge: der Beschwerdeführer) ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück mit einer Fläche von etwa 5.000 m². Er hat auf diesem Grundstück einen - in der Begründung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt (in der Folge: die belangte Behörde) vom 28. November 2022, ***, fotografisch dokumentierten - Schachtbrunnen errichtet bzw. errichten lassen.

Die gegenständliche Brunnenanlage wurde mit der Absicht der Erschließung des Grundwassers zur Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen ohne Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung hergestellt. Gemäß einem landwirtschaftlichen Betriebskonzept des Beschwerdeführers vom 8. März 2022 (betreffend ein Bauverfahren) ist die automatische Bewässerung der auf dem oben angeführten sowie weiteren Grundstücken anzupflanzenden Kulturen vorgesehen.

Ob gegenwärtig in dieser Brunnenanlage ein Wasserstand vorhanden ist bzw. ob bzw. wann dies in der Vergangenheit der Fall gewesen ist, und der Beschwerde-führer tatsächlich Grundwasser auf diesem Weg genutzt hat, wird ausdrücklich nicht festgestellt.

1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 28. November 2022, ***, mit dem – gestützt auf § 138 Abs. 2 iVm § 10 Abs. 2 WRG 1959 – dem Beschwerdeführer zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen worden ist, binnen sechs Wochen ab Erhalt des Bescheides um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung unter Vorlage näher genannter Unterlagen anzusuchen oder die Anlage durch näher genannte Maßnahmen zu beseitigen.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass (nach vorangegangenen Maßnahmen wie Errichtung einer Hütte sowie Vornahme von Pflanzungen und vorübergehender Bestand eines Schlagbrunnens für Bewässerungszwecke) am 21. September 2022 ein konsenslos errichteter Schachtbrunnen auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** vorgefunden worden wäre. Es handle sich dabei um eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Anlage, da die Kriterien des § 10 Abs. 1 WRG 1959 nicht erfüllt seien. Aus einem Ansuchen um baubehördliche Bewilligung sei zu schließen, dass die Anlage zur Bewässerung von Kulturen diene. Die Anlage sei daher wasserrechtlich bewilligungspflichtig, weshalb die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands im Spruch angeführten Anordnungen zu treffen gewesen seien.

1.3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der vorgebracht wird, dass der Auftrag zu Unrecht ergangen sei, und – daraus erkennbar – die Aufhebung des Bescheides angestrebt wird.

Begründend macht der Beschwerdeführer in Verbindung mit dem im Verfahrens-verlauf erstatteten Vorbringen, auf das verwiesen wird, Folgendes geltend:

Es sei richtig, dass zunächst am 15. Juli 2020 ein Schachtbrunnen auf seinem Grund vorhanden gewesen sei und der in einer Tiefe von etwa 11 m einen Wasserstand von 0,2 m aufgewiesen hätte. Dieser Brunnen sei in der Folge durch einen „Betonringbrunnen auf Nullniveau“ mit einer Tiefe von 11,5 m ersetzt worden. Seither sei der Wasserstand um 7-8 m gesunken und der Brunnen seit etwa 1,5 Jahren versiegt. Die Betonrohre ließen sich nicht mehr nach unten nachrücken, sodass eine Vertiefung nicht mehr möglich sei. Bei dem Bauwerk handle es sich somit mangels Wasserstand und Verbindung zum Grundwasser nicht um einen Brunnen, sondern nur mehr um ein Loch im Boden, für welches mangels Entnahme von Grundwasser die wasserrechtliche Genehmigungspflicht nicht zutreffe. Die ursprüngliche Absicht, aus dem geplanten Brunnen die Bewässerung von Kulturen vorzunehmen, sei von dem Umstand „überholt“ worden, dass die Grabung mangels Nachrückens der Betonrohre unterbrochen habe werden müssen.

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde sowie des Beschwerdeführers, die in den entscheidungswesentlichen Punkten nicht divergieren. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die in der Rede stehende Anlage errichtet bzw. errichten lassen hat und dass der Zweck (wenigstens) im Herstellungszeitpunkt die Erschließung des Grundwassers für Bewässerungszwecke gewesen ist. Er behauptet auch nicht, dass der Zweck im Rahmen eines (von der belangten Behörde diskutierten) Haus- und Wirtschaftsbedarfes im Sinne des § 10 Abs. 1 WRG 1959 gelegen sei.

Vielmehr läuft die bestreitende Verantwortung des Beschwerdeführers darauf hinaus, dass er die Auffassung vertritt, ein versiegter Brunnen bzw. eine derartige Anlage, aus der eine Wasserentnahme faktisch zu den angestrebten Zwecken nicht erfolgt bzw. nicht mehr möglich ist, sei wasserrechtlich nicht (mehr) relevant und löse keine Bewilligungspflicht aus. Darauf ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung näher einzugehen. Wie daraus ersichtlich sein wird, kommt es für die wasserrechtliche Bewilligungspflicht auf die gegenwärtige Nutzbarkeit bzw. vergangene Nutzung des Brunnens nicht an, sodass diesbezüglich Feststellungen nicht getroffen zu werden brauchten.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden rechtlichen Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

(3) Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls der Bewilligung nach Abs. 2.

(4) Wird durch eine Grundwasserbenutzung nach Abs. 1 der Grundwasserstand in einem solchen Maß verändert, daß rechtmäßig geübte Nutzungen des Grundwassers wesentlich beeinträchtigt werden, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine Regelung nach Rücksicht der Billigkeit so zu treffen, daß der Bedarf aller in Betracht kommenden Grundeigentümer bei wirtschaftlicher Wasserbenutzung möglichste Deckung findet. Ein solcher Bescheid verliert seine bindende Kraft, wenn sich die Parteien in anderer Weise einigen oder wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern.

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

(…)

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

AVG

§ 59. (…)

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 138 WRG 1959, und zwar in der Variante des sogenannten Alternativauftrags nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung, erlassen.

Voraussetzung für einen Vorgangsweise nach § 138 WRG 1959 ist hinsichtlich des in Betracht kommenden ersten Falles des Abs. 1 lit. a, das Vorliegen einer sogenannten eigenmächtigen Neuerung, also die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (z.B. VwGH 25.05.2000, 97/07/0054). Als Neuerung ist nicht allein das bewilligungslose Setzen einer bewilligungspflichtigen Maßnahme anzusehen, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen; dementsprechend ist auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines konsenslos geschaffenen Zustandes bewilligungspflichtig und kann daher gegenüber dem, der diesen Zustand aufrechterhält oder nutzt mit gewässerpolizeilichen Auftrag vorgegangen werden (vgl. VwGH 24.10.1995, 94/07/0175).

3.2.2. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, sind für Grundwasser-nutzungen mittels Brunnen die Bestimmungen des § 10 WRG 1959 maßgeblich.

Nun bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er den in Rede stehenden Brunnen errichtet hat bzw. dass seine Herstellung ihm zuzurechnen ist. Er meint allerdings, dass das Versiegen des Brunnens (bzw. die unterbliebene Erreichung einer zur dauernden Nutzbarkeit erforderlichen Tiefe des Brunnenschachtes) keine Bewilligungspflicht auslöse, bzw. eine solche gleichsam obsolet machte. Damit ist er allerdings nicht im Recht.

Nach § 10 WRG 1959 ist die Erschließung oder Benutzung des Grundwassers samt den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie die Errichtung oder Änderung der hierfür dienenden Anlagen bewilligungspflichtig (Abs. 2), soweit nicht die Voraussetzungen einer bewilligungsfreien Benutzung für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf nach Abs. 1 leg. cit. vorliegen.

3.2.3. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass nicht erst die Benutzung, sondern bereits die Erschließung und die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen, welche in Erschließungsabsicht gesetzt werden, die Bewilligungspflicht auslösen. Wenn sich später herausstellt, dass die in Erschließungsabsicht gesetzten Maßnahmen ihr Ziel nicht erreichen bzw. die Nutzbarkeit der Wasseranlage später wegfällt, ändert dies an der Bewilligungspflichtigkeit der Maßnahme nichts. Es kann daher im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob konkret das Grundwasser mit der gegenständlichen Brunnenanlage überhaupt bereits genutzt wurde (die auf den erwähnten Fotos erkennbaren Wasserleitungen im und außerhalb des Schachtes legen dies nahe) bzw. ob möglicherweise bei sich ändernden Grundwasser-verhältnissen, also bei wieder ansteigendem Grundwasserspiegel, der Brunnen wiederum als solcher nutzbar sein wird.

3.2.4. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 WRG 1959 unbestrittenermaßen nicht zutreffen (die Wasserentnahme müsste, um diese Privilegierung zu erfüllen, unter anderem im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Wohnstätte betrieben werden, vgl. z.B. VwGH 18.03.2010, 2007/07/0113 unter Hinweis auf OGH 03.10.1996, 1Ob2170/69s, was offenkundig nicht der Fall ist), hätte der Beschwerdeführer bereits vor Inangriffnahme des Vorhabens eine wasserrechtliche Bewilligung erwirken müssen. Diese Verpflichtung entfällt auch nicht, wenn die Anlage später vorübergehend oder auf Dauer nicht nutzbar ist. Damit liegt aber die Tatbestandsvoraussetzung der eigenmächtigen Neuerung weiterhin vor, sodass die Anwendbarkeit des WRG 1959, konkret des § 138 entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht obsolet geworden ist. Vielmehr bedarf es auch bei Aufgabe der weiteren Erschließungs- oder Nutzungsabsicht der Handhabe des gewässerpolizeilichen Auftrags (analog zu letztmaligen Vorkehrungen nach Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes), um letzten Endes die Beseitigung (auch vorgeblich) ungenutzter Anlagen verfügen zu können, um Missbrauchsmöglichkeiten oder Gefahren (etwa das Hineinstürzen von Personen in ungesicherte Schächte) hintanzuhalten.

3.2.5. Somit liegt aufgrund gegebener, aber nicht befolgter Bewilligungspflicht (noch immer) eine konsenslose Neuerung vor, hinsichtlich der mit gewässerpolizeilichem Auftrag vorzugehen ist.

Die belangte Behörde hat dabei die Variante des Alternativauftrages nach § 138 Abs. 2 leg. cit. gewählt, welche nur dann zum Tragen kommt, wenn weder ein Verlangen eines Betroffenen auf Beseitigung erfolgt ist noch das öffentliche Interesse die (unbedingte) Beseitigung erfordert (andernfalls wäre nach § 138 Abs. 1 leg. cit. vorzugehen). Das öffentliche Interesse erfordert dann eine Beseitigung, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Anlage unter dem Gesichtspunkt der von der Wasserrechtsbehörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen von Vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 19.01.1988, 87/07/0154). Dabei hat die Behörde eine Grobprüfung vorzunehmen.

Die belangte Behörde scheint im gegenständlichen Fall ohne weiteres von einer möglichen Bewilligungspflicht ausgegangen zu sein; ein Genehmigungshindernis für eine Wasserentnahme, wenigstens in bescheidenem Rahmen, ist auch nicht ersichtlich. Freilich wird in einem allfälligen Bewilligungsverfahren auch der Bedarf für die vom Antragsteller näher zu begründenden Zwecke sowie die Eignung der (in einem Projekt darzustellenden) Anlage, diesen tatsächlich zu decken (was eine funktionsfähige Wasserbenutzungsanlage voraussetzt), zu prüfen sein.

Jedenfalls kann der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Behörde ihm, anstelle die unbedingte Beseitigung der Anlage anzuordnen, die Gelegenheit zum Erwerb einer wasserrechtlichen Bewilligung gibt.

3.2.6. Der Beschwerde des A konnte somit ein Erfolg nicht beschieden sein. Allerdings war die – hinsichtlich ihres Ausmaßes nicht beanstandete und erfahrungsgemäß angemessen erscheinende – Erfüllungsfrist gemäß § 59 Abs. 2 AVG unter Berücksichtigung der seit Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichenen Zeit kalendermäßig neu festzusetzen.

3.2.7. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es im vorliegenden Fall nicht. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer eine solche nicht beantragt hat, ist aus den Akten zu erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt; da weder neue Beweise aufzunehmen sind noch Fragen der Beweiswürdigung strittig waren, steht auch Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC dem Entfall der Verhandlung nicht entgegen.

3.2.8. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermag sich das Gericht doch auf eine eindeutige bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. die angeführten Zitate) hinreichend geklärte Rechtslage auf den Einzelfall zu stützen. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 BVG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.

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