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LVwG-S-1258/001-2022•LVwG N LVwG-S-1258/001-2022
LVwG-S-1258/001-2022Tribunal Administrativo Regional13 de fev. de 2023
Ordnungsrecht; Nichtraucherschutz; Verwaltungsstrafe; Verbraucher; Beschlagnahme; elektronische Zigarette;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A (p.A. B GmbH in ***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 24.03.2022, ***, betreffend Einziehung der am 09.02.2022 am Warenort der Firma C SpeditionsgmbH in ***, ***, ***, in Beschlag genommenen Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse (1 Paket mit 2 Stück E-Zigaretten und 5 Stück befüllte Aufsätze), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 14 Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG
§ 17 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die vom Zollamt Österreich, Zollstelle ***, am 09.02.2022 um 09:00 Uhr am Warenort der Firma C SpeditionsgmbH in ***, ***, ***, vorgefundenen und in Beschlag genommenen Tabakerzeugnisse (nämlich 1 Paket mit 2 Stück E-Zigaretten und 5 Stück befüllte Aufsätze), die im Versandhandel auf dem Luftweg befördert wurden, eingezogen.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im gegenständ-lichen Fall gegen das Versandhandelsverbot gemäß § 2a TNRSG durch den Hersteller bzw. Importeuer verstoßen worden sei, somit wären diese Erzeugnisse Gegenstand einer strafbaren Handlung und damit gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit einzuziehen.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht selbst sowie ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides und Ausfolgung der eingezogenen Tabakerzeugnisse.
Begründet wird die Beschwerde mit behaupteter inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Konkret führt die Beschwerde dazu aus, dass der D-Konzern ein global agierendes Tabakunternehmen sei, zum Produktportfolio gehörten unter anderem auch verwandte Erzeugnisse wie E-Zigaretten und Verdampfungsgeräte. Die Produkte des D-Konzerns würden durch nationale D-Marktgesellschaften in einer Vielzahl von Ländern vermarktet und in Verkehr gebracht. In Österreich sei dieser Konzern mit den Konzerngesellschaften E GmbH, B GmbH und F Gesellschaft m.b.H. tätig.
In Österreich werde die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit für den Konzern durch die F ausgeübt. Die Forschungs- und Entwicklungsabteilung von F beschäftige sich u.a. mit E-Zigaretten und deren Zubehör. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner Beschäftigung für den D-Konzern der F dienstzugeteilt. Im Zuge dieser Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für E-Zigaretten und entsprechendem Zubehör arbeite der D-Konzern mit G Ltd („Versender“) zusammen. Der Beschwerdeführer agiere in diesem Zusammenhang als Projektmanager.
Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sei die verfahrensgegenständliche Versendung von E-Zigaretten und Zubehör als Produktmuster zur Prüfung und weiteren Forschung- und Entwicklung bestimmt gewesen. Der Versender und der D-Konzern stünden in regelmäßiger Geschäftsbeziehung. Die Übersendung von Mustern erfolgte nach entsprechender Kommunikation. Aus dieser Korrespondenz sei ersichtlich, dass der D-Konzern als Empfänger vorgegeben worden sei, der Beschwerdeführer sei nur als Kontaktperson genannt.
Im Zuge des Versandvorganges sei es letztendlich zu einer nicht mehr nachvoll-ziehbaren unvollständigen Adressierung gekommen und anstelle des D-Konzerns sei der Beschwerdeführer namentlich angegeben worden. Bei der Adresse handle es sich – wie die Verwaltungsstrafbehörde richtig erkannt habe – um einen österreichischen Standort des D-Konzerns, namentlich der B GmbH. Diese Gesellschaft sei wiederum Eigentümerin der Liegenschaft in ***, ***.
In rechtlicher Hinsicht führt der Beschwerdeführer aus, dass das im TNRSG normierte Versandhandelsverbot für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse nur für Verbrauchergeschäfte (B2C) gelte, gewerbliche Lieferungen im Versandwege (B2B) wären nicht verboten. Im vorliegenden Fall handle es sich aber gerade um eine gewerbliche Lieferung von Produktmustern im B2B-Bereich an den D-Konzern, nicht aber an den Beschwerdeführer als Privatperson. Damit liege kein Verstoß gegen das TNRSG vor. Damit scheide auch eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung des Versenders aus und fehle es daher auch an der rechtlichen Grundlage für den erlassenen und bekämpften Bescheid.
Betreffend Verletzung von Verfahrensvorschriften führt der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde es im gegenständlichen Fall stets unterlassen habe, den Sachverhalt trotz Indizien auf eine gewerbliche Lieferung weiter zu ermitteln. Dass diesbezügliche eindeutige Vorbringen des Beschwerdeführers in der ursprünglichen Bescheidbeschwerde vom 14.03.2022 sei in dem nunmehr bekämpften Bescheid komplett außer Acht gelassen worden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
§ 1 Z 1b Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) definiert den Begriff „elektronische Zigarette“ als ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhältigen oder nikotinfreien Dampfes (Nebels) mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeder Bestandteil dieses Produkts einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank. Elektronische Zigaretten können Einwegprodukte oder mittels eines Nachfüllbehälters oder Tanks nachfüllbar sein oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden.
Nach § 1 Z 1e TNRSG gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als „verwandtes Erzeugnis“ jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliches Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids.
Nach § 1 Z 6 TNRSG gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als „Verbraucher“ jede natürliche Person, die das Tabakerzeugnis für den Eigenverbrauch oder die Weitergabe an bestimmte Dritte für deren Eigenverbrauch erwirbt.
Nach § 1 Z 12 TNRSG gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als „Versandhandel“ (Fernabsatz) der Versand und die Lieferung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen insbesondere durch Herstellerinnen bzw. Hersteller, Importeurinnen bzw. Importeure, Händlerinnen bzw. Händler an Verbraucherinnen bzw. Verbraucher.
Nach § 2a TNRSG ist der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e verboten. Ebenso ist der Verkauf dieser Tabakerzeugnisse sowie verwandten Erzeugnisse an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten.
§ 14 Abs. 2 TNRSG bestimmt, dass Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, einzuziehen und zu vernichten sind. Die Regelungen der §§ 10d und 10e sind anzuwenden.
Für das erkennende Gericht steht auf Grund der unbestrittenen Aktenlage fest, dass die B GmbH zu D (D) gehört und, wie vom Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt, ihren Sitz in ***, ***,hat. Ebenso zweifelsfrei steht fest, dass der Beschwerdeführer Bediensteter (Projekt Manager, Techn. Develment) bei D ist. Aufgrund der durch den Beschwerdeführer vorgelegten Korrespondenzen steht nicht mit Sicherheit fest, wer Versender der verfahrensgegenständlichen Waren ist (wie behauptet „G Ltd in China oder H Limited in ***). Jedenfalls ist aber davon auszugehen, dass die gegenständlichen Tabakerzeugnisse an den Beschwerdeführer nicht in seiner Eigenschaft als Verbraucher sondern an ihn als Vertreter von D geliefert wurden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass sich gemäß § 2a i.V.m. § 1 Z 12 TNRSG das Versandhandelsverbot mit Tabakerzeugnissen i.S.d. § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen i.S.d. § 1 Z 1e an den Versand und die Lieferung dieser Erzeugnisse durch Herstellerinnen bzw. Hersteller, Importeurinnen bzw. Importeure und Händlerinnen bzw. Händler an „Verbraucherinnen bzw. Verbrauer“ richtet.
Da im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer nicht als Verbraucher iS des § 1 Z 6 TNRSG das Paket mit 2 Stück E-Zigaretten und 5 Stück befüllte Aufsätze geliefert wurde sondern in seiner Eigenschaft als Vertreter von D (B2B-Bereich), war der Beschwerde Folge zu geben und der verwaltungsbehördliche Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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