LVwG N LVwG-AV-66/001-2023

LVwG-AV-66/001-2023Tribunal Administrativo Regional13 de fev. de 2023

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Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Gesellschaft; Antragstellung; Gesellschafter; Geschäftsführer;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-66/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.66.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Lindner über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die B Steuerberatungs-GmbH Co KG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers C zu Recht:

1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und diese abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

§§ 32 Epidemiegesetz 1950 – EpiG

§ 25 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den am 28.04.2022 eingelangten Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers C, geb. ***, für den beantragten Zeitraum von 11.03.2022 bis 15.03.2022 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus, dass die geltend gemachten Beträge keinen vergütungsfähigen Verdienstentgang darstellten.

Innerhalb offener Frist wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass Herr C 100% Gesellschafter der D GesmbH sei. Dieser sei aufgrund seiner Erkrankung an Covid-19 zwischen 11.03.2022 und 17.03.2022 in Quarantäne gewesen. Der Vergütungsantrag sei am 28.04.2022 für die A GmbH gestellt worden, da Herr C weiterhin die Geschäftsführervergütungen unverändert erhalten habe. Nicht Herr C habe einen Verdienstentgang gehabt, sondern die A GmbH. Der Vergütungsbetrag belaufe sich auf € *** (€ ***/31 Tage x 7 Tage Quarantäne).

Mit Schreiben vom 03.01.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugrunde liegendem Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin A GmbH ist eine im Firmenbuch zur Firmenbuchnummer *** eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Geschäftszweig Gas-, Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechnik.

Herr C, geb. ***, ist seit 30.09.2016 selbstständig vertretungsbefugter Alleingeschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der A GmbH. Er war im Zeitraum seiner behördlich verfügten Absonderung (11.03.2022 bis 17.03.2022), zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Antragstellung am 28.04.2022 sowie bis dato zu 100% an der A GmbH beteiligt.

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat mit Bescheid vom 11.03.2022, Zl. ***, gegenüber Herrn C die Absonderung gemäß § 7 Epidemiegesetz beginnend mit 11.03.2022 bis einschließlich 19.03.2022 verfügt.

Mit Schriftsatz vom 28.04.2022 beantragte die A GmbH, ***, ***, vertreten durch die B Steuerberatungs-GmbH Co KG, die Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 wegen Absonderung (Quarantäne) des bei ihr beschäftigten Dienstnehmers C, geboren am ***, wohnhaft in ***, *** aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 11.03.2022, Zl. . Beantragt wurde die Zuerkennung eines Betrages von *** EUR (GF-Bezüge für diesen Zeitraum [ / 31 x 9 KT = *** €] *** EUR, darauf entfallende Lohnnebenkosten (+ 4,28% DB+DZ = *** €) *** EUR).

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der unbestrittenen Aktenlage sowie dem seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eingeholten Firmenbuchauszug bezüglich der A GmbH.

In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022 lauten auszugsweise wie folgt:

„Absonderung Kranker

§ 7.

(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.

[….]

Vergütung für den Verdienstentgang:

§ 32.

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. Sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind,

[….]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG.

Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges

§ 33.

Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49.

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges,

der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2-ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der auf einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmenbezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.

Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommenssteuergesetz 1988 – EstG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 138/2022 lautet auszugsweise wie folgt:

„Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z. 2)

§ 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

1. Einkünfte ausfreiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören nur

[….]

2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:

  • Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zb für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).

  • Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter oder sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von betrieblichen Privatstiftungen im Sinne des § 4d, soweit sie als Bezüge oder Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Höhe des geldwerten Vorteiles aus der privaten Nutzung eines zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges, Kraftrades oder Fahrrades mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen.

[….]“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Bei einer Antragstellung nach § 32 EpiG ist zwischen den Ansprüchen nach § 32 Abs. 4 EpiG und jenen nach § 32 Abs. 3 EpiG zu unterscheiden. Während im Tatbestand des § 32 Abs. 4 EpiG der genannte Vermögensnachteil unmittelbar im Vermögen des selbstständig Erwerbstätigen eintritt, tritt der in § 32 Abs. 3 EpiG genannte Verdienstentgang zunächst im Vermögen der unselbstständig Beschäftigten ein. Nach § 32 Abs. 3 zweiter Satz EpiG haben die Arbeitgeber ihnen (d. h. den in einem Arbeitsverhältnis stehenden Personen) den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Nach § 32 Abs. 3 dritter Satz EpiG geht der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitgeber macht insoweit daher einen Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Bund geltend, den er – aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung – eingelöst hat. Hier ist die Vergütung daher am Anspruch des Arbeitnehmers zu prüfen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0214; VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).

Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin, die A GmbH, einen Vergütungsantrag gemäß § 32 Abs. 3 EpiG wegen der behördlich verfügten Absonderung des Herrn C eingebracht. Es stellt sich daher die Frage, ob Herr C als Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung an der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 100 Prozent der Geschäftsanteile als „Person, die in einem Arbeitsverhältnis steht“ im Sinne des § 32 Abs. 3 EpiG qualifiziert werden kann, sodass der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin ein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs. 3 EpiG zustehen kann.

Ein Arbeitsverhältnis ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch seine Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers gekennzeichnet, welche sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle, äußert (Tomandl, Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages, 121). Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist also eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, welcher in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist (OGH 29.05.1979, 4 Ob117/78).

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den arbeitsrechtlichen Bestimmungen wird die Arbeitnehmereigenschaft eines Geschäftsführers, der gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist, durch das Ausmaß der persönlichen Abhängigkeit bestimmt, die vom Umfang der Beteiligung an der Gesellschaft abhängig ist. Maßgeblich ist somit, inwieweit die Anteile des Gesellschafter-Geschäftsführers einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglichen. Ein derartiger Einfluss ist dabei nicht nur dann zu bejahen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügt, sondern auch, wenn die Beteiligung zwar geringer als 50 Prozent ist, dem Geschäftsführer jedoch aufgrund des Gesellschaftsvertrages eine Sperrminorität zusteht, die ihn befähigt, Beschlüsse der Generalversammlung in den für seine persönliche Abhängigkeit wesentlichen Angelegenheiten zu verhindern. Die Tatsache, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft hat, schließt seine Qualifikation als Arbeitnehmer aus (vgl. dazu OGH, 17.10.2002, 8ObA 68/02m).

Auch der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner ständigen Rechtssprechung klar, dass jemand, der in einem Unternehmen in rechtlicher Hinsicht (sei es als Mehrheitsgesellschafter einer juristischen Person, sei es als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft) einen beherrschenden Einfluss ausübt, kein Dienstnehmer sein kann (vgl. VwGH 04.10.2018, Ra 2018/22/0038).

Im vorliegenden Fall steht unzweifelhaft fest, dass Herr C im Zeitpunkt seiner behördlichen Absonderung (11.03.2022 bis 19.03.2022), zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung (28.04.2022) und bis dato alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und gleichzeitig Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin und damit zu 100% an der Beschwerdeführerin beteiligt war. Damit hatte er im Absonderungszeitraum sowie zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung einen beherrschenden Einfluss auf die Beschwerdeführerin und war weder weisungsgebunden gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft, noch hatte er dieser gegenüber eine persönliche Arbeitsverpflichtung.

Entsprechend der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Judikatur schließt die Tatsache, dass Herr C als Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer 100%-igen Beteiligung an der Beschwerdeführerin einen wesentlichen Einfluss auf diese hatte, seine Qualifikation als Arbeitnehmer aus.

Vielmehr ist Herr C gegenständlich als selbstständig erwerbstätige Person anzusehen. Selbstständig erwerbstätige Personen haben gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 EpiG 1950 einen Anspruch auf Vergütung bei Absonderung, müssen diesen Anspruch jedoch im eigenen Namen geltend machen.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die Bestimmung des § 2 Abs. 3 Z. 2 EStG iVm § 22 Z. 2 EStG verwiesen. Entsprechend dieser Bestimmung sind die Geschäftsführerbezüge des Herrn C aufgrund dessen Beteiligungsausmaßes an der Beschwerdeführerin steuerrechtlich als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit anzusehen, was ebenso gegen die Qualifikation des Herrn C als „Arbeitnehmer“ im Sinne des § 32 Abs. 3 EpiG spricht.

Da Herr C sohin zum Antragszeitpunkt in keinem Arbeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin stand, war diese zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf Vergütung für Herrn C gemäß § 32 Abs. 3 EpiG nicht legitimiert.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Beurteilung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass für Zweifel, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es weder weiterer Ermittlungen iSd § 37 AVG noch eines Verbesserungsverfahrens. Nur wenn diese Frage nicht zweifelsfrei beurteilt werden kann, ist die Behörde verpflichtet, sich über die Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen (vgl. etwa VwGH 23.01.2017, Ra 2016/17/0281).

Im vorliegenden Fall konnte der gegenständliche Antrag ausschließlich als Antrag gemäß § 32 Abs. 3 EpiG qualifiziert werden, zumal dem Antrag kein Berechnungsformular gemäß EpiG- Berechnungsverordnung, welche die Berechnung des Verdienstentganges ausschließlich für die Fälle des § 32 Abs. 4 EpiG regelt, und auch keine Professionisten-Bestätigung eines Steuerberaters gemäß § 6 Abs. 2 EpiG-Berechnungsverordnung beigefügt waren.

Gegenständlich gibt es aus Sicht des Verwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte für Zweifel, dass die Eingabe der A GmbH zuzurechnen ist. Vielmehr ergibt sich aus dem Antrag explizit und ohne jeden Zweifel, dass dieser Antrag der Beschwerdeführerin A GmbH und nicht dem Gesellschafter C zuzurechnen ist. Auch im Rahmen der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde wiederholend klargestellt, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist, zumal darin die Rechtsauffassung vertreten wird, dass nicht Herr C, sondern die A GmbH den Verdienstentgang habe, da Herr C weiterhin die Geschäftsführervergütungen erhalten habe.

Die belangte Behörde hat – nach dem oben Ausgeführten - sohin im Wesenskern zu Recht den Vergütungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt ist unstrittig.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

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