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LVwG-AV-1471/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1471/001-2022
LVwG-AV-1471/001-2022Tribunal Administrativo Regional9 de fev. de 2023
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Zweckänderungsantrag; Familienangehöriger; Minderjährigkeit; Antragstellung; Zeitpunkt; Unterhaltsmittel;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau A, geboren am ***, StA. Serbien, derzeit wohnhaft in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 10.10.2022, GZ. ***, mit dem der am 20.07.2020 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. d iVm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 03.02.2023 mit 267,-- Euro bestimmten Barauslagen für den zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.02.2023 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher C binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nachArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit persönlich am 20.07.2020 beim Magistrat der Stadt Wien gestelltem Antrag stellt die Beschwerdeführerin A, geboren am ***, als Staatsangehörige Serbiens den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers“.
Mit diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin ihren damals bis 05.10.2021 gültigen Reisepass, einen Auszug aus dem Geburtenbuch der Gemeinde *** vom 08.06.2020, ein Urteil des Hauptgerichtes in *** vom 20.03.2019, Bestätigungen der Meldungen aus dem Zentralen Melderegister, den Reisepass ihres Vaters, ein ÖSD-Zertifikat A1 vom 08.07.2020, sowie ein Konvolut von Lohn-Gehaltsabrechnungen der D GmbH für den Zeitraum März bis Juni 2020 vor. In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin ergänzend die Aufenthaltskarte ihres Vaters („Angehöriger eines EWR-Bürgers“, gültig bis 01.02.2022), die Daueraufenthaltskarte ihres Vaters („EU-Familienangehöriger“, gültig bis 02.02.2032), die E-Card ihres Vaters, das Scheidungsurteil des Hauptgerichtes in *** vom 20.05.2021, weitere Lohn-Gehaltsabrechnungen der D GmbH für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021, eine Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice *** vom 01.02.2022, eine Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 03.02.2022, einen Mietvertrag abgeschlossen zwischen E einerseits und F andererseits vom 26.10.2021 und einen Grundbuchsauszug der EZ *** der KG *** vor.
Nachdem der gegenständliche Antrag zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf abgetreten worden war, stellte die Beschwerdeführerin durch ihren nunmehrigen Rechtsvertreter mit E-Mail vom 28.02.2022 den Zweckänderungsantrag auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Auf Grund dessen wurde der Akt zuständigkeitshalber an das Amt der NÖ Landesregierung übermittelt und wurde über Auftrag der Behörde der Zweckänderungsantrag in weiterer Folge auch persönlich von der Beschwerdeführerin am 22.03.2022 gestellt. Gleichzeitig wurde von der Beschwerdeführerin ihr aktueller Reisepass (gültig bis 10.03.2032) und ein weiteres ÖSD-Zertifikat A1 vom 04.04.2022 vorgelegt.
Nachdem in weiterer Folge dem Antrag am 22.03.2022 auch ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte, wurden schließlich von der Beschwerdeführerin über Verbesserungsauftrages des Amtes der NÖ Landesregierung vom 22.07.2022 ergänzend die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, eine Bestätigung der Abteilung für Analytik, Telekommunikationen und Informationstechnologien des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Serbien in *** vom 27.07.2022, ein handschriftlicher Wohnungsplan, Nettoabrechnungen der G OG bzw. der H GmbH für den Zeitraum vom März bis Juni 2022, eine Kontoumsatzliste für den Zeitraum vom 01.03.2022 bis zum 29.07.2022, eine Auskunft des KSV1870 Information GmbH vom 03.08.2022, ein Kreditvertrag vom 09.07.2022 samt Rechnung der Firma I vom 09.07.2022, ein Vertrag zwischen der J GmbH und F vom 09.07.2022 samt Rechnung über einen Handyankauf und ein Konvolut von Überweisungsbelegen vorgelegt.
Darüber hinaus hat das Amt der NÖ Landesregierung Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister, aus dem AJ-WEB, aus dem Gewerbeinformationssytem Austria, aus dem Zentralen Fremdenregister, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, von der Landespolizeidirektion Niederösterreich und von der Stadtgemeinde *** eingeholt.
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 10.10.2022, GZ. ***, wurde der am 20.07.2020 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen.
Begründend führte dazu die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass nach Stellung eines Zweckänderungsantrages auf erstmalige Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ aus dem Quotenkontingent 2022 am 22.03.2022 ein Quotenplatz zugeteilt werden habe können. Den vorliegenden Unterlagen sei zu entnehmen, dass als Aufenthaltszweck die Familiengemeinschaft mit dem mit einer „Daueraufenthaltskarte“ (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) im Bundesgebiet niedergelassenen Vaters F, geboren am ***, Staatsangehörigkeit Serbien, beabsichtigt werde.
Die Beschwerdeführerin sei am *** in *** in Serbien geboren und besitze die Staatsbürgerschaft dieses Staates. Sie verfüge derzeit über kein Recht zur Niederlassung oder zum Aufenthalt für das Bundesgebiet und habe sich bis dato auch nur kurzfristig im Bundesgebiet aufgehalten. Nach Ablauf der visumfreien Zeit sei sie wieder ausgereist. Sie verfüge über einen bis zum 10.03.2032 gültigen Reisepass der Republik Serbien. Weder in Österreich noch in der Republik Serbien sei sie gerichtlich vorbestraft und bestehe auch kein aufrechtes Einreiseverbot, Aufenthaltsverbot oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels würde die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt auch nicht beeinträchtigen.
Der Vater der Beschwerdeführerin wohne seit 30.09.2021 in ***, ***, und sei das auch der beabsichtigte Wohnsitz der Beschwerdeführerin. Nach der eingeholten Auskunft der Gemeinde sei die Wohnung ortsüblich.
Der Vater der Beschwerdeführerin sei mit seinem Einkommen unterhaltspflichtig für die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Seit 30.07.2022 sei er jedoch nicht mehr beschäftigt und somit auch nicht sozialversichert. Bezüglich der Krankenversicherung der Beschwerdeführerin gäbe es keine Unterlagen oder Angaben und sei die Beendigung des Dienstverhältnisses der Behörde ebenso nicht bekanntgegeben worden.
Damit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien entsprechend den Richtsätzen des § 293 ASVG Einkünfte ihres Vaters in der Höhe von monatlich mindestens 2.060,98 Euro netto erforderlich. Tatsächlich gehe eben der Vater der Beschwerdeführerin derzeit keiner Beschäftigung nach und könne eine Zukunftsprognose, ob der Vater der Beschwerdeführerin für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, somit nicht zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgen. Die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm § 11 Abs. 5 NAG sei nicht erfüllt. Außerdem liege mangels Beschäftigung des Vaters der Beschwerdeführerin auch kein „alle Risken abdeckender Krankenversicherungsschutz“ gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG vor.
Bezüglich der Interessensabwägung des § 11 Abs. 3 NAG sei festzuhalten, dass der Vater der Beschwerdeführerin bereits seit mehreren Jahren im Bundesgebiet niedergelassen und aufhältig sei. Die Beschwerdeführerin sei bereits mehrmals kurzfristig visumfrei im Bundesgebiet aufhältig gewesen und könne daher davon ausgegangen werden, dass in ihrem Heimatland auch eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Ausland vorhanden seien, da sie dorthin nach Ablauf der visumfreien Zeit zurückgekehrt sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre prägenden Jahre nicht in Österreich verbracht, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass sie in ihrem Herkunftsstaat über gewisse soziale, familiäre und wirtschaftliche Strukturen bzw. Bindungen verfüge. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sei daher festzuhalten, dass der Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführerin in Österreich niedergelassen sei, nicht von größerem Gewicht sei, als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG. Auf Grund dieser Interessensabwägung sei daher ein Zulassen der Antragstellung im Inland für die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In ihrer rechtzeitig durch ihren Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 11.11.2020 beantragte die Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben und ihr die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass es unrichtig sei, dass ihr Aufenthalt in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. Ihr Vater habe sich nämlich nunmehr selbstständig gemacht und die Firma K e.U. gegründet. Aus dieser verfüge er über monatlich 2.500,-- Euro. Somit sei die zukünftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausgeschlossen.
Abgesehen davon sei der Vater der Beschwerdeführerin zwischenzeitig bei der SVS pflichtversichert und sei die Beschwerdeführerin nunmehr bei ihm mitversichert.
Die Beschwerdeführerin legte mit dieser Beschwerde eine Bestätigung der Wirtschaftskanzlei L GmbH vom 18.10.2022, einen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 21.10.2022, ein Schreiben der SVS vom 25.10.2022 und ein weiteres Schreiben der SVS vom 09.11.2022 (Beilagen ./1 bis ./4) vor.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 18.11.2022 legte das Amt der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde.
Am 10.01.2023 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche vom Amt der NÖ Landesregierung unbesucht blieb. Im Rahmen dieser Verhandlung legte die Beschwerdeführerin ergänzend eine weitere Bestätigung der Wirtschaftskanzlei L GmbH vom 09.01.2023, eine Transaktionsliste der M vom 08.01.2023, eine Umsatzliste bestehend aus 20 Einträgen vom 08.01.2023 und eine weitere Transaktionsliste bestehend aus 180 Einträgen ebenso vom 08.01.2023 (Beilagen ./5 bis ./8) vor.
Nachdem sich im Rahmen der begonnenen Einvernahme des Zeugen F herausstellte, dass dieser nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig war, beantragte die Beschwerdeführerin die Beiziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache für die Einvernahme dieses Zeugen. Am 02.02.2023 fand dementsprechend eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines serbischen Dolmetschers statt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in diesen Verhandlungen Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** des Amtes der NÖ Landesregierung sowie des Aktes GZ. LVwG-AV-1471/001-2022 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Zeugen F.
Auf Grund der Komplexität der Sach- und Rechtslage wurde von einer Verkündung der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Abstand genommen und erklärten sich die erschienenen Parteien auch ausdrücklich damit einverstanden, dass die Entscheidung schriftlich ergehen wird.
Die Beschwerdeführerin A, geboren am ***, ist Staatsangehörige Serbiens, wo sie auch geboren und aufgewachsen ist. Bis Juli 2022 besuchte sie ebendort auch die Schule, hat diese im Herbst dort jedoch nicht fortgesetzt, dies in der Erwartung, die Schule sodann in Österreich weiter zu besuchen und mit Matura abzuschließen.
Die Beschwerdeführerin verfügt über einen serbischen Reisepass, dessen Gültigkeit am 10.03.2032 endet.
Die Eltern der Beschwerdeführerin F und N wurden rechtskräftig mit Urteil des Hauptgerichtes in *** am 16.01.2015 geschieden und wurde zunächst das Sorgerecht für die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin der Mutter zugesprochen.
Im Hinblick darauf und auf Grund des Umstandes, dass der Vater der Beschwerdeführerin zunächst in Montenegro arbeitete, dort auch eine weitere Ehe einging (welche im Jahre 2019 wieder geschieden wurde) und zumal er 2017 nach Österreich aus beruflichen Gründen verzog und seither auch hier lebt, bestand zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater bis 2019 nur mehr ein Kontakt alle ein bis drei Monate. In weiterer Folge verschlechterte sich jedoch das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter aus mehreren – großteils persönlichen – Gründen, sodass die Beschwerdeführerin wieder in ihr Elternhaus in Serbien zurückkehrte, welches damals auch noch von ihren väterlichen Großeltern bewohnt wurde und im Eigentum ihres Vaters steht. Außerdem wurde mit Urteil des Hauptgerichtes in *** vom 20.03.2019 die Obsorge über die Beschwerdeführerin ihrem Vater F zugesprochen, dies mit Zustimmung der Kindesmutter und letztendlich auch in der gemeinsamen Erwartung, dass die Beschwerdeführerin in weiterer Folge bei ihrem Vater in Österreich leben und hier ihre Ausbildung fortsetzen und beenden wird.
Die Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater verstärkten sich auch dahingehend, dass zu den Feiertagen und während des Urlaubes der Vater der Beschwerdeführerin verstärkt in Serbien bei seiner Tochter war und umgekehrt die Beschwerdeführerin auch ihren Vater in Österreich unter Einhaltung ihres visumfreien Aufenthaltsrechtes und auf Basis ihrer Möglichkeiten durch ihren Schulbesuch besuchte. Soweit sich die Beschwerdeführerin weiterhin in Serbien aufhielt, wurde sie von ihren Großeltern beaufsichtigt, die allerdings im Jahr 2022 verstorben sind, sodass sich in weiterer Folge ihre Brüder und ihre Tante nach deren Möglichkeiten um die Beschwerdeführerin kümmerten. Eine tatsächliche enge Bindung hat die Beschwerdeführerin ausschließlich zu ihrem Vater.
Der Vater der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über eine Daueraufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“.
Der Vater der Beschwerdeführerin lebt in einer mit Mietvertrag vom 26.10.2021 in ***, ***, etablierten Wohnung. Der Mietvertrag wurde beginnend mit 26.09.2021 auf die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen, sodass dieser am 26.09.2026 endet. Diese Wohnung besteht aus vier großen Zimmern, einem Badezimmer mit Dusche, einem Waschbecken, einem WC, einer Küche, einem kleinen Büro und einem Vorraum bzw. einer Diele und befindet sich in einem guten Zustand. Von der Beschwerdeführerin ist beabsichtigt, in dieser Wohnung ebenso zu leben. Die Wohnung entspricht hinsichtlich ihrer Ausgestaltung und ihres Zustandes jedenfalls der Ortsüblichkeit für zwei erwachsene Personen.
Derzeit lebt die Beschwerdeführerin fast ausschließlich von den finanziellen Zuwendungen ihres Vaters. Dieser war bis Juli 2022 bei unterschiedlichen Dienstgebern vorrangig in der Baubranche als Unselbstständiger beschäftigt. Da er seine Perspektiven jedoch anderwertig besser sah, beschloss er, im August 2022 in die Selbstständigkeit zu wechseln und gründete er die Firma K e.U., die sich mit der Eisenbiegerei beschäftigt. Der Vater der Beschwerdeführerin beschäftigte auch bis Ende 2022 neben einem teilzeitbeschäftigten Baumeister zwei Mitarbeiter aus der Slowakei, die jedoch mittlerweile von sich aus das Dienstverhältnis beendeten. Der Vater der Beschwerdeführerin ist zurzeit auf Suche nach anderen Mitarbeitern.
Der Geschäftsgang des Unternehmens ist gut und ist es dem Vater der Beschwerdeführerin in den letzten Monaten auch möglich gewesen und wird es ihm auch im Rahmen einer Prognoseentscheidung jedenfalls für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels möglich sein, monatlich aus den Umsätzen des Unternehmens für sich einen Betrag von monatlich rund 2.800,-- Euro im Durchschnitt zu entnehmen.
Der Vater der Beschwerdeführerin verfügt zudem über Ersparnisse in Form zweier Sparkonten, welche Guthaben von derzeit 2.233,20 Euro und 1.399,02 Euro aufweisen.
Im Hinblick auf diese Erwerbstätigkeit ist der Vater der Beschwerdeführerin bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen umfassend krankenversichert und ist auch die Beschwerdeführerin mit ihrem Vater dadurch eben dort mitversichert, sodass sie über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz in Österreich verfügt.
An monatlichen Ausgaben hat der Vater der Beschwerdeführerin einerseits für die Mietzahlungen aufzukommen, die inklusive der monatlichen Stromkosten sich auf derzeit 1.150,-- Euro belaufen. Zusätzlich hat der Vater der Beschwerdeführerin für Kreditrückzahlungen für den Ankauf eines Laptops in der Höhe von 31,44 Euro monatlich und für den Ankauf seines Handys in der Höhe von 29,-- Euro monatlich aufzukommen.
Die Beschwerdeführerin hat, dies bestätigt mit Zeugnis des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch vom 04.04.2022, die A1-Prüfung mit der Note Sehr Gut bestanden.
Mit persönlich zunächst beim Magistrat der Stadt Wien gestelltem Antrag vom 20.07.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers“. Mit Zweckänderungsantrag vom 28.02.2022 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Diese Antragstellungen erfolgten während visumfreier Aufenthalte der Beschwerdeführerin in Österreich und konnte dem zuletzt gestellte Zweckänderungsantrag am 22.03.2022 ein Quotenplatz aus dem Quotenkontingent 2022 zugeteilt werden.
Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und kann nicht festgestellt werden, dass ansonsten die Erteilung des Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde.
Sämtliche festgestellten Daten der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern einschließlich deren Scheidungsurteiles und des im Jahr 2019 ergangenen Urteiles betreffend Änderung des Sorgerechtes über die Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Bezug habenden persönlichen Urkunden im verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere aus ihrer Geburtsurkunde und ihrem Reisepass, weiters aus den angesprochenen Urteilen sowie aus den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremden- und Melderegister.
Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit dem bisherigen Lebenslauf der Beschwerdeführerin sowie ihrer Eltern, ihrer derzeitigen Lebenssituation und ihrem Verhältnis zu ihrer Familie ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden und insbesondere glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen F.
Was die Motivation der Änderung des Sorgerechtes über die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin und insbesondere das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter betrifft, wurde vom Zeugen und in weiterer Folge auch von der Beschwerdeführerin selbst im Rahmen der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung auch anschaulich und vor allem glaubwürdig dargelegt, dass das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter aus in dieser Verhandlung näher dargelegten und vor allem höchst persönlichen und problematischen Gründen sehr schlecht wurde und dadurch das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Vater umso enger wurde. Es wurde von der Beschwerdeführerin auch glaubwürdig und anschaulich dargelegt, warum sie in ihrer ersten Aussage noch ein anderes Bild von ihrer Mutter bzw. vom Verhältnis zu ihrer Mutter darstellte. Zumal auch die väterlichen Großeltern in Serbien mittlerweile gestorben sind, ist dem erkennenden Gericht nachvollziehbar und konnte sich das erkennende Gericht auch im Rahmen der Verhandlungen davon einen persönlichen Eindruck verschaffen, dass es sich beim Vater der Beschwerdeführerin zweifellos um ihre nunmehr engste und in Wahrheit wohl auch einzige Bezugs- und Vertrauensperson handelt.
Insbesondere wurde auch übereinstimmend von der Beschwerdeführerin und dem Zeugen glaubwürdig dargelegt, dass zwar nach dem Tod der väterlichen Großeltern die Beschwerdeführerin während ihrer Aufenthalte in Serbien auch zu keinem Zeitpunkt alleine in ihrem Elternhaus leben musste, es sich diesbezüglich aber aus den näher dargelegten und auch nachvollziehbaren Gründen immer nur um Übergangslösungen handelte. Innerhalb des Familienkreises ist nachvollziehbar ein Leben der Beschwerdeführerin, die in aufrechter Schulausbildung steht, nur bei ihrem Vater möglich, der auch demzufolge naturgemäß für den finanziellen Lebensunterhalt seiner Tochter schon seit Jahren aufkommt und auch weiterhin aufkommen wird.
Was die berufliche Situation samt der Einkommenssituation des Zeugen betrifft, ergeben sich die Bezug habenden Feststellungen wiederum aus der Aussage des Zeugen in Verbindung mit den Beilagen ./1, ./2, ./5 und ./8. Die Feststellungen in Bezugnahme auf die Ersparnisse ergeben sich aus der Aussage der Zeugin in Verbindung mit der Beilage ./7.
Was im Konkreten die monatlichen Entnahmen des Zeugen von seinen Firmenumsätzen betrifft, decken sich im Wesentlichen die diesbezüglichen Auskünfte des Steuerberaters (Beilagen ./1 und ./5) mit der Kontoumsatzliste (Beilage ./8) bzw. ergibt sich aus der Kontoumsatzliste bezogen zur eigenen Aussage des Zeugen sogar rechnerisch ein höherer Durchschnittsbetrag der letzten Monate von 2.800,-- Euro monatlich. So hat der Zeuge bestätigt durch die Beilage ./8 im Zeitraum vom 08.08.2022 bis Jahresende 2022 insgesamt einen Betrag von 14.000,-- Euro entnommen, was eben geteilt durch 5 Monate exakt den Betrag von 2.800,-- Euro ergibt. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der belegten Entnahmen kurz davor (am 29.07.2022 insgesamt 3.000,-- Euro und am 04.01.2023 2.500,--) würde sich sogar ein noch höherer monatlicher Durchschnittsbetrag errechnen.
Es gibt keine Veranlassung, davon ausgehen zu müssen, dass sich diese Einkommenssituation des Zeugen in den nächsten Monaten verschlechtern wird. Wenn es dem Zeugen gelungen ist, sogar in der derzeit kalten Jahreszeit derartige Umsätze zu erzielen, die diese Privatentnahmen ermöglichen, ist im Hinblick darauf, dass der Zeuge in der Baubranche tätig ist, davon auszugehen, dass dies umso mehr auch in der kommenden warmen Jahreszeit zumindest mit diesem Betrag erfolgen wird. Glaubwürdig wurde vom Zeugen auch dargelegt, dass es ihm auch möglich war und ist, drei Dienstnehmer zu beschäftigen, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt die gute Entwicklung des Unternehmens und demnach die festgestellte Prognoseentscheidung zulässig ist.
Was demgegenüber die außergewöhnlichen Ausgaben des Zeugen betrifft, ergeben sich diese wiederum aus seiner eigenen Aussage in Verbindung mit der Beilage ./8 sowie in Verbindung mit den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Kreditunterlagen. Die monatlichen Kreditraten aus den Käufen eines Laptops und eines Handys ergeben sich eben aus den Bezug habenden Kreditverträgen und aus der ebenso im verwaltungsbehördlichen Verfahren ersichtlichen Auskunft der KSV1870 Information GmbH.
Die Feststellungen in Bezugnahme auf die Wohnung, die unbestritten der beabsichtigte Wohnsitz der Beschwerdeführerin ist, ergeben sich aus dem angesprochenen Mietvertrag und der Aussage des Zeugen. Die Höhe der Mietzinszahlungen ergeben sich aus der Beilage ./8. Die glaubwürdig vom Zeugen angegebene Erhöhung der Stromkosten ergibt sich eben aus seiner Aussage, sodass von einer Mietzinshöhe zuzüglich der Stromkosten von monatlich 1.150,-- Euro auszugehen ist.
Die Feststellung betreffend den aufrechten Krankenversicherungsschutz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Beilagen ./3 und ./4. Die Feststellung in Bezugnahme auf den von der Beschwerdeführerin zuletzt absolvierten Deutschkurs A1 ergibt sich aus dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Bezug habenden Zertifikat des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch.
Die Feststellungen über den verfahrenseinleitenden Antrag und auch den Zweckänderungsantrag entstammen aus diesem selbst und gibt es keine Hinweise darauf, dass diese Anträge von der Beschwerdeführerin nicht in der Zeit ihres visumfreien Aufenthaltes in Österreich gestellt worden wären.
Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist schließlich ebenso unstrittig und ergibt sich auch aus den vorliegenden Auskünften aus dem Zentralen Fremdenregister. Für eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin bestehen keine Hinweise bzw. wurde Derartiges von der belangten Behörde auch nicht behauptet.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG):
„(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
(…)
2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;
(…)“
§ 46 Abs. 1 Z 2 lit. d NAG:
„(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
(…)
(…)
(…)“
§ 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10 NAG:
„(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
(…)
(…)
(…)“
§ 11 Abs. 1, 2, 4 und 5 NAG:
„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
(…)
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
§ 20 Abs. 1 NAG:
„(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“
§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 Z 5 NAG:
„(1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
(…)
(…)“
§ 292 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG):
„(3) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm. 1) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (§ 257) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Abs. 8 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; Entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen.“
§ 293 ASVG:
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2024, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5) Aufgehoben.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Der zuletzt gestellte Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. d NAG. Dieser Aufenthaltstitel ist
1. Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen zu erteilen, wenn
2. sie die Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllen,
3. ein Quotenplatz vorhanden ist und
4. der Zusammenführende als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.
Unstrittig ist dazu zunächst, dass der Zusammenführende in Person des Vaters der Beschwerdeführerin als Staatsangehöriger Serbiens Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG ist.
Zu klären gilt nun zunächst, ob die Beschwerdeführerin ihrerseits „Familienangehörige“ ihres zusammenführenden Vaters ist. Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist unter anderem das minderjährige ledige Kind des Zusammenführenden im Bundesgebiet. Die Minderjährigkeit im Sinne dieser Bestimmung richtet sich gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 NAG nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Gemäß § 21 Abs. 2 erster Halbsatz ABGB sind minderjährige Personen solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Beschwerdeführerin wurde am *** geboren und ist demnach zum jetzigen Zeitpunkt keine Minderjährige mehr.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes musste die Eigenschaft als Familienangehöriger jedoch auch im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes vorliegen. Bestand sie zwar im Zeitpunkt der Antragstellung noch, ging sie aber vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes durch Erreichen der Volljährigkeit verloren, so war die besondere Erteilungsvoraussetzung der Eigenschaft als Familienangehöriger nicht mehr gegeben (vgl. etwa VwGH 09.08.2018, Ra 2017/22/0071). Der EuGH hat im Urteil vom 16.07.2020, B.M.M.et al., C-133/19, C-136/19 und C-137/19, zur Auslegung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG ausgesprochen, dass Art. 4 Abs. 1 unter Abschnitt 1 Buchstabe C der Richtlinie 2003/86/EG dahin auszulegen ist, dass der Zeitpunkt, auf dem abzustellen ist, um zu bestimmen, ob ein unverheirateter Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser ein minderjähriges Kind im Sinne dieser Bestimmung ist, derjenige Zeitpunkt ist, zu dem der Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung für minderjährige Kinder gestellt wird, und nicht derjenige Zeitpunkt, zu dem durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats über den Antrag entschieden wird. Vor dem Hintergrund dieses Urteiles und der dadurch klargestellten Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung nunmehr dahingehend geändert, dass bei der Beurteilung der Minderjährigkeit des Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist (VwGH 09.09.2020, Ra 2017/22/0021).
Zumal die Beschwerdeführerin erst seit dem *** volljährig ist, hat sie sowohl den verfahrenseinleitenden Antrag als auch den Zweckänderungsantrag noch zu Zeitpunkten gestellt, als sie minderjährig war, sodass sie nach der nunmehr herrschenden Rechtsprechung als Familienangehörige im Sinne des § 46 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG anzusehen ist.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich des Weiteren, dass einerseits dem Antrag der Beschwerdeführerin ein Quotenplatz aus dem Quotenkontingent 2022 zugeteilt werden konnte und andererseits der Zusammenführende in Person ihres Vaters über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG verfügt.
Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat nun die Beschwerdeführerin des Weiteren auch die Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, womit die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG sowie der Nachweis von Deutschkenntnissen nach § 21a NAG betroffen sind.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2
Z 1 NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen auch von der belangten Behörde nicht behauptet.
Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt und wird auch in diesem Zusammenhang nichts Gegenteiliges von der belangten Behörde behauptet, dass die Beschwerdeführerin durch das Bewohnen der von ihrem Vater mit aufrechtem Mietvertrag angemieteten Wohnung und durch die bestehende Unterhaltsverpflichtung ihres Vaters im Hinblick auf die Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel (vgl. etwa VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft verfügt und demnach die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG erfüllt.
Von der belangten Behörde wurde vielmehr im angefochtenen Bescheid lediglich die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG und im konkreten Fall daraus folgend die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG als nicht erfüllt angesehen. Die zu ersterem erforderliche Prüfung hat im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144).
Die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Maßgeblich sind jene Beträge, die im § 293 ASVG als zu garantierendes Mindesteinkommen angeführt werden. Heranzuziehen ist der jeweils nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0177). Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
Da es sich gegenständlich bei der Beschwerdeführerin um die volljährige Tochter des Zusammenführenden handelt, richtet sich das maßgebliche Einkommen nach den Richtsätzen für zwei Einzelpersonen in der Höhe von derzeit jeweils 1.110,26 Euro, somit gesamt 2.220,52 Euro.
§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt nun in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten Wertes der freien Station unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass der Vater der Beschwerdeführerin an monatlichen außergewöhnlichen Belastungen die Miete in der Höhe von 1.150,-- Euro und Kreditraten in der Höhe von 31,44 Euro und 29,-- Euro zu bedienen hat, sodass sich wiederum unter Abzug des Wertes der freien Station von derzeit 327,91 Euro ein zu erreichendes Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. ihres unterhaltspflichtigem Vaters in der Gesamthöhe von 3.103,05 Euro errechnet.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun weiters, dass der Vater der Beschwerdeführerin aus seiner selbstständigen Tätigkeit über ein monatliches Einkommen in der Höhe von jedenfalls 2.800,-- Euro verfügt bzw. auch weiterhin verfügen wird. Hinzu kommt, dass der Vater der Beschwerdeführerin über Ersparnisse von derzeit insgesamt 3.632,22 Euro verfügt, was geteilt durch 12 Monate (= die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels) einem Betrag von 302,69 Euro entspricht, womit sich ein tatsächliches Einkommen des zusammenführenden Vaters der Beschwerdeführerin von 3.102,69 Euro errechnet.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ergibt sich sohin, dass das zu erreichende Haushaltsnettoeinkommen der Beschwerdeführerin derzeit und im Rahmen einer Prognoseentscheidung auch weiterhin praktisch genau – dies in einer absolut zu vernachlässigenden Differenz – dem tatsächlichen Haushaltsnettoeinkommen der Beschwerdeführerin entspricht, womit sie auch die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG erfüllt.
Außerdem ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt auch, dass die Beschwerdeführerin durch die Mitversicherung mit ihrem Vater über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG verfügt bzw. auch weiterhin verfügen wird.
Zumal nicht zuletzt die Beschwerdeführerin durch Vorlage des festgestellten ÖSD-Zertifikates vom 04.04.2022 den Nachweis von Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG erbracht hat, erfüllt die Beschwerdeführerin nicht nur sämtliche Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, sondern insgesamt sämtliche Erteilungsvoraussetzungen des von ihr beantragten Erstaufenthaltstitels gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. d NAG, sodass dieser ihr zu erteilen war.
Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.
Die Kostenentscheidung stützt sich auch die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers für die serbische Sprache zur Einvernahme des Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 39a AVG erforderlich, da er als einzuvernehmende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend kundig war und wurde dies dementsprechend von der Beschwerdeführerin auch beantragt. Der Dolmetscher hat seine Gebühren auch fristgerecht mit der von ihm gelegten Gebührennote geltend gemacht und wurde von der Beschwerdeführerin gegen die Höhe der verzeichneten Gebühren kein Einwand erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 03.02.2023 wurden diese Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt 267,-- Euro bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erwachsenen Gebühren gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird diesbezüglich einerseits auf die zahlreiche, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, andererseits darauf, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren. Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211).
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