LVwG N LVwG-AV-903/002-2020

LVwG-AV-903/002-2020Tribunal Administrativo Regional7 de fev. de 2023

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Regest

Freie Berufe; Rechtsanwälte; Vergütung; Sondervergütungsanspruch; Substitution;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-903/002-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.903.002.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 16. Juli 2020, Zl. ***, betreffend Vergütung nach § 16 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung (RAO) zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich in Zusammenschau mit der Beschwerde nachstehender, entscheidungswesentlicher und unstrittiger Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. April 2019 (ON 1 des vorgelegten Verwaltungsakts) wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin zur Verfahrenshilfeverteidigerin eines Beschuldigten in einer näher genannten Strafsache bestellt.

1.2. In der Strafsache fanden in der Folge im Zeitraum vom 09. Oktober 2019 bis zum 20. Februar 2020 insgesamt 18 Verhandlungstage statt (vgl. die Aufstellung im Antrag N 3 sowie die Dokumente in ON 4 des Verwaltungsakts; Anmerkung: die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid unter Außerachtlassung der Verhandlung am 28. November 2019 von 17 Verhandlungstagen aus).

Die Beschwerdeführerin verrichtete unbestritten keine einzige dieser Verhandlungen, sondern ließ sich jeweils substituieren.

1.3. Mit Antrag vom 05. März 2020 (ON 3), am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, begehrte die Beschwerdeführerin für „alle Leistungen ab der 11. Verhandlung“ eine Vergütung in der Höhe von insgesamt 47.834,71 Euro; dieser Betrag wird näher aufgeschlüsselt.

1.4. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid (ON 6) wurde der Antrag abgewiesen. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass sich die Beschwerdeführerin in jeder Verhandlung substituieren lassen habe und deshalb kein Vergütungsanspruch gemäß § 16 Abs. 4 RAO entstanden sei.

1.5. Dagegen richtet sich die näher begründete Beschwerde (ON 7) u.a. mit dem Antrag, dem Begehren der Beschwerdeführerin stattzugeben. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde explizit verzichtet.

2. Rechtliche Erwägungen:

2.1.1. § 16 RAO, RGBl. Nr. 96/1868 in der geltenden Fassung, lautet (auszugsweise):

„§ 16. (1) Der Rechtsanwalt kann sein Honorar mit der Partei frei vereinbaren. Er ist jedoch nicht berechtigt, eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich zu lösen.

(2) Der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt hat die Vertretung oder Verteidigung der Partei nach Maßgabe des Bestellungsbescheides zu übernehmen und mit der gleichen Sorgfalt wie ein frei gewählter Rechtsanwalt zu besorgen. Er hat an die von ihm vertretene oder verteidigte Partei, vorbehaltlich weitergehender verfahrensrechtlicher Vorschriften, nur so weit einen Entlohnungsanspruch, als ihr der unterlegene Gegner Kosten ersetzt.

(3) Für die Leistungen, für die die nach den §§ 45 oder 45a bestellten Rechtsanwälte zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, haben die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte an diese Rechtsanwaltskammer einen Anspruch darauf, daß sie jedem von ihnen aus dem ihr zugewiesenen Betrag der Pauschalvergütung einen gleichen Anteil auf seinen Beitrag zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung anrechnet, soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Abs. 4 besteht.

(4) In Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf Antrag des Rechtsanwalts ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von § 285 Abs. 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschußzahlungen nach § 47 Abs. 5 letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuß. Im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung sind die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuß, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.

[…]“

2.1.2. Im Verfahren ist ausschließlich strittig, ob ein gemäß § 45 RAO bestellter Rechtsanwalt selbst dann einen Sondervergütungsanspruch gemäß § 16 Abs. 4 RAO erwirbt, wenn er sich an jedem Verhandlungstag substituieren lässt.

Diese Rechtsfrage wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2022, Ro 2022/03/0061, entschieden. Darin wurde ausgeführt:

„25 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass der Sondervergütungsanspruch des Verfahrenshelfers vom Erreichen des Schwellenwertes der Belastung des betreffenden Rechtsanwalts abhängig ist. Zur Begründung hat er unter anderem darauf hingewiesen, dass die Rechtfertigung des individuellen Vergütungsanspruchs vor allem darin gelegen sei, existenzbedrohende Situationen für Rechtsanwälte, die durch den Umfang ihrer Tätigkeit im Rahmen der Verfahrenshilfe am anderweitigen Erwerb gehindert werden, zu vermeiden. Ausgehend davon wäre eine Auslegung des § 16 Abs. 4 RAO, wonach einem während eines Prozesses bestellten Rechtsanwalt unabhängig davon, ob seine Inanspruchnahme den Schwellenwert überschritten habe, eine Vergütung zuzuerkennen ist, nicht mit dem Normzweck vereinbar. Es wurde daher im entschiedenen Fall für nicht rechtmäßig erachtet, bei der Berechnung des Schwellenwertes eines Verfahrenshelfers auch jene Verhandlungszeiten zu berücksichtigen, die ein anderer, im selben Verfahren zuvor bestellt gewesener Rechtsanwalt erbracht hatte (vgl. VwGH 3.9.2001, 99/10/0206, mit Hinweis auf VfSlg. 12.638/1991).

26 Unter Bedachtnahme auf diese Rechtsprechung, die der Verwaltungsgerichtshof weiterhin für überzeugend erachtet und die eine Sondervergütung davon abhängig macht, dass der bestellte Verfahrenshelfer individuell in überdurchschnittlicher Weise belastet war, kommt die Berücksichtigung von Verhandlungszeiten in einem Strafverfahren, die er nicht selbst verrichtet hat, bei der Berechnung des Schwellenwerts nicht in Betracht, zumal er diese Zeiten dazu verwenden konnte, einem anderweitigen Erwerb nachzugehen.

27 Im Ergebnis ist die belangte Behörde daher im Recht, wenn sie davon ausgeht, dass der Mitbeteiligte den Schwellenwert des § 16 Abs. 4 RAO im gegenständlichen Strafverfahren nicht erreicht hat, weil er die Verhandlungen zur Gänze substituiert hat und daher an seinem anderweitigen Erwerb nicht gehindert war.“

2.1.3. Da sich die Beschwerdeführerin an allen Verhandlungstagen substituieren ließ, hat sie den Schwellenwert gemäß § 16 Abs. 4 RAO nicht erreicht.

Die belangte Behörde hat ihren Antrag auf Vergütung daher zu Recht abgewiesen.

Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

2.1.4. Von einer Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt (und unstrittig) ist und die Rechtsfragen durch die bisherige (bzw. mittlerweile ergangene) Rechtsprechung beantwortet sind; in der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. VwGH vom 28. Jänner 2021, Ra 2020/03/0138, oder auch vom 19. Oktober 2022, Ra 2022/04/0080).

2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte (und einheitliche) Rechtsprechung stützt.

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