LVwG N LVwG-AV-35/001-2018

LVwG-AV-35/001-2018Tribunal Administrativo Regional1 de fev. de 2023

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Regest

Sozialrecht; Sozialhilfe; Sozialhilfeeinrichtung; Aufsicht; behördliche Auflagen; Sach- und Rechtslage;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-35/001-2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.35.001.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der A GmbH Co gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 30. November 2017, Zl. ***, betreffend einen Mängelbehebungsauftrag nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000) zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Aus dem Inhalt des von der NÖ Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 31. Jänner 2023 ergibt sich für dieses gerichtliche Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:

Die A GmbH Co (im Folgenden: Beschwerdeführerin) betreibt in ***, *** das Seniorenzentrum B, wobei im Gartengeschoss eine behördlich bewilligte Pflegeeinrichtung betrieben wird, während im Erd-, im ersten und im zweiten Obergeschoss „Wohnen“ und „betreutes Wohnen“ betrieben wird.

Im Zuge einer Pflegeeinschau am 24. Oktober 2017 stellte die Amtssachverständige für Pflege u.a. fest, dass Frau C, Frau D, Frau E und Frau F im Bereich des betreuten Wohnens im zweiten Obergeschoss dieses Seniorenzentrums untergebracht sind, obwohl diesen vier Personen im Zeitpunkt ihres jeweiligen Einzuges bereits jeweils die Pflegestufe 4 zugesprochen worden ist. Sie forderte daher, dass diese vier Personen in den Pflegebereich des Gartengeschosses des verfahrensgegenständlichen Seniorenzentrums zu verlegen sind, damit diese die erforderlichen Pflegeleistungen erhalten.

Nachdem die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dieses Überprüfungsergebnis mit Schreiben vom 8. November 2017 übermittelt und die Beschwerdeführerin hierzu eine Stellungnahme vom 23. November 2017 abgegeben hatte, erließ die belangte Behörde sodann ihren Bescheid vom 30. November 2017, Zl. ***, in welchem sie die Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 3 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000) verpflichtete, die Frauen C, D, E und F, die im Bereich des betreuten Wohnens des verfahrensgegenständlichen Seniorenzentrums untergebracht sind und die zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Einzuges einen höheren Pflegebedarf als vergleichbar mit der Pflegegeldstufe 3 hatten, ehestmöglich in der angeführten Reihenfolge in den als Pflegebereich genehmigten Bereich Gartengeschoss des verfahrensgegenständlichen Seniorenzentrums zu übersiedeln, sobald dort ein Platz frei wird. Bis diese in das Gartengeschoss übersiedelt sind, dürfen keine anderen Bewohnerinnen und Bewohner in den als Pflegebereich genehmigten Teil Gartengeschoss aufgenommen werden.

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass sich aus der schlüssigen und leicht nachvollziehbaren Stellungnahme der Amtssachverständigen für Pflege ergibt, dass diese vier Personen derzeit in einem Bereich des Seniorenzentrums untergebracht sind, der nicht als Sozialhilfeeinrichtung genehmigt ist; vielmehr handelt es sich beim zweiten Obergeschoss um einen Bereich des betreuten Wohnens. Die Vorschreibung war somit erforderlich, um den gesetzlich gebotenen Zustand herzustellen.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass die verfahrensgegenständlichen vier Personen im Zeitpunkt ihres Einzuges in das verfahrensgegenständliche Seniorenzentrum lediglich jeweils der Pflegestufe 3 zugeordnet waren und haben diese erst nachträglich die Pflegestufe 4 erhalten. Diese vier Personen müssen nicht in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden, sodass die Unterbringung im Bereich des betreuten Wohnens ausreichend ist; zudem hat die belangte Behörde bei keiner dieser vier Personen in dieser Hinsicht eine Einzelfallbeurteilung und eine Interessenabwägung vorgenommen. Weiters behauptete sie, dass im gegenständlichen Fall die Bestimmung des § 52 Abs. 3 NÖ SHG 2000 nicht herangezogen werden kann, da ihr keine Auflagen vorgeschrieben worden sind, und ist auch die ihr im Spruch des angefochtenen Bescheides festgesetzte Frist zu unbestimmt. Darüber hinaus ist dieser Bescheid einer Vollstreckung nach Fristablauf nicht zugänglich, da hinsichtlich dieser vier Personen weder faktisch noch rechtlich eine Zwangsübersiedelung durchgeführt werden kann.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte sodann am 31. Jänner 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der diese auch teilgenommen haben.

In dieser Verhandlung wiederholten die Gerichtsparteien ihre jeweiligen Standpunkte und Rechtsansichten.

Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde bestätigten in dieser Verhandlung unter Vorlage der unbefristeten Bewilligung der belangten Behörde vom 25. Dezember 2021, Zl. ***, dass das zweite Obergeschoss des verfahrensgegenständlichen Seniorenzentrums, in welchem die vier Personen untergebracht sind, mittlerweile von einer betreuten Wohneinrichtung zu einer Pflegeeinrichtung umgewandelt wurde und dieses zweite Obergeschoss nunmehr dieselben Pflegeleistungen bietet wie das Gartengeschoss dieses Seniorenzentrums, sodass eine Verlegung dieser vier Personen in das Gartengeschoss nunmehr weder erforderlich noch tunlich ist.

Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 47 Abs. 1 NÖ SHG 2000 sind stationäre Dienste Einrichtungen zur dauernden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie Menschen in außerordentlichen Notsituationen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, selbstständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufrieden stellend geboten wird (werden kann).

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle umfassen stationäre Dienste:

1. Pflegeheime,

2. Pflegeeinheiten (für 5 bis 12 pflegebedürftige Menschen) und Pflegeplätze (für 1 bis 4 pflegebedürftige Menschen),

3. Wohnhäuser und Wohnformen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (§ 24),

4. Sonstige Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (§ 24),

5. Wohnhäuser für Menschen in außerordentlichen Notsituationen.

Gemäß § 49 Abs. 1 NÖ SHG 2000 bedürfen soziale Einrichtungen nach §§ 46 und 47 zu ihrer Errichtung und zu ihrem Betrieb einer Bewilligung.

Unter Errichtung ist sowohl der Neubau als auch die Verwendung eines bestehenden, bisher nicht als Sozialhilfeeinrichtung gewidmeten oder bewilligten Gebäudes für Zwecke der Sozialhilfe zu verstehen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bedarf die Inanspruchnahme von Einrichtungen, die nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften betrieben werden (z. B. Heime- und Einzelpflegeplätze nach dem NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. 9270) keiner Bewilligung.

Auch die Änderung einer nach diesem Gesetz bewilligten sozialen Einrichtung bedarf nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle einer Bewilligung. Diese Bewilligung hat auch die bereits bewilligte soziale Einrichtung so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Gewährleistung eines den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Betriebes gegenüber der bereits bewilligten sozialen Einrichtung erforderlich ist. Hinsichtlich der Bewilligungsvoraussetzungen gilt § 50 Abs. 1.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind abweichend von Abs. 3 jedenfalls folgende Änderungen der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen vor der Durchführung anzuzeigen:

1. geringfügige Abweichungen von der erteilten Bewilligung, wenn dadurch der Zweck der Sozialhilfeeinrichtung nicht beeinträchtigt wird,

2. Ersatz der von der Bewilligung umfassten Maschinen, Geräte oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräten oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Einrichtung befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht,

3. Wechsel in der Person der Leitung der sozialen Einrichtung oder der Pflegedienstleitung durch eine Person mit entsprechender fachlicher und persönlicher Eignung gemäß der aufgrund des § 50 Abs. 3 erlassenen Verordnung,

4. Wechsel in der Person des Betreibers der sozialen Einrichtung durch eine Person, welche die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Z 6 erfüllt, oder

5. Änderungen der für den inneren Betrieb der Sozialhilfeeinrichtung erforderlichen Hausordnung.

Gemäß § 50 Abs. 1 NÖ SHG 2000 sind soziale Einrichtungen nach §§ 46 und 47 über Antrag des Bewilligungswerbers zu bewilligen, wenn

1. die bauliche und ausstattungsmäßige Planung der Anlage des Gebäudes sowie das vorliegende Betriebs- und Personalkonzept die Durchführung einer fachgerechten Sozialhilfe zulassen,

2. die Mindesterfordernisse der gemäß § 50 Abs. 3 erlassenen Verordnung erfüllt sind,

3. das Grundeigentum oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Sozialhilfeeinrichtung in Betracht kommenden Anlagen nachgewiesen ist,

4. die zivilrechtlichen und finanziellen Grundlagen die Errichtung und den laufenden Betrieb der Sozialhilfeeinrichtung zulassen,

5. eine erforderliche baubehördliche Bewilligung erteilt wurde und

6. gegen den Bewilligungswerber (bei einer juristischen Person gegen das zur Vertretung nach außen bestimmte Organ) keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, die mit Rücksicht auf die Art der strafbaren Handlung, ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit die Annahme rechtfertigt, dass die Bewilligung missbraucht werden könnte.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle können anlässlich der Bewilligung gemäß Abs. 1 im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung bzw. auf die Pflege- und Betreuungssituation die nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen Auflagen, bezogen insbesondere auf gesundheitliche, medizinische, organisatorische, hygienische, personelle, technische oder sicherheitstechnische Anforderungen, vorgeschrieben werden.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Landesregierung durch Verordnung Mindesterfordernisse für den Betrieb stationärer und teilstationärer Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen und Menschen mit besonderen Bedürfnissen festzulegen. Die Festlegung der Mindesterfordernisse hat differenziert nach der Anzahl der hilfebedürftigen Menschen sowie nach den Pflege- und Betreuungs-erfordernissen (Pflegeheim, Wohnheim für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, Rehabilitationseinrichtungen etc.) der hilfebedürftigen Menschen zu erfolgen. Die Verordnung hat zumindest Vorschriften über

-die bauliche Gestaltung,

-die Ausstattung und die Größe der Gebäude und Räume,

-Leistungsbeschreibung,

-die organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Erfordernisse,

-die zur Sicherstellung einer fachgerechten Sozialhilfe notwendigen sachlichen und personellen Voraussetzungen und

-die Beziehungen zwischen Einrichtung und betreuten Menschen zu enthalten. Darüber hinaus kann mit Verordnung angeordnet werden, dass Rechtsträger teilstationärer Dienste (§ 46 Abs. 2) sowie stationärer Dienste (§ 47 Abs. 2) bestimmte anonymisierte Daten des Betriebes der Einrichtung der Landesregierung in festgelegten Zeitintervallen in einer zweckmäßigen Form zu übermitteln haben.

Gemäß § 52 Abs. 1 NÖ SHG 2000 unterliegen Sozialhilfeeinrichtungen der Aufsicht der Landesregierung.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist Personen, die zur Durchführung der Aufsicht beauftragt sind, der Zutritt zu gestatten, jede zur Überwachung gemäß Abs. 1 erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Der Zutritt ist in begründeten Einzelfällen auch während der Nachtzeit zulässig.

Ergibt sich bei der Kontrolle, dass behördliche Auflagen nicht fristgerecht erfüllt wurden, so hat die Landesregierung nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens dem Verpflichteten die Erfüllung dieser Auflagen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist aufzutragen. Werden die Auflagen trotz Setzung der Nachfrist nicht erfüllt, so können entsprechende Ersatzvornahmen auf Kosten des Trägers der Einrichtung von der Landesregierung durchgeführt werden. Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der hilfebedürftigen Menschen auf Kosten des Trägers der Einrichtung von der Landesregierung zu treffen.

Vorweg ist seitens des erkennenden Gerichtes auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076, sowie VwGH vom 29. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/07/0105, sowie VwGH vom 29. März 2017, Zl. Ra 2015/05/0051 mwN, sowie VwGH vom 23. Jänner 2018, Zl. Ra 2016/05/0077) zu verweisen, wonach das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seine Entscheidung an der zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat, weshalb das erkennende Gericht der Prüfung des gegenständlichen Falles die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner nunmehrigen Entscheidung zugrunde zu legen hat.

Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 31. Jänner 2023 ergeben sich für das erkennende Gericht für dieses Beschwerdeverfahren folgende Feststellungen und rechtliche Beurteilungen:

Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 31. Jänner 2023 steht unbestritten fest, dass die verfahrensgegenständlichen vier Personen, nämlich Frau C, Frau D, Frau E und Frau F im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Bereich des betreuten Wohnens im zweiten Obergeschoss des verfahrensgegenständlichen Seniorenzentrums untergebracht waren und auch im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung noch untergebracht sind.

Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 31. Jänner 2023 steht für das erkennende Gericht ohne Zweifel fest, dass diese verfahrensgegenständlichen vier Personen im Zeitpunkt ihres jeweiligen Einzuges jeweils einen Pflegebedarf vergleichbar mit der Pflegegeldstufe 4 - wenn auch nachträglich durch Bescheid ausgesprochen - hatten.

Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 31. Jänner 2023 steht ebenso unbestritten fest, dass das zweite Obergeschoss des verfahrensgegenständlichen Seniorenzentrums im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Pflegeeinrichtung darstellte, sondern ein Bereich des betreuten Wohnens war.

Für das erkennende Gericht steht daher ohne Zweifel fest, dass diese vier Personen aufgrund ihres jeweiligen Pflegebedarfes im zweiten Obergeschoss des verfahrensgegenständlichen Seniorenzentrums im Bereich des betreuten Wohnens entgegen der erteilten Bewilligung für dieses Seniorenzentrum untergebracht waren, sodass die belangte Behörde mit ihrem angefochtenen Bescheid zu Recht deren Verlegung in die bewilligte Pflegeeinrichtung im Gartengeschoss aufgetragen hat.

Allerdings steht aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 31. Jänner 2023 auch unbestritten fest, dass für dieses zweite Obergeschoss des verfahrensgegenständlichen Seniorenzentrums mit dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Dezember 2021, Zl. ***, ab dem 1. Jänner 2022 ein unbefristeter Weiterbetrieb als Pflegeeinrichtung bewilligt wurde, wobei diese Pflegeeinrichtung im zweiten Obergeschoss dieselbe Pflege wie im Gartengeschoss bietet.

Das erkennende Gericht schließt sich daher den Ansichten der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde an, dass eine Verlegung der verfahrensgegenständlichen vier Personen vom zweiten Obergeschoss in das Gartengeschoss des verfahrensgegenständlichen Seniorenzentrums nun nicht mehr erforderlich und tunlich ist, da diese vier Personen im Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses im zweiten Obergeschoss dieselben Pflegeleistungen wie im Gartengeschoss erhalten und somit wie im Gartengeschoss gepflegt werden, weshalb der Beschwerde der Beschwerdeführerin aufgrund der im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens eingetretenen - und vom erkennenden Gericht in diesem Gerichtsverfahren zu berücksichtigenden - Änderung des Sachverhaltes und der Rechtslage - in Bezug auf dieses zweite Obergeschoss - Folge zu geben und der angefochtene Bescheid daher aufzuheben war.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Mängelbehebungsauftrag erteilen durfte, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch dann nicht vor, wenn es auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (vgl. u.a. VwGH vom 27. Februar 2018, Zl. Ra 2018/05/0011 mwN, sowie VwGH vom 8. August 2019, Zl. Ra 2018/04/0110).

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