projetos
LVwG-AV-2034/001-2022•LVwG N LVwG-AV-2034/001-2022
LVwG-AV-2034/001-2022Tribunal Administrativo Regional1 de fev. de 2023
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenpass; Bedarf;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 22.11.2022, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Schriftsatz vom 12.10.2022, eingelangt am 17.12.2022, stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (im Folgenden: Belangte Behörde) den Antrag, die in seinem Waffenpass mit der Nr. *** bestehende „Einschränkung auf die Dauer der Beschäftigung als Wachorgan bei einer Sicherheitsfirma dahingehend abzuändern, dass die Befugnis zum Führen der Kategorie B Waffen eingeschränkt wird auf die Dauer der Ausübung einer selbständigen Beschäftigung.“
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Änderung der bisherigen Einschränkung von „Die Befugnis zum Führen der Kategorie B-Waffen wird eingeschränkt auf die Dauer der Beschäftigung als Wachorgan bei einer Sicherheitsfirma“ auf „die Befugnis zum Führen der Kategorie B-Waffen wird eingeschränkt auf die Dauer der Ausübung einer selbständigen Beschäftigung“ unter Anwendung von §§ 10, 21 Abs. 2 und 22 Abs. 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) sowie § 6 Abs. 2 Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) ab.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 24.11.2015 ein Waffenpass mit dem genannten Beschränkungsvermerk ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer hätte nun vorgebracht, er hätte sich mit einem Erdbauunternehmen selbständig gemacht und würde vier- bis fünfstellige Geldbeträge zu transportieren haben. Weiters müsse er auswärts im Lastwagen bzw. im PKW auf Baustellen und nicht überwachten Parkplätzen übernachten. Dadurch ergebe sich ein Bedarf zum Führen einer Schusswaffe.
Die Durchführung von Geldtransporten und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge stellten nicht schon an sich eine Gefahr dar, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründe. Es sei beim Beschwerdeführer derzeit kein Bedarf gegeben, der Aufhebung des Beschränkungsvermerks zuzustimmen.
Zum zweiten vorgebrachten Punkt, wonach der Beschwerdeführer auch eine Gewerbeberechtigung zur Suche, Sondierung, Ortung und Freilegung von bekannten Bodenvermarkungen, insbesondere von Kampfmitteln aller Art hätte, sei auszuführen, dass sich diese Berechtigung nicht auf die Sicherstellung, Entschärfung, den Abtransport und die Unschädlichmachung von sprengkräftigen Kriegsrelikten beziehe. Es sei nicht ersichtlich, warum im Fall eines Transports von Waffen eine gegenüber Geldtransporten erhöhte Gefahr gegeben sei.
Schließlich sei auch keine Ermessensentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu treffen gewesen, weil auch sonst keine Tatsachen bekannt wären, die die Änderung der Einschränkung im Waffenpass rechtfertigen würden. Das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Schusswaffen ganz besonders verbundenen Gefahren müsse vor das private Interesse gestellt werden. Gefahrenmomente zu verhindern liege jedenfalls im öffentlichen Interesse.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid konkrete Gefahrensituationen geltend gemacht hätte, welche allerdings seitens der belangten Behörde ins Negative releviert worden seien. Müsse man in der Nacht auf einem unbewachten Parkplatz auf einer Autobahn oder in abgelegenen Gebieten ohne Handyempfang übernachten und hätte hier hohe Geldbeträge bei sich, verstehe es sich von selbst, dass eine Gefahr vorliege, die einen Bedarf zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe begründe. Es handle sich nicht um einen Transport alleine, bei dem man sich nur in Bewegung befinden würde, sondern vielmehr eine vom Gesetzgeber erzwungene Abstellsituation (Nachtfahrverbot und Ruhezeit). Die Situation auf Parkplätzen würde geradezu zur Begehung von Straftaten einladen. Weiters sei das Freilegen von Kriegsmaterial mit Gefahren verbunden. Dies sei für diverse kriminelle Subjekte einladend und müsse daher besonders geschützt werden. Außerdem sei man bei der Sondierung von Kriegsmaterial immer wieder mit lästigen Schaulustigen konfrontiert.
Zur negativen Ermessensentscheidung sei auszuführen, dass es jederzeit möglich sei, sich auf dem Schwarzmarkt beliebige Schusswaffen zu verschaffen. Es gebe ausreichend Personen, die solche auf nicht legalem Weg beschaffte Schusswaffen führen, es sei auch darauf zu verweisen, dass ein verschwindend geringer Anteil der Straftaten in Österreich mit legalen Schusswaffen begangen würde. Der Beschwerdeführer sei seit mehr als sieben Jahren im Besitz von Schusswaffen und hätte sich nichts zu Schulden kommen lassen. Er sei im Umgang mit Schusswaffen geübt und vertraut, sein Leumund sei tadellos. Die belangte Behörde vermöge hier nicht darzutun, welche konkrete Gefahren mit dem Führen einer Schusswaffe der Kategorie B verbunden sein sollen. Die Ermessensentscheidung sei deshalb jedenfalls zugunsten des Beschwerdeführers zu treffen.
3.1. Der Beschwerdeführer A, geb. am ***, ist seit 24.11.2015 Inhaber eines Waffenpasses, Nr. ***, für zwei Schusswaffen der Kategorie B. Dieser ist mit folgendem Beschränkungsvermerk versehen: „Die Befugnis zum Führen der Kategorie B-Waffen wird eingeschränkt auf die Dauer der Beschäftigung als Wachorgan bei einer Sicherheitsfirma“. Weiters ist der verlässliche Beschwerdeführer Inhaber einer Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B sowie, seit 2009, Inhaber einer Jagdkarte.
Von 2015 bis etwa Mitte 2021 war der Beschwerdeführer als Security bei einer Sicherheitsfirma beschäftigt und hatte dort Überwachungsaufgaben, wie z.B. den Einsatz als Security beim *** in ***, inne. Die jeweiligen Einsätze erfolgten auf Abruf.
3.2. Seit 2012 ist der Beschwerdeführer als Landmaschinen und KFZ-Techniker selbständig. Er ist weiters Inhaber des Erdbauunternehmens C KG, in ***. Zum Geschäftsfeld dieses Unternehmens gehören u.a. LKW-Fahrten, wie z.B. die Zustellung von Schottermaterial, und Baggerarbeiten, wie z.B. das Ausheben von Schwimmbadgruben. Der Beschwerdeführer hat derzeit einen Mitarbeiter, welcher für Baggerarbeiten zuständig ist. Die LKW-Fahrten führt der Beschwerdeführer alleine durch. In unregelmäßigen Abständen, jedoch im Schnitt alle vier bis sechs Wochen, sind längere LKW-Fahrten zu absolvieren, im Zuge derer der Beschwerdeführer auch in der Fahrerkabine des LKW, etwa auf Autobahn-Rastplätzen, oder – wenn er auf anderen Routen abseits der Autobahn unterwegs ist – neben der Straße übernachtet. Der Beschwerdeführer führt öfters größere Bargeldsummen, in der Regel zwischen € 2.500,- und € 3.000,-, jedoch fallweise auch bis zu € 15.000,-, mit sich, wenn er mit dem LKW unterwegs ist. In solchen Situationen erachtet es der Beschwerdeführer als von Vorteil, wenn er eine Schusswaffe bei sich führen würde.
3.3. Der Beschwerdeführer verfügt weiters über eine Gewerbeberechtigung zur Suche, Sondierung, Ortung und Freilegung von bekannten Bodenvermarkungen, insbesondere von Kampfmitteln aller Art, ausgenommen die Sicherstellung, Entschärfung, den Abtransport und die Unschädlichmachung von sprengkraftfähigen Kriegsrelikten (Munitionsbergung).
3.4. Der Beschwerdeführer wurde 2013 einmal mit vorgehaltenem Messer bedroht, als versucht wurde, ihm € 7.500,-, die er in bar auf Grund eines Autoverkaufs bei sich hatte, zu rauben. Dieser Vorfall ereignete sich nicht im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit, seitdem wurde er nicht bedroht. Weitere Tätlichkeiten gegenüber seiner Person sind ebenso nicht bekannt.
Vor kurzem kam es in Wien zu einem Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer mit seinem LKW bei einer roten Ampel halten musste, als ein Mann von außen die – zu diesem Zeitpunkt nicht versperrte – Beifahrertür des LKW aufriss, über die Stufen in die Fahrerkabine kletterte und sich stehend anhielt. Der Eindringling wollte die auf der Ablage befindliche Geldtasche des Beschwerdeführers entwenden. Der Beschwerdeführer schrie den Mann an, woraufhin dieser sofort wieder aus dem LKW hinausstieg und weglief. Zu Gewalt kam es nicht. Nach Aussage des Beschwerdeführers hätte er in einer solchen Situation keine Schusswaffe benötigt.
3.5. Mit Schriftsatz vom 12.10.2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde, die in seinem Waffenpass bestehende Einschränkung „auf die Dauer der Beschäftigung als Wachorgan bei einer Sicherheitsfirma dahingehend abzuändern, dass die Befugnis zum Führen der Kategorie B Waffen eingeschränkt wird auf die Dauer der Ausübung einer selbständigen Beschäftigung.“
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***. Weiters hat es am 30.1.2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer befragt wurde. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Inhalten des Verwaltungsakts wie auch aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dieser machte auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck und beantwortete alle Fragen direkt und nicht ausweichend. Dem äußerlichen Eindruck nach ist der Beschwerdeführer nicht von Mobilitätseinschränkungen betroffen.
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG) lauten auszugsweise:
§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
[…]
§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.
(1a) Eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte berechtigt während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B.
(2) Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Abs. 1), die für EWR-Bürger ausgestellt werden, ist unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen.
[…]
§ 21. (1) […]
(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 PStSG, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.
(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.
(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.
[…]
§ 22. (1) […]
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
[…]“
5.2. § 6 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) lautet:
§ 6. Das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen.“
6.1. Der Beschwerdeführer beantragte gegenständlich die Abänderung des in seinem Waffenpass bestehenden Beschränkungsvermerks, sodass in Zukunft die „Befugnis zum Führen der Kategorie B Waffen eingeschränkt wird auf die Dauer der Ausübung einer selbständigen Beschäftigung.“ Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Änderung der bisherigen Einschränkung in dessen Waffenpass auf „die Befugnis zum Führen der Kategorie B-Waffen […] auf die Dauer der Ausübung einer selbständigen Beschäftigung“ ab.
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Der Antrag bestimmt grundsätzlich den Umfang der „Sache“ (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0013).
Der in § 21 Abs. 4 WaffG vorgesehene „Beschränkungsvermerk“ für Waffenpässe begrenzt die Berechtigung zum Führen von Waffen der Kategorie B auf die Dauer jener Tätigkeiten, die den Bedarf zum Führen von Waffen begründen. Der Beschränkungsvermerk ist zwingend anzubringen, wenn der Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt wird, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten können (vgl. Keplinger/Löff/Szalkay-Totschnig, Waffengesetz8 S. 144).
Fallbezogen zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer einer besonderen Gefahr ausgesetzt ist, die bei der Ausübung „einer selbständigen Beschäftigung“, und somit lediglich bei dieser bestimmten Tätigkeit, auftreten kann. Ob dem Beschwerdeführer allenfalls ein unbeschränkter Waffenpass auszustellen ist, oder etwa ein anderslautender Beschränkungsvermerk anzubringen wäre, war angesichts des (eindeutigen) Antragswortlauts nicht zu prüfen.
6.2. § 21 Abs. 2 erster Satz WaffG fordert unter anderem für die Ausstellung eines Waffenpasses den Nachweis eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B. Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG ist in den in § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Fällen „jedenfalls als gegeben anzunehmen“, also dann, wenn der Waffenpasswerber glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (Z 1) oder es sich bei ihm um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einen Angehörigen der Militärpolizei oder der Justizwache (Z 2 bis 4) handelt.
Nach der ständigen, gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine solche Waffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl. z.B. VwGH 5.10.2021, Ra 2021/03/0089, VwGH 1.9.2021, Ra 2021/03/0141, VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0127, VwGH 7.7.2021, Ra 2019/03/0059, je mwN).
6.3. Der Beschwerdeführer begründet das Bestehen eines Bedarfs damit, dass er öfters mit höheren Bargeldbeträgen beruflich unterwegs sei, und dabei auf Autobahn-Rastplätzen oder an abgelegenen Orten neben der Straße im LKW übernachten müsse. Dadurch stelle er ein Ziel für kriminelle Handlungen dar.
An dieser Stelle ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Klargestellt wurde dabei, dass die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko bedeutet; liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen (vgl. VwGH 11.8.2016, Ra 2016/03/0082; 29.1.2015, Ra 2014/03/0061, beide mwH).
Das bedeutet zunächst, dass das Mitführen von Geldbeträgen im vier- bis fünfstelligen Bereich für sich alleine genommen noch keinen Bedarf am Führen einer Schusswaffe der Kategorie B begründet. Es muss vielmehr eine – alleine durch den Waffenpasswerber nachzuweisende – konkrete Gefährdung hinzutreten, um einen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG begründen zu können.
6.4. Dazu ist nun auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren selbst angegeben hat, bis auf den Vorfall im Jahr 2013, als er mit einem Messer bedroht wurde, keiner konkreten, gegen seine Person gerichteten Bedrohung ausgesetzt gewesen zu sein. Auch wenn an dieser Stelle anzumerken ist, dass ein Bedrohen mit einem vorgehaltenen Messer keineswegs verharmlost werden soll, so stellte sich diese Bedrohung in einem gänzlich anderen Zusammenhang dar, als die vom Beschwerdeführer zur Begründung des Bedarfs dargetanen Umstände.
Zusätzlich handelte es dabei um den einzigen Vorfall dieser Art, welcher überdies bereits fast 10 Jahre her ist. Auch, dass der Beschwerdeführer Gewalttätigkeiten ausgesetzt gewesen wäre, war nicht festzustellen, zumal in diesem Zusammenhang auf die oben zitierte Rechtsprechung hinzuweisen ist, wonach es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, eine solche Bedrohungslage substantiiert darzulegen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer vielmehr selbst ausgesagt, bis auf den Vorfall im Jahr 2013 bis dato noch nicht bedroht worden zu sein.
Hinzu kommt, dass bei den vom Beschwerdeführer zur Begründung angegebenen Beispielen, in denen fremde Personen in die Fahrerkabine eines LKWs eingedrungen seien (so z.B. der Vorfall in Wien), die Beifahrertüre jeweils nicht versperrt war. Die Gefahr des Aufreißens der Fahrer- bzw. Beifahrertüre eines LKW in abgestelltem Zustand kann somit bereits dadurch erheblich minimiert werden, indem sie abgesperrt wird. Dass es etwa zu einem Aufbrechen einer abgesperrten Türe gekommen wäre, wurde hingegen nicht behauptet. Zusätzlich gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass er in einer solchen Situation, wie sie ihm vor Kurzem in Wien passiert sei, eine Schusswaffe nicht benötigt hätte.
Zur behaupteten Gefahrenlage im Hinblick auf das Übernachten im LKW ist auszuführen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers über die Befürchtung einer möglichen Bedrohung nicht hinausreicht (so z.B. die Aussage: Das finstere Höllental und der nicht vorhandene Handyempfang würde „allenfalls Diebe anlocken, die den Beschwerdeführer in seinem LKW stellen würden.“; ebenso die Aussage, wonach sich auf Baustellen „zwielichtige Gestalten herumtreiben würden“). Mit diesem Vorbringen bleibt der Beschwerdeführer im Ergebnis vage. Ein Verdichten der Verdachtsgründe, aus denen schlüssig eine konkrete Gefährdung abgeleitet werden kann, ergibt sich daraus nicht.
Außerdem sagte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, es sei „von Vorteil“, wenn er in solchen Situationen eine Schusswaffe mit sich führen würde. Dass es also nachgerade erforderlich wäre, eine Schusswaffe der Kategorie B mit sich zu führen, um der Gefahr damit am zweckmäßigsten zu begegnen, wird damit gerade nicht dargetan.
Gleiches gilt für das Vorbringen in Bezug auf die Gefahren beim Auffinden von Kriegsmaterial. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall, wonach es auf „einer Baustelle einige Schaulustige gegeben hätte, welche das gefundene Material hätten mitnehmen wollen“, ist viel zu abstrakt, um daraus eine konkrete Gefährdung abzuleiten. Aus der Aussage, es sei „schon kurz vor einer Gewaltanwendung gestanden“, ist ebenso nichts zu gewinnen, sagt diese denn nichts über eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne einer Bedrohung oder unmittelbar bevorstehenden Tätlichkeit ihm gegenüber aus.
6.5. Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer gegenüber dem erkennenden Gericht somit nicht ausreichend konkret eine Gefährdungslage dartun können, bei der es erforderlich wäre, eine Schusswaffe der Kategorie B mit sich zu führen, um der Gefahr damit am zweckmäßigsten zu begegnen. Dies wäre jedoch – nach den oben angeführten Leitlinien der Rechtsprechung – allein Sache des Beschwerdeführers gewesen. Ein Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG war deshalb fallbezogen nicht gegeben.
6.6. Wird das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B verneint, ist die Behörde – wie auch das Verwaltungsgericht – verpflichtet, auch ohne besonderes Vorbringen noch gesondert zu prüfen, ob nicht im Wege des § 10 iVm § 21 Abs. 2 letzter Satz WaffG 1996, also im Rahmen einer Ermessensentscheidung, ein Waffenpass auszustellen ist (vgl. etwa VwGH 7.9.2018, Ra 2018/03/0097, 29.7.2020, Ra 2020/03/0080). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Nach § 6 2. WaffV darf das Ermessen „nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf nahekommen.“ Eine geltend gemachte bloße Zweckmäßigkeit kommt einem Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG nicht nahe (vgl. VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0114). Das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ist sehr hoch zu veranschlagen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082).
In diesem Zusammenhang kommt nach der Rechtsprechung der Frage von „Beispielsfolgen“ Relevanz zu (vgl. VwGH 27.1.1976, 0393/75): Wäre an den Beschwerdeführer ein Waffenpass im Hinblick auf eine Bedrohung bei Übernachten im LKW auf einem Autobahn-Rastplatz auszustellen, so hätte dies zur Folge, dass künftig sämtliche LKW-(Berufs-)Kraftfahrer, welche im Rahmen ihrer Tätigkeit auf Autobahn-Rastplätzen übernachten müssten, die Ausstellung eines Waffenpasses verlangen könnten. Dabei würde es sich um eine beträchtliche Anzahl an Personen handeln und somit einen Umstand darstellt, der eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren bedeuten würde.
Dies hat auch der Beschwerdeführer erkannt, als er in der mündlichen Verhandlung aussagte, dass die von ihm geschilderten Gefahren „grundsätzlich schon auch jeden LKW-Fahrer treffen“ würden, er als Unterscheidungsmerkmal allerdings seine Selbständigkeit heranzog, und dass der durchschnittliche LKW-Fahrer nicht so viel Bargeld wie der Beschwerdeführer mit sich herumführen würde. Dazu ist anzumerken, dass von außen nun nicht erkennbar ist, ob es sich bei einem LKW-Fahrer um einen Angestellten einer Firma handelt, oder, ob dieser selbständig ist. Ebenso ist von außen nicht ohne weiteres erkennbar, wenn größere Summen Bargeld mitgeführt würden. Wäre dem so, so scheidet die Ausstellung eines Waffenpasses bereits von vorneherein aus, ist doch von einem Waffenpasswerber, der einen Waffenpass auf Grund von durchzuführenden Bargeldtransporten begehrt, jedenfalls zu verlangen, Bargeld nicht offen und für jedermann sichtbar herumliegen zu lassen.
Ferner ist an dieser Stelle erneut auf die Aussage des Beschwerdeführers zu verweisen, wonach das Führen einer Schusswaffe im Rahmen von LKW-Fahrten „von Vorteil“ wäre. Dabei wird nun jedoch eine bloße Zweckmäßigkeit aufgezeigt.
Zum Vorbringen, wonach es ausreichend Personen gebe, welche auf nicht legalem Weg beschaffte Schusswaffen führen würden, ist auszuführen, dass es sich dabei um einen pauschalen Hinweis ohne konkreten Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers handelt.
Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer besitze seit sieben Jahren eine Schusswaffe, könne mit ihr umgehen und hätte sich noch nie etwas zu Schulden kommen lassen ist auszuführen, dass sich der österreichische Gesetzgeber mit den restriktiven Regelungen im WaffG dafür entschieden hat, dass nur bei Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen ein Waffenpass ausgestellt wird und damit für Private die Möglichkeit besteht, im öffentlichen Raum eine Schusswaffe zu führen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist also nicht für alle Menschen, die verlässlich sind – was im vorliegenden Verfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht strittig war – und mit einer Schusswaffe gut umgehen können im Rahmen der Ermessensentscheidung ein Waffenpass auszustellen (vgl. VwGH 10.2.2022, Ra 2021/03/0291).
Die von der belangten Behörde angestellte Ermessensentscheidung erweist sich im Ergebnis innerhalb der vom VwGH aufgestellten Leitlinien, weshalb es dem Verwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG verwehrt war, sie aufzugreifen (vgl. erneut VwGH 10.2.2022, Ra 2021/03/0291).
6.7. Die Beschwerde war demnach als unbegründet abzuweisen.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der umfassend und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des VwGH (s.o.) abweicht.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.