LVwG N LVwG-S-2721/001-2022

LVwG-S-2721/001-2022Tribunal Administrativo Regional30 de jan. de 2023

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Regest

Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Verwaltungsstrafe; Waldboden; Rodung; Tatvorwurf; Sache des Verfahrens;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2721/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2721.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 07. September 2022, ***, betreffend Bestrafung nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht:

Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 7. September 2022, ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) Nachstehendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

zumindest am 06.04.2022, 15:00 Uhr

Ort:

***, Gst. Nr. ***, KG ***, im Grenzgebiet zum Grst. Nr. ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Grundeigentümer des Grundstückes in ***, Gst. Nr. ***, KG ***, zu verantworten, dass im Grenzgebiet zum Grst. Nr. *** im Ausmaß von ca. 100 m² eine Künette ausgehoben wurde, die 25 m lang und 4 m breit ist (anbei gelagert wurde der Aushub), obwohl die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 174 Abs. 1 lit. a Z 6 iVm § 17 Forstgesetz 1975 idF BGBl. I Nr. 59/2002

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 600,00

55 Stunden

§ 174 Abs. 1 Z 1 Forstgesetz 1975 idF BGBl. I Nr. 104/2013

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€60,00

Gesamtbetrag:

€660,00“

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 Beschwerde erhoben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den Verfahrensakt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.

Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken (Rodung) durch ausheben einer Künette im Ausmaß von 25 x 4 Meter angelastet. Die Lagerung des Aushubmaterials daneben (auf Grundstück ***, KG ***) wurde damit nicht zur Last gelegt.

Sache des Beschwerdeverfahrens ist somit ausschließlich das angelastete Ausheben der Künette auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***.

Die die Lagerung des Aushubmaterials (eine derartige Handlung stellt durchaus eine Nutzung von Waldboden für forstfremde Zwecke dar – vgl. z.B. auch VwGH 27.08.2002, 2000/10/0161), ist nicht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu beurteilen.

Das Ausheben eines Leitungsgrabens (wie auch das Ausheben einer Künette) für sich allein stellt noch keine Verwendung von Waldboden für forstfremde Zwecke dar. Eine solche Verwendung läge erst mit der dem Ausheben des Grabens nachfolgenden Benützung des Waldbodens zur Verlegung einer Wasserrohrleitung (bzw. auch anderer Leitung; Errichtung der Einfriedung bzw. des Fundamentes) vor. Die in den Vorarbeiten (Ausheben) gelegene abträgliche Behandlung des Waldbodens stellt, auch bei Unbrauchbarmachen der Waldfläche für Zwecke der Waldkultur, keine Rodung dar (so auch VwGH 22.04.1987, 87/10/0036), sondern allenfalls Waldverwüstung im Sinne des § 16 Abs. 2. (vgl. VwGH 7.6.1988, 87/10/0204)

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

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