LVwG N LVwG-S-2312/001-2022

LVwG-S-2312/001-2022Tribunal Administrativo Regional30 de jan. de 2023

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Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Absonderung; Hochrisikokontaktperson; PCR-Testung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2312/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2312.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin

HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 07.07.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), wie folgt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe mit 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 35 Stunden) neu festgesetzt wird. Im Übrigen wird das Straferkenntnis bestätigt.

2. Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wird gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit 10 Euro neu festgesetzt.

3. Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 80 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 07.07.2022, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin der Übertretung des § 40 EpiG iVm § 5 Abs 1 EpiG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2020 idF BGBl. Nr. 104/2020 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten *** vom 14.04.2020 für schuldig erkannt und gemäß § 40 EpiG über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden angedroht.

Der Beschwerdeführerin wurde angelastet, sie habe ab dem 17.04.2021 innerhalb von 48 Stunden in ***, *** (Absonderungsort) als Ansteckungsverdächtige der anzeigepflichtigen Krankheit 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus") der zuständigen Behörde - Bezirkshauptmannschaft St. Pölten - die Entnahme von Untersuchungsmaterial nicht ermöglicht, obwohl Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige verpflichtet sind, den zuständigen Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, GZ: ***, vom 14.04.2021, sei sie gemäß § 5 Abs 1 EpiG dazu verpflichtet worden, ab dem 17.04.2021, innerhalb von 48 Stunden, eine Teststation aufzusuchen und einen PCR-Test durchführen zu lassen. In der Vorstellung vom 15.04.2021 gegen den Absonderungsbescheid habe ihre Mutter gegenüber der Behörde angegeben, dass sie keine PCR-Testung vornehmen lassen werde.

Die belangte Behörde führte dazu begründend aus, dass die Beschwerdeführerin rechtskräftig abgesondert gewesen sei, sie eine Hochrisikokontaktperson gewesen sei, weswegen sie zur Durchführung einer PCR-Testung ab 17.04.2021 innerhalb von 48 Stunden verpflichtet worden sei. Der Umstand, dass die bescheidmäßig angeordnete PCR-Testung nicht durchgeführt worden sei, sei von ihr in keinster Weise bestritten worden, habe sie sich damit verantwortet, dass eine verordnete Zwangstestung in das Recht der Selbstbestimmung der Person (Art 8 EMRK) eingreife.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer fristgerecht gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Argumentation der Behörde nachvollziehen könne, wenn sie nicht in Quarantäne gewesen wäre. Sie sei jedoch in Quarantäne gewesen, weswegen sie für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handeln, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, keine Bedrohung gewesen sein könne. Wenn die Behörde meine, dass die Anordnung der Testungen jedenfalls grundrechtskonform gewesen sei, sei ihr zu entgegnen, dass sie bestimme, was grundrechtskonform sei oder nicht, denn es sei ihr Körper, sie plädiere auf ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit. Der Test könne erwiesenermaßen keine Infektion feststellen, somit auch nicht dabei helfen, das Infektionsgeschehen einzudämmen. Das Testprozedere schädige nachweislich die Nasen- bzw. Rachenschleimhaut und führe zu einer negativen Beeinträchtigung der körperlichen Immunabwehr.

3. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Folgender Sachverhalt steht fest:

4. Feststellungen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.04.2021, Zl. ***, wurde über A, geb. am ***, die Absonderung aufgrund ihrer möglichen Ansteckung mit der Lungenerkrankung COVID-19 (SARS-CoV-2-Virus) in ***, ***, bis einschließlich 20.04.2021 angeordnet. Weiters wurde festgehalten, dass mit Ablauf des 26.04.2021 der Bescheid ohne weitere Testung außer Kraft tritt und dass zur Abklärung einer möglichen Covid-19-Erkrankung Personen über 6 Jahre gemäß § 5 Abs 1 EpiG verpflichtet sind, ab 17.04.2021 innerhalb von 48 Stunden eine behördliche Teststation zur Durchführung einer PCR-Testung aufzusuchen. Die Absonderung könne ab dem 22.04.2021 vorzeitig beendet werden, wenn frühestens an diesem Tag ein in einer PCR-Teststation durchgeführter Test negativ ausgefallen ist. Zu beiden Terminen sei sie bereits zu einer Testung in einer behördlichen NÖ Teststation angemeldet worden.

Der gegen diesen Absonderungsbescheid durch ihre gesetzliche Vertreterin erhobenen Vorstellung gab die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit Bescheid vom 16.04.2021, ***, keine Folge.

Die Beschwerdeführerin folgte der Anordnung, einen PCR-Test innerhalb von 48 Stunden ab Zustellung des Absonderungsbescheides zu machen nicht, sie suchte keine NÖ-Teststation auf, um eine PCR-Testung durchführen zu lassen, am 17.04.2021 wurde kein PCR-Test in einer behördlichen Teststation gemacht, auch ab dem 22.04.2021 wurde während der Absonderung kein PCR-Test von der Beschwerdeführerin durchgeführt.

5. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin, die nicht in Abrede stellt, den behördlich vorgeschriebenen Test nicht durchgeführt zu haben.

6. Rechtslage und Erwägungen:

§ 5 Abs.1 Epidemiegesetz 1950 - EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr.

104/2020:

Über jede Anzeige sowie über jeden Verdacht des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit haben die zuständigen Behörden durch die ihnen zur Verfügung stehenden Ärzte unverzüglich die zur Feststellung der Krankheit und der Infektionsquelle erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen einzuleiten.

Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen. Zum Zwecke der Feststellung von Krankheitskeimen sind hiebei nach Möglichkeit fachliche Untersuchungsanstalten in

Anspruch zu nehmen.

§ 40 Abs.1 lit.a Epidemiegesetz 1950 - EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr.

136/2020:

Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den in den Bestimmungen der §§ 5, 8, 12, 13, 21 und 44 Abs. 2 enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt, macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

Gemäß den oben getroffenen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin entgegen der ihr mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.04.2021, ***, zugestellt am 14.04.2021, aufgetragenen Verpflichtung, nicht innerhalb von 48 Stunden eine Teststation für die Vornahme eines PCR-Tests aufgesucht und auch nicht einen PCR-Test durchführen lassen. Die Vorstellung gegen den Absonderungsbescheid wurde mit Bescheid vom 16.04.2021, ***, abgewiesen.

Das erkennende Gericht hatte somit, dies ungeachtet der persönlichen Einschätzungen hinsichtlich der Qualität und der Aussagekraft eines PCR-Tests durch die Beschwerdeführerin, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den ihr gemäß der gesetzlichen Bestimmung nach § 5 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 mit rechtskräftig gewordenem Bescheid seitens der Behörde erteilten Auftrag nicht erfüllt und die ihr aufgetragenen PCR-Testung an sich nicht vornehmen lassen.

Dieser behördlich erteilte Auftrag stand in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Zum Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei der PCR-Testung um einen Eingriff in ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit handle, welchem auf Grund Artikel 8 EMRK nicht zugestimmt werden könne, war unter Verweisung auf Artikel 8 Abs. 2 EMRK festzustellen, dass dieser „Eingriff“ auf Grund bestehender gesetzlicher Bestimmungen (§ 5 Abs. 1Epidemiegesetz) und zum Zweck der Wahrung der nationalen Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit, somit zur Eindämmung des Infektionsgeschehens, zum angelasteten Tatzeitpunkt notwendig und auf Grund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen auch zulässig war.

Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach ein PCR-Test alleine nicht zur Diagnostik geeignet sei, wird festgestellt, dass für eine labordiagnostische Untersuchung zur Klärung des Verdachts auf eine Infektion mit dem SARS-COV-2 Virus PCR-Nachweissysteme entwickelt und validiert wurden und dass diese als für die Diagnostik geeignet gelten, wobei gleichzeitig festgestellt wird, dass die persönliche Beurteilung der Beschwerdeführerin und ihre persönliche Einstellung, keine Änderung an der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Befolgung der ihr mit rechtkräftigem Bescheid aufgetragenen behördlichen Maßnahmen herbeizuführen vermochten.

Da die Beschwerdeführerin dem ihr behördlich erteilten Auftrage, dies auf Grundlage der zitierten gesetzlichen Bestimmungen, nach Vorliegen eines rechtskräftigen Mandatsbescheides (da die Vorstellung abgewiesen wurde) nicht nachgekommen ist, war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

Da Schuldausschließungsgründe nicht vorlagen und die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2016/05/0005), war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Schließlich hat sie ausgeführt, dass sie keinen PCR- Test durchführen werde.

Da der maßgebliche Sachverhalt nach dem Verfahren vor der Behörde feststand, eine weitere Beweisführung nicht erforderlich war, und da die Beurteilung der Beschwerde in der Lösung einer Rechtsfrage abhing, weiters dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC entgegenstanden, war eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung nicht durchzuführen.

7. Zur Strafhöhe wurde erwogen:

Gemäß § 19 VStG, idF BGBl. I Nr. 33/2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen gemäß § 40 Abs. 1. lit. a Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 136/2020, sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 1.450,--, im Nichteinbringungsfall die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, vor.

Von folgenden aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin war auszugehen:

Die Beschwerdeführerin hat kein eigenes monatliches Nettoeinkommen, da sie Schülerin ist,,hat keine Sorgepflichten und kein Vermögen.

Als erschwerend wurde bereits von der Behörde kein Umstand gewertet.

Als mildernd wurde bereits von der Behörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt.

Der Beschwerdeführerin ist im Hinblick darauf, dass sie in der Vorstellung gegen den Absonderungsbescheid ausführte, dass sie die PCR-Testung nicht vornehmen lassen werde, sie dieser durch rechtskräftigen Bescheid erteilten behördlichen Aufforderung nicht nachgekommen ist, vorsätzliches Verhalten anzulasten.

Einzig unter Berücksichtig des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nicht über ein eigenes Einkommen verfügt und kein Vermögen hat, wurde die verhängte Geldstrafe spruchgemäß herabgesetzt.

Die verhängte Geldstrafe soll geeignet sein, der Beschwerdeführerin den Unrechtsgehalt der Tat, der in einer Beeinträchtigung des durch § 40 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1 Epidemiegesetz geschützten Rechtsgutes besteht, insbesondere, das Leben und die Gesundheit durch Eindämmung der Ausbreitung der Lungenerkrankung COVID-19 sowie die Verhinderung der Auslastung der Intensivstationen zu gewährleisten, vor Augen zu führen.

Auch erwies sich die Intensität der Beeinträchtigung durch das Unterlassen der Durchführung des angeordneten PCR-Tests als Kontaktperson eines Infizierten als nicht bloß geringfügiges Delikt. Es hatte daher ein weiteres Unterschreiten der bereits erheblich herabgesetzten Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen, aber auch aus generalpräventiven Gründe, nicht zu erfolgen.

Die nunmehr mit 70 Euro neu festgesetzte Geldstrafe befindet sich im untersten Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens und ist somit als tat- und schuldangemessen anzusehen.

Die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe war zu bestätigen, um der Beschwerdeführerin den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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