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LVwG-S-992/001-2022•LVwG N LVwG-S-992/001-2022
LVwG-S-992/001-2022Tribunal Administrativo Regional27 de jan. de 2023
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Gewässerverunreinigung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von B, vertreten durch Rechtsanwalt A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 16.03.2022, ***, betreffend Bestrafungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) und der Gewerbeordnung 1994 (GewO), lediglich hinsichtlich Spruchpunkt 2. (WRG 1959) nach gemeinsam zu den weiteren Geschäftszahlen LVwG-S-991/001-2022 und LVwG-S-993/001-2022 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 17.01.2023 zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Absatz 1 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) hinsichtlich Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses vom 16.03.2022 insoferne stattgegeben, als der Strafbetrag von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) auf € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Ebenso wird der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 64 Absatz 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von € 80,-- auf € 60,-- herabgesetzt. (Anmerkung: Innerhalb von zwei Wochen sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten, das sind insgesamt € 660,--.)
3. Der Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 16.03.2022, ***, wird gemäß § 38 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) dahingehend präzisiert, dass er nunmehr lautet:
„B als Eigentümer hat zu verantworten, dass er durch das außer Acht lassen der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung für das Grundwasser dadurch am 12.07.2021, auf dem Lagerplatz auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, KG ***, herbeigeführt hat, dass auf dem eingefriedeten Areal ein grüner und drei rote Spindelmäher auf unbefestigter Fläche abgestellt waren und diese Mäher Undichtheiten am Hydrauliksystem aufgewiesen haben, wodurch es im Bereich dieser vier Mäher zum Austritt von Hydrauliköl und Eindringen in den darunter befindlichen Erdboden gekommen ist.
Er hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 2 Z 4 iVm
§ 31 Abs. 1 WRG 1959, idF BGBl I Nr. 156/2002 begangen und wird deswegen mit der unter Spruchpunkt 1. verhängten Geldstrafe ( € 600,--) samt Ersatzfreiheitsstrafe (16 Stunden) nach § 137 Abs. 2 Einleitungssatz iVm Z 4 WRG 1959, BGBl I Nr. 58/2017, bestraft.“
4. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg bestrafte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 16.03.2022, ***, wegen folgender Verwaltungsübertretungen:
„Zeit: 12.07.2021
Ort: ***, ***, Grst. Nr. *** und ***, KG ***
Tatbeschreibung:
1. Sie haben es als Eigentümer der obgenannten Grundstücke und Inhaber der Fa. C e.U. (FN ***), mit Standort in ***, ***, zu verantworten, dass Sie genannte Örtlichkeit, welche unbefestigt ist, zumindest am 12.07.2021 als Lagerplatz für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle verwendet haben, indem Sie u.a. eine rote Kehrmaschine mit eingebautem Motor, einen roten Spindelmäher mit eingebautem Motor, sechs alte Bleiakkumulatoren ohne Auffangwanne, etc., dort lagerten. Die Gerätschaften, welche Betriebsstoffe enthielten, sind als gefährlicher Abfall zu qualifizieren und stellt der gelagerte Ort keine für die Lagerung von gefährlichen Abfällen genehmigte Anlage oder einen für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen vorgesehenen geeigneten Ort dar, sodass die vorgenommene Lagerung entgegen § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 erfolgte.
2. Sie haben es zu verantworten, die Sie treffende Sorgfaltspflicht außeracht gelassen zu haben, indem Sie als Eigentümer nachstehender Gerätschaften, welche an obgenannter Örtlichkeit, zumindest am 12.07.2021, gelagert wurden, Betriebsmittel (Motoröl) verloren und hiedurch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt haben. Im Bereich des grünen und der dreien roter Spindelmäher, welche keinen ordnungsgemäßen Zustand, durch Undichtheiten am Hydrauliksystem, aufgewiesen haben, kam es in den vier Bereichen zu Ölaustritten, sodass der Boden mit Öl verunreinigt wurde. Durch diese Verunreinigung wurde eine Verunreinigung des Grundwassers nicht vermieden, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und war diese nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt.
3. Sie haben es als Eigentümer der obgenannten Grundstücke und Inhaber der Fa. C e.U. (FN ***), mit Standort in ***, ***, zu verantworten, dass Sie eine genehmigungspflichte Betriebsanlage in der obgenannten Zeit betrieben haben, ohne die dafür nach der Gewerbeordnung erforderliche Betriebsanlagengenehmigung erhalten zu haben, indem Sie obgenannten Standort als Lagerplatz für Ihre gewerbliche Tätigkeiten verwendet haben, dies dadurch, dass Sie diverse motorölhältige Gerätschaften und Eisenteile, wie eine rote Kehrmaschine mit eingebautem Motor, einen roten Spindelmäher mit eingebautem Motor, sechs alte Bleiakkumulatoren ohne Auffangwanne, etc. lagerten.
Die Genehmigungspflicht dieser Anlage begründet sich insbesondere darin, dass Nachbarn durch Geruch und Lärm belästigt sowie nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeigeführt werden könnte.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 79 Abs. 1 Z 1 iVm § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 idF BGBl. I Nr. 71/2019
zu 2. § 137 Abs. 2 Z 4 iVm 31 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 idF BGBl. I Nr. 156/2002
zu 3. § 366 Abs. 1 Z 2 iVm § 74 Gewerbeordnung (GewO) 1994 idF BGBl. I Nr. 96/2017
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen vonfalls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafen von
zu 1. € 850,00 6 Stunden § 79 Abs. 1 erster Strafsatz
AWG 2002 idF BGBl. I Nr.
71/2019
zu 2. € 800,00 22 Stunden § 137 Abs. 2 Einleitungssatz
WRG 1959 idF BGBl. I Nr.
58/2017
zu 3. € 400,00 37 Stunden § 366 Abs. 1 Einleitungssatz
idF BGBl. I Nr. 45/2018
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 205,00
Gesamtbetrag: € 2.255,00“
Dagegen erhob der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte – soweit für Spruchpunkt 2. (WRG 1959) relevant - sinngemäß vor, es läge keine Konkretisierung im Sinne des § 44a Z 1 VStG vor und dürfe im Spruch über die richtige Strafnorm aufscheinen. Es müsse aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden können. Auch müsse konkret dargelegt werden, welcher Inhalt der angelasteten Verwaltungsübertretung sich auf das Grundstück *** und welcher sich auf das Grundstück ***, KG ***, beziehe. Es fehle auch aus diesem Grund eine Konkretisierung. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. müsse konkretisiert werden, wo sich der grüne und wo die drei roten Spindelmäher sich befunden hätten, andernfalls läge ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt.
Das Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich hat daraufhin am 17.01.2023 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung für alle drei Spruchpunkte, nämlich betreffend AWG 2002, WRG 1959 und GewO, gemäß § 15 NÖ Landes-verwaltungsgerichtsgesetz durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers und Befragung des Zeugen D unter Wahrheitserinnerung.
Soweit für Spruchpunkt 2. (WRG 1959) relevant, steht folgender Sachverhalt fest:
Die Grundstücke Nrn. *** und ***, KG ***, sind am 12.07.2021 als Lagerplatz verwendet worden und waren und sind auch heute noch gemeinsam eingefriedet. Der Beschwerdeführer ist auch heute noch Eigentümer dieser Grundstücke. Es sind auf diesem Platz ein grüner und drei rote Spindelmäher am genannten Tag abgestellt gewesen, welche aufgrund von Undichtheiten am Hydrauliksystem Öl verloren haben, wodurch der unterhalb befindliche unbefestigte Boden in größerem Ausmaß mit Hydrauliköl verunreinigt worden ist. Es sind am genannten Tag Ölbindemittel verwendet worden und schließlich einige Tage später ca. 1,6 Tonnen ölverunreinigtes Erdreich entfernt worden.
Diese Feststellungen basieren auf der Aktenlage und auf Folgendem:
Die Eigentümerstellung des Beschwerdeführers ist unbestritten. Ebenso ist unzweifelhaft, dass die Grundstücke gemeinsam eingefriedet waren und einen Lagerplatz bildeten. Dies hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 17.01.2023 ausgesagt.
Dass der grüne und die drei roten Spindelmäher, welche Tropfverluste durch Hydrauliköl hervorgerufen haben, auf gegenständlichem Areal abgestellt gewesen sind, wird grundsätzlich nicht bestritten. In der Beschwerde wird jedoch vorgebracht, dass eine Konkretisierung dahingehend fehlen würde, auf welchem der beiden Grundstücke die Mäher jeweils abgestellt gewesen wären. Dem ist entgegenzuhalten, dass auf dem eingezäunten Areal konkret diese vier Mäher zu Ölverunreinigungen des darunter befindlichen Erdreiches geführt haben und keine weiteren derartigen Spindelmäher, grün oder rot, irgendwo anders auf diesem Areal, Ölverluste hervorrufend, abgestellt gewesen waren. Es ist damit das Beschwerdevorbringen in diesem Punkt entkräftet.
Dass die Spindelmäher auf unbefestigtem Grund abgestellt gewesen sind, hat die Einvernahme des Zeugen D in der Verhandlung am 17.01.2023 ergeben und ist dies auch durch seinen Bericht vom 12.07.2021, welcher über eine örtliche Besichtigung des gegenständlichen Areals (Grundstücke *** und ***) erstellt worden ist, bestätigt. Aus den darin enthaltenen Lichtbildern (auf Seiten 22-25 des elektronischen Behördenaktes ersichtlich) ist klar eine Verunreinigung mit Öl unterhalb der gegenständlichen Spindelmäher erkennbar. Dies auch augenscheinlich in einem nicht unerheblichen Ausmaß. Dass es größere Ölverunreinigungen gewesen sind, hat auch die Verhandlung am 17.01.2023 erbracht, in welcher der Zeuge D geschildert hat, dass noch während seiner Amtshandlung Ölbindemittel durch einen Mitarbeiter des Beschwerdeführers aufgetragen worden sind. Der Zeuge hat auch ausgesagt, dass es sich bei der ölverunreinigten Fläche um eine größere gehandelt hat und nicht eine geringfügige Menge an Ölverlust gegeben gewesen ist, wie etwa bei bloßen Tropfverlusten. Dies wird nämlich in der Verhandlung von Beschwerdeführerseite vorgebracht. Dieses Vorbringen ist als Schutzbehauptung zu werten.
Dass es sich bei den Ölverunreinigungen um solche durch Hydrauliköl gehandelt hat, ergibt sich aus dem Bericht der technischen Gewässeraufsicht vom 12.07.2021. Auch die Forderung des Aufsichtsorgans, dass das Erdreich aufgrund der Verunreinigung abzugraben und zu entsorgen ist, zeigt klar, dass es sich um eine größere Menge ausgetretenen Hydrauliköls gehandelt hat.
Entsorgt wurden dann auch ca. 1,6 t ölverunreinigte Böden. Dies ergibt sich aus der im Akt enthaltenen Entsorgungsbestätigung der Firma E GmbH vom 19.07.2021.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:
§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
(2) ...
...
§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer
...
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
...
...
(3) ...
..."
Die Verwaltungsübertretung ist aufgrund obiger Beweiswürdigung erwiesen. Der Beschwerdeführer hat durch das Abstellen eines grünen und dreier roter Spindelmäher die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt, da es nicht zu bloßen Tropfverlusten ins Erdreich gekommen ist.
Dazu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Annahme gerechtfertigt ist, dass mit der Lagerung von beispielsweise Autowracks vorhersehbar und geradezu typisch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung verbunden ist (vgl. VwGH vom 27.11.1990, 90/07/0120). Diese Judikatur lässt sich auf gegenständlichen Fall der defekten Spindelmäher mit den ausgetretenen Hydraulikölverlusten sinngemäß anwenden.
Einschlägig ist zudem das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.1995, 93/07/0145, wonach von mit Öl verunreinigtem Erdreich eine erfahrungsgemäß mögliche Einwirkung auf Gewässer (Grundwasser) iSd § 31 Abs. 1 WRG ausgeht.
§ 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 sanktioniert bereits die Herbeiführung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung (vgl. VwGH vom 21.11.2012, 2012/07/0191).
Das Erfordernis einer konkreten Gefahr bedeutet nicht, dass eine Gewässerverunreinigung unmittelbar bevorstehen oder bereits eingetreten sein muss. Das Erfordernis einer konkreten Gefahr schließt lediglich aus, dass bereits bei jeder auch noch so entfernten, abstrakten Möglichkeit einer Gewässergefährdung § 31 WRG zur Anwendung kommt (vgl. VwGH vom 01.03.1979, 1973/78, vom 18.12.2014, 2012/07/0115 u.a.). Gegenständlich ist aufgrund der massiven Bodenverunreinigungen eine konkrete Gefahr gegeben.
Die Gefahr einer Doppelbestrafung ist nicht gegeben, weil keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer nicht eindeutig feststellen hätte können, auf welche konkreten Gegenstände sich die ihm angelastete Verwaltungsübertretung bezieht, nämlich auf die oben genannten Mäher (1 grüner und 3 rote) mit den darunter befindlichen Ölverunreinigungen des Erdreiches. Er ist somit in der Lage, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise vorzulegen.
Aufgrund § 38 VwGVG sind im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch die Bestimmungen des VStG betreffend die Strafbemessung sinngemäß anzuwenden. Nach dessen § 19 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, und besonders das Ausmaß des Verschuldens. Schließlich werden auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten bei der Bemessung von Geldstrafen berücksichtigt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hinsichtlich des Spruchpunktes 2. (WRG 1959) nicht nur die in der Verhandlung am 17.01.2023 vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (ca. € 1.200,-- Einkommen pro Monat netto, Sorgepflichten für drei Kinder, Vermögen: Firma und Grundstücke) berücksichtigt, sondern auch das Fehlen von Milderungs- und Erschwerungsgründen. Im Unterschied zu der mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 16.03.2022 unter Spruchpunkt 1. angelasteten Übertretung nach dem AWG 2002 (dort liegt eine rechtskräftige Vormerkung vor) findet sich eine einschlägige Vormerkung betreffend WRG 1959 in den Akten nicht. Das Verschulden des Beschwerdeführers wird als im Bereich der groben Fahrlässigkeit liegend gewertet, also im mittleren Bereich.
Für den Beschwerdeführer günstig ist aber, dass er einerseits kurz nach der Feststellung der Ölverunreinigungen am 12.07.2021 die Entsorgung von ölverunreinigtem Boden durch die E GmbH veranlasst hat, welche auch mit Entsorgungsbestätigung vom 19.07.2021 belegt wird. Auch sind die an vier Stellen eine Ölverunreinigung verursachenden Spindelmäher vom Areal entfernt worden.
Das Schutzgut Grundwasser wird als hoch eingestuft, jedoch das Bemühen um Beseitigung der Verunreinigungen dem Beschwerdeführer zugutegehalten. Weiters sind seit dem Tatzeitpunkt mehr als eineinhalb Jahre vergangen und keine weiteren Verwaltungsübertretungen hervorgekommenen, weshalb von Wohlverhalten des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Auch in der Verhandlung am 17.01.2023 machte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Übertretung nach dem WRG 1959 einen kooperativen Eindruck.
Es konnte daher eine Reduktion der verhängten Geldstrafe im Ausmaß wie spruchgemäß festgelegt vorgenommen werden.
Die nunmehr verhängte Geldstrafe hinsichtlich WRG 1959 wird als ausreichend erachtet, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es muss ihm aber bewusst sein, dass bei neuerlicher Übertretung nach dieser Rechtsnorm jedenfalls mit einer höheren Geldstrafe zu rechnen ist. Auch anderen Normadressaten wird durch die verhängte Geldstrafe signalisiert, dass die begangene Verwaltungsübertretung durchaus verwerflich ist. Es kann somit insgesamt aus Gründen der Spezial- und Generalprävention die spruchgemäße Strafreduktion vorgenommen werden.
Aufgrund der Herabsetzung der Geldstrafe zu Spruchpunkt 2. war auch der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der Behörde entsprechend bei diesem Spruchpunkt auf € 60,-- herabzusetzen. Gleiches gilt für die Reduktion der Ersatzfreiheitsstrafe.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Eine Revision nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.
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