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LVwG-S-419/001-2022•LVwG N LVwG-S-419/001-2022
LVwG-S-419/001-2022Tribunal Administrativo Regional27 de jan. de 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Absonderung; Maskenpflicht; Zumutbarkeit; ärztliches Attest;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 17. Jänner 2022, ***, betreffend Bestrafung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 40,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG für die Beschwerdeführerin eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Im Übrigen ist eine ordentliche Revision unzulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 260,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 17. Jänner 2022, ***, wurde Frau A folgende Verwaltungsübertretung angelastet:
„Zeit: 15.12.2021, 17:08 Uhr
Ort: Gemeindegebiet ***, ***, ***, *** in ***, nächst der ***
Tatbeschreibung:
Sie haben den eigenen privaten Wohnbereich verlassen und sich im Freien zum Zwecke der Teilnahme an einer Zusammenkunft, bei welcher es sich um eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz gehandelt hat, aufgehalten und dabei keine Maske getragen, obwohl gemäß § 14 Abs.1 Z. 2 und letzter Satz 6. COVID-19-SchuMaV dies für diese Bedingungen gesetzlich vorgeschrieben ist.“
Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 8 Abs. 5a Z. 2 iVm § 5 Abs. 1, Abs. 4 Z. 1 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 204/2021, iVm § 14 Abs. 1 Z. 2 6. COVID-19-SchuMaV idF BGBl. II Nr. 537/2021 wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) gemäß § 8 Abs. 5a Z. 2 COVID-19-MG verhängt.
Begründend verwies die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 24.12.2021, wonach die Beschuldigte an der am 15.12.2021 in ***, ***, im unmittelbaren Bereich der , abgehaltenen Versammlung zum Thema „“ teilgenommen habe, ohne eine FFP2-Maske zu tragen. Dies sei von ihr auch nicht im Einspruch gegen die Strafverfügung bestritten worden.
Im Rahmen der Strafbemessung wurden von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen weder mildernde, noch erschwerende Umstände berücksichtigt. Die Behörde ging von einem Einkommen in Höhe von € 1.500,-- netto und keinem Vermögen aus.
Dagegen erhob A fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die Maskenpflicht durch eine Verordnung, nicht durch ein Gesetz geregelt sei. Sie sei Asthmapatientin und trage daher keine Maske. Es sei nicht nötig, dass sich Politiker und die Polizei um ihre Gesundheit sorgen. Es interessiere niemanden, ob sie Abstand halte, eine Maskenbefreiung habe etc. Sie berufe sich auf ihr Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit und sorge selbst für ihre Gesundheit. Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt.
Mit Schreiben vom 15.2.2022 hat die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vorgelegten Verwaltungsstrafakt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Folgende Feststellungen sind entscheidungsrelevant:
Die nunmehrige Beschwerdeführerin nahm am 15.12.2021 um 17:08 Uhr in ***, , im Bereich der *** an einer Versammlung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (Versammlung/Demonstration nach dem Versammlungsgesetz zum Thema „“) entgegen einer gemäß § 5 Abs. 4 COVID19-Maßnahmengesetz festgelegten Beschränkung teil, da sie keine Maske iSd § 2 Abs. 1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung getragen hat.
Weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren legte sie ein auf sie namentlich ausgestelltes ärztliches Maskenbefreiungsattest vor, aus dem hervorgeht, dass ihr aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske nicht zugemutet werden kann.
Dass ihr zur Tatzeit das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden konnte, kann nicht festgestellt werden.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit an einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz teilgenommen hat, ergibt sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion *** im vorgelegten Verwaltungsakt. Die Beschwerdeführerin hat weder die Teilnahme an der Veranstaltung bestritten, noch das Faktum, dass es sich bei dieser um eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz gehandelt hat. Ferner wurde von ihr auch nicht bestritten, dass sie zur Tatzeit keine Maske getragen hat, vielmehr hat sie sich erstmals in der Beschwerde darauf beschränkt, darauf hinzuweisen, dass sie als Asthmapatientin keine Maske trage. Ein ärztliches Attest, wonach ihr aufgrund einer entsprechenden Diagnosestellung nach ärztlicher Untersuchung bestätigt wird, dass ihr das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist bzw. welche konkreten gesundheitlichen Schäden sie beim Tragen einer entsprechenden Schutzvorrichtung erleiden würde, wurde nicht vorgelegt.
Dass ihr zur Tatzeit das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden konnte, konnte somit nicht festgestellt werden, sodass eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen war.
In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
Die verfahrensrelevanten, im Tatzeitpunkt geltenden Normen des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG) lauten wie folgt:
§ 5 Abs. 1 und 4 COVID-19-MG lauten:
(1) Beim Auftreten von COVID19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 erforderlich ist.
…
(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte
§ 8 Abs. 5a Z. 2 COVID-MG lautet:
(5a) Wer
….
…
Zum Tatzeitpunkt war die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV) in Geltung, welche Folgendes vorschrieb:
§ 2 Abs. 1 der 6. COVID-19-SchuMaV lautet:
(1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
§ 3 Abs. 1 Z. 9 der 6. COVID-19-SchuMaV lautet:
(1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sind das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:
…
§ 14 Abs. 1 der 6. COVID-19-SchuMaV lautet:
(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:
§ 21 Abs. 4 Z. 8 der 6. COVID-19-SchuMaV lauten:
(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht
§ 55 Ärztegesetz 1998 lautet:
„Ein Arzt darf ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen.“
Das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit am Tatort an einer Demonstration teilgenommen und dabei keine Maske iSd § 2 Abs. 1 der 6. COVID-19-SchuMaV getragen hat.
Gemäß § 5 Abs. 2 COVID-19-MG können beim Auftreten von COVID-19 vorbehaltlich des Absatz 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereiches und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereiches zum Zwecke der Teilnahme an Zusammenkünften für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 zwar zulässig, bei diesen Zusammenkünften gemäß Z. 2 ist jedoch auch im Freien eine Maske (gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit.) zu tragen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu und blieb dies auch von der Beschwerdeführerin unbestritten, dass es sich bei der gegenständlichen Demonstration um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes 1953 gehandelt hat. Eine solche liegt bei einer Zusammenkunft mehrerer Menschen vor, die in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation, usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359). Von der Beschwerdeführerin wurde eben nicht bestritten und ist dies auf Basis der Aktenlage auch evident, dass gegenständlich mehrere Menschen zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort zusammenkamen, um auf ein bestimmtes Thema, nämlich die COVID-Maßnahmen, aufmerksam zu machen.
Die Beschwerdeführerin hat somit an einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes 1953 teilgenommen und dabei keine Maske getragen.
Die Beschwerdeführerin beruft sich nun in der Beschwerde darauf, dass sie Asthmapatientin sei und keine Maske trage. Gemäß § 21 Abs. 4 Z. 8 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann, wobei gemäß § 22 Abs. 1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung das Vorliegen unter anderem dieser Voraussetzung auf Verlangen gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Behörden und Verwaltungsgerichten glaubhaft zu machen ist.
Gemäß § 22 Abs. 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sind unterem anderen diese Ausnahmegründe durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
Aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass die angesprochene Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes nicht bloß daran anknüpft, dass der Betroffene über ein ärztliches Attest verfügt, sondern ob ihm die Erfüllung der Verpflichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Die glaubhaft zu machende Tatsache ist demnach nicht die Existenz einer von einem Arzt ausgestellten Bestätigung, sondern die Unzumutbarkeit der Erfüllung der Tragepflicht aus gesundheitlichen Gründen; ob diese Voraussetzung erfüllt ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung (VwGH 7.2.2022, Ra 2021/03/0277). Im Hinblick auf den erforderlichen Überzeugungsgrad der Behörde (sprich Beweismaß) reicht die Glaubhaftmachung; der Betreffende hat die Behörde daher von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsache zu überzeugen. Wenn normiert ist, dass der „Ausnahmegrund“ durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen ist, werden damit die Bescheinigungsmittel, die dem Betroffenen zur Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen, eingeschränkt. Um seiner Obliegenheit zur Glaubhaftmachung zu entsprechen, muss er demnach eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung vorweisen.
Bei einer derartigen Bestätigung handelt es sich um ein ärztliches Zeugnis im Sinne des § 55 Ärztegesetz 1998, das vom Arzt nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausgestellt werden darf. Damit ist aber die Berechtigung der Behörde, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen umfassend zu prüfen und die ärztliche Bestätigung auf ihren Beweiswert hin zu würdigen, nicht eingeschränkt. Nur wenn die ärztliche Bestätigung unbedenklich wäre, hätte der Beschwerdeführer die Obliegenheit seiner Glaubhaftmachung nach § 22 Abs. 1 und 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung erfüllt.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass die Beschwerdeführerin gar kein ärztliches Attest vorgelegt, woraus sich ergibt, dass ihr das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist. Der Hinweis in der Beschwerde, dass sie Asthmapatientin sei, reicht nicht aus, um die Erfüllung der Obliegenheit zur Glaubhaftmachung nach § 22 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung zu erfüllen (vgl. zu alldem auch VwGH 24.9.1987, 87/02/0018; VwGH 22.3.2012, 2011/09/0188; Wolfgang Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG² § 5 VStG, Rz 26 bis 28, Seite 156f).
Im Ergebnis hat somit die Beschwerdeführerin das objektive Tatbild der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist festzuhalten, dass es sich gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG handelt, womit zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Eine derartige Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Der Beschwerdeführerin ist demnach zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen.
An diesem Ergebnis vermag auch das sonstige Beschwerdevorbringen nichts zu ändern. So hegt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch in keiner Weise Bedenken gegen die Verfassungs- bzw. Gesetzeskonformität der hier anzuwendenden Bestimmungen, an die auch das erkennende Gericht gebunden ist.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Schutzzweck der von der Beschwerdeführerin verletzten Rechtsnorm liegt darin, die Verbreitung der Pandemie in Form der SARS-CoV-2-Erkrankung und damit den im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Zusammenbruch des Gesundheitssystems zu verhindern. Die Einhaltung der Tragepflicht einer entsprechenden Schutzvorrichtung im Mund-Nasen-Bereich ist ein diesbezüglich essentielles Element. Sowohl der Schutzzweck eben dieser Normen als auch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat der Beschwerdeführerin sind hoch.
Strafmildernde Umstände, insbesondere ein reumütiges Geständnis, liegen nicht vor und werden solche von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. In spezialpräventiver Hinsicht bedarf es jedenfalls der Verhängung einer entsprechenden Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe, um der Beschwerdeführerin den Unrechtsgehalt vor Augen zu führen, dass sie durch Handlungen wie die gegenständliche nicht nur eine erhebliche Selbst-, sondern vor allem auch Fremdgefährdung herbeiführte. In generalpräventiver Hinsicht gilt es, die Allgemeinheit durch Verhängung entsprechender Geldstrafen vor Tatbegehungen wie der gegenständlichen abzuschrecken.
Die Beschwerdeführerin hat zu ihren persönlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht, der Einschätzung der Behörde, wonach sie ein monatliches Einkommen in Höhe von € 1.500,-- habe, ist sie nicht entgegengetreten. Im Hinblick auf den Strafrahmen bis € 500,-- ist daher die von der Behörde verhängte Geldstrafe ebenso als tat-, täter- und schuldangemessen anzusehen wie die dazu als adäquat zu sehende Ersatzfreiheitsstrafe.
Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) nicht vorliegen. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden der Beschwerdeführerin als derart gering zu erkennen.
Mangels einer in § 8 Abs. 5 COVID-19-MG normierten Mindeststrafe liegen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht vor.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabende Gesetzesstelle.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden und das angefochtene Straferkenntnis im Ergebnis zu bestätigen.
Die Beschwerdeführerin hat den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG abgesehen werde, da im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat und der Sachverhalt selbst von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Da der Strafrahmen gegenständlich bis € 500,- reicht und eine Geldstrafe in Höhe von € 200,- verhängt wurde, liegt ein Fall des § 25a Abs. 4 Z 1 und 2 VwGG vor, weshalb für die Beschwerdeführerin eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist.
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