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LVwG-AV-2136/001-2021•LVwG N LVwG-AV-2136/001-2021
LVwG-AV-2136/001-2021Tribunal Administrativo Regional24 de jan. de 2023
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Abbruch; Neubau; Nachbar; subjektiv-öffentliches Recht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des A und des B, beide vertreten durch Rechtsanwalt C, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 28.09.2021, Zl. *** und ***, betreffend baubehördliche Bewilligung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Verkündung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des A und des B (im Folgenden: Beschwerdeführer) als unbegründet abgewiesen und die Baubewilligung durch das Magistrat der Stadt Wiener Neustadt vom 10.06.2021, Zl. *** und ***, betreffend die Bewilligung für die Durchführung des Abbruchs eines Nebengebäudes und die Errichtung des Neubaus einer Wohnhausanlage mit insgesamt 25 Wohnungen (Haus A mit 9 Wohnungen und Haus B mit 16 Wohnungen) sowie einer gemeinsamen Tiefgarage, auf den Grundstücken Nr. *** EZ *** und Nr. ***, EZ *** des Grundbuchs ***, vollinhaltlich bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Prüfung des Bauvorhabens ergeben habe, dass keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn nach § 6 Abs 2 NÖ Bauordnung 2014 beeinträchtigt würden, es keinen einzuhaltenden Abstand gäbe und dass Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren keinen Rechtsanspruch auf die Vollständigkeit der Einreichunterlagen haben.
Dagegen bringen die Beschwerdeführer vor, dass ein Verfahrensfehler vorläge – es sei ihnen keine Einsichtnahme gemäß § 20 und § 21 NÖ Bauordnung gewährt worden, da das Ergebnis der Vorprüfung gemäß § 20 der fachkundigen Amtssachverständigen bei ihrer Einsichtnahme nicht vorlag und der Lageplan sei mit der gültigen Vermessungsurkunde nicht harmonisiert worden. Weiters sei die Einhaltung des Mindestabstands zum Anrainer der *** laut §§ 49 Abs 1 und 3a, 50 und 53 NÖ Bauordnung nicht eingehalten worden. Zudem läge eine Widmungswidrigkeit vor und die gegenständliche Einreichung widerspräche § 31 NÖ Raumordnungsgesetz bei geschlossener Bebauungsweise. Die Begründung der Überschreitung der Bebauungsdichte laut § 49 Abs 4 NÖ Bauordnung sei irrelevant.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht hat in den vorgelegten Akt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 12.01.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Vollausfertigung der mündlichen verkündeten Entscheidung.
Bei dem eingereichten Projekt handelt es sich um einen Abbruch eines Nebengebäudes mit Neubau von zwei Wohnhäusern mit 25 Wohnungen sowie einer gemeinsamen Tiefgarage auf dem Grundstücken Nr. *** EZ *** und Nr. ***, EZ *** des Grundbuchs ***. Das gegenständliche Vorhaben der *** und , D GmbH (im Folgenden: Bauwerber) enthält keine projektierten Emissionen auf das Nachbargrundstück der Beschwerdeführer. Für das Baugrundstück gilt die geschlossene Bebauungsweise.
Bei der gegenständlichen Liegenschaft handelt es sich um ein Eckgrundstück. Die neu zu errichteten Gebäude rücken, um Hauptfenster lukrieren zu können und um die Bebaubarkeit auf den beiden Nachbarliegenschaften nicht zu beeinträchtigen, von der Grundstücksgrenze ca 3,70 m von der westlichen Grundstücksgrenze ab. Eine ausreichende Belichtung auf bewilligte bestehende Hauptfenster auf dem Grundstück der Beschwerdeführer ist gegeben.
Die Feststellungen beruhen auf dem vorgelegten Akt, auf den Projektunterlagen sowie auf den umfangreichen Gutachten aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren.
Die entsprechenden Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung lauten auszugsweise:
„§ 6
Parteien und Nachbarn
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischenliegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (zB schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
[…]
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs 1 Z 4)
Sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (zB aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit a, soweit die ausreichende Belichtung
-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs 2 und 4, § 51 Abs 2 Z 3, Abs 4 und 5, § 67 Abs 1) oder
-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs 2 Z 4, § 53a Abs 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.
§ 19
Bauplan, Baubeschreibung und Energieausweis
[…]
(1a) Bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland – ausgenommen solche im Sinn des § 18 Abs 1a Z 1 – hat die Baubehörde die Vorfrage der genauen Lage der Grenzen des Baugrundstücks aufgrund
ist kein Grenzkataster vorhanden:
oder
Der Bauwerber hat dafür zu sorgen, dass die aufgrund einer durchgeführten Grenzvermessung oder Grenzfeststellung vorgelegten Vermessungspläne dem zuständigen Vermessungsamt übermittelt werden.
§ 48
Immissionsschutz
Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.
Ausgenommen davon sind:
Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen,
Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs 1 erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, sowie
Emissionen von öffentlichen Warneinrichtungen.
Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.
§ 49
Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück
[…]
(3a) Für die ausreichende Belichtung der Hauptfenster dürfen nur jene Bereiche der Nachbargrundstücke herangezogen werden, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bebaut werden dürfen. Hiezu sind am Nachbargrundstück eine Baukubatur mit der zulässigen Bebauungshöhe und einem dazugehörigen Bauwich sowie im Bauwich jedenfalls zulässige Bauwerke (§ 51) anzunehmen. Bauteile gemäß § 53 Abs 5 sind dabei nicht zu berücksichtigen.
(4) Sieht der Bebauungsplan eine geschlossene Bebauungsweise und eine Bebauungsdichte oder Geschoßflächenzahl vor, darf auf Eckbauplätzen die Bebauungsdichte oder Geschoßflächenzahl bis zu 50 % überschritten werden. In diesem Fall darf die Geschoßflächenzahl auch außerhalb der Baulandwidmungsarten Wohngebiete für nachhaltige Bebauung und Kerngebiete für nachhaltige Bebauung (§ 16 Abs 1 Z 8 und 9 NÖ ROG 2014) einen Wert über 1 erreichen.
Die entsprechenden Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetz 2014 in der geltenden Fassung lauten auszugsweise:
§ 31
Regelung der Bebauung
(1) Die Bebauungsweise regelt die Anordnung der Hauptgebäude auf dem Grundstück. Sind auf dem Grundstück mehrere Baulandflächen abgegrenzt, dürfen dafür unterschiedliche Bebauungsweisen festgelegt werden. Die Bebauungsweise kann auf eine der folgenden Arten festgelegt werden:
1. geschlossene Bebauungsweise
Die Bebauung ist überwiegend durch Hauptgebäude straßenseitig in einer geschlossenen Flucht von seitlicher zu seitlicher Grundstücksgrenze vorzunehmen. Weiters kann die Bebauung bis zu einer Baufluchtlinie (zB Eckbauplätze) oder einer Abgrenzung im Sinn des §4 Z3 der Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes, LGBl. 8200/1-3, erfolgen. […]“
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Rechtsstellung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren beschränkt. Der Nachbar hat nur dort ein durchsetzbares Mitspracherecht, wo seine durch baurechtliche Vorschriften geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte (vgl VwGH 2012/06/0142). Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise begrenzt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl VwGH Ra 2019/06/0033). Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis im Rechtsmittelverfahren im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der Bauordnung im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (vgl VwGH Ra 2015/05/0060).
Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 taxativ – also abschließend – aufgezählt, sodass der Nachbar keine über die in dieser Gesetzesbestimmung festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen kann. Ferner gehen die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte (vgl VwGH Ra 2015/05/0051 und 2012/05/0025). Der Nachbar kann im Baubewilligungsverfahren daher nicht alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend machen.
Den Nachbarn kommt iSd § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 jedoch kein subjektiv-öffentliches Recht auf Wahrnehmung einer Bausperre zu (vgl VwGH 2009/05/0136).
Die geschlossene Bauweise einer Eckliegenschaft kann gemäß § 31 Abs 1 Z 1 NÖ Raumordnungsgesetz durch die Bebauung bis zu einer Baufluchtlinie erfolgen. Da es im vorliegenden Fall keinen einzuhaltenden Abstand gibt, ist der Nachweis betreffend die Gebäudehöhe gemäß § 53a Abs 1 oder 2 NÖ Bauordnung zu erbringen. Hier wurde er erbracht und vom Amtssachverständigen als positiv beurteilt, daher sind die Einwände unberechtigt. Soweit die Beschwerdeführer mit ihren Einwendungen gegen den vermeintlich verletzten Bauwich und gegen die Gebäudehöhe implizit ihr subjektiv-öffentliches Recht auf Belichtung ihrer Hauptfenster geltend machen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sich dieses Recht in der hier vorliegenden geschlossenen Bebauungsweise auf ihre bereits bestehenden Hauptfenster beschränkt (VwGH 2012/05/0101). Auf eine zukünftige Bebauung bzw Belichtung ist hingegen nicht zu achten (VwGH 2010/05/0141). Dass das Bauvorhaben die Belichtung bestehender oder bewilligter Hauptfenster beeinträchtigt, haben die Beschwerdeführer nicht behauptet.
Die Einhaltung der Bebauungsdichte stellt kein in § 6 NÖ Bauordnung enthaltenes subjektiv-öffentliches Recht dar (zuletzt VwGH 2009/05/0136, VwGH 2004/05/0208), weshalb diese Einwendung unzulässig ist.
Wenn die Beschwerdeführer einwenden, dass die Einreichunterlagen insbesondere im Hinblick auf die bebaute Fläche, die dargestellten Grenzverläufe, die Gebäudeabstände, die Gebäudehöhe usw., mangelhaft sind, darf nicht übersehen werden, dass nach der ständigen Rechtsprechung kein Nachbarrecht darauf besteht, dass die Pläne und Einreichunterlagen in jeder Hinsicht dem Gesetz entsprechen; sie müssen vielmehr nur ausreichen, dem Nachbarn soweit Auskunft zu geben, als dies zur Verfolgung seiner Nachbarrechte notwendig ist (vgl VwGH 2013/05/0179). Zur Vollständigkeit von Planunterlagen kann der Nachbar nur geltend machen, es lägen solche Mängel der Baupläne vor, dass er außer Stande gewesen sei, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (vgl VwGH 2013/05/0004). Solch ein Fall liegt hier aber nicht vor, schließlich ist durch die Angaben in den Einreichunterlagen ausreichend gewährleistet, dass die Nachbarn eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten behaupten bzw darlegen können.
Verfahrensmängel können durch Nachbarn nur insoweit geltend gemacht werden, als sie dadurch die Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte beeinträchtigen, weil die prozessualen Rechte des Nachbarn nicht weitergehen als seine materiellen Rechte (vgl VwGH 2010/05/0083). Soweit Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht (alleine) aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen stets nur der Durchsetzung bzw der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang materieller Rechte hinaus zu.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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