LVwG N LVwG-S-2683/001-2021

LVwG-S-2683/001-2021Tribunal Administrativo Regional20 de jan. de 2023

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Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Genehmigung; Änderung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2683/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2683.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Sonja Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden (belangte Behörde) vom 25.10.2021, ***, betreffend eine Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht:

1. Die Tatzeit wird dahingehend präzisiert, dass der Klammerausdruck (30.06.2021) entfällt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 93,80,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 5.252,80,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid vom 07.06.2018, ***, (berichtigt mit Bescheid vom 19.06.2018, ***), hat die belangte Behörde festgestellt,

„dass bei Errichtung und Betrieb eines Imbiss-Standes auf dem im Eigentum der Frau B stehenden Grundstück Nr. ***, KG ***, im Standort ***, ***, aufgrund des Ausmaßes der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen sowie der elektrischen Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte das vereinfachte Genehmigungsverfahren anzuwenden war.“

In der Projektbeschreibung war Folgendes vorgesehen:

„Bautechnische Beschreibung:

Die C OG beabsichtigt die Errichtung eines Imbissstandes samt

Gastbereich am gegenständlichen Grundstück. Hierfür wird im nordöstlichen

Grundstücksbereich jeweils ein Container für den Imbiss selbst sowie für den

Gastraum mit 8 Verabreichungsplätzen vorgesehen. Der Abstand zur westlichen

Grundstücksgrenze (Gewerbestraße) wird mit 8,93 m angegeben. Zur nördlichen

Grundgrenze wird ein Abstand von 4 m im Ausmaß der Baufluchtlinie angegeben.

Die Abmaße des Imbissstandes werden mit ca. 2,5 m x 4,5 m und die des

Gästecontainers samt 2 Sanitärzellen werden mit 2,5 m x 6,06 m angegeben. Die

Höhen der Container werden mit max. 2,93 m angegeben.

Im Zuge der Verhandlung wurde bekannt gegeben, dass keine Arbeiter beschäftigt

werden sollen und aus diesem Grund die projektierte Raumhöhe vorgesehen wurde.

Die Lüftung der Sanitäreinheiten wird mechanisch vorgenommen.

Aufgrund der Betriebszeiten außerhalb der Tageszeit wurde projektsergänzend

bekannt gegeben, dass am Gästecontainer im Bereich des Ausganges eine

akkugepufferte Fluchtwegorientierungsleuchte vorgesehen wird, um ein sicheres

Verlassen auf öffentliches Gut sicherzustellen. Umkleidemöglichkeiten wurden nicht

vorgesehen, da keine Arbeitnehmer vorgesehen sind.

Hinsichtlich der Stolperstellen zwischen Innenraum und Außenbereich wurde

mitgeteilt, dass der Container entsprechend der Höhe des Aufbaus im Boden

versenkt wird und damit die Ein- und Ausgänge bodengleich vorgesehen werden.

Die Mittel für die erste Löschhilfe werden lt. Auskunft des Betreibers gemäß

TRVB 124 bestimmt und zugeordnet.

Jene Angaben im Befund, welche nicht den Projektsunterlagen zu entnehmen sind,

wurden projektsergänzend bekannt gegeben.

Nähere Details und technische Einzelheiten sind den Einreichunterlagen zu

entnehmen.

Maschinenbautechnische Beschreibung:

Es ist geplant, einen Kebab Verkaufsstand mit nebenstehendem Gastraum in

Containerbauweise zu errichten. Der Küchencontainer mit einer lichten Raumhöhe

von 2,50 m wird mit einer gewerblichen Küche ausgestattet. Die verwendeten

Gerätschaften dazu sind in der Betriebsbeschreibung aufgelistet (elektrische

Anschlussleistung rund 15 kW). Im Zuge der Verhandlung wurde erörtert, dass die

eingereichte Küchenausstattung bzw. Raumgeometrie nicht dazu geeignet ist,

Angestellte zu beschäftigen. Es wird vom Konsenswerber ausdrücklich festgehalten,

dass keine Angestellten beschäftigt werden und die Tätigkeiten von 6 bis 21 Uhr

ausschließlich durch ihn selbst erledigt werden. Unter dieser Voraussetzung kann der

Dimensionierung der senkrecht nach oben ausblasenden mechanischen

Abluftanlage samt Nachströmung der Zuluft direkt aus dem Freien zugestimmt

werden, soferne keine hygienischen Vorgaben dadurch verletzt werden. Der

Abluftventilator befindet sich innerhalb der Küche. Am heutigen Tag wurde

vereinbart, dass in Ermangelung einer detaillierten Abluftmengenberechnung die

Abluftanlage mit einem Volumenstrom von rund 1.100 m³/h ausgeführt wird.

Die Beheizung der Küche bzw. des Gastraums erfolgt über elektrische

Infrarotheizpaneele. Es konnte am heutigen Tag nicht geklärt werden, wie eine

Raumtemperatur von zumindest 18°C bei freier Nachströmung von Außenluft in der

Küche sichergestellt werden kann. Da es keine Arbeitnehmer gibt, ist eine

Begründung nicht zwingend erforderlich.

Entgegen der planlichen Darstellung werden die beiden WC-Zellen mechanisch

entlüftet. Der Projektant wurde darauf hingewiesen, dass durch die seitliche

Ausblasung über ein Wetterschutzgitter Geruchsverschleppungen in den

Gastgartenbereich nicht auszuschließen sind.“

Am 02.09.2020 hat die belangte Behörde unter Zuziehung eines bautechnischen und eines maschinenbautechnischen Amtssachverständigen sowie eines Vertreters des Lebensmittelinspektorates eine örtliche Überprüfung durchgeführt.

Der Beschwerdeführer hat bekannt gegeben, dass die Betriebsanlage soweit fertiggestellt ist und ein Arbeitnehmer in dieser Betriebsanlage beschäftigt ist.

Der bautechnische Amtssachverständigen hat in dieser Verhandlung folgende Stellungnahme abgegeben:

„Auf Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Baden wurde die gegenständliche

Betriebsanlage im Hinblick auf die konsensgemäße Errichtung aus baufachlicher

Sicht überprüft. Dabei wurden nachfolgende Punkte festgestellt:

a)die gesamte Betriebsanlage wurde zur Gänze auf einen anderen Standort

errichtet. Diese befindet sich nunmehr im Bereich des vorderen Bauwichs.

b)Die derzeit aufgestellten Container weisen Stolperstellen im Bereich des jeweiligen Zutritts auf, da zwischen Innenraum und Außenbereich der Container selbst nicht entsprechend des Aufbaues versenkt wurde, um einen bodengleichen Zugang zu ermöglichen.

c)Zusätzlich zu den genehmigten Containern wurde ein WC Container sowie ein Lagercontainer in der nordwestlichen Grundstücksecke errichtet. Hierfür wären für eine Beurteilung geeignete Einreichunterlagen vorzusehen.

d)Die beiden genehmigten KFZ-Abstellplätze wurden nicht ausgeführt, da sich in diesem Bereich, in der einer Zeilenanordnung der Imbissstand sowie der Gästecontainer befinden.

e)Eine erforderliche Fluchtwegsorientierungsleuchte im Gästecontainer wurde im abgeänderten Container nicht vorgefunden und kann somit in der Nachtzeit nicht ausgeschlossen werden, dass ein sicheres Verlassen sichergestellt werden kann.“

Der maschinenbautechnische Amtssachverständigen hat in dieser Verhandlung folgende Stellungnahme abgegeben:

„Aus maschinenbautechnische Sicht entspricht die ausgeführte Betriebsanlage nicht

dem genehmigten Bestand. Die maschinelle Ausstattung wurde gegenüber der

Genehmigung wesentlich vergrößert ausgeführt. Anstelle des genehmigten

Dönergrills mit 6 kW sind nunmehr 2 Dönerspieße mit einer Anschlussleistung von je

9 kW aufgestellt (genehmigte Leistung verdreifacht). Weiters wurde eine elektrische

Grillplatte neben den Dönerspießen konsenslos aufgestellt. Die Dunstabzugshaube

ragt nicht wie ursprünglich projektiert über alle Geräte. Die Lüftungsanlage ist

ebenfalls nicht wie genehmigt ausgeführt und wäre auch für die aufgestellte

Geräteleistung gar nicht ausreichend. Die Fortluftführung erfolgt unzulässiger Weise

waagrecht über Dach. Genehmigt war eine Deflektorhaube. Beim Lokalaugenschein

wurde auch festgestellt, dass oberhalb der Eingangstür ein wirkungslos gemachter

Zuluftventilator eingebaut ist. Dieser wurde mit Plastikfolie und Isolierband luftdicht

abgeklebt.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Betriebsanlage derzeit nicht der

Genehmigung entspricht und in dieser Form auch nicht genehmigt werden kann.“

Mit Bescheid vom 08.03.2021 hat die belangte Behörde bei der Betriebsanlage der C OG, im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes durch Schließung des gesamten Betriebes verfügt. Als Rechtsgrundlage wurde § 360 Abs. 1 GewO angeführt. Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden.

Mit Straferkenntnis vom 22.10.2020, ***, wurde dem Beschwerdeführer folgende Übertretung vorgeworfen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit: 02.09.2020

Ort:***, ***, GstNr ***, KG ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführerer der C OG mit Standort in ***, *** zu verantworten, dass diese die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 07.06.2018, Zl. *** genehmigte Betriebsanlage in ***, ***, GstNr ***, KG *** geändert und nach einer solchen Änderung betrieben hat, ohne die hiefür erforderliche Betriebsanlagengenehmigung erlangt zu haben, da folgende genehmigungspflichtige Abänderungen festgestellt wurden:

Aus bautechnischer Sicht:

a)die gesamte Betriebsanlage wurde zur Gänze auf einen anderen Standort errichtet. Diese befindet sich nunmehr im Bereich des vorderen Bauwichs.

b)Die derzeit aufgestellten Container weisen Stolperstellen im Bereich des jeweiligen Zutritts auf, da zwischen Innenraum und Außenbereich der Container selbst nicht entsprechend des Aufbaues versenkt wurde, um einen bodengleichen Zugang zu ermöglichen.

c)Zusätzlich zu den genehmigten Containern wurde ein WC Container sowie ein Lagercontainer in der nordwestlichen Grundstücksecke errichtet. Hierfür wären für eine Beurteilung geeignete Einreichunterlagen vorzusehen.

d)Die beiden genehmigten KFZ-Abstellplätze wurden nicht ausgeführt, da sich in diesem Bereich, in der einer Zeilenanordnung der Imbissstand sowie der Gästecontainer befinden.

e)Eine erforderliche Fluchtwegsorientierungsleuchte im Gästecontainer wurde im abgeänderten Container nicht vorgefunden und kann somit in der Nachtzeit nicht ausgeschlossen werden, dass ein sicheres Verlassen sichergestellt werden kann.

aus maschinenbautechnischer Sicht:

Die maschinelle Ausstattung wurde gegenüber der Genehmigung wesentlich vergrößert ausgeführt. Anstelle des genehmigten Dönergrills mit 6 kW sind nunmehr 2 Dönerspieße mit einer Anschlussleistung von je 9 kW aufgestellt (genehmigte Leistung verdreifacht). Weiters wurde eine elektrische Grillplatte neben den Dönerspießen konsenslos aufgestellt. Die Dunstabzugshaube ragt nicht wie ursprünglich projektiert über alle Geräte. Die Lüftungsanlage ist ebenfalls nicht wie genehmigt ausgeführt und wäre auch für die aufgestellte Geräteleistung gar nicht ausreichend. Die Fortluftführung erfolgt unzulässiger Weise waagrecht über Dach. Genehmigt war eine Deflektorhaube. Beim Lokalaugenschein wurde auch festgestellt, dass oberhalb der Eingangstür ein wirkungslos gemachter Zuluftventilator eingebaut ist. Dieser wurde mit Plastikfolie und Isolierband luftdicht abgeklebt.

Die Genehmigungspflicht ergibt sich daraus, da diese Änderungen der gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung geeignet ist, wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst

-das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte, (§ 74 Abs.2 Z.1 leg.cit.), da Stolperstellen bestanden und da die Fluchtwegsorientierungsleuchte nicht vorgefunden werden konnte und somit das sichere Verlassen nicht sichergestellt werden konnte.

-die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen (§ 74 Abs.2 Z.2 leg.cit.), da die Anschlussleistung des Dönergrills stärker ausgeführt wurde als genehmigt und da die Dunstabzugshaube nicht über alle Geräte ragte. Dadurch können Geruchsbelästigungen entstehen.

-die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen (§ 74 Abs.2 Z.4 leg.cit.), da die beiden genehmigten KFZ-Abstellplätze nicht ausgeführt wurden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 81 Abs.1, § 74 Abs.2 iVm § 366 Abs.1 Z.3 Gewerbeordnung 1994“

Über den Beschwerdeführer wurde dazu eine Geldstrafe in der Höhe von 800 € (Ersatzfreiheitsstrafe 74 Stunden) gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO verhängt.

Auf Ersuchen der belangten Behörde hat die Polizeiinspektion *** Überprüfungen durchgeführt. Im Überprüfungsbericht vom 06.02.2021 ist Folgendes angeführt

„• 29.01.2021 um 13:14 Uhr „open“, ein Mitarbeiter, drei Kunden (siehe Lichtbildbeilage)

• 30.01.2021 um 10:45 Uhr - „open", ein Mitarbeiter, keine Kunden

• 31.01.2021 um 16:00 Uhr - „open", ein Mitarbeiter, keine Kunden

• 01.02.2021 um 16:16 Uhr - „open“, ein Mitarbeiter, keine Kunden

• 02.02.2021 um 18:13 Uhr -„open“, zwei Mitarbeiter, zwei Kunden (siehe Lichtbildbeilage)

• 03.02.2021 um 17:05 Uhr - „open“, ein Mitarbeiter, ein Kunde

• 05.02.2021 um 17:05 Uhr - „open“, ein Mitarbeiter, drei Kunden (siehe Lichtbildbeilage)“

Im einem weiteren Überprüfungsbericht der gegenständlichen Betriebsanlage durch die Polizeiinspektion *** vom 07.07.2021 ist Folgendes angeführt:

„Datum:Uhrzeit:Ergebnis:

30.06. 202111:20 UhrBetrieb mit einem Mitarbeiter

01.07. 202113:28 UhrBetrieb mit einem Mitarbeiter und einem Gast

02.07. 202111:30 Uhr Betrieb mit 3 Kunden und einem Mitarbeiter

03.07. 202120:44 UhrBetrieb mit einem Mitarbeiter und 7 – 8 Kunden

04.07. 202114:26 Uhr Betrieb mit einem Mitarbeiter und einem Kunden

05.07. 202112:30 Uhr Betrieb mit einem Mitarbeiter und einem Kunden

06.07. 202111:25 UhrBetrieb mit einem Mitarbeiter und einem Kunden

07.07. 202111:02 UhrBetrieb mit einem Mitarbeiter und einem Kunden“

In einer eigenen Spalte waren noch die wahrnehmenden Beamten angeführt.

Mit Straferkenntnis vom 19.08.2021, ***, wurde dem Beschwerdeführer folgende Übertretung vorgeworfen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit: 30.06.2021 – 07.07.2021

Ort:***, ***, GstNr ***, KG ***

Tatbeschreibung:

1. Mit Bescheid der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 08.03.2021, Zl. *** wurde der C OG bei der gegenständlichen Betriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. *** die Schließung des gesamten Betriebes angeordnet.

Die Polizeiinspektion *** hat über den Zeitraum vom 30.06.2021 bis 07.07.2021 täglich eine Überprüfung durchgeführt, ob das Lokal betrieben wird. Die Überprüfung hat ergeben, dass die Betriebsanlage jeden Tag betrieben wurde, weshalb Sie es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der C OG zu verantworten haben, dass dem angeführten Bescheid keine Folge geleistet wurde, da der Betrieb nicht geschlossen wurde.

2. [der Tatvorwurf ist inhaltsgleich dem Tatvorwurf wie im Straferkenntnis vom 22.10.2020, ***, siehe dazu oben]

Die Polizeiinspektion *** hat über den Zeitraum vom 30.06.2021 bis 07.07.2021 täglich eine Überprüfung durchgeführt, ob das Lokal betrieben wird. Die Überprüfung hat ergeben, dass die Betriebsanlage jeden Tag betrieben wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu 1: § 368 GewO 1994 iVm Bescheid der BH Baden vom 08.03.2021, Zl. ***

Zu 2: § 81 Abs.1, § 74 Abs.2 iVm § 366 Abs.1 Z.3 Gewerbeordnung 1994“

Über den Beschwerdeführer wurde dazu zu Punkt 1 eine Geldstrafe in der Höhe von 500 € (Ersatzfreiheitsstrafe 154 Stunden) gemäß § 368 GewO und zu Punkt 2 eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 € (Ersatzfreiheitsstrafe 186 Stunden) gemäß

§ 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO verhängt.

Mit Schreiben vom 27.09.2021 teilte die Polizeiinspektion *** der belangten Behörde mit, dass das Gewerbe der C OG am *** täglich betrieben werde. Die Betriebszeiten könnten nicht mit Sicherheit angegeben werden, da der Imbissstand teilweise auch nachts in Betrieb sei.

Mit Schreiben vom 30.09.2021 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Übertretungen wie im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 25.10.2021 vorgeworfen und ihn dazu zur Rechtfertigung aufgefordert. Weiters hat sie ihn aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten bekanntzugeben, widrigenfalls von keinen für ihn ungünstigen Bedingungen und einem monatlichen Einkommen von 1.500 € ausgegangen werde.

Der Beschwerdeführer hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. Daraufhin hat die belangte Behörde nach Ablauf der gewährten Frist zur Stellungnahme das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

Mit dem nunmehr hier angefochtenen Straferkenntnis vom 25.10.2021, ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit: (30.06.2021) 25.08.2021 bis 29.09.2021

Ort:***, ***, GstNr ***, KG ***

Tatbeschreibung:

1. Mit Bescheid der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 08.03.2021, Zl. *** wurde der C OG bei der gegenständlichen Betriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. *** die Schließung des gesamten Betriebes angeordnet.

Die Polizeiinspektion *** hat über den Zeitraum vom 30.06.2021 bis 07.07.2021 täglich eine Überprüfung durchgeführt, ob das Lokal betrieben wird. Auf Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Baden erneut Überprüfungen durchzuführen, ob die Betriebsanlage der C OG betrieben wird, teilt die Polizeiinspektion *** telefonisch und per E-Mail vom 27.09.2021 mit, dass der Imbissstand täglich betrieben wird. Die Überprüfung hat ergeben, dass die Betriebsanlage jeden Tag betrieben wurde, weshalb Sie es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der C OG zu verantworten haben, dass dem angeführten Bescheid keine Folge geleistet wurde, da der Betrieb nicht geschlossen wurde. Das Straferkenntnis zum gleichen Sachverhalt *** wurde Ihnen am 24.08.2021 zugestellt.

2. Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführerer der C OG mit Standort in ***, *** zu verantworten, dass diese die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 07.06.2018, Zl. *** genehmigte Betriebsanlage in ***, ***, GstNr ***, KG *** geändert und nach einer solchen Änderung betrieben hat, ohne die hiefür erforderliche Betriebsanlagengenehmigung erlangt zu haben, da folgende genehmigungspflichtige Abänderungen festgestellt wurden:

Aus bautechnischer Sicht:

a)die gesamte Betriebsanlage wurde zur Gänze auf einen anderen Standort errichtet. Diese befindet sich nunmehr im Bereich des vorderen Bauwichs.

b)Die derzeit aufgestellten Container weisen Stolperstellen im Bereich des jeweiligen Zutritts auf, da zwischen Innenraum und Außenbereich der Container selbst nicht entsprechend des Aufbaues versenkt wurde, um einen bodengleichen Zugang zu ermöglichen.

c)Zusätzlich zu den genehmigten Containern wurde ein WC Container sowie ein Lagercontainer in der nordwestlichen Grundstücksecke errichtet. Hierfür wären für eine Beurteilung geeignete Einreichunterlagen vorzusehen.

d)Die beiden genehmigten KFZ-Abstellplätze wurden nicht ausgeführt, da sich in diesem Bereich, in der einer Zeilenanordnung der Imbissstand sowie der Gästecontainer befinden.

e)Eine erforderliche Fluchtwegsorientierungsleuchte im Gästecontainer wurde im abgeänderten Container nicht vorgefunden und kann somit in der Nachtzeit nicht ausgeschlossen werden, dass ein sicheres Verlassen sichergestellt werden kann.

aus maschinenbautechnischer Sicht:

Die maschinelle Ausstattung wurde gegenüber der Genehmigung wesentlich

vergrößert ausgeführt. Anstelle des genehmigten Dönergrills mit 6 kW sind nunmehr 2 Dönerspieße mit einer Anschlussleistung von je 9 kW aufgestellt (genehmigte Leistung verdreifacht). Weiters wurde eine elektrische Grillplatte neben den Dönerspießen konsenslos aufgestellt. Die Dunstabzugshaube ragt nicht wie ursprünglich projektiert über alle Geräte. Die Lüftungsanlage ist ebenfalls nicht wie genehmigt ausgeführt und wäre auch für die aufgestellte Geräteleistung gar nicht ausreichend. Die Fortluftführung erfolgt unzulässiger Weise waagrecht über Dach. Genehmigt war eine Deflektorhaube. Beim Lokalaugenschein wurde auch festgestellt, dass oberhalb der Eingangstür ein wirkungslos gemachter Zuluftventilator eingebaut ist. Dieser wurde mit Plastikfolie und Isolierband luftdicht abgeklebt.

Die Genehmigungspflicht ergibt sich daraus, da diese Änderungen der gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung geeignet ist, wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst

-das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte, (§ 74 Abs.2 Z.1 leg.cit.), da Stolperstellen bestanden und da die Fluchtwegsorientierungsleuchte nicht vorgefunden werden konnte und somit das sichere Verlassen nicht sichergestellt werden konnte.

-die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen (§ 74 Abs.2 Z.2 leg.cit.), da die Anschlussleistung des Dönergrills stärker ausgeführt wurde als genehmigt und da die Dunstabzugshaube nicht über alle Geräte ragte. Dadurch können Geruchsbelästigungen entstehen.

-die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen (§ 74 Abs.2 Z.4 leg.cit.), da die beiden genehmigten KFZ-Abstellplätze nicht ausgeführt wurden.

Die Polizeiinspektion *** hat über den Zeitraum vom 30.06.2021 bis 07.07.2021

täglich eine Überprüfung durchgeführt, ob das Lokal betrieben wird. Auf Ersuchen

der Bezirkshauptmannschaft Baden erneut Überprüfungen durchzuführen, ob die

Betriebsanlage der C OG betrieben wird, teilt die Polizeiinspektion ***

telefonisch und per E-Mail vom 27.09.2021 mit, dass der Imbissstand täglich

betrieben wird. Das Straferkenntnis zum gleichen Sachverhalt ***

wurde Ihnen am 24.08.2021 zugestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu 1: § 368 GewO 1994 iVm Bescheid der BH Baden vom 08.03.2021, Zl. ***

Zu 2: § 81 Abs.1, § 74 Abs.2 iVm § 366 Abs.1 Z.3 Gewerbeordnung 1994“

Über den Beschwerdeführer wurde dazu zu Punkt 1 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.090 € (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) gemäß § 368 GewO und zu Punkt 2 eine Geldstrafe in der Höhe von 3.600 € (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) gemäß

§ 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO verhängt.

Begründend hat die belangte Behörde ausgeführt, dass die strafbaren Tatbestände durch die Anzeige erwiesen seien. Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung keine Rechtfertigung abgegeben und trotz Aufforderung seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben; daher gehe sie von keinen für den Beschwerdeführer ungünstigen Bedingungen und einem monatlichen Einkommen von € 1500,-- aus. Erschwerend wertete die belangte Behörde zwei rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen nach § 81 Abs.1, § 74 Abs.2 iVm § 366 Abs.1 Z.3 GewO (*** sowie ***). Mildernde Umstände seien nicht vorgelegen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens beantragt. Begründend hat er Folgendes vorgebracht:

„Mir wird vorgeworfen, die Betriebsanlage geändert und nach einer solchen Änderung betrieben zu haben, ohne eine Betriebsanlagengenehmigung erwirkt zu haben.

Richtig ist, dass ich die Betriebsanlage abgeändert habe. Diese Abänderung jedoch

emissionsneutral durchgeführt wurde.

Ich habe die Container an der Baufluchtlinie aufgestellt, weil sich durch diese Aufstellung eine wesentliche Verbesserung der Sichtbarkeit meines Betriebes ergeben hat. Zusätzlich heb ich eine Lagercontainer aufgestellt. Der aufgestellte Sanitärcontainer war jedoch bereits in der Genehmigung enthalten.

Die Stolperstelle im Bereich des Einstieges zum Küchencontainer ist insofern nicht

gegeben, das Vor dem Container eine Stiege situiert wurde.

Die beiden Abstellplätze befinden sich neben dem Containerbauwerk, wurden also

geringfügig verschoben.

Die Fluchtwegorientierungsbeleuchtung wurde installiert und war leider verdeckt.

Die Ausstattung des Küchencontainers wurde geringfügig geändert. Es wurde anstelle des Backofens eine Grillplatte errichtet. Lediglich ein zusätzlicher Dönerspieß wurde aufgestellt.

Die Ausblasung der Abluft erfolgt über eine Deflektorhaube. Die Leistung der Abluftanlage wurde auf 1.800 m³/h erhöht. Daher ergibt sich keine Erhöhung der Geruchszahlen.

Es soll eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt werden.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das LVWG NÖ hat in den vorgelegten Verfahrensakt Einsicht genommen. Weiters hat das LVwG NÖ von der belangten Behörde die Projektunterlagen zum Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2018, ***, sowie die Straferkenntnisse betreffend den Beschwerdeführer vom 22.10.2020, *** und 19.08.2021, *** angefordert und in diese Einsicht genommen. Weiters hat das LVwG NÖ in Firmenbuch und Gewerberegister Einsicht genommen.

4. Feststellungen:

Der Verfahrensablauf ist in Punkt 1. angeführt.

Die C OG ist unter der Firmenbuchnummer *** beim Landesgericht *** mit dem Geschäftszweig „Kebapimbiss“ eingetragen. Selbständig vertretungsbefugter unbeschränkt haftender Gesellschafter ist seit 25.06.2014 der Beschwerdeführer. Die C OG ist seit 07.08.2018 Inhaberin der Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden“ mit dem Standort ***, ***. Gewerberechtlicher Geschäftsführer ist seit 07.08.2018 der Beschwerdeführer.

Den Betrieb der Anlage vom 25.08.2021 bis 29.09.2021 hat der Beschwerdeführer nicht bestritten.

Der Beschwerdeführer hat die im Spruchpunkt 2. dargestellten Änderungen durchgeführt und die Betriebsanlage mit diesen Änderungen vom 25.08.2021 bis 29.09.2021 betrieben.

5. Beweiswürdigung:

Die Daten betreffend die C OG, Gewerbeberechtigung bzw. Stellung des Beschwerdeführers im Unternehmen ergeben sich aus dem Firmenbuch bzw. Gewerberegister.

Den Betrieb der Anlage vom 25.08.2021 bis 29.09.2021 hat der Beschwerdeführer nicht bestritten.

Dass Änderungen durchgeführt wurden, hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat dazu vorgebracht, dass diese emissionsneutral seien und damit dafür keine Bewilligungspflicht bestehe. (Zur rechtlichen Bewertung der Änderungen und der Emissionsneutralität siehe Punkt 6.)

6. Erwägungen:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt 1:

Im vorliegenden Fall lag ein rechtskräftiger Sperrbescheid der belangten Behörde vom 08.03.2021 vor. Die Schließung der Betriebsanlage war auch von der belangten Behörde nicht widerrufen worden. Trotzdem wurde die Betriebsanlage – was vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten wurde – in der Zeit vom 25.08.2021 bis 29.09.2021 betrieben.

§ 360 Abs. 1 der GewO im hier relevanten Ausmaß bestimmt Folgendes:

(1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat

die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den

Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur

Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer

angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern;…..

Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung

innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur

Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils

notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die

Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten

Betriebes zu verfügen.

Gemäß § 368 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen der Gewerbeordnung ergangen sind, nicht einhält.

Im vorliegenden Fall wurde mit dem Bescheid vom 08.03.2021 die Schließung der Betriebsanlage verfügt. Trotzdem wurde die Anlage weiter betrieben. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.

Bei der vorliegenden Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG.

Danach genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder der Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung, der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch subjektiv ist der Weiterbetrieb der Anlage nach behördlicher Schließung dem Beschwerdeführer daher vorzuwerfen.

Zu Punkt 2. des Straferkenntnisses:

§ 74 Abs. 1 und 2 GewO bestimmt Folgendes:

(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

§ 77 GewO im hier maßgeblichen Umfang bestimmt Folgendes:

(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. ….

§ 81 bestimmt im hier maßgeblichen Umfang über Änderungen der Betriebsanlage Folgendes:

§ 81.

(1)Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:

(3) Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.

Gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f).

Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass Änderungen an der Betriebsanlage durchgeführt wurden, hat aber vorgebracht, dass diese Änderungen emissionsneutral seien (und damit offenbar gemeint, dass diese deshalb nicht bewilligungspflichtig sind). Bei Änderung der Ausstattung des Küchencontainers dahingehend, dass anstelle eines Backofens eine Grillplatte errichtet wurde, ein zusätzlicher Dönerspieß aufgestellt wurde und die Leistung der Abluftanlage erhöht wurde, kann aber nicht von einer emissionsneutralen Änderung ausgegangen werden. In der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2020 hat der maschinenbautechnische Amtssachverständige die Änderungen wie oben (S4) dargestellt, beschrieben. Er hat dargestellt, dass die maschinelle Ausstattung (gegenüber der Genehmigung vom 07.06.2018) wesentlich vergrößert wurde, die Anschlussleistung wurde verdreifacht. Von einer geringfügigen Ausstattungsänderung kann daher nicht ausgegangen werden. Die Lüftungsanlage ist für die aufgestellte Geräteleistung nicht ausreichend. Auch daraus ergibt sich keine Emissionsneutralität der Anlage.

Einem, von einem tauglichen Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen des Lebens- und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehenden Gutachten nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten werden. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden (vgl. VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).

Das Vorbringen in der Beschwerde war nicht geeignet, das vorliegende maschinenbautechnische Gutachten zu entkräften. Emissionsneutralität der Änderungen war somit nicht gegeben.

Die Aufstellung der Container im vorderen Bauwich wurden nicht bestritten und mit der besseren Sichtbarkeit begründet. Der zusätzlich aufgestellte Lagercontainer wurde vom Beschwerdeführer ebenso nicht bestritten. Vorgesehen war laut Projektbeschreibung ein „Gästecontainer samt 2 Sanitärzellen“ (siehe Bescheid vom 07.06.2018, ***). Dass nunmehr ein eigener Sanitärcontainer war in dieser Form nicht genehmigt. Der Beschwerdeführer hat zwar vorgebracht, dass es keine Stolperstellen mehr gäbe, hat aber ausgeführt, dass nunmehr Stiegen aufgestellt sind. Auch dies entspricht nicht dem Genehmigungsumfang. Dass die Abstellplätze anders (in Bezug auf die genaue örtliche Lage) errichtet wurden, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde ebenfalls eingestanden. Eine verdeckte Fluchtwegorientierungsleuchte entspricht nicht ihrem Zweck, den Fluchtweg zu beleuchten. Bei all diesen Änderungen handelt es sich um konsenslose Änderungen, die geeignet sind, die im § 74 Abs. 2 GewO genannten Interessen zu beeinträchtigen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.12.1994, 94/04/0162, 8.11.2000, 2000/04/0157) reicht bereits die grundsätzliche Eignung einer Betriebsanlage, Gefährdungen, Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO herbeizuführen, um die Genehmigungspflicht zu begrünen. Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Gefährdungen bestehen, ist im Genehmigungsverfahren zu prüfen. Dies gilt auch für Änderungen einer genehmigten Betriebsanlage.

Tatbestandselement nach § 74 Abs. 2 GewO ist die mit einer gewerblichen Betriebsanlage verbundene konkrete Eignung. Die Veränderung der Aufstellung der Container und Aufstellung zusätzlicher Container ist geeignet, die Interessen des

§ 74 Abs. 2 Z1, 2 und 4 zu gefährden, da sich dadurch Fluchtwege ändern können. Personen, die z. B. aus einem Container fliehen, sollen nicht mit Personen aus einem anderen Container zusammenstoßen. Ein Lagercontainer ist – je nach Art um Umfang der Lagerung grundsätzlich geeignet, eine Brandgefahr darzustellen. Stiegen oder Stolperfallen sind geeignet, Personen in ihrer Gesundheit zu beeinträchtigen, wenn diese darüber stolpern. Eine andere Situierung der Abstellplätze ist geeignet, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen. Verdeckte Fluchtwegorientierungsleuchten sind geeignet, die Gesundheit von Kunden zu beeinträchtigen, weil diese stolpern könnten, wenn sie nicht genug sehen. Die Änderung der Küchenausstattung und der Zuluft- und Abluftverhältnisse ist geeignet, Kunden, Nachbarn, den Beschwerdeführer selbst und Angestellte, durch das geänderte Emissionsverhalten in ihrer Gesundheit zu beeinträchtigen. Ob die vorgenommenen Änderungen (allenfalls unter Vorschreibung welcher Auflagen) genehmigungsfähig sind, ist Aufgabe der Beurteilung in einem Bewilligungsverfahren. Aufgrund ihrer Eignung, Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1.2. und 4 zu beeinträchtigen, sind die vorgeworfenen Änderungen bewilligungspflichtig im Sinne des § 81 GewO. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt.

Bezüglich des Verschuldens gilt das gleiche wie oben. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde vorgebracht, dass die Änderungen emissionsneutral seien. Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 VStG kann die Unkenntnis oder eine irrige Auslegung des Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht her, wenn es Sache der Partei ist sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen.

Selbst ein technischer Laie müsste beim Austausch nicht gleichartiger Maschinen und Geräten und Änderung der Zuluft- und Abluftverhältnisse auf die Idee kommen, dass diese unter Umständen nicht emissionsneutral sind und hätte – vor Durchführung der Änderungen – bei der belangten Behörde nachfragen müssen. Eine schuldbefreiende Wirkung ergibt sich daher aus diesem Vorbringen nicht.

Zur Einschränkung des Spruches:

Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 09.12.1997, 97/04/0107, 23.10.1995, 93/04/0191, 17.02.1987, 86/04/0212) sind Verwaltungsübertretungen, soferne mehrere von einem einheitlichen Tatwillen umfasste Tathandlungen gegeben sind, als fortgesetztes Delikt zu werten. Im vorliegenden Fall liegt mit dem Betrieb der Anlage ein durchgängiges Delikt vor. Mit dem Klammerausdruck (30.06.2021) wollte die belangte Behörde offenbar zum Ausdruck bringen, dass die Anlage seit 30.06.2021 durchgängig betrieben wird. Der Zeitraum bis 24.08.2021 ist aber bereits durch das (rechtskräftigen) Straferkenntnis vom 19.08.2021, ***, bestraft und damit abgedeckt. Insoferne hatte daher der Klammerausdruck zur Klarstellung zu entfallen.

7. Zur Strafhöhe:

Die Bestimmungen des VStG sind gemäß § 38 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafrahmen sind in Punkt 6. dargestellt.

Die übertretenen Rechtsnormen dienen der Vermeidung des Betriebes von nicht genehmigten Betriebsanlagen bzw. der Durchführung von nicht genehmigten Änderungen. Ziel ist die Vermeidung der Beeinträchtigung von Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO. Eine Anlage soll nicht ohne vorherige Beurteilung durch die Behörde in Bezug auf allfällige von der Anlage ausgehenden Gefahren betrieben werden.

Die Bedeutung des durch die übertretene Rechtsnorm geschützten Rechtsgutes (Leben und Gesundheit) ist als hoch einzuschätzen. Der Unwertgehalt der vom Beschwerdeführer verletzten Norm ist als beträchtlich einzustufen.

Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers stellt genau den in der übertretenen Norm vertypten Unrechtsgehalt dar.

Erschwerend hat die belangte Behörde zutreffend zwei einschlägige Verwaltungsvormerkungen gewertet (betreffend dieselbe Betriebsanlage, zeitlich vorhergehend). Dem von der belangten Behörde angenommenen monatlichen Einkommen ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

Eine Herabsetzung der Strafe kommt nicht in Betracht, weil nicht nur auf die beschwerdeführende Partei selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung zB VwGH vom 24. November 2008, 2006/05/0113).

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,- Euro neu zu bemessen. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,- Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.

Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Hinweis: Sollte die Zahlung des gesamten Betrages auf einmal nicht möglich sein, so kann der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Baden unter der GZ ***, eine Ratenzahlung beantragen.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 48 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 19. Februar 1998, im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, par. 49, (ÖJZ 1998, 4) hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. VwGH 25.02.2020, Ro 2019/03/0029 mwN).

Die in der Beschwerde dargestellten Punkte betrafen die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass Emissionsneutralität der auch von ihm übereinstimmend mit dem im Gutachten des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2020 dargestellten Änderungen, vorliegt. Dieses Vorbringen war aber nicht geeignet, das Gutachten des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen zu entkräften.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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