LVwG N LVwG-S-602/001-2022

LVwG-S-602/001-2022Tribunal Administrativo Regional17 de jan. de 2023

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Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Absonderung; PCR-Testung; Tatvorwurf; Tatzeit; Kumulationsprinzip;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-602/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.602.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde des Herrn A, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 11.02.2022, GZ ***, betreffend Bestrafung nach dem Epidemiegesetz (EPG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge geben als der Ausspruch über die Strafe und die Kosten ersatzlos behoben wird. Der Schuldspruch bleibt aufrecht.

2. Der Spruch des Straferkenntnisses wird dahingehend konkretisiert, dass er zu lauten hat wie folgt:

Tatzeit: 1. 01.01.2022 und

2. binnen 48 Stunden ab Zustellung des Bescheides der BH Korneuburg vom 28.12.2021, Zl ***

Sie habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 1 EpiG BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 100/2021 iVm § 40 Abs. 1 lit a EpiG BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 255/2021.“

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 11.02.2022, GZ ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 iVm § 40 Abs. 1 lit. a Epidemiegesetz gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 40 Abs. 1 lit. a eine Geldstrafe in Höhe von € 145,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages in Höhe von € 14,50 auferlegt.

In diesem Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer nachstehendes zur Last gelegt:

„Zeit: 28.12.2021-03.01.2022

Ort: ***, ***

Tatbeschreibung:

Herr A, geb. am ***, ***, ***, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 28.12.2021, Zl. ***, im Zeitraum von 28.12.2021 bis einschließlich 03.01.2022 als Haushaltsangehörige abgesondert.

Im Absonderungsbescheid ist ausgeführt, dass die Betroffene innerhalb von 48h, ab Zustellung des Bescheides und am 01.01.2021 zur PCR-Testung verpflichtet ist. Beide verpflichtende Testungen wurden jedoch nicht wahrgenommen.“

Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung im Wesentlichen auf den Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 28.12.2021, Zl. ***, mit welchem der Beschwerdeführer vom 28.12.2021 bis einschließlich 03.01.2022 als Haushaltsangehöriger abgesondert gewesen sei. Im Absonderungsbescheid sei ausgeführt, dass der Betroffene innerhalb von 48 Stunden ab Zustellung des Bescheides und am 01.01.2021 zur PCR-Testung verpflichtet sei.

Beide verpflichtende Testungen seien jedoch nicht wahrgenommen worden.

Die belangte Behörde habe eine Stellungnahme der Gesundheitsbehörde eingeholt in welcher mitgeteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer die behördlich verpflichtenden Testungen nicht wahrgenommen habe.

Für die Strafbehörde stehe somit fest, dass die behördlichen Bescheidvorgaben nicht erfüllt worden seien.

Unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen erachte die belangte Behörde sohin den objektiven Tatbestand als erfüllt an. Hinsichtlich des Verschuldens verweise die belangte Behörde auf § 5 Abs. 1 VStG, und sei dem Beschwerdeführer der ihn treffende Entlastungsbeweis hinsichtlich des vermuteten Verschuldens nicht gelungen.

Zur Strafhöhe erwog die belangte Behörde unter Bezugnahme auf § 19 VStG und die darin genannten Grundsätze, dass die verhängte Geldstrafe angemessen sei – sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aus drei Gründen seinen Testverpflichtungen nicht nachgekommen sei. Sie haben die 10-tägige Quarantäne durchgeführt und seien am 04.01.2022 testen gegangen.

Weiters seien am 26.12.2021 vom Mobilteam Proben entnommen worden aber kein Ergebnis gekommen. Laut telefonischem Gespräch am 28.12.2021 mit einer Dame von der BH Korneuburg sei der gesamten Familie 10 Tage Quarantäne aufgetragen worden und habe Herr B von der Polizei *** am 29.12. mit ihnen gesprochen und gesagt, dass sie bis 04.01.2022 in Quarantäne sein und zuhause bleiben müssen.

Der Beschwerdeführer ersuche somit um Verständnis. Er habe lediglich das gemacht, was ihm gesagt worden sei.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu erwogen:

Nachstehender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der BH Korneuburg vom 28.12.2021 im Zeitraum von 28.12.2021-03.01.2022 abgesondert. Mit diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführer zudem verpflichtet sich einer PCR-Testung binnen 48 Stunden ab Zustellung des Bescheides und am 01.01.2022 zu unterziehen.

Beiden Verpflichtungen zur PCR-Testung kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Hinderungsgründe sich dieser Testungen zu unterziehen, lagen nicht vor.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des vorgelegten Verfahrensaktes, in welchem der Absonderungsbescheid der BH Korneuburg einliegend ist und aus dem sich die oben konstatierte Verpflichtung zur PCR-Testung zweifelsfrei ergibt.

Weiters konnte auf dieser Grundlage auch die Absonderung samt dem Absonderungszeitraum des Beschwerdeführers festgestellt werden.

Dass der Beschwerdeführer seiner Test-Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, gestand dieser in der Beschwerde zu, weshalb auch diese Feststellung bedenkenlos getroffen werden konnte.

Dass der Beschwerdeführer an den verpflichteten Testungen gehindert war, wurde von diesem weder behauptet noch unter Bewies gestellt, weshalb ein Hinderungsgrund nicht angenommen wurde.

§ 44a VStG:

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

Nach § 44a VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (vgl. VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184 mit weiteren Nachweisen).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG hat die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (vgl. VwGH 11.05.2021, Ra 2021/02/0105).

Das an die Tatumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen ein verschiedenes, weil an den dargestellten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. z.B. VwGH 30.3.2006, 2004/15/0032, mwN).

Ausgehend von der Strafverfügung sowie dem Straferkenntnis leidet letztgenanntes an der mangelnden Konkretisierung der Tat im Hinblick auf die Tatzeit.

Mit Absonderungsbescheid wurde eine Verpflichtung zur PCR-Testung jedenfalls am 01.01.2022 genannt, sowie binnen 48 Stunden nach Zustellung des Absonderungsbescheides. In der Strafverfügung und im Straferkenntnis wird als Tatzeitraum 28.12.2021 bis 03.01.2022 angeführt. Diese Tatzeit lässt sich mit dem Absonderungsbescheid nicht in Einklang bringen, zumal hier acht Tage als Tatzeitraum angeführt werden, was mit dem Inhalt des Absonderungsbescheides nicht vereinbar ist (vgl. ähnlich dazu VwGH 20.6.1983, 82/10/0047).

Weiters wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in der Tatumschreibung die Missachtung der zwei auferlegten Testverpflichtungen vor. Im Hinblick darauf hätte somit die Tatzeit hinreichend genau angeführt werden müssen.

Diese erforderliche Konkretisierung konnte seitens des erkennenden Gerichtes vorgenommen werden, zumal es sich hierbei um eine Einschränkung des von der belangten Behörde angenommenen Tatzeitraumes handelt.

In weiterer Folge hätten auch im Hinblick auf das Kumulationsprinzip an Stelle einer Gesamtstrafe zwei Einzelstrafen verhängt werden müssen (vgl. unter anderem VwGH 22.02.2018, Ra 2017/11/0066 mit weiteren Nachweisen).

Dem Täter werden zwei separate Verwaltungsübertretungen in dem Straferkenntnis zur Last gelegt. Angesichts des § 22 VStG wäre für jede dieser Taten eine separate Einzelstrafe zu verhängen gewesen. Wenn nämlich trotz Vorliegens mehrerer Übertretungen eine einheitliche Strafe verhängt wird, so ist es dem Beschuldigten durch die Nichtanwendung des § 22 VStG genommen, sich gegen die Verfolgung jedes einzelnen der ihm zur Last gelegten Delikte zur Wehr zu setzen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, hat die Berufungsbehörde die Strafe aufzuteilen.

Es liegt kein Verstoß gegen das Verbot der „reformatio in peius“ vor, wenn die Berufungsbehörde in Abänderung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtigerweise für drei Verwaltungsübertretungen drei Strafen statt einer Gesamtstrafe verhängt, sofern die Summe der drei Strafen die Höhe der Gesamtstrafe nicht übersteigt (vgl. VwGH 27.1.1995, 94/02/0383).

Das erkennende Gericht hat aber für die beiden aufrechterhaltenen Verwaltungsübertretungen das in § 42 VwGVG ausdrücklich normierte Verbot der „reformatio in peius“, wonach auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde keine höhere Strafe verhängt werden darf als im angefochtenen Bescheid, zu beachten.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde aber die Mindestgeldstrafe für beide Verwaltungsübertretungen in Form einer Gesamtstrafe verhängt.

Durch die Verhängung einer Gesamtstrafe in Form der Mindestgeldstrafe – jedoch für zwei selbstständige Übertretungen – ist eine Aufteilung der Strafe auf die zwei selbständigen Übertretungen nicht möglich.

Da im angefochtenen Straferkenntnis die Mindestgeldstrafe als Gesamtstrafe für zwei Verwaltungsübertretungen verhängt wurde, ist die Aufteilung dieser Mindestgeldstrafe (ohne Anwendung des § 20 VStG) nicht möglich.

Selbst wenn das erkennende Gericht von nur einer Verwaltungsübertretung am 01.01.2022 ausginge und die Geldstrafe von € 145,-- bestehen ließe, würde dies zu Lasten des Beschwerdeführers gehen und einen Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius darstellen, da der Beschwerdeführer für nur eine Übertretung dieselbe Strafe erhalten würde, wie für zwei selbstständige Übertretungen.

Angesichts dieser Problematik und der Unmöglichkeit der Aufteilung der verhängten Strafe, war der Strafausspruch (und damit auch der Kostenausspruch) ersatzlos aufzuheben (vgl. dazu VwGH 30.6.1994, 94/09/0049, 7.10.2013, 2013/17/0274).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, zumal eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und von keiner Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurde.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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