LVwG N LVwG-AV-2026/001-2022

LVwG-AV-2026/001-2022Tribunal Administrativo Regional11 de jan. de 2023

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Regest

Landwirtschaft und Natur; Bodenreform; vorläufige Übernahme; Verfahrensrecht; Beschwerde; Prüfungsgegenstand; Unzulässigkeit;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2026/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2026.001.2022

Begründung

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Hofrat Mag. Gernot Wallner, den Berichterstatter Hofrat Mag. Franz Kramer sowie den Richter Mag. Robert Dullnig sowie die fachkundigen Laienrichter

Ing. Roland Nagl und Dipl. Ing. Otto Bohrn über die Beschwerde von A und B, beide in ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 08. November 2022, ***, betreffend vorläufige Übernahme der Grundabfindungen im Flurbereinigungsverfahren ***, beschlossen:

I.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 17, 21, 22, 40, 41 FLG (Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650-10)

§§ 24 Abs. 1 und 2, 27, 28 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 130 Abs. 1 Z 1, Art. 132 Abs. 1 Z 1 und Art. 133 Abs. 4 B-VG (BundesVerfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

Begründung

1. Sachverhalt

Bei der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (in der Folge: die belangte Behörde) ist zur GZ.: *** das Flurbereinigungsverfahren „***“ anhängig. Parteien dieses Verfahrens sind unter anderem B (geb. ***) sowie A (geb. ***), die nunmehrigen Beschwerdeführer.

Mit Bescheid vom 08. November 2022, ***, ordnete die belangte Behörde mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen an, wobei eine vorläufige Abfindungsbescheinigung mit den zugewiesenen Grundabfindungen zum Bescheidbestandteil erklärt wurde. Gleichzeitig wurden der Angleichungsfaktor bestimmt, ein Abspruch über Grunddienstbarkeiten getroffen und schließlich die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

Gemäß der vorläufigen Abfindungsbescheinigung wurde den Beschwerdeführern das (planlich dargestellte) Neugrundstück Nr. *** vorläufig zugewiesen.

Mit Schriftsatz vom 27. November 2022, sohin innerhalb der Beschwerdefrist, welche am 10. November 2022 begonnen hatte, brachten die Beschwerdeführer folgendes vor:

„wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, sind wir mit der vorgeschlagenen vorläufigen Abfindungsbescheinigung KG-Nr. , GstNr. Fläche 81,57 nicht einverstanden.

Folgende Gründe möchten wir anführen:

Laut der Digitalaufnahme von der Ama liegt der komplette Grund der Länge nach, direkt neben dem Wald. Somit wird der Ertrag erheblich gemindert.

Zusätzlich bekommen wir den vollen Wildschaden ab.

Außerdem Verringerung der Gesamtfläche um 557 m²

Es handelt sich um eine Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen Grundbesitzern.

Unser Pächter zahlt dadurch weniger Pacht

Es ist keinesfalls akzeptabel, dass unser Grundstück komplett an den naheliegenden Wald angrenzt. Wir sind zu einem Tausch bereit bzw. bitten wir gemäß bisher um Drehung vom Grund 90 Grad, der Breite nach zum Wald. Z.B. wie 2 angrenzende Flächen Parzellennr. *** und ***.

Bitte daher höflich um Berücksichtigung.

Bereits im Voraus bedanken wir uns herzlich für Ihre positive Rückmeldung.“

Auf dem Schriftsatz ist weiters vermerkt, dass die Gebühr von € 30,- entrichtet worden sei.

Die belangte Behörde legte dieses Anbringen samt maßgeblicher Aktenbestandteile dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als Beschwerde zur Entscheidung vor.

2. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung

Die Feststellungen unter Punkt 1. zum Verfahrensverlauf und Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus den vorgelegten Aktenunterlagen der belangten Behörde und sind unstrittig. Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, nicht.

2.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften

FLG

§ 17 Abfindungsanspruch, Gesetzmäßigkeit der Abfindung

(1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

(2) Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz oder hinsichtlich bestimmter Grundstücke durch eine Geldabfindung abgegolten werden, sofern die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.

(3) Unter Berücksichtigung des § 16 Abs.1 ist der gemäß Abs. 2 anfallende Grund zu verwenden:

-für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse,

-für gemeinsame Anlagen, soweit die Zusammenlegungsgemeinschaft zustimmt oder

-für Grundzuteilungen gegen Geldleistung an Parteien, sofern diese zustimmen und dadurch eine Verbesserung der Agrarstruktur eintritt.

(4) Die Zustimmungserklärungen nach Abs. 2 und 3 müssen sich auf die Höhe der Geldabfindungen und Geldleistungen beziehen und schriftlich oder niederschriftlich abgegeben werden.

(5) Der Wert der Grundabfindung hat mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach § 12 Abs. 2 in Geld ausgeglichen werden.

(6) Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 4 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 13 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.

(7) Bei Waldabfindungen darf der Unterschied zum eingebrachten Wirtschaftswald sowohl an Fläche als auch an Bestandeswert jeweils nicht mehr als 30 % betragen. Als Wirtschaftswald sind jene Waldflächen anzusehen, die weder forstrechtlichen Beschränkungen unterliegen noch Waldboden außer Ertrag sind.

(8) Die Grundabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Zusammenlegungsverfahren ausgewiesen werden, sofern es für die Erreichung der Ziele der Zusammenlegung zweckmäßig ist. Die Grundabfindung wird in diesem Falle durch den Zusammenlegungsplan jenes Verfahrens festgelegt, in dem sie ausgewiesen ist.

(9) Die Behörde darf einer Partei eine Grundabfindung zuweisen, die von den Bestimmungen der Abs. 1, 5, 6 und 7 abweicht, sofern die Partei dem schriftlich oder niederschriftlich zustimmt. Diese Zustimmung muß sich auf Art und Ausmaß der Abweichung beziehen.

§ 21 Zusammenlegungsplan

(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.

(2) Der Zusammenlegungsplan hat soweit erforderlich zu enthalten:

a)den Besitzstandsausweis (§ 10), Bewertungsplan (§ 12) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden;

b)eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan);

c)eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 17 Abs. 2), der Geldleistungen (§ 17 Abs. 3), der Geldentschädigungen (§ 18 Abs. 1), der Geldausgleichungen (§ 17 Abs. 5, § 20) und der Geldablösungen gemäß § 24 Abs. 4 unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);

d)eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß § 23 Abs. 3 und der Belastungen gemäß § 25 Abs. 3, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis);

e)die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (§ 13 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);

f)die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen gemäß § 16 Abs. 2 (Haupturkunde).

(3) Soweit der Besitzstandsausweis (§ 10), der Bewertungsplan (§ 12) und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14) bereits vorher erlassen wurden, sind sie dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.

§ 22 Vorläufige Übernahme

(1) Sobald die neue Flureinteilung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 13 bis 19 ermittelt ist, kann die Behörde nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen und den vorläufigen Eigentumsübergang an den für gemeinsame Anlagen ausgeschiedenen Grundflächen anordnen, wenn

a)dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist und

b)Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind und

c)die Bewirtschaftung der Mehrzahl der zu übernehmenden Grundabfindungen ohne wesentliche Behinderung der Zufahrt und ohne über das übliche Ausmaß hinausgehende Aufwendungen möglich ist und

d)die Behörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und

e)mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben. Parteien, denen im Sinne des § 17 Abs. 1 ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zusteht, haben eine gemeinsame Stimme. Wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.

(2) Die vorläufige Übernahme kann auf Teile des Zusammenlegungsgebietes beschränkt werden.

(3) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindung geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes oder einer Vollziehungsanordnung gemäß § 27 Abs. 2 erlischt, soweit dadurch die Grundabfindung einer anderen Partei zugewiesen wird.

(4) Die Behörde kann auch die Einhebung vorläufiger Geldleistungen, die Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen, Geldablösungen und Geldentschädigungen sowie die Durchführung vorläufiger Geldausgleiche anordnen.

§ 40 Flurbereinigung

(1) An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch

1. die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder

2. eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.

(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten oder zu unterstützen.

§ 41 Flurbereinigungsverfahren

Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:

1. Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten.

2. Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.

3. Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid begründet und mit Bescheid aufgelöst. Eine Flurbereinigungsgemeinschaft ist entbehrlich, wenn weniger als sechzehn Parteien vorhanden sind und kein Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen wird. Bei Gemeinschaften mit weniger als sechzehn Mitgliedern tritt an die Stelle des Ausschußes die Versammlung aller Gemeinschaftsmitglieder, als Organe sind ein Obmann und ein Obmannstellvertreter zu wählen.

4. Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen. Die Frist gemäß § 2 Abs. 2 lit. d zur Erlassung des Flurbereinigungsplanes beträgt vier Jahre.

5. Das Verfahren ist mit Bescheid abzuschließen bzw. einzustellen.

6. Erhaltungsgemeinschaften werden mit Bescheid begründet und mit Bescheid aufgelöst.

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

(…)

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

(…)

(…)

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

2.3. Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in einem Flurbereinigungsverfahren gemäß § 22 FLG die sogenannte vorläufige Übernahme von Grundabfindungen angeordnet.

Dagegen richtet sich das als Beschwerde (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) zu wertende Rechtsmittel von B und A, womit erkennbar eine Verletzung eines den Einschreitern zukommenden Rechtes, nämlich ihres Abfindungsanspruches, geltend gemacht wird.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in einem Flurbereinigungsverfahren gemäß § 41 FLG die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit gewissen hier nicht entscheidungswesentlichen Änderungen sinngemäß anzuwenden sind.

Das Kommassierungsverfahren (also Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren) ist durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet, wie dies auch in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 14.05.1997, 94/07/0144) zum Ausdruck kommt. Daraus folgt, dass jeder Verfahrensstufe eine bestimmte Funktion im Gesamtverfahrensablauf zukommt und die Entscheidungs-befugnis der Behörde jeweils auf das beschränkt ist, was nach den Vorgaben des Gesetzes in dem jeweiligen Verfahrensschritt zu behandeln ist. Das bedeutet auch, dass in einer nachgelagerten Verfahrensstufe nicht mehr in die rechtskräftigen Ergebnisse einer bereits abgeschlossenen früheren Verfahrensstufe eingegriffen werden kann und dass umgekehrt Aspekte späterer Verfahrensstufen bei der Entscheidung früherer Verfahrensstufen außer Betracht zu bleiben haben (zB VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0041).

Im § 22 FLG ist die Möglichkeit vorgesehen, unter bestimmten Voraussetzungen die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen anzuordnen, wovon die belangte Behörde im gegenständlichen Fall Gebrauch gemacht hat. Damit wird jedoch der zu erlassende Flurbereinigungsplan nicht vorweggenommen (vgl. VwGH 22.05.1984, 83/07/0239). Sache des angefochtenen Bescheides ist im Wesentlichen die vorläufige Übernahme (samt hier nicht problematisierte Bestimmung des Angleichungsfaktors nach § 20 Abs. 1 FLG), nicht jedoch – was schon aus dem vorläufigen Charakter der Entscheidung nach § 22 Abs. 1 FLG resultiert – die endgültige Flureinteilung. Die Entscheidung hierüber ist dem noch zu erlassenden Bescheid über den Flurbereinigungsplan vorbehalten (vgl. § 41 iVm § 21 leg.cit.); da die im angefochtenen Bescheid behandelte Angelegenheit die Verfügung der vorläufigen Übernahme, nicht jedoch die Entscheidung über die endgültigen Abfindungsansprüche der Beschwerdeführer war, kann Prüfinhalt des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Verfügung der vorläufigen Übernahme sein, also ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 FLG gegeben sind oder nicht (vgl. VwGH 30.09.2010, 2010/07/0081). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestreiten die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe jedoch gar nicht. Vielmehr bezieht sich das gesamte Beschwerdevorbringen inhaltlich auf die Bestreitung der Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung, welche an der Regelung des § 17 FLG zu messen ist. Die gesetzmäßige Anwendung dieser Bestimmung ist im vorliegenden Verfahren hingegen nicht bekämpfbar, ist doch die Sicherstellung der Gleichwertigkeit bzw. Gesetzmäßigkeit der einer Partei zustehenden Grundabfindung dem abschließenden Verfahrensschritt, nämlich der Erlassung des Flurbereinigungsplanes (§ 41 Z 4 FLG) vorbehalten. Erst dabei wird – im Beschwerdeweg anfechtbar - darüber abgesprochen, welche Grundabfindung den Parteien jeweils zukommt.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer, welches sich ausschließlich auf in diesem Verfahrensstadium nicht zu prüfende Aspekte der Neueinteilung (vgl. zB VwGH 26.01.2006, 2004/07/0168) bezieht, ist daher von vornherein nicht geeignet, eine denkmögliche Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid aufzuzeigen. Die Beschwerde erweist sich somit als unzulässig und ist daher mittels Beschlusses nach § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.

Der Durchführung einer (im Übrigen von keiner Partei beantragten) mündlichen Verhandlung bedurfte es schon aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG nicht.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diesen Beschluss ist daher nicht zulässig.

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