LVwG N LVwG-S-2532/001-2021

LVwG-S-2532/001-2021Tribunal Administrativo Regional21 de dez. de 2022

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Regest

Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Antrag; Inhalt; Parteierklärung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2532/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2532.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau A, ***, ***, vom 06.11.2021 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 06.10.2021, Zl. ***, mit dem ausgesprochen wurde, dass „dem Antrag vom 30.09.2021 „auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 29.06.2021, PLS2-V-21 7318/5“. „gemäß § 71 Abs.1 bis 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)“ keine Folge gegeben wird, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Bescheid vom 06.10.2021, Zl. *** wird ersatzlos aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:

1.1. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.03.2021 wurde Frau A förmlich zur Rechtfertigung hinsichtlich vier Übertretungen von § 8 Abs. 3 Covid-19-MG iVm § 3 Abs. 1 COVID-19-MG iVm § 5 Abs. 1 Z 2 2. COVID-19-NotMV (weil sie am 27.11.2020, 05.11. bis 12.01.2021, von 19.01.2021 – 22.01.2021 und am 27.01.2021 Microblading-Behandlungen durchgeführt habe, obwohl körpernahe Dienstleistungen zu den genannten Zeitpunkten verboten waren) aufgefordert.

1.2. Mit E-Mail vom 19.3.2021 nahm die Beschwerdeführerin zu dieser Aufforderung zur Rechtfertigung dahingehend Stellung, dass sie angab, sie betreibe weder ein Kosmetikstudio, noch habe sie während eines Lockdowns geöffnet gehabt.

1.3. In der Folge fertigte die belangte Behörde ein mit 29.06.2021 datiertes, die Zl. *** aufweisendes Straferkanntnis ab, in dem ausgesprochen wurde, dass über die Beschwerdeführerin vier Verwaltungsstrafen in der Höhe von jeweils 600,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 20 Stunden) verhängt werden, weil es die Behörde als erwiesen ansah, dass die Beschwerdeführerin am 27.11.2020, 05.11. bis 12.01.2021, von 19.01.2021 – 22.01.2021 und am 27.01.2021 Microblading-Behandlungen durchgeführt habe, obwohl die Durchführung körpernaher Dienstleistungen zu den genannten Zeitpunkten verboten gewesen seien, womit die Beschwerdeführerin jeweils gegen § 8 Abs. 3 Covid-19-MG iVm § 3 Abs. 1 COVID-19-MG iVm § 5 Abs. 1 Z 2 2. COVID-19-NotMV verstoßen habe.

1.4. Durch die B AG wurde der belangten Behörde ein Rückschein betreffend die Zustellung des mit 29.06.2021 datierten, die Zl. *** aufweisenden Straferkenntnisses übermittelt, auf dem das Feld „Empfänger“ angekreuzt ist und sich eine eine (unleserliche) Unterschrift bei „Empfänger“ findet. Dieser Rückschein langte ausweislich des auf dem Rückschein angebrachten Posteingangsstempels am 08.07.2021 bei der belangten Behörde ein.

1.5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.09.2021 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin eine „Mahnung“ ausgesprochen und wurde sie aufgefordert, den von ihr aufgrund des Straferkenntnisses vom 29.06.2021, Zl. *** zu leistenden Betrag von insgesamt 2.640,-- Euro zuzüglich einer Mahngebühr von 5,-- Euro binnen 2 Wochen an die belangte Behörde zu bezahlen.

1.6. Am 21.09.2021 langte bei der Behörde zunächst um 14:08:16 Uhr eine E-Mail der Beschwerdeführerin mit folgendem Inhalt ein:

„Hallo ich habe heute einen Brief erhalten das ich laut eines Schreibens vom 29.6. fast 3000 € zahlen sollte innerhalb zwei Wochen, ich habe keine Ahnung für was diese 3000 € sein sollen??? Noch dazu habe ich niemals einen Brief mit so einer Rechnung erhalten, einen Abholschein für einen Brief habe ich vor ca. drei Wochen erhalten der brief konnte aber nicht abgeholt werden, können sie mir bitte erklären für was diese Summe sein soll? Und wie man für so eine Summe noch dazu nur zwei Wochen Zeit haben kann. Danke A“

1.7. Weiters langte am 21.09.2021 um 14:24:17 Uhr eine weitere E-Mail der Beschwerdeführerin mit folgendem Inhalt bei der Behörde ein:

„Ich habe gerade schon eine E-Mail geschrieben, habe gerade gesehen das ich im März schon mal eine email geschrieben habe da sie mir damals einen Brief geschickt hatten mit der Behauptung ich hätte ein ksomtikstudio und hätte während lockdowns geöffnet gehabt, habe auf meine email niemals eine Antwort erhalten!! Falls es in dieser Strafe darum geht dann prüfen sie das erneut denn das waren falsche Anschuldigungen ohne jegliche Beweise was ich ihnen damals schon mitgeteilt habe.“

1.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2021, Zl. ***, wies die belangte Behörde „die Beschwerde vom 21.9.2021 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 29.06.2021, Zahl ***“ als verspätet zurück. Begründend führt die Behörde in der Beschwerdevorentscheidung aus, das Straferkenntnis sei der Beschwerdeführerin am 05.07.2021 als Empfängerin zugestellt worden. Daher habe die vierwöchige Rechtsmittelfrist am 05.07.2021 zu laufen begonnen und habe diese am 02.08.2021 geendet. Da weder ein Zustellmangel noch eine Ortsabwesenheit im relevanten Zeitraum nachgewiesen worden sei, sei die Beschwerde, die trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung erst am 21.09.2021 eingebracht worden sei, als verspätet zurückzuweisen.

In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung auch eine Abbildung (Scan) des der Behörde übermittelten Rückscheines betreffend die Zustellung des in Frage stehenden Straferkenntnisses eingefügt.

1.9. Ausweislich des Akt befindlichen Rückscheines wurde die Beschwerdevorentscheidung der Beschwerdeführerin am 28.09.2021 an deren damaliger Adresse ***, *** zugestellt worden sei. Auf dem Rückschein betreffend die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ist das Feld „Empfänger“ und findet sich auf diesem beim „Empfänger“ bei „Unterschrift“ eine unleserliche, augenscheinlich nicht mit der auf dem Rückschein betreffend die Zustellung des Straferkenntnisses am 05.07.2021 zu sehenden Unterschrift idente Unterschrift.

Dieser Rückschein betreffend die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung wurde der belangten Behörde retourniert und langte der Rückschein ausweislich des auf dem Rückschein angebrachten Posteingangsstempels am 29.09.2021 bei der belangten Behörde ein.

1.10. Am 30.09.2021, 10:18:02 Uhr langte bei der Behörde ein E-Mail der Beschwerdeführerin mit folgendem Inhalt ein:

„Hallo ich habe nun erneut einen Brief erhalten in dem steht mein Einspruch wurde „abgelehnt“ ich habe immer noch keinen einzigen Beweis für die Anschuldigungen erhalten!! In dem Brief stehen einfach wieder nur die gleichen haltlosen Behauptungen ich habe angeblich gearbeitet was ich sag’s nochmal NICHT stimmt und es liegt nach wie vor kein Beweis eurerseits vor also bitte senden sie mir die „Beweise“ zu, noch dazu hat selbst die Polizei mich in meiner Wohnung zu dem besagten Zeitraum nicht angetroffen (!!) ich war nicht mal zuhause. Und jetzt kommt das lustigste an der ganzen Geschichte in ihrem Brief ist ein Ausschnitt der zustellbestätigung mit einer Unterschrift von einem weiteren Brief den ich angeblich im Juli erhalten hätte „das der Brief somit ja angeblich zugestellt wurde“ DAS IST ABER NICHT MAL MEINE UNTERSCHRIFT DA DRAUF!! also ich habe keine Ahnung an wen dieser Brief geliefert wurde und wessen Unterschrift das bitte sein soll, MEINE ist es aber auf jedenfall nicht (was ich natürlich auch beweisen kann). Danke lg A ***“

1.11. Mit Bescheid vom 06.10.2021, ***, sprach die belangte Behörde mit an die Beschwerdeführerin adressiertem Bescheid Folgendes aus:

„Spruch

Ihrem Antrag vom 30.9.2021 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 29.06.2021, ***, wird gemäß § 71 Abs.1 bis 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, keine Folge gegeben.“

Begründend wird in diesem Bescheid ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei mit „Strafbescheid vom 29.06.2021, ***“ mit vier Geldstrafen von je € 600,00 zuzüglich eines Kostenbeitrages von € 240,00 (insgesamt somit € 2.640,00) rechtskräftig bestraft“ worden. Der „Strafbescheid“ sei der Beschwerdeführerin ausweislich des Zustellnachweises am 05.07.2021 zugestellt worden, wobei auch in die Begründung dieses Bescheides wiederum der Scan des Zustellnachweises betreffend die Zustellung des Straferkenntnisses am 05.07.2021 in die Bescheidbegründung eingefügt ist.

Mit E-Mail vom 30.09.2021 habe die Beschwerdeführerin, so die Bescheidbegründung weiter, mitgeteilt, dass sie das Straferkenntnis nicht erhalten habe und dass es sich bei der Unterschrift auf dem Zustellnachweis auch nicht um ihre Unterschrift handle.

Nach Darstellung der Rechtslage wird in der Bescheidbegründung in rechtlicher Hinsicht Folgendes ausgeführt:

„Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwendungen von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte.

Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 2010/08/0081 vom 26.5.2010).

Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (Hinweis E vom 1. April 2008, 2006/06/0243).

Mit der bloßen Behauptung es handle sich nicht um Ihre Unterschrift am Zustellnachweis konnten Sie nicht glaubhaft machen, dass ein Zustellmangel vorliegt und somit auch nicht den erforderlichen Gegenbeweis erbringen, weshalb von der ordnungsgemäßen Zustellung laut Zustellnachweis (Rückschein) auszugehen war.

Eine leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB kann daher nicht erblickt werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden, da keiner der in § 71 Abs.1 AVG angeführten Wiedereinsetzungsgründe gegeben war.“

1.12. Dieser Bescheid (betreffend Abweisung des – augenscheinlich – ua als Wiedereinsetzungsantrag gewerteten E-Mails vom 30.09.2021) wurde der Beschwerdeführerin ausweislich des aktenkundigen Rückscheines durch Hinterlegung am 11.10.2021 zugestellt.

1.13. Am 06.11.2021 langte bei der Behörde ein E-Mail der Beschwerdeführerin mit dem Betreff „Einspruch“ ein. Darin wird Folgendes vorgebracht:

„Hallo ich habe zwei Briefe bekommen einmal wieder das gleiche wie schon zum ca 3x. Wo es darum geht das ich eine Strafe zahlen soll weil ich angeblich während eines lockdowns gearbeitet hätte und ich sage jetzt zum 20x das stimmt nicht und bis heute fordere ich in jedem Einspruch Beweise an, und die Unterschrift auf dem Schein des Briefes was sie da reinkopiert haben erkläre ich ihnen jetzt auch nochmals das das nicht meine Unterschrift ist, also was machen wir jetzt wie gehts jetzt weiter? Ich will nicht weiterhin alle zwei Wochen Briefe bekommen und jedes Mal einreichen einreichen es ist immer das gleiche was da drin steht. ***

Im zweiten Brief steht ich solle eine Strafe von 300€ zahlen und das das aber schon eine Mahnung wäre da ich in august schon mal einen Brief diesbezüglich bekommen habe?? Auch das stimmt nicht in dem Brief steht nicht mal für was diese Strafe überhaupt sein soll also erklären sie mir das erst mal für was die Strafe sein soll und mahngebühren Zahl ich sowieso keine wenn ich vorher keinen Brief bekommen hab, es ist schon langsam seltsam das immer irgendwelche Strafen kommen es steht bei drinnen für was und immer heist es ich hätte vorher schon mal Briefe bekommen was nie der Fall war . ***“

1.14. Mit Schreiben vom 08.11.2021 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

„1. die Beschwerde vom 21.09.2021 gegen den Bescheid vom 29.06.2021 (Straferkenntnis) […] [und]

2. die Beschwerde vom 06.11.2021 gegen den Bescheid vom 06.10.2021 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)“ zur Entscheidung vor.

1.15. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersucht die B AG um Bekanntgabe des Zustellers, der den aktenkundigen und auch in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2021 abgebildeten Rückschein betreffend die Zustellung des mit 29.06.2021 datierten Straferkenntnisses, Zl. *** ausgefüllt habe. Nachdem die seitens der B AG zunächst bekannt gegebene Zustellerin unter Vorlage ihres Arbeitsvertrages mitgeteilt hatte, dass sie am 05.07.2021 noch gar nicht für die B AG tätig gewesen sei und sie daher auch den in Frage stehenden Rückschein nicht ausgefüllt habe, wurde von der B AG nach weiteren Nachfragen bekannt gegeben, dass weitere Nachforschungen erheben hätten, dass Folge Herr C der damalige Zusteller gewesen sei.

1.16. Die Beschwerdeführerin wurde mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgefordert, sämtliche Beweismittel vorzulegen, aus denen hervorgehe, dass ihre Beschwerde vom 21.09.2021 gegen das Straferkenntnis vom 29.06.2021 (das der Ladung zwecks Klarstellung, worauf sich die Aufforderung bezieht ebenso wie der diesbezügliche Rückschein in Kopie beigefügt wurde) entgegen der Aktenlage rechtzeitig sei.

1.17. In Reaktion auf diese Aufforderung in der Ladung der Beschwerdeführerin langte beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine E-Mail der Beschwerdeführerin mit – soweit für die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde bzw. der Zustellung des Straferkenntnisses relevant – folgendem Inhalt ein:

„Das ist doch wirklich ein schlechter Scherz, wie oft muss ich jetzt noch sagen das das NICHT MEINE UNTERSCHRIFT IST!!!! ICH HABE DAS NICHT UNTEESCHRIEBEN UND DAS KANN MAN AUCH NACHWEISEN!!!!“

1.18. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei der Unterschrift am Rückschein vom 05.07.2021 nicht um ihre Unterschrift handle, wurde diese mit Schreiben vom 18.10.2022 zur Beantwortung einer Reihe an Frage und zur Bekanntgabe allfälliger Zeugen bzw. Vorlage allfälliger Beweismittel aufgefordert. So wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.10.2022 aufgefordert, bekannt zu geben, um wessen Unterschrift es sich bei der Unterschrift auf dem Rückschein handle und weiters bekannt zu geben, ob sie am 05.07.2021 Mitbewohner gehabt habe bzw ob sich am 05.07.2021 Personen, die das Schriftstück entgegen genommen haben könnten, an der Zustelladresse aufgehalten haben. Weiters wurde die Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Vorbringen, es lasse sich beweisen, dass es sich bei der Unterschrift auf dem Rückschein nicht um ihre Unterschrift handle, aufgefordert, allfällige Beweismittel, aus denen dies hervorgehe, umgehend bekannt zu geben und dieses, soweit es sich hierbei um Unterlagen handle, gegebenenfalls zu übermitteln.

Für den Fall, dass es sich deshalb nicht um die Unterschrift der Beschwerdeführerin auf dem Rückschein handeln sollte, weil eine andere Person für diese das Straferkenntnis entgegen genommen habe, wurde die Beschwerdeführer aufgefordert, diese Person bekannt zu geben sowie auch bekannt zu geben, ob und allenfalls wann ihr das Straferkenntnis vom 29.06.2021 durch diese Person im Original übergeben worden sei. Für den Fall, dass ihr das Straferkenntnis nicht durch eine Person, die es für sie in Empfang genommen habe, übergeben worden sei, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bekannt zu geben, wie und wann sie zum ersten Mal vom Straferkenntnis vom 29.06.2021 (das der Aufforderung – im Hinblick darauf, dass nach Aktenlage bzw. nach dem Vorbringen der augenscheinlich rechtsunkundigen Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum mehrere Straferkenntnisse bzw. Strafverfügung bzw. Bescheide zugestellt worden sein dürften – zwecks Klarstellung, um welches Straferkenntnis es geht, in Kopie beigelegt wurde) erfahren habe.

1.19. In Reaktion auf diese Aufforderung teilte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 21.10.2022 auszugsweise Folgendes mit:

„Meine Unterschrift sieht anders aus da diese aus meinem initalien *** besteht! Bei mir war niemand zuhause! Das war zu 100% der Briefträger, wir haben in einem alten vierkanthof gewohnt das Tor zum innenhof und unserer Wohnung war IMMER

verschlossen somit konnte niemand rein und eine Glocke gab es auch nicht. Der

Briefträger hat somit andauernd Briefe und Pakete irgendwo abgegeben oder abgelegt.

Wenn mir nicht ‚geglaubt‘ wird werde ich zur Post gehen und verlangen einen Auszug all meiner abholscheine die ich ungerschrieben habe zu bekommen damit man sieht wie meine Unterschrift aussieht! […]“

1.20. Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 21.10.2022 zum einen mitgeteilt, dass der Postzusteller bei der mündlichen Verhandlung als Zeuge befragt werde und wurde sie aufgefordert, sämtliche Beweismittel, die sie vorlegen wolle, vorab in Kopie/als Scan/Foto an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu übermitteln und im Original zur Verhandlung mitzubringen. Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, mitzuteilen, wann sie das Straferkenntnis vom 29.06.2021 (das in Kopie – wie schon der Ladung und auch dem Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 18.10.2022 – auch dem Schreiben 21.10.2022 beigefügt wurde) im Original bekommen habe bzw. wie und wann sie vom Straferkenntnis bzw von den über sie verhängten Strafen erfahren haben.

1.21. In Reaktion auf die Aufforderung vom 21.10.2022 langte beim Landesverwaltungsgericht eine E-Mail der Beschwerdeführerin ein, in dem diese ausführte:

„Den Brief habe ich erst bekommen als ich damals die email geschrieben habe, also erst später als ein Brief tatsächlich zugestellt wurde. Im Anfang befinden sich mein Führerschein und zwei Mietverträge mit meiner ungefähren Unterschrift“

Mit diesem E-Mail wurden Scans des österreichischen Führerscheins der Beschwerdeführerin und zweier Auszüge aus augenscheinlich durch die Beschwerdeführerin unterschriebenen Mietverträgen übermittelt.

1.22. Am 09.11.2022 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mündliche Verhandlung durch, zu der weder die Beschwerdeführerin noch ein Vertreter der belangten Behörde erschien. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akteninhalt, insbesondere in die im Akt befindlichen Rückscheine und in die durch die Beschwerdeführerin übermittelten Scans ihres Führerscheines und der Mietverträge. Weiters wurde Beweis erhoben durch Befragung durch den durch die B AG als damaligen Zusteller bekannt gegebene Herrn C als Zeugen.

2. Feststellungen:

2.1. Am 30.09.2021, 10:18:02 Uhr langte bei der Behörde ein E-Mail der Beschwerdeführerin mit folgendem Inhalt ein:

„Hallo ich habe nun erneut einen Brief erhalten in dem steht mein Einspruch wurde „abgelehnt“ ich habe immer noch keinen einzigen Beweis für die Anschuldigungen erhalten!! In dem Brief stehen einfach wieder nur die gleichen haltlosen Behauptungen ich habe angeblich gearbeitet was ich sag’s nochmal NICHT stimmt und es liegt nach wie vor kein Beweis eurerseits vor also bitte senden sie mir die „Beweise“ zu, noch dazu hat selbst die Polizei mich in meiner Wohnung zu dem besagten Zeitraum nicht angetroffen (!!) ich war nicht mal zuhause. Und jetzt kommt das lustigste an der ganzen Geschichte in ihrem Brief ist ein Ausschnitt der zustellbestätigung mit einer Unterschrift von einem weiteren Brief den ich angeblich im Juli erhalten hätte „das der Brief somit ja angeblich zugestellt wurde“ DAS IST ABER NICHT MAL MEINE UNTERSCHRIFT DA DRAUF!! also ich habe keine Ahnung an wen dieser Brief geliefert wurde und wessen Unterschrift das bitte sein soll, MEINE ist es aber auf jedenfall nicht (was ich natürlich auch beweisen kann). Danke lg A ***“

2.2. Dieses E-Mail vom 30.09.2021 wurde von der belangten Behörde als Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das durch die Behörde angefertigte, an die Beschwerdeführerin adressierte, mit 29.06.2021 datierte Straferkenntnis mit der Zl. *** gewertet.

2.3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 06.10.2021 sprach die belangte Behörde mit an die Beschwerdeführerin adressiertem Bescheid Folgendes aus:

„Spruch

Ihrem Antrag vom 30.9.2021 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 29.06.2021, ***, wird gemäß § 71 Abs.1 bis 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, keine Folge gegeben.“

3. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich ebenso wie der oben dargestellte Sachverhalt aus dem unbedenklichen Inhalt des durch die Behörde vorgelegten Aktes, in dem sich insbesondere auch die – wie sich aus dem Spruch des Bescheides vom 06.10.2021 ergibt – von der Behörde als Antrag auf Wiedereinsetzung in das angesprochene Straferkenntnis vom 29.06.2021 gewertet wurde.

4. Rechtslage:

4.1. § 33 VwGVG hat folgenden Wortlaut:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1.

nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2.

nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1.

nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2.

nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

4.2. § 71 AVG lautet wie folgt:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

5. Erwägungen:

5.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde ausgesprochen, dass dem „Antrag [der Beschwerdeführerin] vom 30.9.2021 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 29.06.2021, ***“ keine Folge gegeben werde.

5.2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist ein Rechtsbehelf, durch den eine Partei Rechtsnachteile vermeiden kann, die sie durch die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung erleiden würde.

Nach dem (auf Wiedereinsetzungsanträge in die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde an ein Verwaltungsgericht anzuwendenden, wenn auch inhaltlich weitgehend mit § 71 AVG deckungsgleichen) § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (unter anderem) zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt (hat) und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (zur Maßgeblichkeit allein des § 33 VwGVG und nicht der §§ 71, 72 AVG im Fall der Versäumung einer Beschwerdefrist vgl. VwGH 25.5.2020, Ra 2018/19/0708, mwN).

§ 33 Abs 3 VwGVG spricht (ebenso § 71 Abs 2 AVG) explizit von einem „Antrag auf Wiedereinsetzung“. Daraus folgt zum einen, dass eine Wiedereinsetzung nur auf Antrag einer Partei und nicht etwa von Amts wegen verfügt werden kann. Zum anderen folgt daraus, dass ein Wiedereinsetzungswerber sein Begehren grundsätzlich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bezeichnen hat, wobei eine fehlende oder falsche Bezeichnung des Schriftsatzes jedoch dann nicht schaddet, wenn sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung aus seinem Inhalt (dazu Rz 111 ff) ableiten lässt (Kunnert 193; vgl auch VwGH 26. 7. 2002, 99/02/0314; ferner § 13 Rz 38).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Beurteilung von Parteianträgen und sonstigen Anträgen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Allerdings kann auch bei rechtsschutzfreundlicher Interpretation von Parteienerklärungen nicht die Befugnis oder Pflicht der Behörde abgeleitet werden, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nichterstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (vgl VwGH 28. Jänner 2003, 2001/14/0229; 24. September 2014, 2011/13/0082; 18. Dezember 2019, Ra 2019/15/0005, je mwN).

Wenngleich bei der Beurteilung einer Eingabe insbesondere einer rechtsunkundigen, unvertretenen Person ist kein übertriebener Formalismus anzuwenden ist, so ist maßgeblich der Inhalt des Schriftsatzes (ständige Rechtsprechung, vgl. VwGH 18.9.2002, 2000/07/0086) und nicht etwa die subjektive, nicht aus der Erklärung zu erschließende Absicht oder Beweggründe des Einschreiters (z. B. VwGH 29.1.1996, 94/16/0158). Ebensowenig spielt es eine Rolle, ob das vom Einschreiter Erklärte Aussicht auf Erfolg hat, weswegen eine nicht zielführende Eingabe nicht im Wege der Auslegung in eine möglicherweise aussichtsreichere abgeändert werden darf.

5.3. Vor diesem Hintergrund kann unter Berücksichtigung des Wortlautes der von der Behörde als Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 29.06.2021 gewertete Eingabe vom 30.09.2021 auch unter Berücksichtigung der Aktenlage aus folgenden Gründen nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung qualifiziert werden:

Zunächst ist die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht als Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet, was als solches einer entsprechenden Deutung aber noch nicht entgegenstünde. Weiters enthält die Eingabe vom 30.09.2021 zwar zum einen Ausführungen, mit denen sie der Sache nach den – in der der Beschwerdeführerin am 28.09.2021 und somit 2 Tage vor der in Frage stehenden Eingabe vom 30.09.2021 zugstellten – Beschwerdevorentscheidung wiedergebebenen Tatanlastungen entgegentritt und zum anderen Ausführungen, mit denen sie der ebenfalls in der Beschwerdevorentscheidung geäußerten Annahme, dass ihr das Straferkenntnis am 05.07.2021 zugestellt worden sei, entgegentritt. Ausführungen, aus denen geschlossen werden könnte, dass die Beschwerdeführerin davon ausginge, die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis (oder überhaupt eine Frist) verpasst zu haben und sie mit der Eingabe vom 30.09.2020 beantrage oder zumindest erreichen möchte, die Folgen einer Fristversäumnis abzuwehren indem sie die Wiedereinsetzung beantragt, enthält die Eingabe vom 30.09.2021 nicht.

Insbesondere kann auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei der Unterschrift auf dem (in der Beschwerdevorentscheidung abgedruckten) Zustellschein nicht um ihre Unterschrift handle, nicht abgeleitet werden, dass diese die Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist beantragen würde, vielmehr ergibt sich – vor allem vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin schon in vorherigen aktenkundigen Eingaben angegeben hatte, das Straferkenntnis vom 29.06.2021 nicht erhalten zu haben und sie auch in der in Frage stehenden Eingabe vom 30.09.2021 wiederum schreibt, „in ihrem Brief ist ein Ausschnitt der zustellbestätigung mit einer Unterschrift von einem weiteren Brief den ich angeblich im Juli erhalten hätte „das der Brief somit ja angeblich zugestellt wurde“ –, dass die Beschwerdeführerin gerade nicht davon ausgeht, dass ihr das Straferkenntnis zugestellt wurde. Ausgehend von diesem Vorbringen der Beschwerdevorbingen, sie habe das Straferkenntnis nicht erhalten und handle es sich nicht um ihre Unterschrift auf dem Rückschein, folgerichtig wird in der Eingabe vom 30.09.2021 auch in keiner Weise ausdrücklich vorgebracht oder auf sonstige Weise erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerdeführerin davon ausginge, dass sie eine Frist versäumt haben könnte und dass sie mit der Eingabe vom 30.09.2021 Rechtsnachteile vermeiden möchte, die sie durch die Versäumung einer Frist erlitten hätte, indem sie den Neubeginn des Laufes einer Frist oder ähnliches fordern würde.

5.4. Da die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30.09.2021 über die mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid abgesprochen wurde, weder als Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet wurde, noch sein Wortlaut Ausführungen enthält, die vor dem Hintergrund der Aktenlage objektiv so verstanden werden könnten, dass mit dieser Eingabe der Sache nach ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt, also begehrt würde, dass Rechtsnachteile, die durch eine versäumte Frist entstehen können, vermieden werden sollen, kann die Eingabe vom 30.09.2021 nicht als Wiedereinsetzungsantrag qualifiziert werden.

5.5. Da mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid über einen – angesichts dessen, dass die Eingabe vom 30.09.2021 nicht als Wiedereinsetzungsantrag qualifiziert werden kann – nicht gestellten Wiedereinsetzungsantrag abgesprochen hat und ein amtswegiger Ausspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gesetzlich nicht vorgesehen ist, ist der verfahrensgegenständliche Bescheid spruchgemäß ersatzlos zu beheben.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil gegenständlich vor allem Fragen der Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH vom 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellenden, einzelfallbezogenen Beurteilung der Eingabe vom 30.09.2021 beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211). Im Übrigen weicht die Entscheidung auch nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und kann sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen (vgl. aus der st. Rsp. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).

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