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LVwG-AV-564/003-2022•LVwG N LVwG-AV-564/003-2022
LVwG-AV-564/003-2022Tribunal Administrativo Regional21 de dez. de 2022
Verfahrensrecht; Finanzrecht; Berichtigungsbeschluss;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter betreffend das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. Dezember 2022, Zl. LVwG-AV-564/001-2022, den
BESCHLUSS:
1. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. Dezember 2022, Zl. LVwG-AV-564/001-2022, wird dahingehend berichtigt,
dass Spruchpunkt 1. wie folgt zu lauten hat:
„Der Beschwerde wird gemäß § 278 Bundesabgabenordnung (BAO)
stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend
abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat:
Gemäß § 5 Abs. 3 iVm § 5b Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 wird der A GmbH, vertreten durch Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin B, ***, ***, diese vertreten durch RA C, für die Liegenschaft ***, ***, mit Wirkung ab 1. Juli 2021 für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanals - unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 4.956,41 m², eines Einheitssatzes von € 2,60 und einer Minderung von 45 Prozent - eine jährlich zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr im Ausmaß von € 7.087,67 (zzgl. 10 Prozent USt.) vorgeschrieben.“
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den
Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 272 Abs. 5 iVm § 293 Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Begründung:
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. Dezember 2022, Zl. LVwG-AV-564/001-2022, erfolgte die Entscheidung über die Beschwerde der A GmbH, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 25. März 2022, ohne Zahl, betreffend die Vorschreibung einer jährlich zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühr nach dem NÖ Kanalgesetz 1977.
1.2. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 293. Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
§ 272. (5) Berichtigungen (§ 293, § 293a und § 293b) und Aufhebungen zur Klaglosstellung (§ 289) der vom Einzelrichter erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegen dem Einzelrichter, wenn jedoch der Senat entschieden hat, dem Senat.
Da im vorliegenden Fall das bezeichnete Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auf der ersten Seite eine auf Grund eines Versehens erfolgte Unrichtigkeit in Form eines Rechenfehlers (an Stelle der festgestellten und unstrittigen Berechnungsfläche von 4.956,41 m² wurde bei der Multiplikation eine Fläche von 3.858,07 m² herangezogen) vorlag, war gemäß § 293 BAO beschlussgemäß die entsprechende Korrektur dieses Rechenfehlers vorzunehmen. Die Multiplikation der Fläche von 4.956,41 m² mit dem Einheitssatz von € 2,60 führt zu einem Betrag von € 12.886,67. Unter Anwendung der Minderung um 45 Prozent errechnet sich die jährlich zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr im Betrag von € 7.087,67 (zzgl. 10 Prozent USt.).
Der Berichtigungsbeschluss bildet mit der berichtigten Entscheidung eine Einheit, die als solche vom Verwaltungsgerichtshof seinem Verfahren zu Grunde zu legen ist (vgl. VwGH Ra 2019/09/0038, mwN).
1.4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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