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LVwG-M-48/001-2022•LVwG N LVwG-M-48/001-2022
LVwG-M-48/001-2022Tribunal Administrativo Regional20 de dez. de 2022
Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Annäherungsverbot; Wegweisung; Gefährlichkeitsprognose;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, *** in ***, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Polizisten für die Landespolizeidirektion Niederösterreich, betreffend das Betretungs- und Annäherungsverbot bei dem Vorfall am 13.7.2022, zu Recht erkannt.
1. Gemäß § 28 Absatz 6 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Gemäß § 35 Absatz 1 und 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Ziffer 3, 4 und 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2013/517, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwandersatz (Vorlage-, Schriftsatz, Verhandlung) in der Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstigen Zwang zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Eingabe vom 18.7.2022 (20.7.2022 Poststempel) brachte der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde ein. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass es sich um einen reinen „Racheakt“ handle und die Sachlage wie im September 2021 erfunden wurde. Es würden Behörden ausgenutzt werden.
In der Verhandlung vom 26.9.2022 präzisierte der Beschwerdeführer sein Begehr dahingehend, dass er im Juli 2022 weggewiesen wurde von der Wohnung seiner Ex-Freundin. Er habe damals nicht dort gewohnt. Die Ex-Freundin habe falsche Vorwürfe erhoben und ihn angezeigt. Deshalb sei die Wegweisung erfolgt. Sie habe damals eine Anzeige wegen Körperverletzung gegen das Kind und sexuelle Nötigung betreffend sie erstattet. Die Polizei habe ihn damals angerufen und mitgeteilt, dass ein Betretungsverbot verhängt werde. In der betreffenden Wohnung sei der Beschwerdeführer lediglich, wenn er die Kinder besuche.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 14.11.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen B (Ex-Freundin), C, E, sowie durch Verlesung des Verwaltungsaktes. Vorgelegt wurde die Dokumentation gemäß § 38a SPG.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:
Der Beschwerdeführer wohnte zum Tatzeitpunkt nicht bei der Ex-Freundin. Er besuchte dort die gemeinsamen Kinder und war auch öfter zu Besuch. Schon vor dem 13.7.2022 habe es immer wieder Streit gegeben. Seit 15 Jahren besteht eine On-Off Beziehung. Am 13.7.2022 erstattete die Ex-Freundin mit ihrer Tochter bei der Polizei Anzeige und berichtete folgende Vorfälle:“ Der Gefährder (Beschwerdeführer) setzte die Gefährdete Person (Ex-Freundin) bereits über Monate hinweg stark unter Druck, indem er sie immer wieder beschimpfte und bedrohte. Im aktuellen Vorfall nötigte der Gefährder nach Angaben der Gefährdeten diese am 28.06.2022 zur mehrfachen Vornahme des Oralverkehres an ihm, was die Gefährdete auch zweimal tat. Er soll ihr mit der Völligen Zerstörung ihres sozialen und wirtschaftlichen Lebens gedroht haben. Er soll gegenüber der Gefährdeten angegeben haben, dass er wolle, dass sie am Boden liege und ihn um Rettung anflehe. Er wolle bis zum Exitus gehen und nehme in Kauf, dass er seine Kinder verlieren und sich selbst zerstören werde. Des Weiteren soll er die Gefährdete durch genannte Drohung zur Bezahlung von 100 Euro erpresst haben, wovon 30 Euro von der Gefährdeten tatsächlich bezahlt wurden. Am 04.07.2022 schlug der Beschwerdeführer mehrfach auf die gemeinsame 10-jährige Tochter ein, wobei diese nicht verletzt wurde, jedoch Schmerzen hatte.“
Die Polizisten versuchten nach der Anzeige den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Eine Kontaktaufnahme scheiterte jedoch vorerst, da der Beschwerdeführer nicht erreicht werden konnte. Später am 13.7.2022 hat ein Beamter der PI *** den Beschwerdeführer telefonisch erreicht und ihm mitgeteilt, dass ein Betretungsverbot im Raum steht. Eine Äußerung zum Sachverhalt hat der Beschwerdeführer nicht abgeben. Auch bei der Abholung der Informationspapiere am 23.7.2022 hat der Beschwerdeführer keine Angaben zum Sachverhalt getätigt.
Der festgestellte Sachverhalt basiert auf folgender Beweiswürdigung:
Im Wesentlichen schilderten die Beamten C und E die Angaben der Ex-Freundin gleichartig. Auch die vorgebrachte Verletzung der Tochter konnten beide Beamten hören. Dabei schilderten die Ex-Freundin und die Tochter diesen Vorfall im groben deckungsgleich. Ebenso war dem einschreitenden Beamten bereits bekannt, dass es vor diesem Vorfall schon eine Wegweisung gegeben hat. Der Beamte E hat mit der Ex-Freundin kurz über die Vorwürfe gesprochen und dann die Einvernahme aufgrund des behaupteten sexuellen Eingriffes durch eine Kollegin durchführen lassen. Beide Beamten gaben in der Verhandlung an, dass die Ex-Freundin mit dem Vorbringen glaubhaft wirkte. Auch die Angaben der Tochter – welche ein Schlagen gegen sie durch den Beschwerdeführer vorbrachte – wirkten für den Beamten E glaubwürdig. Aus seiner Dokumentation ergibt sich auch, dass er von einer drohenden Eskalation der Situation ausging, dies speziell durch den Umstand der Anzeige. Der Beschwerdeführer konnte zuerst nicht erreicht werden. Als er dann erreicht wurde äußerte er sich zum Betretungsverbot nicht.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 38 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, der durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, vom Ort der Störung wegzuweisen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.
Gemäß § 38a Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
Wegweisung und Betretungsverbot sind gleichermaßen an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 8. September 2009, Zl. 2008/17/0061; vom 24. Februar 2004, Zl. 2002/01/0280; und vom 21. Dezember 2000, Zl. 2000/01/0003; sowie Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 4. Auflage 2011, Seite 383 f, Anm. 5). (Erkenntnis des VwGH vom 26.4.2016, Zl. Ra 2015/03/0079)
Ausführungen dazu, dass die im bekämpften Bescheid vertretene Ansicht, Wegweisung und Betretungsverbot hätten in § 38a Abs. 1 und Abs. 2 SPG 1991 Deckung gefunden, keinen Bedenken begegnet (die einschreitenden Beamten haben angesichts des sich ihnen bietenden Eindrucks - vorangegangene körperliche Auseinandersetzung, psychischer Ausnahmezustand des Beschwerdeführers sowie verstörte und verunsicherte Tochter bzw. Mutter - im Hinblick auf die ursprünglich aus der Wohnung wahrzunehmenden Hilferufe die Wegweisung und das Betretungsverbot ausgesprochen) . (Erkenntis des VwGH vom 24.5.2005, Zl. 2004/01/0499)
Wegweisung und Betretungsverbot sind nach § 38a Abs. 1 und 2 SPG 1991 an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf "bestimmte Tatsachen" gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss. Was außer einem gefährlichen Angriff als "bestimmte Tatsache" für die anzustellende "Gefährlichkeitsprognose" gelten kann, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Angesichts des sicherheitspolizeilichen Maßnahmen inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als derartige "Tatsachen" in Frage kommen können (in diesem Sinn Dearing in Dearing/Haller, Das österreichische Gewaltschutzgesetz, 109 f.), zumal dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen. Entscheidend ist stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe; auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dass "bloße" Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus (Hinweis: E 21.12.2000, Zl. 2000/01/0003). (Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2004, Zl. 2002/01/0280)
Die Ex Freundin und die gemeinsame Tochter beschuldigten den Beschwerdeführer gegenüber der Polizei eines körperlichen Übergriffes (Schlagen der Tochter), sowie der sexuellen Nötigung und Erpressung (gegenüber der Ex-Freundin). Der einschreitende Beamte stütze das Betretungsverbot nach seinen Angaben im Wesentlichen auf die Aussage der Ex-Freundin und deren Tochter. Es gab auch erst im September 2021 eine Wegweisung des Beschwerdeführers betreffend derselben Adresse. Insgesamt erscheint es daher für das Gericht naheliegend, dass die Polizisten davon ausgingen, dass es bei einem neuerlichen Zusammentreffen der Beteiligten zu weiteren Streitereien und möglicherweise Verletzungen kommen könnte. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass zumindest angegeben wurde, dass die Streitereien in den letzten Monaten zugenommen hatten und nunmehr Anzeigen gegen den Beschwerdeführer seitens der Ex-Freundin eingebracht wurden. Da der amtsführende Beamte der Schilderungen der Ex-Freundin und der Tochter am meisten Glauben schenkte erfolgte daher ein Betretungsverbot. Da ein gefährlicher Angriff von den Beamten gegen die Ex-Freundin und Tochter vermutet wurde und die Polizisten davon ausgingen, dass die Situation weiter eskalieren könnte, wurde das Betretungsverbot im Einklang mit der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur verhängt. Dieses Betretungsverbot und ist durch die § 38 und § 38a SPG gedeckt gewesen, da die Polizei von einer negativen Prognose ausging.
Gemäß § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde abgewiesen. Daher war die belangte Behörde die obsiegende Partei und der Beschwerdeführer unterliegende Partei. Aufwandsersatz ist nur auf Antrag der Partei zu leisten. Ein solcher Antrag wurde gestellt.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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