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LVwG-S-2006/001-2022•LVwG N LVwG-S-2006/001-2022
LVwG-S-2006/001-2022Tribunal Administrativo Regional13 de dez. de 2022
Ordnungsrecht; Nichtraucherschutz; Verwaltungsstrafe; Tabakerzeugnisse; Verbraucher; Versandhandelsverbot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 02.06.2022, Zl. ***, zu Recht:
I.
Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der verwaltungsbehördliche Bescheid ersatzlos behoben.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Das Zollamt Österreich, Zollstelle ***, erstattete am 23.05.2022 zu GZ: *** an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha Anzeige, dass im Zuge der inneren Beschau zu *** am Warenort der Firma B GmbH, ***, ***, , im Paket () insgesamt 5 Stück E-Zigaretten (3x First Union, 1x GENKIO G1 SLIM, 1x MYX SILVERY inklusive Ladekabel) und 3 Packungen á jeweils 3 Stück Liquids für E-Zigaretten (Mundstücke) in verschiedenen Geschmacksrichtungen vorgefunden worden seien. Es liege ein Verstoß gegen das Versandhandelsverbot iS des § 2a iVm § 14 Abs 1 Z 2 TNRSG vor. Anmelder sei die B SpeditionsgmbH, ***, ***, ***, Versender die C LTD, ***, ***, und Empfänger der Beschwerdeführer A, ***, ***, gewesen. Diese Waren seien beschlagnahmt worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.06.2022, Zl. ***, zog die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha gemäß § 14 Abs. 2 TNRSG iVm § 17 Abs. 3 VStG die vom Zollamt Österreich, Zollstelle ***, am 23.05.2022 um 09:00 Uhr am Warenort der Firma B GmbH, ***, ***, ***, vorgefundenen und in Beschlag genommenen Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, nämlich 5 Stück elektronische E-Zigaretten und 9 Stück E-Liquids, die im Versandhandel auf dem Luftweg befördert und an den Beschwerdeführer (Verbraucher) adressiert worden seien, ein.
Begründend führte die Behörde aus, dass der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e TNRSG verboten sei. Gemäß § 14 Abs. 2 TNRSG seien Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs 1 strafbaren Handlung bilden, einzuziehen und zu vernichten.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.07.2022 fristgerecht Beschwerde und führte begründend zusammengefasst aus, dass der D-Konzern ein global agierendes Tabakunternehmen sei, welches in der Herstellung, Vermarktung sowie Forschung und Entwicklung von verschiedensten Tabakerzeugnissen tätig sei. In Österreich sei der D-Konzern mit den Gesellschaften E GmbH, F GmbH und G GmbH tätig. Er selbst sei im D-Konzern in leitender Position für Forschung und Entwicklung tätig. Für die Forschung und Entwicklung von E-Zigaretten und entsprechendem Zubehör arbeite der D-Konzern mit der H Ltd. (Versender) zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sei die verfahrensgegenständliche Versendung von E-Zigaretten und Zubehör erfolgt. Aus der Korrespondenz sei ersichtlich, dass der D-Konzern als Empfänger vorgegeben worden sei, er selbst sei nur als Kontaktperson genannt. Mit der Abwicklung der Lieferung sei durch den Versender das Unternehmen C beauftragt worden, welches in weiterer Folge die Sendung an B übergeben habe. Im Zuge des Versandvorganges sei es durch ein Missverständnis auf Seiten von C letztlich zur gegenständlich nicht korrekten bzw. unvollständigen Adressierung gekommen. Bei der Adresse ***, ***, handle es sich um einen österreichischen Standort des D-Konzerns, nämlich der F GmbH. Das sogenannte Versandhandelsverbot gelte für Hersteller, Importeure und Händler an Verbraucher, gewerbliche Lieferungen im Versandweg im Rahmen einer Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmen seien allerdings nicht verboten.
Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und die eingezogenen Tabakerzeugnisse auszufolgen.
3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat rechtlich Nachstehendes
erwogen:
§ 1 Z 1b Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG):
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als „elektronische Zigarette“ ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhaltigen oder nikotinfreien Dampfes (Nebels) mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeder Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank. Elektronische Zigaretten können Einwegprodukte oder mittels eines Nachfüllbehälters oder Tanks nachfüllbar sein oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden.
§ 1 Z 1e Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG):
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als „verwandtes Erzeugnis“ jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids.
§ 1 Z 6 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG):
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als „Verbraucher“ jede natürliche Person, die das Tabakerzeugnis für den Eigenverbrauch oder die Weitergabe an bestimmte Dritte für deren Eigenverbrauch erwirbt.
§ 1 Z 12 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG):
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als „Versandhandel“ (Fernabsatz) Versand und Lieferung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen insbesondere durch Herstellerinnen bzw. Hersteller, Importeurinnen bzw. Importeure, Händlerinnen bzw. Händler an Verbraucherinnen bzw. Verbraucher.
§ 2a Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG):
Der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e ist verboten. Ebenso ist der Verkauf dieser Tabakerzeugnisse sowie verwandten Erzeugnisse an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten.
§ 14 Abs. 2 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG):
Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen und zu vernichten. Die Regelungen der §§ 10d und 10e sind anzuwenden.
Das erkennende Gericht stellt fest, dass die F GmbH, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, ihren Sitz in ***, ***, hat. Aufgrund der durch den Beschwerdeführer vorgelegten Korrespondenzen mit dem Versender (C Ltd) in China sowohl vor dem Beschlagnahmezeitpunkt als auch danach ist jedenfalls davon auszugehen, dass die gegenständlichen Tabakerzeugnisse nicht durch den Beschwerdeführer als Verbraucher, sondern für seinen Arbeitgeber im Versandhandel bestellt worden sind.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass sich gemäß § 2a i.V.m. § 1 Z 12 TNRSG das Versandhandelsverbot mit Tabakerzeugnissen i.S.d. § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen i.S.d. § 1 Z 1e an den Versand und die Lieferung dieser Erzeugnisse durch Herstellerinnen bzw. Hersteller, Importeurinnen bzw. Importeure und Händlerinnen bzw. Händler an Verbraucherinnen bzw. Verbrauer richtet.
Da im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer nicht als Verbraucher iS des § 1 Z 6 TNRSG die 5 Stück elektronischen E-Zigaretten bzw. 9 Stück E-Liquids bestellt hat, war der Beschwerde Folge zu geben und der verwaltungsbehördliche Bescheid ersatzlos zu beheben.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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