LVwG N LVwG-AV-1197/001-2022

LVwG-AV-1197/001-2022Tribunal Administrativo Regional2 de dez. de 2022

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Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Quotenplatz; Erteilungsvoraussetzungen; Prognose;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1197/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1197.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, geb.***, Staatsangehörigkeit: Indien, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 02.09.2022, Zl. ***, betreffend Nichterteilung eines Erstaufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. d Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.

3. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24.11.2020 zur Zl. LVwG-AV-1197/002-2022 mit 279,00 Euro bestimmten Barauslagen für den der mündlichen Verhandlung am 18.11.2022 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 02.09.2022, Zl. ***, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 19.09.2019 auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 19.09.2019 über die Österreichische Botschaft in New Delhi einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ eingebracht habe. Da der Wohnsitz des Ehegatten sich nunmehr im Bundesland Niederösterreich befinde, sei der Antrag vom Amt der Wiener Landesregierung, Abteilung 35, zuständigkeitshalber an das Amt der NÖ Landesregierung - Abteilung Polizeiangelegenheiten abgetreten worden, wo er am 06.12.2021 eingelangt sei.

Da zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Quotenplatz aus der Niederlassungsverordnung 2021 nicht zur Verfügung gestanden habe, sei der Antrag in eine Warteliste gereiht worden. Am 01.01.2022 habe ein Quotenplatz zugeteilt werden können.

Den der Behörde vorliegenden Unterlagen sei zu entnehmen, dass der Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit den mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthaltskarte“ im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten C, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Indien, beabsichtigt werde.

Laut den der Behörde vorliegenden Unterlagen befinde sich der beabsichtigte Wohnsitz im Bundesgebiet nunmehr in „***, ***“.

Der Familienerhalter C, geb. ***, sei unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt seiner Familie im Bundesgebiet. Betreffend die Einkommenssituation des Familienerhalters sei dem Antrag eine „Entnahmebestätigung“, ausgestellt am 10.01.2020 von „D GmbH“, angeschlossen worden.

Bezüglich des erforderlichen Nachweises gemäß § 21a NAG sei dem Antrag ein „ÖSD Zertifikat A1“, ausgestellt am 25.11.2019, beigelegt worden.

Im Niederlassungsverfahren sei sicherzustellen, dass der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne.

Da der gegenständliche Antrag damit begründet werde, dass die Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs. 1 NAG mit dem Ehegatten C, geb. ***, angestrebt werde, müsse die Behörde davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel des unterhaltspflichtigen Familienerhalters angewiesen sei.

Dass für die Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen sei, sei bereits höchstgerichtlich bestätigt worden (vgl. Erkenntnis des VwGH 03.03.2008, 2006/18/0364).

Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssten, sei laut NAG der Richtsatz gemäß § 293 ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2022 betrage der Richtsatz für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, € 1.625,71.

Gemäß § 11 Abs. 5 NAG würden feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte, nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen.

Betreffend die regelmäßigen Aufwendungen für die Unterkunft in „***, ***“, sei dem vorliegenden Mietvertrag, abgeschlossen von „C“ mit „E“ zu entnehmen, dass die vereinbarte Miete inklusive Betriebskosten € 311,72 betrage.

Den der Behörde vorliegenden Kontoauszügen betreffend das Konto von C sei weiters zu entnehmen, dass im Nachweiszeitraum für Energie (Strom, Heizung usw.) regelmäßige Überweisungen an „F GmbH“ i.d.H.v. monatlich durchschnittlichen € 38,00 und an „G GmbH“ i.d.H.v. monatlich € 40,75 erfolgen würden.

Den der Behörde betreffend regelmäßiger Aufwendungen des Familienerhalters vorliegenden Unterlagen sei der „Bewilligung einer Zahlungsvereinbarung“, ausgestellt am 05.07.2022 von Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, zu entnehmen, dass „betreffend einen Beitragsrückstand nach dem GSVG/FSVG von € 5.705,41 am 28.06.2022 eine Ratenzahlung i.H.v. monatlich € 250,00 beantragt worden sei. Die erste Rate sei bis spätestens 20.07.2022 und die Beiträge ab dem 3. Quartal 2022 seien neben den Raten pünktlich zu bezahlen. Betreffend die laufenden Beiträge werde darauf hingewiesen, dass diese laut den übermittelten Honorarnoten von der H GmbH bzw. von I bereits einbehalten werden.

Zudem seien an das J AG monatliche Raten in Höhe von € 155,00 zu leisten.

Weiters seien von den Einkünften von C aus der Erwerbstätigkeit bei „H GmbH“ seit Februar 2022 Pfändungen i.d.H.v. insgesamt € 1.517,60 (monatlich durchschnittlich € 379,40) in Abzug gebracht worden. Hiezu halte die Behörde fest, dass trotz nachweislicher Aufforderung mittels Verbesserungsauftrag vom 22.06.2022, ***, die den Pfändungen zugrundeliegenden Exekutionstitel bis dato nicht vorgelegt worden seien. Es sei somit davon auszugehen, dass auch künftig Pfändungen in Abzug gebracht würden.

Betreffend die Höhe der zu entrichtenden Aufwendungen für einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz für die Dauer Ihres Aufenthaltes müsse die Behörde davon ausgehen, dass im Falle einer Mitversicherung mit dem Ehegatten der zukünftig an die Gesundheitskasse zu entrichtende monatliche Versicherungsbeitrag 3,4 % des beitragspflichtigen Einkommens des Familienerhalters betragen werde. Laut vorliegendem Versicherungsdatenauszug, ausgestellt am 01.04.2022 von der Österreichischen Sozialversicherung habe im Jahr 2021 die Beitragsgrundlage inklusive Sonderzahlungen des Gatten insgesamt € 21.389,94 betragen. Die vom Familienerhalter für die Mitversicherung an die Gesundheitskasse zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge würden somit jährlich € 727,14 (monatlich durchschnittlich € 60,59) betragen.

Aufgrund der derzeit bezüglich das Vorhandensein regelmäßiger Aufwendungen vorliegenden Unterlagen sei nach Abzug des in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Betrages (für das Jahr 2022 in der Höhe von € 309,93) somit mindestens ein Betrag von € 925,53 (€ 311,72 + € 38,00 + € 40,75 + € 250,00 + € 155,00 + € 379,40 + € 60,59 - € 309,93) für die derzeit bekannten regelmäßigen Aufwendungen von C zum Richtsatz gemäß § 293 ASVG für ein Ehepaar (welche im gemeinsamen Haushalt lebt) in der Höhe von € 1.625,71 hinzuzurechnen.

Damit der Aufenthalt zukünftig zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien somit aufgrund der derzeit diesbezüglich vorliegenden Unterlagen vom unterhaltspflichtigen Familienerhalter C feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 2.551,24 (€ 1.625,71 + € 925,53) netto erforderlich.

Den betreffend die Einkommenssituation des Familienerhalters vorliegenden Unterlagen sei dem „Freier Dienstvertrag Fahrradbote“, zu entnehmen, dass von C ein „freies Dienstverhältnis beginnend am 08.12.2021 mit H Gmbh“ abgeschlossen worden sei.

Den vorliegenden Honorarabrechnungen für den Zeitraum Jänner 2022 bis Mai 2022 sei zu entnehmen, dass C aus dieser Erwerbstätigkeit im Nachweiszeitraum Honorare (inklusive € 2.283,80 Kilometergeld) i.H.v. € 13.175,41 brutto erzielt habe. Da es sich beim Kilometergeld jedoch um einen Aufwandersatz handle, könne dieses nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur zur Hälfte berücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 23.05.2012, 2009/22/0168). Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. € 1.846,27 sowie der Hälfte des Kilometergeldes ergebe dies einen Betrag i.H.v. € 10.406,01, somit monatlich durchschnittlich €2.081,20.

Weiters seien der Behörde betreffend die Einkommenssituation des Familienerhalters Lohn/Gehaltsabrechnungen für die Monate Mai 2022 und Juni 2022, ausgestellt von „I“, betreffend ein Beschäftigungsverhältnis seit 16.05.2022 als „Fahrer“ übermittelt worden.

Ein Dienstvertrag bzw. ein aktueller Dienstzettel aus dem die Dauer sowie der Umfang der Beschäftigung ersichtlich seien, sei der Behörde betreffend das Beschäftigungsverhältnis mit „I“ bis dato nicht vorgelegt worden.

In diesen Lohn/Gehaltsabrechnungen würden C Bruttolöhne von insgesamt € 921,13 ausgewiesen. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. € 139,27 ergebe dies einen Auszahlungsbetrag i.H.v. € 781,86, somit monatlich durchschnittlich € 390,93.

Laut den der Behörde für den Nachweiszeitraum Jänner 2022 bis Juni 2022 vorliegenden Unterlagen sei somit zu entnehmen, dass der Familienerhalter Einkünfte i.H.v. insgesamt monatlich durchschnittlich € 2.472,13 habe.

Diese Einkünfte seien von C jedoch noch einer Versteuerung durch das Finanzamt zu unterziehen. Werde das monatliche durchschnittliche Einkommen des Ehegatten in Hinblick auf eine Zukunftsprognose auf ein Jahr hochgerechnet, ergebe dies ein jährliches Gesamteinkommen von € 28.754,88. Hiervon sind die ersten € 11.000,00 steuerfrei, € 7.000,00 sind mit 25 % (somit € 1.750,00) zu versteuern und alles darüber hinaus mit 32,5 % (somit € 3.495,34). Dies ergibt eine jährliche Belastung von € 5.245,36, somit monatlich € 437,11.

Ziehe man diese steuerliche Belastung vom Gesamteinkommen des Ehegatten ab, so sei davon auszugehen, dass er künftig ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.035,02 erzielen werde.

Den der Behörde betreffend die Einkommenssituation vorliegenden Unterlagen sei somit nicht zu entnehmen, dass C im Nachweiszeitraum Einkünfte erziele, welche dem erforderlichen ASVG-Richtsatz i.H.v. mindestens € 2.551,24 monatlich netto entsprechen würden.

Bezüglich der vorliegenden Kontoauszüge betreffend das Konto von C bei der “K“, welche per 08.07.2022 einen Kontostand i.H.v. € 7.025,24 ausweisen, halte die Behörde fest, dass bezüglich der Entstehung dieses Guthabens weder Unterlagen vorgelegt worden seien noch nähere Angaben getätigt worden seien. Zudem sei es im gleichen Zeitraum, in dem Eigenerläge i.H.v. € 11.000,00 (vom 20.04.2022), sowie i.H.v. 6.700,00 (am 17.06.2022) aufscheinen, zu Pfändungen der Honorare bei der H GmbH sowie seien Beitragsrückstände bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen aufgebaut worden.

Aus diesem Grund sei somit von der Behörde nicht nachvollziehbar, dass es sich bei den geleisteten Eigenerlägen um Ersparnisse des Ehegatten handle, sondern sei vielmehr davon auszugehen, dass es sich hierbei um geborgte Mittel handle, die wieder zurückgezahlt werden müssten und einkommensneutral seien.

Die Behörde könne somit nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das am Kontoauszug vom 08.07.2022 ausgewiesene Guthaben somit tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes seiner Familie für die beabsichtigte Dauer der Niederlassung im Bundesgebiet herangezogen werden könne.

Eine Zukunftsprognose, ob der unterhaltspflichtige Familienerhalter für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne somit nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgen.

Der für den beantragten Aufenthaltstitel erforderliche Nachweis im Sinne der Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z 4 i.V.m. § 11 Abs. 5 NAG sei nicht erbracht worden.

Weiters wurde eine Interessenabwägung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG durchgeführt. Die Abwägung des § 11 Abs. 3 NAG habe ergeben, dass die öffentlichen Interessen gegenüber Ihren privaten Interessen überwiegen würden und daher die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG nicht zu den Gunsten der Beschwerdeführerin angewendet werden könne.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und machte darin im Wesentlichen geltend, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin über ausreichende finanzielle Mittel verfüge.

Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssten, sei laut NAG der Richtsatz gemäß § 293 ASVG heranzuziehen, welcher für das Jahr 2022 für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar € 1.625,71 betrage. Zu den regelmäßigen Ausgaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin würden einerseits die monatliche Mietzahlung in der Höhe von € 311,72 sowie Wohnnebenkosten in der Höhe von insgesamt € 78,75 (Strom, Wasser etc.) zählen. Weiters zahle der Ehegatte der Beschwerdeführerin einen monatlichen Betrag in der Höhe von € 250,-- als Ratenzahlung an die GSVG/FSVG zurück.

Festgehalten werde, dass der Kredit bei der J AG in der Höhe von € 155,-- für ein Elektrofahrrad – welches der Ehegatte der BF für seine Arbeit benutze – mit Oktober 2022 ende und keine weiteren aushaftenden Zahlungen mehr bestünden. Auch würden keine Pfändungen mehr am Gehalt des Ehegatten bestehen. Wie aus den nunmehr vorgelegten Gehaltszetteln vorliege, sei die letzte Pfändung im Juli 2022 gewesen. Der Lohnzettel vom August 2022 weise keine Pfändungen mehr auf. Diesbezüglich werde vorgelegt der Bescheid des Finanzamtes über die Einstellung der Forderungspfändung, dies da der Rückstand getilgt sei. Sonstige Aufwendungen seien nicht vorhanden.

Wie die belangte Behörde selbst auf Seite 10 des angefochtenen Bescheides festhalte, sei aufgrund der derzeit diesbezüglich vorliegenden Unterlagen nach Abzug des in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG (im Jahr 2022 in der Höhe von € 309,93) ein Betrag von € 330,54 (EUR 311,72 + EUR 78,75 + EUR 250,--- EUR 309,93) zum Richtsatz hinzuzurechnen. Damit als der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich EUR 1.956,25 netto ins Verdienen zu bringen.

Wie aus den, der gegenständlichen Beschwerde beigelegten Unterlagen, hervorgehe, entspreche das feste und regelmäßige Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin dem geforderten Mindestverdienst.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin arbeite einerseits für die H GmbH und beziehe dort ein monatliches Gehalt von regelmäßig ca. EUR 2.400,-- netto. Darüber hinaus beziehe er bei der Firma „I“ ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von mindestens EUR 500,--.

Es handle sich dabei um bereits versteuertes Einkommen und komme der Ehegatte der Beschwerdeführerin daher insgesamt auf ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 3.000,-- und übersteige daher allemal das erforderliche Mindesteinkommen in der Höhe von monatlich EUR 1.956,25 netto.

Festzuhalten sei, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht erst seit kurzem bei beiden Arbeitgebern beschäftigt sei, sondern beiden Arbeiten bereits seit geraumer Zeit nachgehe und damit definitiv davon auszugehen sei, dass diese Einkünfte – im Sinne einer Zukunftsprognose – berücksichtigt werden müssten. Für die Zukunft sei sogar eine weitere Steigerung seiner Arbeitsleistungen zu prognostizieren.

Weiters werde festgehalten, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin nachweislich über ein Kontoguthaben in der Höhe von EUR 2.700,-- verfüge und dieses zu seiner Verfügung bereitstehe.

Es wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die 1. Instanz zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Seitens des erkennenden Gerichtes wurde am 18.11.2022 eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie den Gerichtsakt, auf deren Verlesung verzichtet wurde, und Einvernahme des Zeugen C. Der Verhandlung wurde ein Dolmetscher für die Sprache Punjabi beigezogen. Die Beschwerdeführerin selbst nahm an der Verhandlung nicht teil, weil sie sich in ihrem Heimatland aufhält. Die belangte Behörde hat sich von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entschuldigt. Der Beschwerdeführervertreter erstattete im Vorfeld der Verhandlung am 08.11.2022 und am 17.11.2022 Urkundenvorlagen, welche der belangten Behörde jeweils zur Kenntnis gebracht wurden.

Im Rahmen der Verhandlung wurden folgende Unterlagen zum Akt genommen:

-Lohnzettel vom Oktober 2002 betreffend die Firma H GmbH als Beilage ./A;

-freier Dienstvertrag mit der Firma H GmbH als Beilage./B;

-Bescheid des Finanzamtes, wonach sämtliche Forderungspfändungen eingestellt sind, als Beilage ./C;

-Kontoauszüge vom 29.10.2022 als Beilage ./D;

-Kreditvertrag für das Elektrofahrrad als Beilage ./E.

Weiters wurden in der Verhandlung aktuelle Passfotos der Beschwerdeführerin vorgelegt.

3. Feststellungen:

Frau A, geb. ***, indische Staatsangehörige, hat am 19.09.2019 über die Österreichische Botschaft in New Delhi einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ eingebracht. Da der Wohnsitz des Ehegatten sich nunmehr im Bundesland Niederösterreich befindet, wurde der Antrag vom Amt der Wiener Landesregierung, Abteilung 35, zuständigkeitshalber an das Amt der NÖ Landesregierung - Abteilung Polizeiangelegenheiten abgetreten, wo er am 06.12.2021 einlangte.

Da zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Quotenplatz aus der Niederlassungsverordnung 2021 nicht zur Verfügung stand, wurde der Antrag in einer Warteliste gereiht. Am 01.01.2022 konnte ein Quotenplatz zugeteilt werden.

Sie strebt den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit den mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthaltskarte - Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern“ im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten C, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Indien, an.

Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis 06.03.2032 gültigen Reisepass der Republik Indien. Sie war noch nie in Österreich aufhältig.

Die Beschwerdeführerin ist seit 14.07.2019 mit Herrn C verheiratet. Beide Ehegatten sind kinderlos. Herr C war bereits zuvor mit L verheiratet, die Ehe wurde am 12.11.2018 geschieden.

Der Beschwerdeführerin hat am 5.10.2019 und 6.10.2019 die schriftliche und die mündliche Prüfung „ÖSD Zertifikat A1“ am Prüfungszentrum Center for German Studies in Chandigarh, Indien, mit „Gut“ bestanden. Über diese bestandene Prüfung hat die Beschwerdeführerin das ÖSD Zertifikat A1 vom 25.11.2019 im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt.

Herr C wohnt alleine an der Adresse , *** (). Es ist beabsichtigt, dass die Beschwerdeführerin dort ebenfalls wohnen wird. Der Mietgegenstand steht im Eigentum von E und besteht aus Vorraum, einem Zimmer, Kochnische und Badezimmer. Die Nutzfläche des Mietgegenstandes beträgt ca. 26 m². Über diese Wohnung wurde zwischen der Vermieterin und Herrn C ein befristeter Hauptmietvertrag beginnend am 01.04.2021 auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Mit der Vermieterin wurde bereits vereinbart, dass nach Ende der Vertragsdauer eine Verlängerung um weitere drei Jahre erfolgen kann. Die Miete beträgt € 311.72. Seitens der Stadtgemeinde *** wurde mit Schreiben vom 29.03.2022 mitgeteilt, dass die Wohnung als ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG angesehen werden kann.

An regelmäßigen Belastungen liegen weiters Kosten für Energie (Zahlungen an G GmbH) in Höhe von € 40,75 monatlich sowie für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio € 20,-- monatlich.

Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Sparguthaben bei der M Bank in Höhe von € 5927,38. Das Sparbuch kann jederzeit aufgelöst werden. Schulden oder aushaftende Kredite konnten keine festgestellt werden. Die Höhe des Kontoguthabens des Ehegatten der Beschwerdeführerin konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Herr C ist seit 1.12.2021 bei der H GmbH mit einem freien Dienstvertrag als Fahrradbote beschäftigt. Weiters ist er seit 16.5.2022 bei I als Fahrer beschäftigt, wobei der monatliche Bruttolohn € 600,74 (14 x jährlich) beträgt. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 90,83, ergibt sich ein monatlicher Lohn von € 509,91 netto und auf das Jahr hochgerechnet € 8.410,36 brutto und € 7.150,76 netto.

Den vorliegenden Honorarabrechnungen der H GmbH für den Zeitraum Jänner 2022 bis Oktober 2022 ist zu entnehmen, dass der Zusammenführende aus dieser Erwerbstätigkeit Honorare (inklusive € 4.489,36 Kilometergeld) in Höhe von € 26.596,91 brutto erzielte. An Sozialversicherungsbeiträgen waren in diesem Zeitraum insgesamt € 4085,28 abzuführen. Nach Abzug der Hälfte des Kilometergeldes und der Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich ein Betrag von € 20.266,95 für die Monate Jänner bis Oktober 2022, somit monatlich € 2026,70. Hochgerechnet auf das Jahr ergibt dies einen Betrag von € 24.320,40.

Beide Einkünfte, sohin ein Gesamtbetrag von € 31.471,16, sind noch zu versteuern. Hievon sind die ersten € 11.000,00 steuerfrei, € 7.000,00 sind mit 25 % (somit € 1.750,00) zu versteuern und alles darüber hinaus mit 32,5 % (somit € 4.378,13). Dies ergibt eine jährliche Belastung von € 6.128,13, somit monatlich € 510.68.

Zieht man diese steuerliche Belastung vom Gesamteinkommen des Ehegatten ab, so ist davon auszugehen, dass er künftig ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.025,93 (509,91 + 2.026,7 – 510,68) erzielen wird.

Betreffend die Höhe der zu entrichtenden Aufwendungen für einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz für die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin muss davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Mitversicherung mit dem Ehegatten der zukünftig an die Gesundheitskasse zu entrichtende monatliche Versicherungsbeitrag 3,4 % des beitragspflichtigen Einkommens des Familienerhalters betragen wird. Geht man nun davon aus, dass die jeweiligen Bruttoberträge als Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehen sind, ergibt sich der Betrag von € 3.360,56 als monatliche Bemessungsgrundlage ( 2.659,7 + 700,86 = 3.360,56).

Die vom Familienerhalter für die Mitversicherung an die Gesundheitskasse zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge würden somit monatlich durchschnittlich € 114,26 betragen.

4. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt in Verbindung mit den Aussagen des Zeugen C in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die von der Beschwerdeführerin und dem Zeugen vorgelegten Urkunden.

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführerin, zur Antragstellung, der Zuteilung eines Quotenplatzes und der Ablegung des „ÖSD Zertifikat A1“ ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde. Dies gilt ebenso für die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Zusammenführenden, ebenso bezüglich der Eheschließung der Ehegatten.

Die Größe und Raumaufteilung der Wohnung an der Wohnadresse , *** (), weiters die Höhe des Mietzinses und der Betriebskosten, sind dem Mietvertrag, abgeschlossen E und C, zu entnehmen. Weiters wurde seitens der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom 29.03.2022 mitgeteilt, dass die Wohnung als ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG angesehen werden könne.

Die regelmäßigen Belastungen gehen aus den vorgelegten Urkunden in Verbindung mit den Aussagen des Zeugen C in der mündlichen Verhandlung hervor. Die Kosten für Energie (Zahlungen an G GmbH) in Höhe von € 40,75 monatlich lassen sich den vom Zeugen übermittelten Kontoauszügen entnehmen. Die Kosten für die Mitgliedschaft im Fitnessstudio beruhen auf den Aussagen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung.

Zu den weiteren von der belangten Behörde angenommenen regelmäßigen Belastungen lässt sich wie folgt ausführen:

Zu der Überweisung an F in Höhe von 370,60 am 19.1.2022 gab der Zeuge in der Verhandlung an, dass es sich dabei um einen Rückstand bezüglich seiner alten Wohnung gehandelt hat und keine weiteren Zahlungen mehr aushaften. Tatsächlich scheint in den Kontoauszügen im Jahresverlauf keine weitere Zahlung an F auf, sodass diese Angabe des Zeugen glaubwürdig erscheint.

Betreffend den Beitragsrückstand bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen wurden vom Zeugen einerseits eine Einzahlungsbestätigung vom 25.10.2022 über den Betrag von € 4.630,-- und andererseits eine Saldenbestätigung der SVS vom 27.10.2022 vorgelegt, wonach ein Rückstand von 0,51 € aushaftet. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Rückstand somit getilgt wurde.

Bezüglich der monatlichen Raten für das Elektrofahrrad an J AG in Höhe von € 155,-- monatlich lässt sich der diesbezüglichen Rechnung vom 2.02.2022 entnehmen, dass das Fahrrad für eine Gesamtsumme von € 1.550,-- erworben wurde. In Zusammenschau mit den Kontoauszügen begann die erste Ratenzahlung am 15.02.2022 und kann somit davon ausgegangen werden, dass die Ratenzahlungen tatsächlich mit November 2022 abgeschlossen wurden. Dies wird auch vom vorgelegten Kreditvertrag untermauert.

Hinsichtlich der Lohnpfändungen der Einkünfte bei der H GmbH wurde ein Verzeichnis der Exekutionen samt Exekutionstitel betreffend C vorgelegt. Weiters wurde ein Bescheid des Finanzamtes vom 24.08.2022 betreffend die Einstellung der Forderungspfändung vorgelegt. Tatsächlich scheinen auf den Lohnabrechnungen seit August 2022 keine Pfändungen mehr auf. Die diesbezüglichen Angaben des Zeugen, dass diese Schulden aus seiner früheren selbständigen Tätigkeit stammten, waren nicht unglaubwürdig.

Betreffend des Kontoguthabens des Zeugen bei der K muss der belangten Behörde beigepflichtet werden, dass die behaupteten Ersparnisse nicht vollständig nachvollziehbar sind. Einerseits kommt es im Jahresverlauf zu hohen Eigenerlägen und andererseits auch zu Abhebungen bzw. Überweisungen hoher Beträge. Dazu gab der Zeuge an, dass er sich habe Geld ansparen können. Dies habe er seinen Freunden geborgt und je nach dem, wann sie Geld gehabt haben, hätten sie es ihm wieder zurückgezahlt. Diese zurückgezahlten Beträge habe er dann auf sein Konto eingezahlt. Dazu ist allerdings zu sagen, dass die Kontobewegungen äußerst unregelmäßig und nicht vorhersehbar sind, obschon das Kontoguthaben des Zeugen im Jahr 2022 nie negativ war. Aufgrund dieser unregelmäßigen Kontobewegungen in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Zeuge seinen online-Banking Zugang in der Verhandlung nicht öffnen konnte, konnten keine Feststellungen zur Höhe des Kontoguthabens getroffen werden.

Hinsichtlich des Sparbuchs der Beschwerdeführerin konnte der Zeuge bzw. auch der Dolmetscher glaubwürdige Angaben zum Inhalt des vorgelegten Dokuments machen.

Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des Herrn C gründen sich auf die im Verfahren vorgelegten Arbeitsverträge und Lohnzettel. Dass die Einkünfte noch versteuert werden müssen, hat der Zeuge in der Verhandlung selbst bestätigt.

5. Rechtslage:

A. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […]

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

B. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; […]

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; […]

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. […]

§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. […]

(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn

1. die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen […]

§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,

1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,

c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oder

d. als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt. […]

6. Erwägungen:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist, der Ehemann als Zusammenführender gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthaltskarte - Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern“ innehat und die Beschwerdeführerin als Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.

Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.

Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde.

Ebenso wurde der Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG von der Beschwerdeführerin erbracht.

Der Nachweis eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes in Österreich ist aufgrund der Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin nach § 123 Abs. 1 und 2 Z 1 ASVG gegeben.

Durch Vorlage des Mietvertrages für die Wohnung an der Adresse , *** (), bestehend aus Vorraum, einem Zimmer, Kochnische und Badezimmer und einer Nutzfläche von ca. 26 m² konnte auch der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen werden.

Durch die insgesamt zur Verfügung stehende Wohnfläche für zwei erwachsene Personen ist die Ortsüblichkeit gegeben. Ein Mietvertrag verschafft in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft (vgl. etwa VwSlg. 15.504 A/2000), wobei generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung ausreichen (vgl. etwa VwGH 5.5.2011, 2008/22/0508).

Die strittige Frage, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden:

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144; VfGH 04.10.2018, G 133/2018).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

Für die Berechnung der Unterhaltsmittel maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt etwa früheren Beschäftigungen, den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sowie der Wahrscheinlichkeit, ob die nun bekanntgegebenen Einkommensverhältnisse auch auf absehbare Zeit andauern werden, Bedeutung zu (VwGH vom 28.07.2022, Ra 2018/22/0294).

Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356) und kommt auch der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel durch ein (nicht aus illegalen Quellen stammendes) Sparguthaben in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046; VfGH 04.10.2018, G 133/2018). Dies selbst dann, wenn es sich um geschenktes Sparguthaben handelt (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2017/22/0130). Im Zusammenhang mit Sparguthaben, welche zur Deckung des gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG 2005 geforderten Unterhalts herangezogen werden, ist nicht auf eine zeitlich nicht näher bestimmte "länger andauernde Sicherung des Lebensbedarfes" abzustellen, sondern darauf, ob mit den Ersparnissen in Verbindung mit den weiteren Einkünften für die Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels von einem Jahr ausreichende Unterhaltsmittel nachgewiesen werden können (VwGH vom 29.04.2022, Ra 2021/22/0144).

Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist somit der Richtsatz gemäß § 293 ASVG heranzuziehen.

Für das Jahr 2022 beträgt der Richtsatz laut § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar € 1.625,71.

Als regelmäßige Belastungen sind dem zu erreichenden Richtsatz gemäß § 11 Abs. 5 NAG die regelmäßigen monatlichen Belastungen in Höhe von € 486,73 monatlich zuzuschlagen. Dabei handelt es sich um den Mietzins in Höhe von € 311,72; Zahlungen an G von monatlich € 40,75; Kosten für die Mitgliedschaft im Fitnessstudio in Höhe von € 20,-- monatlich sowie Kosten für die zukünftige Mitversicherung der Beschwerdeführerin in Höhe von € 114,26 monatlich.

Insgesamt beträgt das zu erreichende Nettoeinkommen unter Abzug des Wertes der freien Station gemäß § 292 Abs. 3 ASVG in der Höhe von € 303,93 somit € 1.808,51.

Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E 21. Juni 2011, 2009/22/0060).

Der Zusammenführende ist seit 1.12.2021 bei der H GmbH mit einem freien Dienstvertrag als Fahrradbote beschäftigt. Weiters ist er seit 16.5.2022 bei I als Fahrer beschäftigt, wobei der monatliche Bruttolohn € 600,74 (14 x jährlich) beträgt. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 90,83, ergibt sich ein monatlicher Lohn von € 509,91 netto und auf das Jahr hochgerechnet € 8.410,36 brutto und € 7.150,76 netto.

Den vorliegenden Honorarabrechnungen der H GmbH für den Zeitraum Jänner 2022 bis Oktober 2022 ist zu entnehmen, dass der Zusammenführende aus dieser Erwerbstätigkeit Honorare (inklusive € 4.489,36 Kilometergeld) in Höhe von € 26.596,91 brutto erzielte. An Sozialversicherungsbeiträgen waren in diesem Zeitraum insgesamt € 4085,28 abzuführen. Nach Abzug der Hälfte des Kilometergeldes und der Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich ein Betrag von € 20.266,95 für die Monate Jänner bis Oktober 2022, somit monatlich € 2026,70. Hochgerechnet auf das Jahr ergibt dies einen Betrag von € 24.320,40.

Beide Einkünfte, sohin ein Gesamtbetrag von € 31.471,16, sind noch zu versteuern. Hiervon sind die ersten € 11.000,00 steuerfrei, € 7.000,00 sind mit 25 % (somit € 1.750,00) zu versteuern und alles darüber hinaus mit 32,5 % (somit € 4.378,13). Dies ergibt eine jährliche Belastung von € 6.128,13, somit monatlich € 510.68.

Zieht man diese steuerliche Belastung vom Gesamteinkommen des Ehegatten ab, so ist davon auszugehen, dass er künftig ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.025,93 (509,91 + 2.026,7 – 510,68) erzielen wird. Es ist davon auszugehen, dass er dieses Einkommen auch weiterhin beziehen wird, da er bei beiden Arbeitgebern bereits seit mehreren Monaten beschäftigt ist.

Bereits durch die Einkünfte des Zusammenführenden ist das erforderliche Mindesteinkommen erreicht. Unter Berücksichtigung des Sparguthabens der Beschwerdeführerin in Höhe von € 5927,38 wird das Mindesteinkommen deutlich überschritten.

Aufgrund der anzustellenden Prognose ist somit nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Insgesamt sind alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt, weshalb der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme des Zeugen C im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.11.2022 wurde vom Beschwerdeführervertreter beantragt und hat der Dolmetscher seine Gebühren mit der in der Verhandlung gelegten Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss vom 24.11.2020 zur Zl. LVwG-AV-1197/002-2022 wurde die Gebühr in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 279,00 bestimmt und wurde diese Gebühr dem Dolmetscher zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühr gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).

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