LVwG N LVwG-AV-800/002-2021

LVwG-AV-800/002-2021Tribunal Administrativo Regional20 de set. de 2022

Abrir fonte

Regest

Freie Berufe; Ärzte; Versorgungsleistung; Witwenversorgung; Anspruchsvoraussetzungen; Antrag; Aufhebung; Verfassungswidrigkeit; Gesetzwidrigkeit;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-800/002-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.800.002.2021

Begründung

Gesetzes- und Verordnungsprüfungsantrag

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache von Frau A, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 14. Oktober 2020, Zl. ***, nach Beschwerdevorentscheidung vom 16. Dezember 2020, Zl. ***, den

BESCHLUSS:

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG werden an den Verfassungsgerichtshof die Anträge gestellt,

§ 33 Abs. 2a und Abs. 2b sowie die Wortfolge „sowie 33 Abs. 2a und 2b“ in § 73 Abs. 8a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) in der ab 1. Jänner 2020 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Juni 2019, kundgemacht auf *** am 5. Juni 2019, als gesetzwidrig aufzuheben,

in eventu

§ 33 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF), beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am 10. Dezember 2012, in der ab 1. Jänner 2020 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Juni 2019, kundgemacht auf *** am 5. Juni 2019, weiters § 34 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF), beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am 10. Dezember 2012, in der ab 9. Dezember 2016 gültigen Fassung, beschlossen am 7. Dezember 2016, kundgemacht auf *** am 9. Dezember 2016, § 35 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) in der ab 20. Dezember 2012 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am 10. Dezember 2012, die Wortfolge „sowie 33 Abs. 2a und 2b“ in § 73 Abs. 8a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF), beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am 10. Dezember 2012, in der ab 1. Jänner 2020 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Juni 2019, kundgemacht auf *** am 5. Juni 2019, sowie die Wortfolge „34 Abs. 3,“ in § 73 Abs. 7 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF), beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am 10. Dezember 2012, in der ab 9. Dezember 2016 gültigen Fassung, beschlossen am 7. Dezember 2016, kundgemacht auf *** am 9. Dezember 2016, als gesetzwidrig aufzuheben,

in eventu

§ 33 Abs. 2a und Abs. 2b sowie die Wortfolge „sowie 33 Abs. 2a und 2b“ in § 73 Abs. 8a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) in der ab 1. Jänner 2020 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Juni 2019, kundgemacht auf *** am 5. Juni 2019, als gesetzwidrig aufzuheben, sowie § 102 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) erlassen und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 169/1998 idgF BGBl. I Nr. 135/2009, sowie § 116 leg.cit. idgF BGBl. I Nr. 80/2013, als verfassungswidrig aufzuheben,

in eventu

§ 33 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF), beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am 10. Dezember 2012, in der ab 1. Jänner 2020 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Juni 2019, kundgemacht auf *** am 5. Juni 2019, weiters § 34 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF), beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am 10. Dezember 2012, in der ab 9. Dezember 2016 gültigen Fassung, beschlossen am 7. Dezember 2016, kundgemacht auf *** am 9. Dezember 2016, § 35 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) in der ab 20. Dezember 2012 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am 10. Dezember 2012, die Wortfolge „sowie 33 Abs. 2a und 2b“ in § 73 Abs. 8a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF), beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am 10. Dezember 2012, in der ab 1. Jänner 2020 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Juni 2019, kundgemacht auf *** am 5. Juni 2019, sowie die Wortfolge „34 Abs. 3,“ in § 73 Abs. 7 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF), beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am 10. Dezember 2012, in der ab 9. Dezember 2016 gültigen Fassung, beschlossen am 7. Dezember 2016, kundgemacht auf *** am 9. Dezember 2016, als gesetzwidrig aufzuheben, sowie § 102 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) erlassen und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 169/1998 idgF BGBl. I Nr. 135/2009, sowie § 116 leg.cit. idgF BGBl. I Nr. 80/2013, als verfassungswidrig aufzuheben,

in eventu

zur Gänze die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF), beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am 10. Dezember 2012, in der ab 1. Jänner 2020 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Juni 2019, kundgemacht auf *** am 5. Juni 2019, als gesetzwidrig aufzuheben, sowie § 102 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) erlassen und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 169/1998 idgF BGBl. I Nr. 135/2009, sowie § 116 leg.cit. idgF BGBl. I Nr. 80/2013, als verfassungswidrig aufzuheben,

in eventu

zur Gänze die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF), beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am 10. Dezember 2012, in der ab 1. Juli 2020 gültigen Fassung, beschlossen am 3. Juni 2020, kundgemacht auf *** am 10. Juni 2020, als gesetzwidrig aufzuheben, sowie § 102 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) erlassen und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 169/1998 idgF BGBl. I Nr. 135/2009, sowie § 116 leg.cit. idgF BGBl. I Nr. 80/2013, als verfassungswidrig aufzuheben,

in eventu

zur Gänze die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF), beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am 10. Dezember 2012, in der ab 1. Juni 2021 gültigen Fassung, beschlossen am 19. Mai 2021, kundgemacht auf *** am 7. Juli 2021, als gesetzwidrig aufzuheben, sowie § 102 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) erlassen und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 169/1998 idgF BGBl. I Nr. 135/2009, sowie § 116 leg.cit. idgF BGBl. I Nr. 80/2013, als verfassungswidrig aufzuheben.

Begründung:

1. Ausgangsverfahren und maßgeblicher Sachverhalt:

1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau A, geboren am ***, beantragte mit Schreiben vom 11. August 2020 bei der Ärztekammer für Niederösterreich die Gewährung der Witwenversorgung infolge Ablebens ihres Ehemannes, C, geboren am ***, verstorben am ***. Die Ehe war am 15. Juni 2012 geschlossen worden und es war der Verstorbene seit dem Jahr 2006 Empfänger einer Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds.

1.2. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 14. Oktober 2020, Zl. ***, wurde ausgesprochen, dass die Witwenversorgung befristet von 1. August 2020 bis 31. Juli 2023, 14 Mal jährlich, gewährt werde und 1. eine Grundrente in der Höhe von monatlich 883,72 Euro brutto und 2. eine Zusatzleistung in der Höhe von monatlich 569,09 Euro brutto umfasse. Als Rechtsgrundlage wurde § 33 Satzung WFF genannt.

Begründend wurde wörtlich Folgendes ausgeführt:

„Mit vorliegendem Antrag wurde die Gewährung der Witwenversorgung beantragt.

Sie lebten zum Zeitpunkt des Ablebens des Empfängers einer Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich C, geboren am ***, am *** mit diesem in aufrechter Ehe. Die Eheschließung zwischen Ihnen und C erfolgte am 15.06.2012. C war zum Zeitpunkt der Eheschließung 74 Jahre alt. Die Ehe zwischen Ihnen und C dauerte somit acht Jahre und ein Monat.

Wird die Ehe nach Vollendung des 65. Lebensjahres des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen, muss diese zum Zeitpunkt des Todes drei Jahre bestanden haben, da sonst gemäß § 33 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds die Witwenversorgung nicht gewährt wird.

Da C am Tag der Eheschließung am 15.06.2012 74 Jahre alt wurde und die Ehe für mehr als drei Jahre bestanden hat, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Witwenversorgung.

Das Ausmaß der Witwenversorgung beträgt gemäß § 35 der Satzung des Wohlfahrtsfonds 60 % der Alters- oder Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat. Die monatliche Grundrente des Verstorbenen hat zum Zeitpunkt seines Ablebens € 1.472,87 betragen.

Die monatliche Zusatzleistung des Verstorbenen hat zum Zeitpunktseines Ablebens € 948,49 betragen.

Die Witwenversorgung wird durch Multiplikation der monatlichen Grundrente und der monatlichen Zusatzleistung mit jeweils 60% ermittelt.

War das verstorbene WFF-Mitglied bereits Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung und hat der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des WFF-Mitgliedes das 35. Lebensjahr bereits vollendet, wird gemäß § 33 Abs. 2a lit. b Z. 3 Satzung WFF die Witwenversorgung für die Dauer von 36 Monaten ausbezahlt, wenn bei einem Altersunterschied von mehr als 25 Jahren die Ehedauer 10 Jahre unterschreitet. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Tod des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit nachgewiesen wird, aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder im Zeitpunkt des Todes des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung dem Haushalt der Witwe ein Kind des Verstorbenen angehört hat, das Anspruch auf Waisenversorgung hat.

Der Verwaltungsausschuss hat festgestellt, dass C seit dem 01.04.2006 Bezieher einer Versorgungsleistung aus dem Wohlfahrtsfonds war und zum Zeitpunkt seines Todes das 82. Lebensjahr vollendet hat. Aufgrund seines Geburtstages am *** und Ihres Geburtstages am *** ergibt sich ein Altersunterschied von über 27 Jahren. Die Ehe zwischen Ihnen und C wurde am 15.06.2012 geschlossen und dauerte somit über acht Jahre.

Da der Tod aufgrund Unfall oder Berufskrankheit nicht nachgewiesen wurde und aus dieser Ehe weder ein Kind hervorgegangen ist noch durch diese ein Kind legitimiert wurde oder ein Kind des Verstorbenen dem Haushalt der Witwe angehört, besteht nur ein befristeter Leistungsanspruch.

Da in Ihrem Vorbringen auch kein Härtefall im Sinne des § 33 Abs. 2b Satzung WFF erkannt wurde, wurde die Witwenversorgung gern. § 33 Abs. 2a lit. b Z. 3 Satzung WFF für die Dauer von 36 Monaten gewährt.“

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2020 zugestellt.

1.3. Dagegen wurde fristgerecht am 9. November 2020 eine rechtsanwaltliche Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird darin Folgendes ausgeführt:

Die Beschwerdeführerin habe mit dem Verstorbenen ab 1996 eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt und es seien die Anspruchsvoraussetzungen für eine unbefristete Witwenversorgung im Jahr 2015 erfüllt worden. Sie habe auf die unbefristete Versorgung vertrauen dürfen. Die neuen Regelungen seien erst im Jahr 2019 ohne angemessene Übergangsfristen eingeführt worden und es sei § 33 Abs. 2a Satzung WFF widersprüchlich, unklar und rechtswidrig. Es liege auch eine Ungleichbehandlung auf Grund von § 34 Satzung WFF zur Witwenversorgung bei nichtiger Ehe vor. Der Beschwerdeführerin sei eine unbefristete Witwenversorgung zuzuerkennen. Angeregt wurde ein Normenprüfungsverfahren an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (Gesetzeswidrigkeit des § 33 Abs. 2a Satzung WFF).

1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 16. Dezember 2020, Zl. ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die zentrale Begründung lautet wörtlich wie folgt:

„Dauer der Versorgungsleistung

Der verstorbene C war seit 01.04.2006 Empfänger einer Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds. Die Beschwerdeführerin war mit dem Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Ablebens für die Dauer von acht Jahren, einem Monat und zwölf Tagen verheiratet. Das bedeutet, dass die Ehe weniger als zehn Jahre gedauert hat. Der Altersunterschied zwischen dem Verstorbenen und der Beschwerdeführerin beträgt 27 Jahre, acht Monate und zehn Tage und damit mehr als 25 Jahre.

Da auch die Ausnahmetatbestände des § 33 Abs. 2 Satzung WFF nicht gegeben sind, zumal keine Kinder aus der Ehe hervorgangen sind oder durch diese legitimiert wurden, waren die Voraussetzungen für die Gewährung einer befristeten Witwenversorgung gemäß § 33 Abs. 2a fit. b Z. 3 Satzung WFF erfüllt.

Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vor Ihrer Eheschließung über 20 Jahre lang mit dem Verstorbenen in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat, ist für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Witwenversorgung ohne Relevanz. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Wortlaut der Satzung, jedoch auch aus der vergleichbar heranzuziehenden ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (OGH), wonach ein bloßer Lebensgefährte bei Tod des Versicherten keinen Anspruch auf Hinterbliebenenpension hat, da diese Ersatz für den Entfall einer Unterhaltsleistung sein soll und eine Unterhaltsverpflichtung unter Lebensgefährten nicht besteht (vgl. OGH 17.02.2006, 10 ObS 2/06a).

Auch die Tatsache, dass diese Lebensgemeinschaft durch Notariatsakte, die anlässlich künstlicher Befruchtungen errichtet wurden, bestätigt wurde, ändert nichts an der rechtlichen Qualität der Gemeinschaft. Da auch keine Kinder aus der Gemeinschaft oder der Ehe hervorgegangen sind, geht auch der Hinweis auf den Versuch der Beschwerdeführerin und des Verstorbenen, Kinder zu bekommen, ins Leere.

Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, dass der Verstorbene daran interessiert war, dass sie auch nach seinem Ableben versorgt ist, so ist dies zwar nachvollziehbar und die von C beim Wohlfahrtsfonds hinterlegte Verfügung über die Hinterbliebenenunterstützung zugunsten der Beschwerdeführerin unterstreicht diesen Gedanken; dennoch stellt dieser Wunsch des Verstorbenen, auch wenn die Beschwerdeführerin beruflich zurückstecken musste, insbesondere auch um diesen zu versorgen, keinen Ausnahmetatbestand für die Gewährung einer unbefristeten Witwenversorgung dar.

Kein rechtswidriger Bescheid – Systematik der Satzung

In § 33 Abs. 2a Satzung WFF ist festgelegt, in welchen Fällen die Witwenversorgung nur für den Zeitraum von 36 Monaten gewährt wird. Diese Anspruchsstaffelung ist angelehnt an § 258 ASVG.

Diese Satzungsbestimmung ist nicht widersprüchlich, sondern ordnet für die dort explizit genannten Tatbestandsmerkmale die Rechtsfolge der bloß befristeteten Witwenversorgung an.

Die Ausnahmetatbestände, die in Abs. 2 leg.cit. geregelt sind, werden durch Verweisung auch im Abs. 2a anwendbar gemacht, sodass beispielsweise - wieder analog zu § 258 ASVG - jedenfalls eine unbefristete Leistung zu gewähren ist, wenn ein Kind aus der Ehe hervorgegangen sein sollte.

Es liegt somit keine widersprüchliche Formulierung vor.

Der Ansicht der Beschwerdeführerin, in dem Verhältnis zwischen § 33 Abs. 2a zu § 34 Abs. 1 Satzung WFF eine Ungleichbehandlung zu erkennen, da nach letzterer Bestimmung auch frühere Ehegatten aus für nichtig erklärten Ehen Anspruch auf Witwen Versorgung haben, ist entgegenzuhalten, dass in diesen Fällen die Ehe bereits einmal bestanden hat und aufgrund dieser Ehe ein Unterhaltsanspruch noch im Zeitpunkt des Ablebens des Mitgliedes bestanden haben muss, woraus erst der Anspruch auf die Versorgungsleistung des früheren Ehegatten entsteht. Auch hier würden aber die Bestimmungen des Abs. 2a analog geprüft werden, sodass keine Ungleichbehandlung gegeben wäre.

Dem Argument der Beschwerdeführerin, sie habe bereits mit 16.06.2015 den Anspruch auf eine unbefriste Witwenversorgung erfüllt, was aus § 33 Abs. 2 Satzung WFF ableitbar sei, kann der Verwaltungsausschuss insofern nicht folgen, als mit diesem Zeitpunkt erst ein Anspruch ganz im Allgemeinen entstanden ist. Wäre die Ehe weniger als drei Jahre vor dem Ableben des C geschlossen worden, hätte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Witwenversorgung. Dies ist aber aufgrund der achtjährigen Ehedauer nicht der Fall.

Nichtsdestotrotz erwirbt die Beschwerdeführerin dadurch keinen unbefristeten Anspruch, da ihre Ehedauer nicht die in Abs. 2a festgelegte Mindestdauer überschreitet.

Die Behauptung, dass die Satzung des Wohlfahrtsfonds in der Fassung des Beschlusses der Erweiterten Vollversammlung vom 03.06.2020 nicht ab 01.01.2020 wirksam werden könne, ist entgegenzuhalten, dass § 195a Abs. 5 ÄrzteG 1998 auch eine bis zu drei Jahre rückwirkende Inkraftsetzung von Bestimmungen ermöglichen würde. Davon hat die Erweiterte Vollversammlung jedoch im gegenständlichen Bereich keinen Gebrauch gemacht. Dass § 33 Abs. 2a von der Erweiterten Vollversammlung bereits am 05.06.2019 beschlossen wurde und am 01.01.2020 in Kraft getreten ist, ergibt sich jedoch eindeutig aus § 73 Abs. 8a Satzung WFF. Da diese Bestimmung seither nicht geändert wurde, berühren spätere Beschlüsse der Erweiterten Vollversammlung deren Wirksamkeit nicht. Zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist darüberhinaus anzumerken, dass der auf der Homepage veröffentlichten konsolidierten Fassung der Satzung des Wohlfahrtsfonds keine rechtsverbindliche Wirkung zukommt. Diese wird lediglich zur besseren Lesbarkeit der Satzung des Wohlfahrtsfonds erstellt. Die Anführung der Inkrafttretensdaten in der Kopfzeile dient der besseren Orientierung des Lesers.

Hinzuweisen ist darauf, dass § 80c ÄrzteG 1998 nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) keinen besonderen Vertrauensschutz, der über jenen, der durch die Judikatur des VfGH entwickelt wurde, hinausgeht (VfGH, 11.12.2012, B1587/10 – ÄK NÖ). Es kann daher auch im vorliegenden Fall in der programmatischen Bestimmung des § 80c ÄrzteG 1998 kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf den Schutz ihres Vertrauens auf eine Leistung, die ihr erst durch die Ehe mit dem normunterworfenen Wohlfahrtsfondsmitglied zusteht, bestehen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Witwen/Witwerpensionen ein Surrogat für den mit dem Tod des Mitglieds erlöschenden Unterhaltsanspruch darstellt.

Durch Veränderungen der sozialen Realität ist die Funktion der Leistung zum einen in Fällen fragwürdig geworden, in denen ausreichend eigenes Erwerbseinkommen oder eine ausreichende Eigenversorgung gewährleistet ist, zum anderen in Fällen, in denen eine Hinterbliebenenpension auf Basis einer Ehe oder Partnerschaft gebührt, die trotz hohen Altersunterschieds zwischen den Partnern geschlossen wurde und nur von kurzer Dauer der formalisierten Beziehung geprägt ist (‚Versorgungsehen‘).

Diese Regelung (§ 258 ASVG, Anm.) hat den Vorteil, verfassungskonform zu sein, steht politisch außer Streit und erfordert keine mathematische Sonderformel, weil sie nicht auf die Anspruchshöhe, sondern auf die Anspruchsberechtigung abstellt. Sozialpolitisch sinnvoll ist, dass diese Regelung die Solidargemeinschaft nicht mit einer Dauerleistung belastet, und gleichzeitig der hinterbliebenen Person durch eine Frist von 30 Monaten ermöglicht, sich beruflich und finanziell neu zu orientieren (Auszug aus einer Stellungnahme von D zur Satzungsänderung vom 06.11.2019).“

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 21. Dezember 2020 zugestellt.

1.5. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2020, am selben Tag bei der Behörde eingelangt, wurde die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beantragt. Ausgeführt wurde u.a., dass das begründete Vertrauen der Beschwerdeführerin als „wohlerworben“ zu berücksichtigen sei und dass die Satzungsänderung nicht im öffentlichen Interesse liege.

1.6. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde in Folge der Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt. Mit hg. Schreiben vom 27. Mai 2022 ersuchte das Landesverwaltungsgericht den Verwaltungsausschuss um Stellungnahme, auf welcher konkreten gesetzlichen Grundlage die für den vorliegenden Fall präjudiziellen Bestimmungen zur befristeten Zuerkennung der Witwenversorgung beruhen würden. Für den Fall des Vorhandenseins von Erläuterungen wurde um Übermittlung davon ersucht.

1.7. Der Verwaltungsausschuss gab mit Schreiben vom 28. Juni 2022 eine Stellungnahme ab. Mit näherer Begründung wurde ausgeführt, dass § 33 Abs. 2a Satzung WFF auf § 102 ÄrzteG 1998 fuße, wobei die Struktur der Regelung an § 258 ASVG angelehnt sei, sowie auf § 116 ÄrzteG 1998. Des Weiteren wurden Ausführungen zum Hintergrund der Regelung des § 33 Abs. 2a Satzung WFF sowie zu dessen Inhalt und Wertung getätigt.

1.8. Die Beschwerdeführerin gab dazu ihrerseits mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 22. August 2022 eine Äußerung ab, mit der insbesondere das Fehlen von Übergangsbestimmungen bemängelt wurde.

1.9. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage (Verwaltungs- und Gerichtsakt).

2. Maßgebliche Rechtslage:

2.1. § 102 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) erlassen und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 169/1998 idgF BGBl. I Nr. 135/2009, sowie § 116 leg.cit. idgF BGBl. I Nr. 80/2013, lauten:

„§ 102. (1) Nach dem Tod eines (einer) Kammerangehörigen oder Empfängers (Empfängerin) einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (ihrem Witwer) oder seinem hinterbliebenen eingetragenen Partner, die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gelebt hat, die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners zu gewähren.

(2) Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners wird nicht gewährt, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen und zum Zeitpunkt des Todes des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung weniger als drei Jahre lang bestanden hat. Dies gilt nicht, wenn

1. der Tod des Ehegatten oder des eingetragenen Partners durch Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, oder

2. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder

3. im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten oder des eingetragenen Partners dem Haushalt der Witwe (des Witwers) oder des eingetragenen Partners ein Kind des Verstorbenen angehört hat, das Anspruch auf Waisenversorgung hat.

(3) Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners gebührt, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2 vorliegt, auf Antrag auch dem Gatten oder eingetragenen Partner, dessen Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden bzw. aufgelöst worden ist, wenn ihm der Kammerangehörige zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Hat der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner gegen den verstorbenen Kammerangehörigen nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung oder auf die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners längstens bis zum Ablauf der Frist. Die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere eingetragene Partner gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat. Die Witwen(Witwer)versorgung darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat, es sei denn

1. das auf Scheidung lautende Urteil enthält den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz, dRGBl. 1938 I S 807,

2. die Ehe hat mindestens 15 Jahre gedauert und

3. der frühere Ehegatte hat im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet.

(4) Die Voraussetzung nach Abs. 3 Z 3 entfällt, wenn

1. der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder

2. aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe legitimiert worden ist oder die Ehegatten ein gemeinsames Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Kammerangehörigen dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(5) Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners und die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der verstorbene Kammerangehörige Anspruch gehabt hat. Die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen(Witwer-)versorgung mehrerer früherer Ehegatten und die mehreren früheren eingetragenen Partnern gebührende Versorgung hinterbliebener eingetragener Partner ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein(e) anspruchsberechtigte(r) Witwe(r) und kein hinterbliebener eingetragener Partner vorhanden, dann ist die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners so zu bemessen, als ob der Kammerangehörige eine(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe(r) oder einen hinterbliebenen eingetragenen Partner hinterlassen hätte. Die Satzung kann davon abweichend den nach Abs. 7 für die Witwen(Witwer)versorgung und für die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners vorgesehenen Betrag als Höchstgrenze bestimmen. Die Satzung kann trotzdem die Überschreitung der Höchstgrenze nach Abs. 7 vorsehen, wenn Kammerangehörige, die sich nach einer Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verehelichen oder eine eingetragene Partnerschaft begründen, einen in der Satzung vorgesehenen Zusatzbeitrag tatsächlich geleistet haben. Das Ausmaß der Anteile und der allenfalls erforderlichen Kürzung des Anspruchs der Witwe (des Witwers) oder des (der) früheren Ehegatten oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners und des früheren eingetragenen Partners ist in der Satzung festzulegen.

(6) Im Falle der Verehelichung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung oder Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners.

(7) Die Witwen(Witwer)versorgung oder Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners beträgt 60 vH der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Je nach der gemäß § 108a festzustellenden finanziellen Sicherstellung der Leistungen kann diese bis 75 vH erhöht werden.“

„§ 116. In der Satzung sind auf Grund der §§ 96 bis 115 nähere Vorschriften über die Verwaltung der Fondsmittel, die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses, die Tätigkeit des Überprüfungsausschusses und schließlich über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu treffen. Nähere Vorschriften über die Aufbringung der Wohlfahrtsfondsbeiträge sind in der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds zu treffen.“

2.2. § 33 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) in der ab 20. Dezember 2012 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am 10. Dezember 2012, lautete:

„§ 33

Witwen(Witwer)versorgung

(1) Nach dem Tode eines WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe(ihrem Witwer) oder seinem hinterbliebenen eingetragenen Partner, die(der) mit ihm(ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft gelebt hat, die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners zu gewähren.

(2) Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners wird nicht gewährt, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nach Vollendung des 65. Lebensjahres des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen und zum Zeitpunkt des Todes des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung weniger als drei Jahre lang bestanden hat. Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist,

b) aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

c) durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

d) im Zeitpunkt des Todes des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung dem Haushalt der Witwe(des Witwers) oder des eingetragenen Partners ein Kind des (der) Verstorbenen angehört hat, das Anspruch auf Waisenversorgung hat.

(3) Besteht zum Zeitpunkt des Todes des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ein Beitragsrückstand, so ist die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners bis zur Tilgung zu versagen.“

2.3. Mit Beschluss der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich vom 5. Juni 2019, kundgemacht auf *** am 5. Juni 2019, wurden in § 33 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) Abs. 2a und 2b eingefügt, sodass § 33 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) seither in der ab 1. Jänner 2020 gültigen Fassung und die entsprechende Inkrattretensbestimmung wie folgt lauten:

„§ 33

Witwen(Witwer)versorgung

(1) Nach dem Tode eines WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe(ihrem Witwer) oder seinem hinterbliebenen eingetragenen Partner, die(der) mit ihm(ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft gelebt hat, die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners zu gewähren.

(2) Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners wird nicht gewährt, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nach Vollendung des 65. Lebensjahres des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen und zum Zeitpunkt des Todes des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung weniger als drei Jahre lang bestanden hat. Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist,

b) aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

c) durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

d) im Zeitpunkt des Todes des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung dem Haushalt der Witwe(des Witwers) oder des eingetragenen Partners ein Kind des (der) Verstorbenen angehört hat, das Anspruch auf Waisenversorgung hat.

(2a) Liegt keine der Ausnahmen des Abs. 2 lit. a bis d vor, wird die Witwen(Witwer)versorgung für die Dauer von 36 Monaten ausbezahlt, wenn

a) der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des WFF-Mitgliedes das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Ehe weniger als fünf Jahre gedauert hat,

b) der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des WFF-Mitgliedes das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat und das verstorbene WFF-Mitglied bereits Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung war, es sei denn,

1. die Ehe hat mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied beträgt nicht mehr als 20 Jahre,

2. die Ehe hat mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied beträgt nicht mehr als 25 Jahre,

3. die Ehe hat mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied beträgt mehr als 25 Jahre.

c) der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des WFF-Mitglied das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat, ohne dass das verstorbene WFF-Mitglied bereits Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung war, es sei denn die Ehe hat mehr als zwei Jahre gedauert.

(2b) In begründeten Härtefällen kann der Verwaltungsausschuss bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2a die Witwen(Witwer)versorgung für die Dauer von 72 Monaten gewähren.

(3) Besteht zum Zeitpunkt des Todes des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ein Beitragsrückstand, so ist die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners bis zur Tilgung zu versagen.“

„§ 73 […] (8a) Die §§ 23 Abs. 4 und Abs. 5, 30 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 sowie 33 Abs. 2a und 2b in der Fassung des Beschlusses der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich vom 05.06.2019 treten mit 01.01.2020 in Kraft.“

2.4. § 34 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF), beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am 10. Dezember 2012, in der ab 9. Dezember 2016 gültigen Fassung, beschlossen am 7. Dezember 2016, kundgemacht auf *** am 9. Dezember 2016, sowie § 35 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) in der ab 20. Dezember 2012 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am 10. Dezember 2012, lauten:

„§ 34

(1) Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners gebührt, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach § 33 Abs. 2 vorliegt, auf Antrag auch dem Gatten oder eingetragenen Partner, dessen Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem WFF-Mitglied für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihm das WFF-Mitglied zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltungsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.

(2) Hat der frühere Ehegatte oder der früher eingetragene Partner gegen das verstorbene WFF-Mitglied nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Witwen (Witwer)versorgung oder auf die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners längstens bis zum Ablauf der Frist.

(3) Die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf welche der früher eingetragene Partner gegen das verstorbene WFF-Mitglied an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat. Die Witwen(Witwer)versorgung darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen das verstorbene WFF-Mitglied an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat, es sei denn

1. das auf die Scheidung lautende urteil enthält den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz, dRGBl. 1938 I S 807, und

2. die Ehe hat mindestens 15 Jahre gedauert und

3. der frühere Ehegatte hat im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet.

Die Voraussetzung nach Abs. 3 Z. 3 entfällt, wenn der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe legitimiert worden ist oder die Ehegatten ein gemeinsames Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des WFF-Mitglieds dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgung hat. Das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(4) Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners und die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früher eingetragenen Partners dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den das verstorbene WFF-Mitglied Anspruch gehabt hat. Die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früher eingetragenen Partners ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen(Witwer)versorgung mehrerer früherer Ehegatten oder die Versorgung mehrerer früher eingetragener Partner ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein(e) anspruchsberechtigte(r) Witwe(r) und kein hinterbliebener eingetragener Partner vorhanden, dann ist die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früher eingetragenen Partners so zu bemessen, als ob das WFF-Mitglied eine(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe(r) oder einen hinterbliebenen eingetragenen Partner hinterlassen hätte.“

„§ 35

(1) Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners beträgt 60 v. H. der Alters- oder Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte.

(2) Der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung oder Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners erlischt im Falle der Verehelichung oder der Eintragung einer Partnerschaft.“

3. Präjudizialität:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dieser nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. In diesem Sinne dürfe der Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gesetzes- oder Verordnungsprüfung nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückweisen, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) sei, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

Der im vorliegenden Fall mittels Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheid vom 14. Oktober 2020 stützt sich ausdrücklich auf § 33 Satzung WFF. Ebenso stützt sich auch die Beschwerdevorentscheidung vom 16. Dezember 2020 auf diese Bestimmung und es wird in der Beschwerdevorentscheidung auch § 34 Satzung WFF mitbeurteilt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht davon aus, dass es die angefochtenen Normen bei seiner Entscheidung für die Frage des Bestehens eines Anspruches auf eine (unbefristete) Witwenpension anzuwenden hat. Die Bestimmungen der Satzung WFF zur Witwenversorgung (inkl. der Inkrafttretensbestimmungen) sind für die Entscheidung des vorliegenden Falles jedenfalls denkmöglich präjudiziell (ebenso die allfälligen gesetzlichen Grundlagen hierfür).

Zum konkreten Anfechtungsumfang ist auf die Ausführungen unter Punkt 5. zu verweisen.

4. Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. § 102 ÄrzteG 1998 regelt die Gewährung der Witwen(Witwer)versorgung bzw. die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners.

Die §§ 33 bis 35 Satzung WFF regeln die Witwen(Witwer)versorgung auf Ebene der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich. Der Satzung kommt Verordnungscharakter zu (vgl. etwa VfSlg. 12.118/1989).

Nach § 33 Abs. 2 Satzung WFF wird die Versorgung nicht gewährt, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nach Vollendung des 65. Lebensjahres des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen und zum Zeitpunkt des Todes des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung weniger als drei Jahre lang bestanden hat, wobei in Abs. 2 lit. a bis d Ausnahmen dazu normiert werden. Nach § 33 Abs. 2a Satzung WFF wird – wenn keine der Ausnahmen des Abs. 2 lit. a bis d vorliegt – die Versorgung gemäß den dort normierten Vorgaben nur für die Dauer von 36 Monaten ausbezahlt.

Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin mit dem Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Ablebens für die Dauer von über acht Jahren, aber unter zehn Jahren, verheiratet. Die Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt des Ablebens des Verstorbenen das 35. Lebensjahr bereits vollendet und es war der Verstorbene Empfänger einer Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds. Der Altersunterschied zwischen der Beschwerdeführerin und dem Verstorbenen betrug mehr als 25 Jahre. Von einem Fall des § 33 Abs. 2 lit. a bis d Satzung WFF ist nicht auszugehen.

Aus § 33 Abs. 2a Satzung WFF ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführerin anhand der vorliegenden Aktenlage die Witwenversorgung lediglich befristet für 36 Monate zu gewähren ist. Vor Einführung des § 33 Abs. 2a Satzung WFF waren die Anspruchsvoraussetzungen für eine unbefristete Witwenversorgung mit 16. Juni 2015 erfüllt.

4.2. Fehlende gesetzliche Determinierung:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt zunächst das Bedenken, dass § 33 Abs. 2a Satzung WFF keine ausreichende gesetzliche Grundlage aufweist.

Das im Art. 18 B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde vorherbestimmt ist. Dies erfordert u.a. die ausreichende Determinierung des Inhalts einer Verordnung durch das Gesetz. Damit eine Verordnung als ausreichend determiniert angesehen werden kann, muss ihr Inhalt im Gesetz hinreichend bestimmt sein, d. h. es müssen schon aus dem Gesetz selbst alle wesentlichen Merkmale der Verordnungsregelung ersehen werden können; eine Verordnung hat nur zu präzisieren, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde. Daran ändert für den hier vorliegenden Zusammenhang auch Art. 120b Abs. 1 B-VG nichts (vgl. etwa VfSlg. 18.738/2009, mwH).

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis VfSlg. 17.476/2005 betreffend die Witwen-/Witwerversorgung den § 102 Abs. 8 ÄrzteG 1998 als verfassungswidrig und die darauf gestützte Satzungsbestimmung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien als gesetzwidrig aufgehoben. Dies mit folgender Begründung:

„2.2. Mit der in Prüfung gezogenen Bestimmung des § 102 Abs. 8 ÄrzteG 1998 hat der Gesetzgeber zur Minderung der Witwen-/Witwerversorgung ermächtigt, wenn der Altersunterschied der Ehepartner mehr als 15 Jahre beträgt. Er hat es jedoch unterlassen, eine nähere Regelung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß und ab welchem Zeitpunkt eine Minderung der Witwen-/Witwerversorgung vorgesehen werden kann; er hat die diesbezügliche Regelung zur Gänze der Satzung, also dem Verordnungsgeber, überlassen. Die Auffassung der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien, eine nähere Determinierung sei nicht möglich, ‚weil sich die Minderung aus den jeweils im Versorgungswerk verwendeten Parametern ergibt‘, ist für den Verfassungsgerichtshof schon vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur zu Art. 18 B-VG nicht nachvollziehbar. Die Ermächtigung in § 102 Abs. 8 ÄrzteG 1998 verstößt aus diesem Grund gegen das aus Art. 18 B-VG abzuleitende Determinierungsgebot.

[…]

3.1. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 9535/1982) hat die Verfassungswidrigkeit jener Gesetzesbestimmung, die die Verordnung trägt, zur Folge, dass die Verordnung der erforderlichen gesetzlichen Deckung entbehrt.

3.2. Da § 24 Abs. 4 der Satzung aufgrund der Aufhebung des § 102 Abs. 8 ÄrzteG 1998 der notwendigen gesetzlichen Grundlage im Sinne des Art. 18 B-VG entbehrt, war die Verordnungsbestimmung schon deshalb als gesetzwidrig aufzuheben.“

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sind diese Ausführungen auf den vorliegenden Fall übertragbar. Eine hinreichende gesetzliche Grundlage für § 33 Abs. 2a Satzung WFF ist weder mit § 102 ÄrzteG 1998 noch mit § 116 ÄrzteG 1998 gegeben (vgl. in diesem Sinne auch VfSlg. 14.917/1997 zur Kompensation von Beitragsrückständen nach den Satzungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark). Ein verfassungskonformes Verständnis der in Rede stehenden Bestimmungen gebietet es, dass der Inhalt der Satzung WFF zumindest im Ansatz bereits im Gesetz vorgesehen sein muss. Allenfalls wäre ansonsten von der Verfassungswidrigkeit des § 102 ÄrzteG 1998 bzw. des § 116 ÄrzteG 1998 wegen formalgesetzlicher Delegation auszugehen.

Der Verweis der belangten Behörde auf § 258 ASVG als Vorbildbestimmung vermag daran nichts zu ändern, weil es sich dabei um eine Regelung im Gesetzesrang handelt.

Es fehlt daher an einer entsprechenden gesetzlichen Determinierung.

4.3. Verstoß gegen den Vertrauensschutz:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genießt zwar das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz und es bleibt dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes grundsätzlich unbenommen, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Unter besonderen Umständen muss den Betroffenen jedoch zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse die Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf eine neue Rechtslage einzustellen. Unter diesem zuletzt genannten Gesichtspunkt verletzt ein Gesetz den Gleichheitssatz, wenn es bei Änderung der Rechtslage plötzlich – ohne entsprechende Übergangsbestimmungen – und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift; diesem – aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten – „Vertrauensschutz“ kommt gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zu (vgl. etwa VfSlg. 19.722/2012).

Der Satzungsgeber hat mit der Einführung der Regelung zur Befristung der Witwenversorgung zwar mit § 33 Abs. 2a Satzung WFF die Dauer der Ehe und den Altersunterschied berücksichtigt und mit § 33 Abs. 2b Satzung WFF Rücksicht auf Härtefälle genommen. Eine Übergangsregelung wurde aber nicht getroffen. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der – nach § 80c ÄrzteG 1998 auch ausdrücklich festgeschriebene – Vertrauensschutz nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Darauf hinzuweisen ist, dass mit zunehmender Dauer eine Ehe Ehepartner auch Dispositionen im Hinblick auf ein potentielles Ableben eines Partners treffen.

Es ist daher ein Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz anzunehmen.

4.4. Verstoß gegen den Gleichheitssatz wegen unsachlicher Differenzierung:

Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz (Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG) bindet den Gesetzgeber insofern, als dieser nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen ausgehend von wesentlichen Unterschieden im Tatsächlichen vornehmen darf. Aus dem Gleichheitssatz erfließt das Gebot, Gleiches gleich zu regeln (vgl. etwa VfSlg. 15.580/1999).

§ 34 Abs. 1 Satzung WFF sieht seinem Wortlaut nach für nichtig erklärte Ehen unter den näher normierten Voraussetzungen einen unbefristeten Anspruch auf Witwenversorgung vor. D.h. nach dem Wortlaut wird – anders als bei § 33 Abs. 2a Satzung WFF – keine Rücksicht auf die Dauer der Ehe und den Altersunterschied genommen. Dies wird in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde auch zugestanden, allerdings führt die Behörde aus, dass auch hier die Bestimmungen des Abs. 2a „analog“ geprüft würden, sodass keine Ungleichbehandlung gegeben wäre.

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erscheint fraglich, ob eine derartige analoge Anwendung in Betracht gezogen werden kann. Es ist eine unsachliche Differenzierung anzunehmen.

5. Zur Formulierung des Antrages und den Rechtsfolgen der Aufhebung:

5.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit bzw. Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Bestimmung so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden (vgl. etwa VfGH 3.3.2021, V 75/2019 ua.).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht davon aus, dass § 33 Abs. 2a und Abs. 2b Satzung WFF in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, betreffen doch beide Bestimmungen die befristete Witwenversorgung und nimmt § 33 Abs. 2b Satzung WFF ausdrücklich auf die „Voraussetzungen gemäß Abs. 2a“ Bezug. Auch ist hinsichtlich der Inkrafttretensbestimmung zu diesen Absätzen von einem untrennbaren Zusammenhang auszugehen.

Es ergibt sich daraus die Formulierung des Hauptantrages (Antrag auf Aufhebung von § 33 Abs. 2a und Abs. 2b sowie der Wortfolge „sowie 33 Abs. 2a und 2b“ in § 73 Abs. 8a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) in der ab 1. Jänner 2020 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Juni 2019, kundgemacht auf *** am 5. Juni 2019).

5.2. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erscheint es auch vorstellbar, dass der Verfassungsgerichtshof einen darüber hinausgehenden untrennbaren Zusammenhang zwischen den Satzungsbestimmungen zur Witwenversorgung annimmt. Es werden daher eventualiter die Bestimmungen § 33 bis § 35 Satzung WFF angefochten sowie die entsprechenden Wortfolgen in § 73 Abs. 7 und Abs. 8a Satzung WFF zum Inkrafttreten (§ 33 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF), beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am 10. Dezember 2012, in der ab 1. Jänner 2020 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Juni 2019, kundgemacht auf *** am 5. Juni 2019, weiters § 34 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF), beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am 10. Dezember 2012, in der ab 9. Dezember 2016 gültigen Fassung, beschlossen am 7. Dezember 2016, kundgemacht auf *** am 9. Dezember 2016, § 35 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) in der ab 20. Dezember 2012 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am 10. Dezember 2012, die Wortfolge „sowie 33 Abs. 2a und 2b“ in § 73 Abs. 8a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF), beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am 10. Dezember 2012, in der ab 1. Jänner 2020 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Juni 2019, kundgemacht auf *** am 5. Juni 2019, sowie die Wortfolge „34 Abs. 3,“ in § 73 Abs. 7 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF), beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am 10. Dezember 2012, in der ab 9. Dezember 2016 gültigen Fassung, beschlossen am 7. Dezember 2016, kundgemacht auf *** am 9. Dezember 2016).

5.3. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erscheint es des Weiteren auch vorstellbar, dass der Verfassungsgerichtshof im Sinne der Ausführungen unter Punkt 4.2. davon ausgeht, dass auch § 102 ÄrzteG 1998 und § 116 ÄrzteG 1998 wegen formalgesetzlicher Delegation mitanzufechten sind. Es wird daher als weiterer Eventualantrag § 33 Abs. 2a und Abs. 2b sowie die Wortfolge „sowie 33 Abs. 2a und 2b“ in § 73 Abs. 8a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) in der ab 1. Jänner 2020 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Juni 2019, kundgemacht auf *** am 5. Juni 2019, sowie § 102 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) erlassen und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 169/1998 idgF BGBl. I Nr. 135/2009, sowie § 116 leg.cit. idgF BGBl. I Nr. 80/2013, angefochten.

5.4. Als weiterer Eventualantrag werden im Sinne der bereits getätigten Ausführungen zum allfälligen untrennbaren Zusammenhang die Bestimmungen § 33 bis § 35 Satzung WFF sowie die entsprechenden Wortfolgen in § 73 Abs. 7 und Abs. 8a Satzung WFF zum Inkrafttreten (§ 33 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF), beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am 10. Dezember 2012, in der ab 1. Jänner 2020 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Juni 2019, kundgemacht auf *** am 5. Juni 2019, weiters § 34 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF), beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am 10. Dezember 2012, in der ab 9. Dezember 2016 gültigen Fassung, beschlossen am 7. Dezember 2016, kundgemacht auf *** am 9. Dezember 2016, § 35 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) in der ab 20. Dezember 2012 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am 10. Dezember 2012, die Wortfolge „sowie 33 Abs. 2a und 2b“ in § 73 Abs. 8a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF), beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am 10. Dezember 2012, in der ab 1. Jänner 2020 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Juni 2019, kundgemacht auf *** am 5. Juni 2019, sowie die Wortfolge „34 Abs. 3,“ in § 73 Abs. 7 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF), beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am 10. Dezember 2012, in der ab 9. Dezember 2016 gültigen Fassung, beschlossen am 7. Dezember 2016, kundgemacht auf *** am 9. Dezember 2016), sowie § 102 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) erlassen und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 169/1998 idgF BGBl. I Nr. 135/2009, sowie § 116 leg.cit. idgF BGBl. I Nr. 80/2013, angefochten.

5.5. Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof von einem noch weitergehenden untrennbaren Zusammenhang ausgehen sollte, werden als weiterer Eventualantrag zur Gänze die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF), beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am 10. Dezember 2012, in der ab 1. Jänner 2020 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Juni 2019, kundgemacht auf *** am 5. Juni 2019, sowie § 102 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) erlassen und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 169/1998 idgF BGBl. I Nr. 135/2009, sowie § 116 leg.cit. idgF BGBl. I Nr. 80/2013, angefochten.

Denkbar wäre dabei auch, dass diesfalls die Satzung WFF in der Fassung zum Zeitpunkt des Ablebens des Ehemannes der Beschwerdeführerin anzufechten wäre, weshalb als weiterer Eventualantrag zur Gänze die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF), beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am 10. Dezember 2012, in der ab 1. Juli 2020 gültigen Fassung, beschlossen am 3. Juni 2020, kundgemacht auf *** am 10. Juni 2020, sowie § 102 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) erlassen und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 169/1998 idgF BGBl. I Nr. 135/2009, sowie § 116 leg.cit. idgF BGBl. I Nr. 80/2013, angefochten werden.

Schließlich werden – da es auch denkbar erscheint, dass der Verfassungsgerichtshof die Anfechtung der Satzung in der aktuell geltenden Fassung für notwendig erachtet – als letzter Eventualantrag auch noch die Satzung WFF zur Gänze in der aktuell geltenden Fassung sowie § 102 und § 116 ÄrzteG 1998 angefochten (zur Gänze die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF), beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am 10. Dezember 2012, in der ab 1. Juni 2021 gültigen Fassung, beschlossen am 19. Mai 2021, kundgemacht auf *** am 7. Juli 2021, sowie § 102 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) erlassen und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 169/1998 idgF BGBl. I Nr. 135/2009, sowie § 116 leg.cit. idgF BGBl. I Nr. 80/2013).

5.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht davon aus, dass sich im Falle der Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen die bereinigte Rechtslage zu Gunsten der Beschwerdeführerin im Sinne der Gewährung einer unbefristeten Witwenversorgung auswirken würde.

6. Ergebnis:

6.1. Gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG iVm § 57 VfGG sowie Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B-VG sieht sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verpflichtet, die Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen zu beantragen. Für den Fall, dass der im Hauptantrag umschriebene Anfechtungsumfang vom Verfassungsgerichtshof als zu eng angesehen wird, werden die Eventualanträge gestellt.

6.2. Gemäß § 62 Abs. 3 und § 57 Abs. 3 VfGG dürfen in beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Beschwerdeverfahren bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nunmehr nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder welche die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

6.3. Der Verwaltungs- und der Gerichtsakt sind dem Antrag in Kopie angeschlossen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.