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LVwG-AV-255/001-2022•LVwG N LVwG-AV-255/001-2022
LVwG-AV-255/001-2022Tribunal Administrativo Regional14 de jul. de 2022
Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Anpassung; öffentliche Interessen; Verhältnismäßigkeitsprüfung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde der A, vertreten durch Rechtsanwalt B in , , sowie über die Beschwerden der C GmbH (), der D GmbH (), von E und F (), von G (), von H (*** und ), von I und J () und der K AG (***), alle ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt B in ***, ***, gegen den Anpassungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20.12.2021, ***, nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 24.06.2022 zu Recht:
1. Der Beschwerde der A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, , wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoferne stattgegeben, als diese Genossenschaft hinsichtlich der im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk St. Pölten Land unter der Postzahl *** eingetragenen Wehranlage gemäß § 21a WRG 1959 verpflichtet wird, folgende gestaffelte Restwassermenge von der Wehranlage „“ (Postzahl ***) in die Ausleitungsstrecke der *** wie folgt abzugeben:
Von 01.03. bis 30.09.: 1.100 l/s
Von 01.10. bis 28.02. bzw. 29.02.: 600 l/s
Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom 20.12.2021, ***, lautet nunmehr:
„II. (Messung):
Die Messung hat bei einer Durchflussmenge 7 m³/s zu erfolgen, wobei diese bis spätestens 31.12.2022 durchzuführen ist. Zur Messung ist ein geeignetes Profil unterhalb der Wehranlage (***) nach dem Zufluss der Fischaufstiegshilfe, bewilligt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05.10.2009, ***, welche beim *** liegt, heranzuziehen, wobei mit Hilfe der Messung eine Einstellung der Dotationseinrichtung (das ist die Fischaufstiegshilfe sowie die Schützenanlage) zu erfolgen hat.“
2. Die Beschwerden der C GmbH (), der D GmbH (), von E und F (), von G (), von H (*** und ), von I und J () und der K AG (***) werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
3. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die A hat ein im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk St. Pölten Land unter der Zahl *** eingetragenes Wasserrecht für den Betrieb einer Wehranlage („***“). Die Anlage befindet sich im *** bei Flusskilometer ***.
Mit Bescheid vom 20.12.2021, ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Beschwerdeführerin (A) gemäß § 21a WRG 1959, bei der bewilligten Wehranlage jedes Jahr von März bis September 1500 l/s und von Oktober bis Februar 1000 l/s an Restwassermenge in die *** abzugeben. Zur Herstellung von Messeinrichtungen flussab der Wehranlage räumte die Behörde eine Frist von drei Monaten ein, welche zur Kontrolle der Einhaltung der Restwasserabgabemenge dienen sollten.
Dagegen erhob die A, rechtsanwaltlich vertreten, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Schriftsatz vom 18.01.2022 vor, dass für die Verhältnismäßigkeitsprüfung wichtige Sachverhaltselemente nicht festgestellt worden wären und der mit den vorgeschriebenen Maßnahmen verbundene Aufwand nicht näher beurteilt worden wäre. Auch wäre die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wassernutzung nicht berücksichtigt worden. Der Aufwand wäre nicht quantifiziert worden und läge ein erheblicher Eingriff in jedes der acht Wasserbenutzungsrechte am Werkskanal vor. Es wäre nicht eingerechnet, dass zwischen der Wehranlage und der Messstelle *** noch weitere Gerinne wie der *** in die *** münden würden, woraus zu schließen wäre, dass im gegenständlichen Bereich weniger Wasser als an der Messstelle zur Verfügung stehe. Es würde eine Reduktion des Jahresarbeitsvermögens im Ausmaß von 15,82 % errechnet und wäre beabsichtigt, dazu noch eine Berechnung durch einen einschlägigen Sachverständigen vorzulegen. Angegeben werde, dass die Kraftwerke der Mitglieder der Wasserwerksgenossenschaft (Anmerkung: die gegenständlichen acht Anlagen) in Summe ca. 2.000 Haushalte mit elektrischer Energie versorgen würden.
Es wäre bei der Bemessung des Aufwandes im Sinne des § 21 Abs. 3 lit. a WRG zu berücksichtigen, dass eine dauerhafte Produktionseinbuße von nachhaltig und emissionsfrei erzeugter sowie netzstabilisierender elektrischer Energie eintreten werde, dass sogar die Unrentabilität der Kraftwerksanlagen wegen der Kosten für die laufende Erhaltung des Werkskanals und der Kosten für die Messeinrichtung eintreten werde. Auch würde sich die Vorschreibung der Restwassermenge negativ auf die Effizienz der Kraftwerke auswirken. Zu berücksichtigen wären auch die laufenden Kosten der angeordneten Messung.
Die NGP-Verordnung 2015 würde nur die Kapitel 6 und 5.1 als Maßnahmenprogramm betreffen, der angefochtene Bescheid würde aber mehrfach auf Kapitel 5.3.4.1 hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit bestimmter Maßnahmen verweisen. Letzteres wäre keinesfalls geeignet, die im Einzelfall vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ersetzen.
Überdies enthalte lit. d des § 21a Abs. 3 spezifische Kriterien für Wasserkraftwerke.
Der Aufwand bestehe in gegenständlichem Fall nicht nur aus einem in Geld bezifferbaren Verlust, sondern auch in einer Beeinträchtigung wichtiger öffentlicher Interessen. Es müsse analog § 104a WRG bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 21a das öffentliche Interesse an der Verbesserung des Gewässerzustandes mit sonstigen öffentlichen Interessen abgewogen werden. Es müsse auch bei seit langem bestehenden unbefristeten Wasserbenutzungsrechten unter bestimmten Voraussetzungen eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses am Gewässerschutz hingenommen werden.
Zur unzureichenden Verhältnismäßigkeitsprüfung werde im Detail vorgebracht, dass im angefochtenen Bescheid nicht erkennbar wäre, weshalb der gegenständliche Gewässerabschnitt einen schlechten ökologischen Zustand aufweise. Es wäre auch die 2015 errichtete Fischaufstiegshilfe mit der daraus resultierenden Restwasserabgabe im NGP 2015 höchstwahrscheinlich noch nicht berücksichtigt. Wenn der deskriptive Teil des NGP, etwa die Bestandsaufnahme nach § 55c Abs. 2 Z 1 und § 55d WRG, mit dem tatsächlichen Zustand in Widerspruch stehe, wäre vom tatsächlichen Zustand und nicht von dem im NGP beschriebenen auszugehen. Es könne im Rahmen des zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahrens sowohl eine andere Einteilung als auch andere Einstufung gegenüber dem NGP 2009 vorgenommen werden. Es hätte daher von der belangten Behörde eine eigenständige Bewertung des Ist-Zustandes vorgenommen werden müssen. Es hätte sorgfältig ermittelt werden müssen, welche biologischen, hydromorphologischen und allgemeinen Bedingungen nach der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer nicht eingehalten würden. Werte wären dazu zu ermitteln und in welchem Ausmaß diese zur Erreichung des guten ökologischen Zustandes verbessert werden müssten.
Von der belangten Behörde würde außer Acht gelassen werden, dass auch die Komponente Fische für einen guten ökologischen Zustand verbessert werden müsse. Auch müssten neben den der Beschwerdeführerin auferlegten Maßnahmen, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren, gleichzeitig die für die Verbesserung dieser Komponente erforderlichen Maßnahmen gesetzt werden. Weiters wäre vom Amtssachverständigen der Aspekt der Unmöglichkeit einer Wiederherstellung der ursprünglichen Fischpopulation außer Acht gelassen worden.
In der gegenständlichen Restwasserstrecke wären Querbauwerke und Hochwasserschutzvorrichtungen vorhanden, welche die Durchgängigkeit des Gewässers verhindern würden. Solange diese nicht durchgängig gemacht würden, könne der vorgesehene Eingriff nicht zum angestrebten Ziel führen und wäre daher unverhältnismäßig. Es wäre auch unschlüssig, weshalb der NGP 2015 für den gegenständlichen Wasserkörper die Herstellung der Durchgängigkeit erst bis 2027 vorsehe. Dies wäre sachlich nicht gerechtfertigt.
Weiters wäre die Verhältnismäßigkeit auch deshalb nicht gegeben, weil sich das Maßnahmenprogramm des NGP auf den gesamten Wasserkörper beziehe und dieser nicht nur die gegenständliche Restwasserstrecke umfasse. So lange nicht dargelegt werde, wie die angestrebte Zustandsverbesserung auch in diesem Oberlauf oberhalb der gegenständlichen Restwasserstrecke erreicht werde, wäre die Verhältnismäßigkeit der auferlegten Maßnahmen nicht erwiesen. Es müssten zugleich die im restlichen Bereich dieses Wasserkörpers für die Zielerreichung notwendigen Maßnahmen gesetzt werden.
Schließlich fehle auch eine Betrachtung der Gesamtsituation beginnend von *** bis ***. Offen bleibe ein Gesamtkonzept dafür.
Es wäre eine Teilstrecke zwischen *** und *** inzwischen behördlich als erheblich veränderter Oberflächenwasserkörper im Sinne der NGP-VO 2015 anerkannt worden Es wäre auch eine Einstufung der gegenständlichen Ausleitungsstrecke als erheblich veränderter Oberflächenwasserkörper geboten.
Weiters werde auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.10.2018, LVwG-AV-844/001-2014, verwiesen, worin die Restwasserdotation auf 500 l/s bzw. 10 % des Durchflusses reduziert worden wäre, weil nicht auszuschließen wäre, dass auch mit dieser Menge das angestrebte Ziel erreicht werden könne. Es müsse daher zunächst versuchsweise auch gegenständlich eine geringere Restwassermenge vorgeschrieben werden.
Die Beurteilung des gelindesten Mittels wäre nicht ausreichend erfolgt, da auch Maßnahmen zur Durchgängigkeit erforderlich wären sowie morphologische Maßnahmen. Es müsse ermittelt werden, welche Maßnahmen neben einer Restwassererhöhung für die Verbesserung der Durchgängigkeit und der Morphologie in Betracht kämen und darauf aufbauend müsse eine Abwägung erfolgen und die Kombination jener Maßnahmen ermittelt werden, welche für die Beschwerdeführerin den geringsten Eingriff bewirken würden.
Eine nähere fachliche Begründung für die aufgetragene gestaffelte Restwasserabgabe würde fehlen. Es stelle sich die Frage, ob für die Leitart Aalrutte eine Erhöhung der Restwasserabgabe auf 1,5 m³/s in der wärmeren Jahreszeit erforderlich wäre.
Auch gebe es einen Widerspruch bei der Staffelung, da im angefochtenen Bescheid bei der gestaffelten Dotation „Winterhalbjahr und Sommerhalbjahr“ angegeben werde, im Spruch aber ein Zeitraum von März bis September (sieben Monate). Die Hauptaktivitätszeit der Fische wäre von 15.03.bis 15.09. und daher auch diese gegebenenfalls vorzusehen.
Wenn in der *** in Zukunft weniger als 1500 l/s bzw. 1000 l/s geführt würden, wäre die Beschwerdeführerin unverschuldet nicht in der Lage, die geforderte Restwassermenge abzugeben.
Die Frist von drei Monaten wäre nicht zumutbar, da die Errichtung der Messeinrichtung Bauarbeiten im Fluss erfordere. Auch müsse für die von der Republik in Anspruch zu nehmenden Grundflächen die Zustimmung der Grundeigentümerin vorliegen oder ein Zwangsrecht eingeräumt werden.
Schließlich wären die im Bescheid enthaltenen ergänzenden Stellungnahmen der Amtssachverständigen bisher nicht zur Kenntnis gebracht worden und daher das Parteiengehör verletzt.
Der gegenständlich angeordnete teilweise Nutzungsentzug wäre formell als Enteignung zu sehen und müsse dafür eine Entschädigung ausgesprochen werden. Eine genaue Berechnung werde noch durch ein vorzulegendes Sachverständigengutachten erfolgen. Beantragt werde eine deutliche Reduzierung der auferlegten Restwasserabgabe, die Abgabeverpflichtung nur bei entsprechendem Wasserdargebot in der *** festzulegen, die Frist zur Herstellung der Messeinrichtung mit 9 Monaten mindestens zu bemessen und Zwangsrechte für die Messeinrichtungen einzuräumen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerde vom 18.01.2022 wurde auch im Namen der Mitglieder der Beschwerdeführerin, das sind acht Betreiber von Wasserkraftanlagen am *** Werkskanal, erhoben. Es sind dies G (), E und F (), die C GmbH Co KG (), H ( und ), die D GmbH (), die K AG () und I und J ().
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daraufhin eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 24.06.2022 anberaumt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sowie der anwesenden Wasserkraftanlagenbetreiber G () und H ( und ***). Weiters wurde Beweis erhoben durch Einholung einer Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes sowie Abgabe von fachlichen Stellungnahmen durch die beigezogenen Amtssachverständigen für Gewässerbiologie und für Wasserbautechnik/Gewässerschutz in der Verhandlung.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.06.2022 erklärte der Rechtsvertreter der Wasserwerksgenossenschaft, von der C (***) bevollmächtigt worden zu sein, weiters erklärten in der Verhandlung G und H (hat zwei Anlagen), dass der Rechtsvertreter der A auch deren Vertretung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren übernimmt, was vom Rechtsvertreter bestätigt wurde. Die Vollmachtserteilung erfolgte somit mündlich. Hinsichtlich der anderen vier Wasserkraftanlagenbetreiber teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin – nach Rücksprache mit den Betreibern - mit mail vom 28.06.2022 seine Vertretungsbefugnis mit.
Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Bei Kilometer *** in der *** mündet das *** die *** in den *** Werkskanal aus. Es fließt dieser Werkskanal dann als ein Strang zunächst zur Wasserkraftanlage *** (D), dann weiter zur Postzahl *** (C GmbH Co KG). Anschließend folgt bei einem Teilungsbauwerk die Aufspaltung des Werkskanals in einen linken und einen rechten Arm. Am linken Arm befinden sich in Fließrichtung gesehen zunächst die Anlage mit der Zahl *** (E und F), dann *** (G) und schließlich *** (H). Am rechten Arm kommt zunächst nach dem Teilungsbauwerk die Anlage mit der Postzahl *** (H) und anschließend *** (I und J). Danach erfolgt die Wiedervereinigung der beiden Werkskanalarme. Im nachfolgenden ungeteilten Werkskanal liegt schließlich noch die Anlage mit der Zahl *** (K AG).
In der *** befindet sich bei Flusskilometer *** in der Katastralgemeinde *** eine Wehranlage () zum Aufstau des anfließenden Wassers und zur Ableitung in einen linksufrig ausmündenden Werkskanal ( Werkskanal). Dafür besteht zugunsten der Beschwerdeführerin ein im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk St. Pölten Land eingetragenes Wasserbenutzungsrecht mit der Wasserbuch Postzahl ***. Das in den Werkskanal abgeleitete Wasser dient insgesamt acht an diesem Kanal bestehenden Wasserkraftanlagen zur Stromerzeugung.
Alle acht Kraftwerksanlagen sind mit einer Francis-Turbine ausgestattet.
Das *** befindet sich im Detailwasserkörper „***“ (Nr. ***) und verläuft die gegenständliche Restwasserstrecke von Flusskilometer *** bis *** im Sanierungsgebiet des NGP 2015. Der Wasserkörper weist einen mäßigen ökologischen Zustand und einen unbefriedigenden morphologischen Zustand auf, die vor allem durch die aktuelle Restwassersituation hervorgerufen werden.
Die Abgabe einer Restwassermenge in die *** ist im Konsens zur *** (Postzahl ***) nicht festgelegt worden.
Es besteht seit zumindest 2015 neben der genannten Wehr am rechten *** eine Fischaufstiegshilfe, über welche 400 l/s Wasser an die *** im Bereich des *** abgegeben werden. Dafür existiert eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05.10.2009, ***, die für die Aufrechterhaltung der Fischaufstiegshilfe die genannte Dotationswassermenge vorsieht. Die Bewilligung vom 05.10.2009 ist unbefristet erteilt.
Zur Erreichung des Zielzustandes eines guten ökologischen Zustandes für das Sanierungsgebiet des 2. NGP (2015), in dem die gegenständliche Restwasserstrecke liegt, ist sowohl eine ausreichende Restwasserführung als auch eine Umgestaltung der Gewässermorphologie notwendig. Derzeit erfolgt eine Restwasserabgabe über die Fischaufstiegshilfe mit 400 l/s.
Im Unterlauf der *** wurde ein wasserrechtlich bewilligter wasserwirtschaftlicher Versuch („***“) durchgeführt bei Flusskilometer *** bis ***. Um auf die Versuchsdurchführung Rücksicht zu nehmen, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 23.10.2018, LVwG-AV-844/001-2014, bei vier im Nahebereich zur Versuchsstrecke gelegenen Wasserkraftanlagen eine Restwassermenge, welche in die *** abzugeben ist, im Ausmaß der für den Versuch festgelegten Basisdotationsmenge von 500 l/s (mit dynamischer Erhöhung) als erforderlich ausgesprochen. Dies anhand der damals vorhandenen Erkenntnisse.
Weiters ist eine Restwassermessung an der *** („***“) unmittelbar in gegenständlicher Restwasserstrecke im Auftrag der NÖ Landesregierung durchgeführt worden (von Flusskilometer *** bis ***). Die Vermessung in der Restwasserstrecke ist entsprechend den Vorgaben der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer erfolgt. Bei einer Restwasserabgabe von 0,45 m³/s können in keinem Abschnitt des gemessenen Bereiches die Zielwerte nach Anhang G der QZV Ökologie OG erreicht werden.
Die Messungen sind zur Darstellung der mit derzeitiger Restwassermenge bestehenden hydromorphologischen Verhältnisse sowie zur Abschätzung der für eine Erreichung des Zwischenzieles nach dem NGP 2 und NGP 3 erforderlichen Restwassermenge erfolgt. Bei der Messung mit einer Restwasserabgabe von 2,24 m³/s sind die maßgeblichen Fließgeschwindigkeiten und Wassertiefen nach Anhang G der QZV Ökologie OG erhoben worden. Die gegenständlich ermittelten Werte bestätigen die Ergebnisse des wasserwirtschaftlichen Versuchs „***“.
Bei bewilligungskonformem Betrieb und lediglich Abgabe von 400 l/s an Restwasser über die Fischaufstiegshilfe neben dem *** kommt es in der gegenständlichen Restwasserstrecke zu geringen Wassertiefen und geringen Fließgeschwindigkeiten, die zu einer Erwärmung des Wassers führen. Es werden dadurch standorttypische, temperatur- und sauerstoffempfindliche Tierarten, nämlich Makrozoobenthos und Fische, verdrängt. Der Gewässerzustand in diesem Bereich ist ein mäßiger ökologischer.
Der 2. NGP sieht zur Erreichung des Zwischenzieles im Hinblick auf die im WRG 1959 normierte Zielerreichung eines „guten ökologischen Zustandes“ für den von diesem NGP erfassten (zweiten) Sanierungsraum vor, dass unabhängig von der Herstellung der Durchgängigkeit des Gewässers eine Restwassermenge in diesem Sanierungsraum, dem die gegenständliche Restwasserstrecke angehört, von NQt (= 3620 l/s) oder von 50 % des MJNQt – falls dieser Wert niedriger als der erstgenannte ist – (= 2710 l/s) verhältnismäßig ist. Der 3. NGP entspricht inhaltlich dem 2. NGP und geht hinsichtlich der zur Zielerreichung eines „guten ökologischen Zustandes“ erforderlichen Maßnahmen über letzteren hinaus. Die Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer normiert unter anderem dieselben Werte als ständige Basiswasserführung im Gewässerbett, um den guten Zustand für die biologischen Qualitätskomponenten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreichen zu können.
Die Ergebnisse der Restwassererhebung „“ (Bericht vom 15.10.2019 vom L GmbH) haben die Annahmen des wasserwirtschaftlichen Versuches „ ***“ bestätigt. Die fischökologischen Verbesserungen haben bei einer Abgabe von 1500 l/s an Restwasser eine Fischpassierbarkeit von zumindest ca. 70 % der Ausleitungsstrecke ergeben, bei einer Menge von 500 l/s jedoch 0 %. Bei einer Restwasserdotation von 1000 l/s ist der Wert 25 %.
Nach derzeitiger Datenlage ist im Zeitraum von Oktober bis Februar eine Restwassermenge von 1000 l/s und in der Zeit von März bis September eine solche von 1500 l/s in der *** erforderlich, um das Zwischenziel (Annäherung an Zielzustand) des 2. und des 3. NGP zu erreichen. Die Ziele der beiden NGP sind deckungsgleich.
Es kommt bei den genannten Restwasserdotationen zu einer merklichen Verbesserung für das flusstypische Makrozoobenthos, für Fischbrut und Jungfische der temperaturempfindlichen Arten und wird Lebensraum verbessert.
Da bereits 400 l/s über die Fischaufstiegshilfe neben der *** in die *** abgegeben werden, ist eine Restwasserabgabemenge beim *** im Ausmaß von 1100 l/s (März bis September) und von 600 l/s (Oktober bis Februar) ausreichend.
Zur Abgabe der Restwassermenge von 1100 l/s bzw. 600 l/s wird die Schützenanlage beim *** und die Fischaufstiegshilfe von einem Fachmann entsprechend einzustellen sein. Eine bauliche Umgestaltung der Wehranlage oder der FAH ist dabei nicht erforderlich.
Die acht Wasserkraftanlagen, welche sich am *** Werkskanal befinden, erzeugen insgesamt eine durchschnittliche Strommenge von ca. 10 Millionen kWh, bei einer Restwasserabgabemenge von 600 l/s in den Wintermonaten und von 1100 l/s in den Sommermonaten treten in einem Durchschnittsjahr ca. 8 bis 15 % an Erzeugungseinbußen (800.000 kWh bis 1,5 Millionen kWh) ein. Das ergibt bei durchschnittlicher Berechnung je Wasserkraftanlage einen Wert von 112.500 kWh bis 187.500 kWh Jahresverlust.
Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes sowie aus Folgendem:
Anhand der Wasserbuchauszüge im Verfahrensakt steht fest, dass jeweils eine Francis-Turbine in den Wasserkraftanlagen zum Einsatz kommt. Damit steht fest, dass ein Verbesserungspotenzial im Hinblick auf die Stromproduktion gegeben ist.
Außer Streit steht, dass derzeit 400 l/s über eine wasserrechtlich bewilligte Fischaufstiegshilfe neben dem *** – also am Beginn der gegenständlichen Restwasserstrecke - als Restwasser an die *** abgegeben werden und keine weitere Verpflichtung zu einer Restwasserabgabe besteht.
Der gewässerbiologische Amtssachverständige hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.06.2022 fachlich ausgeführt, dass bei Einhaltung des Konsenses für das *** (***) die öffentlichen Interessen der Beschaffenheit des Wassers und der Vermeidung einer Gefährdung der Tierwelt beeinträchtigt sind und eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des Gewässers *** gegeben ist. Er führt begründend zur Wasserbeschaffenheit aus, dass wegen unzureichender Restwasserdotation – 400 l/s werden derzeit bescheidmäßig abgegeben – zu geringe Wassertiefen und Fließgeschwindigkeiten im Gewässer vorliegen, wodurch es zu einer Erwärmung des Gewässers und weiter zu sauerstoffzehrenden Vorgängen und einer unzureichenden Umlagerung von Feinsediment sowie einer unzureichenden Freispülung von organischen Feinteilen kommt. Er fordert eine Gesamtrestwasserabgabe von 1000 l/s bzw. 1500 l/s, wobei die 400 neben der *** als Teil davon angesehen werden können. Zur Tierwelt führt er aus, dass wegen der Beschaffenheitsveränderung des Wassers u. a. standorttypische Tierarten verdrängt werden. Der Amtssachverständige verweist hinsichtlich des ökologischen Zustandes darauf, dass dazu ein Zielzustand eines „guten ökologischen Zustandes“ zu erreichen wäre, dieser aber nachgewiesen derzeit nur ein mäßiger wäre. Begründend führt er aus, dass eine Befischung unter Berücksichtigung der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV) diesen Mangelzustand nachgewiesen hat und auch Erhebungen beim Makrozoobenthos (MZB) im Jahr 2019 in strukturähnlichen ***abschnitten mit vergleichbarer Restwassersituation deutliche Zielverfehlungen zeigen. Er hält außerdem fest, dass die Zielverfehlung in der Restwasserstrecke zu einem Großteil auf die unzureichende Restwasserdotation zurückzuführen ist. Durch eine Erhöhung der Restwasserdotation im Ausmaß von 1000 l/s von Oktober bis Februar und 1500 l/s von März bis September sind seiner Ansicht nach merkliche Verbesserungen bei den Qualitätselementen Makrozoobenthos und Fische und damit eine Annäherung an die Umweltziele zu erwarten.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.06.2022 führt der gewässerbiologische Amtssachverständige auch näher zur Restwassermessung „“ aus und legt dar, dass diese in gegenständlicher Restwasserstrecke durchgeführt wurde. Er verweist auf das Ergebnis der Erhebungen, wonach bei 450 l/s als Restwasserdotation in keinem der drei Abschnitte, in welche die Messstrecke gegliedert worden war, die Zielwerte nach Anhang G der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (hinsichtlich Fließgeschwindigkeiten und Wassertiefen) erreicht werden konnten. (Die Abschnitte waren ein gut strukturierter oberer, ein moderat strukturierter mittlerer und einer, der keinerlei Strukturierungen aufwies und somit dem über weite Strecken der *** vorherrschenden Regulierungsprofil entsprach.) Dann hält er fest, dass die zweite bei der Messung herangezogene Dotationsmenge von 2240 l/s deutlich bessere Ergebnisse erbracht hat und durch die Restwassermessungen die Annahmen des wasserwirtschaftlichen Versuches „“ eindeutig bestätigt worden sind. Es sind bei diesem Versuch anhand von hydraulischen Modellierungen fischökologische Verbesserungen ermittelt worden, und zwar bei Abgabe von 1500 l/s eine Fischpassierbarkeit zumindest von 70 % der Ausleitungsstrecke. Er schlussfolgert daraus, dass damit die Vernetzung des Lebensraumes auch maßgeblich verbessert wird. Weiters führt der Amtssachverständige aus, dass sich bei einer Dotation von 500 l/s keine fischpassierbare Strecke ergeben hat, bei einer Erhöhung der Dotationsmenge auf 1000 l/s nur ca. 25 % fischpassierbar werden. Weiters hält er fest, dass eine weitere Dotationsanhebung über 1500 l/s um 500 l/s nur ein Plus von weniger als 15 % an passierbarer Strecke erbracht hat, weshalb für die Hauptaktivitätszeit der Fische eine Mindestdotation von 1.500 l/s gefordert wird. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass eine vollständige Passierbarkeit auch zusätzliche bauliche Maßnahmen erfordert (Passierbarmachung von aktuell nicht ausreichend fischpassierbaren Querbauwerken).
Unter Heranziehung vor allem der Restwassermessung „“ vom 15.10.2019 sowie unter Verweis auf den wasserwirtschaftlichen Versuch „“, der bereits abgeschlossen ist, erachtet der gewässerbiologische Amtssachverständige die im angefochtenen Bescheid aufgetragene Restwasserabgabemenge (von Oktober bis Februar 1000 l/s und von März bis September 1500 l/s) als fachlich erforderlich, um das Zwischenziel im Sinne des NGP 2015, nämlich eine Verbesserung des Gewässerzustandes auf dem Weg zum Ziel eines „guten ökologischen Zustandes“ im Sinne des § 30a WRG 1959, zu erreichen. Für eine deutliche Unterschreitung der im NGP 2015 verbindlich festgelegten Basisrestwassermenge (aufgrund des niedrigeren Wertes 50 % des MJNQt, das sind im gegenständlichen Gewässerabschnitt 2710 l/s,) argumentiert der Amtssachverständige zu Gunsten der Beschwerdeführerin damit, dass an der *** eine spezielle Situation vorliegt. Aufgrund dieser Situation, der Amtssachverständige in der Verhandlung am 24.06.2022 weiter, wäre amtswegig eine Erhebung der erforderlichen Restwassermenge (konkret die „Restwassermessung “) beauftragt worden. In der Verhandlung führt der gewässerbiologische Amtssachverständige weiter aus, dass für die Hauptaktivitätszeit der Fische (in der Zeit von März bis September) eine Mindestdotation von 1500 l/s als erforderlich erachtet wurde. Er legt auch unter Berufung auf den Versuch „“ dar, dass die Forderung deshalb bestehe, da bei einer Steigerung der Restwassermenge von 1000 l/s auf 1500 l/s ein wesentlicher Zugewinn in Höhe von 50 % an fischpassierbarer Strecke erzielt werden konnte. Bei einer Dotation von 500 l/s wären 0 % fischpassierbar. Bei einer Restwassermenge von 1000 l/s wären nur 25 % fischpassierbar.
Das Beschwerdevorbringen kann diese Ausführungen des Amtssachverständigen nicht ernsthaft in Zweifel ziehen.
Eine andere Art der Dotation, nämlich eine dynamische Restwasserdotation, hält der gewässerbiologische Amtssachverständige für nicht zielführend und wäre diese außerdem aufwendig.
Die 1000 l/s in den Wintermonaten (Oktober bis Februar) begründet der Amtssachverständige damit, dass beim wasserwirtschaftlichen Versuch „***“ die Erhebung des Makrozoobenthos im Spätwinter 2019 einen saprobiologisch „mäßigen ökologischen Zustand“ nahe der Grenze zu „unbefriedigend“ nach dem abflussarmen Jahr 2018 gezeigt hat. Weiters erläutert er, dass hervorgekommen wäre, dass die morphologischen Maßnahmen nur bei längerfristig erhöhten Wasserführungen ihre Wirkung entfalten könnten. Insgesamt wäre die Makrozoobenthos-Lebensgemeinschaft als nicht standorttypisch beurteilt worden, was auf zu geringe Wasserführungen in der Versuchsstrecke zurückgeführt werde.
Die von Beschwerdeführerseite begehrte Koppelung einer Restwasserabgabe mit der Herstellung der Durchgängigkeit der Gewässerstrecke (zur Verbesserung der Komponente „Fische“) wird vom 2. NGP nicht gefordert, ganz im Gegenteil sieht dieser NGP vor, dass losgelöst von der Herstellung der Fischpassierbarkeit eine Restwasserdotation bestimmten Ausmaßes als Maßnahme zur Zielerreichung des NGP vorgesehen ist. Nach der nun anzuwendenden NGP-V 2021 sind Maßnahmen, die bereits für die Umsetzung des NGP 2015 umzusetzen waren, unverzüglich in die Praxis umzusetzen.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, die ursprüngliche Fischpopulation wäre nicht mehr erreichbar, führt der Amtssachverständige in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass dies mit keinerlei fachlicher Argumentation belegt wäre. Er begründet weiter, dass der gegebene erhöhte Prädatorendruck sich bei annähernd natürlichen Fischbiomassen nicht wesentlich auf den fischökologischen Zustand auswirken würde, wobei dies nur bei guter Strukturausstattung und ausreichender Wasserführung nachhaltig erreichbar wäre. Schließlich weist der Amtssachverständige noch darauf hin, dass zu gering dotierte Restwasserstrecken aufgrund geringer Wassertiefen und Fließgeschwindigkeiten besonders stark zur Erwärmung neigen, weshalb eine deutlich erhöhte Dotation dem entgegenwirken würde.
Dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 18.01.2022, es wäre eine Teilstrecke zwischen *** und *** inzwischen behördlich als erheblich veränderter Oberflächenwasserkörper im Sinne der NGP-VO 2015 anerkannt worden, ist entgegenzustellen, dass der gewässerbiologische Amtssachverständige in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt hat, eine Einstufung eines Wasserkörpers als „erheblich verändert“ hätte per Verordnung zu erfolgen, wenn strukturelle Maßnahmen, die zur Erreichung des guten ökologischen Zustandes erforderlich wären, zu einer wesentlichen Beeinträchtigung einer wasserrechtlich aufrechten Nutzung führen würden. Auch führt er aus, dass für die Restwasserabgabe keine Einstufung als „erheblich veränderter Wasserkörper“ vorgesehen ist und dass derzeit an der gesamten *** keine Ausweisung als ein derartiger Wasserkörper vorliegt. Aus rechtlicher Sicht ist darauf zu verweisen, dass eine Einstufung als „erheblich veränderter Oberflächenwasserkörper“ einem eigenen Rechtsregime, nämlich nach § 30b WRG 1959, unterliegt.
Zum Vorschlag der Beschwerdeführerin, in Anlehnung an das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.10.2018, LVwG-AV-844/001-2014, versuchsweise zunächst eine geringere Restwasserabgabe vorzuschreiben, um der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und dem gelindesten Mittel zu entsprechen, ist festzuhalten, dass damit eine dynamische Restwasserdotation angesprochen wird. (500 l/s bzw. 10 % des Durchflusses).
Dazu hat der gewässerbiologische Amtssachverständige in der Verhandlung am 24.06.2022 fachlich ausgeführt, dass eine Vorschreibung einer dynamischen Restwasserdotation eine aufwändige Vorrichtung erfordert, wie sie beim wasserwirtschaftlichen Versuch „***“ eingesetzt worden war, und beurteilt er eine solche gegenständlich als nicht zielführend.
Zum zitierten Erkenntnis vom 23.10.2018 wird festgehalten, dass dieses vier Wehranlagen weitab der gegenständlichen *** im Unterlauf der *** betrifft, bei denen eine Restwassermenge von 500 l/s Minimum mit dynamischer Steigerung der abzugebenden Wassermenge deshalb vorgeschrieben wurde, um im Einklang mit der Durchführung des wasserwirtschaftlichen Versuches „***“ zu stehen und diesen nicht zu beeinträchtigen. Angemerkt wird, dass das Erkenntnis vom 23.10.2018 auf die bis dahin vorliegenden Erkenntnisse aus dem wasserwirtschaftlichen Versuch *** gestützt wurde, mittlerweile aber mehr als drei Jahre verstrichen sind und der Versuch nunmehr abgeschlossen wurde. Zu den sich ergebenden neueren Erkenntnissen hat der gewässerbiologische Amtssachverständige oben (Seite 13 unten und Seite 15 dritter Absatz) bereits ausgeführt.
Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich eines Vorschlages einer erhöhten Dotation von 16.03. bis 15.09. hält der Amtssachverständige in der Verhandlung fachlich fest, dass der Beginn der Laichzeit bei den meisten heimischen Fischarten direkt von der Wassertemperatur abhängt und gerade die sensible Fischart Nase unter günstigen Außenbedingungen bereits in den ersten Märztagen mit dem Laichen beginnt. Deshalb fordert er den Beginn der erhöhten Dotation spätestens ab 01.03. Begründend für die Dauer der erhöhten Dotation bis Ende September führt der Amtssachverständige aus, dass auch in diesem Monat oftmals Lufttemperaturen über 30°C auftreten und deshalb auch in diesem Monat die erhöhte Dotation zu fordern ist. Diese dient nach seiner fachlichen Meinung sowohl dem Schutz der Jungfische als auch der temperaturempfindlichen Arten des Makrozoobenthos.
Betreffend Forderung in der Beschwerde nach einer wesentlichen Reduktion der Restwasserabgabe hält der gewässerbiologische Amtssachverständige in der Verhandlung fest, dass die vorläufige Restwassermenge sowohl im Ausmaß als auch in der saisonalen Staffelung zugunsten der Konsensinhaberin festgelegt worden ist. Die fachlich vorgeschlagene abzugebende Restwassermenge stellt aus seiner Sicht, wie bereits aus seinen vorhergehenden fachlichen Ausführungen ableitbar, eine deutliche Reduktion gegenüber den hydrologischen Richtwerten und auch Vorgaben hinsichtlich Wassertiefen, Fließgeschwindigkeiten und Dynamik gemäß der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer dar. Aus seiner Sicht kann daher weder hinsichtlich der Zeiträume noch hinsichtlich der Wassermengen eine weitere Verringerung gewährt werden.
Zur fachlich geforderten Restwasserdotation führt der Amtssachverständige schließlich aus, dass diese unmittelbar an der Wehranlage in die Restwasserstrecke zu erfolgen hat und die bereits mit Bescheid vorgeschriebene Menge von 400 l/s über eine Fischaufstiegshilfe als Teil der Gesamtrestwasservorgabe von 1000 l/s bzw. 1500 l/s zu sehen ist. Fachlich sind daher gegenständlich lediglich 600 l/s bzw. 1100 l/s zu fordern.
Dass zur Erreichung des guten ökologischen Zustandes auch Maßnahmen zur Durchgängigkeit sowie allenfalls morphologische Maßnahmen zu setzen sein werden, kann nicht helfen, da Gegenstand des 2. NGP eine Zielannäherung und nicht eine Zielerreichung ist. Gleiches gilt für den 3. NGP, soweit behördlich schrittweise mit Maßnahmenvorschreibungen vorgegangen wird. Der gewässerbiologische Amtssachverständige hat fachlich in der Verhandlung ausgeführt, dass für gegenständliche Restwasserstrecke aufgrund der maßgeblichen Entschärfung des Temperaturregimes – durch die geforderte Restwasserdotation – eine merkliche Verbesserung für das flusstypische Makrozoobenthos sowie für die Fischbrut und die Jungfische der temperaturempfindlichen Arten zu erwarten ist. Weiters erachtet er eine Erhöhung des Anteiles an Teilhabitaten mit erhöhter Fließgeschwindigkeit als ein Ergebnis der geforderten Restwasserdotation, wodurch die kleinräumige Vernetzung des Lebensraumes verbessert wird. Auch führt der Sachverständige aus, dass die erhöhten Fließgeschwindigkeiten zu einer besseren Durchströmung des Kieslückensystems beitragen und Ablagerungen von feinem organischem Material verringern.
Hinsichtlich der Verbesserung im Gewässer durch die gegenständlich aufgetragene Restwassermenge wird dem gewässerbiologischen Amtssachverständigen gefolgt, der schlüssig und nachvollziehbar merkliche Verbesserungen dargelegt und eine Fischpassierbarkeit in der Ausleitungstrecke bei dieser Restwassermenge in prozentuellem Ausmaß (ca. 70 %) angeführt hat.
Auch zum Beschwerdevorbringen, es wäre fraglich, ob für die Wiederbesiedlung durch die Aalrutte als Leitart tatsächlich die Erhöhung der Restwasserabgabe auf 1,5 m³/s in der wärmeren Jahreszeit erforderlich wäre, ist auf obige Ausführungen zu verweisen, wonach mit der fachlich geforderten Restwassermenge eine Zielannäherung im Sinne des 2. NGP an das zu erreichende Ziel des „guten ökologischen Zustandes“ gegeben ist und eine kumulative Setzung mehrerer Maßnahmen (zusätzlich zur Restwasservorschreibung etwa Ingenieurbiologische Strukturierungsmaßnahmen und anderes) nicht zwingend im 2. NGP vorgesehen ist. Wiederum wird darauf hingewiesen, dass nach der nun anzuwendenden NGP-V 2021 Maßnahmen, die bereits für die Umsetzung des NGP 2015 umzusetzen waren, unverzüglich in die Praxis umzusetzen sind.
Das weitere noch nicht behandelte Vorbringen in der Beschwerde vom 18.01.2022 ist rechtlicher Natur und wird unten erörtert. (Rechtliche Erwägungen).
Die durch die aufgetragene Restwassermenge eintretende Verbesserung ergibt sich aus den fachlichen Ausführungen des gewässerbiologischen Amtssachverständigen in der Verhandlung am 24.06.2022 (merkliche Verbesserung für Makrozoobenthos, Fischbrut und Jungfische, bessere Durchströmung des Kieslückensystems, Fischpassierbarkeit von 70 % der Ausleitungsstrecke, maßgebliche Verbesserung der Vernetzung des Lebensraumes).
Die von den acht betroffenen Wasserkraftanlagen erzeugten Strommengen in einem Durchschnittsjahr erschließen sich aus den Angaben der Beschwerdeführervertretung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, die für die genannten Kraftwerke eintretenden Erzeugungseinbußen bei Abgabe der aufgetragenen und nunmehr angefochtenen Restwassermenge können anhand der fachlichen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 24.06.2022 errechnet werden (8 % bis 15 %).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die für gegenständliche Beschwerdesache relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:
§ 21a. (1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.
(2) Für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs. 1 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt § 103. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.
(3) Die Behörde darf Maßnahmen nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:
(4) ...
...
§ 30a. (1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (§ 30b) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet § 104a – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der §§ 30e und 30f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.
(2) ...
...
§ 30b. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Oberflächenwasserkörper als künstliche oder erheblich veränderte, gegliedert nach Planungsräumen (§ 55b Abs. 2) einstufen, wenn
(2) ...
…
§ 30e. (1) Zur stufenweisen Umsetzung der gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele können die dort vorgesehenen Fristen über den Zeitraum zweier Aktualisierungen ausgehend vom ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c), das ist bis zum 22. Dezember 2021 bzw. bis zum 22. Dezember 2027, im Rahmen der Bestandsaufnahme (§ 55d in Verbindung mit § 55h Abs. 1) verlängert werden, wenn
…
§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
…
…
…
(2) ...“
Weiters lautet die Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV Ökologie OG), BGBl. II Nr. 99/2010 idF BGBl. II Nr. 128/2019 auszugsweise:
§ 13. (1) Der gute hydromorphologische Zustand eines Oberflächenwasserkörpers ist gegeben, wenn solche hydromorphologischen Bedingungen vorliegen, unter denen die für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte erreicht werden können. Unter den in den Abs. 2 bis 6 beschriebenen hydromorphologischen Bedingungen werden die in den §§ 7 bis 11 für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht. Im Einzelfall ist bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen auf der Grundlage entsprechender Projektunterlagen zu prüfen, ob durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist.
(2) Der ökologisch notwendige Mindestabfluss stellt in allen Gewässern jene Menge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser sicher, dass die für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht werden. Dies ist gegeben, wenn
(3) Anthropogene Abflussschwankungen ersetzt sind bei großen Flüssen (Bioregionsnummern 16, 17 und 18 gemäß Anlage A1) im Einzelfall zu beurteilen. Bei allen anderen Gewässern überschreiten sie nicht das Verhältnis von 1 zu 3 zwischen Sunk und Schwall und die Wasserbedeckung der Gewässersohle beträgt bei Sunk mindestens 80% der bei Schwall bedeckten Sohlfläche.
(4) Anthropogene Veränderungen der mittleren Fließgeschwindigkeit im Querprofil beeinträchtigen die typspezifischen Substratbedingungen nur auf kurzen Strecken mehr als gering und ermöglichen zielgerichtete Wanderbewegungen der Fischfauna.
(5) Anthropogene Wanderungshindernisse im natürlichen Fischlebensraum müssen ganzjährig fischpassierbar sein. Die Habitatvernetzung ist nur geringfügig anthropogen beeinträchtigt.
(6) Die Uferdynamik ist nur stellenweise eingeschränkt, die Ufer sind nur über kurze Strecken, wie zB durch lokale Sicherungen, verbaut und die Sohldynamik ist nur stellenweise durch Maßnahmen zur Sohlstabilisierung, wie zB durch Sohlschwellen, auf kurzen Strecken eingeschränkt, wobei zwischen den Bauwerken offenes Substrat und Dynamik möglich sind.“
Die Nationale Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2015, BGBl. II. Nr. 103/2010 (NGP-V 2015) lautete:
Aufgrund des § 55c WRG 1959 wird bekannt gegeben:
Der „Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan“ (NGP) einschließlich der Anlagen Zl. BMLFUW-UW.4.1.2/0021-IV/1/2017, wurde am 25.08.2017 auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft unter http://ngp.bmlfuw.gv.at veröffentlicht.
Aufgrund der §§ 55c iVm. §§ 30b, 30e und 55f des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006, wird verordnet:
§ 1. Zur Verwirklichung der im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan dargestellten wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen, der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe (§ 55b Abs. 1) anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung, insbesondere zur Erreichung der in §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele werden auf Grundlage des aktualisierten Planungsdokumentes „Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2015“ (NGP 2015) das gesamte Kapitel 6 „Maßnahmenprogramme“ des NGP 2015, die Zielerreichung für das gesamte Planungsgebiet zu den in Kapitel 5.1 NGP 2015 dargestellten Zeitpunkten sowie die in Kapitel 5.1. NGP 2015 festgelegten Ausnahmen vom Umweltziel als Maßnahmenprogramm zur stufenweisen Zielerreichung erlassen.
§ 2. Die in den Anlagen 1 bis 4 angeführten Gewässerabschnitte werden als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper eingestuft. Auf der Grundlage der in Kapitel 1.2.1.3 des NGP 2015 dargelegten Beurteilung sind diese Wasserkörper durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
§ 3. (1) Die in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes tätigen Stellen haben – auch als Träger von Privatrechten gemäß Art. 17 B-VG – die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen auf deren Erreichung hinzuwirken.
(2) Für Dienststellen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen dieses Maßnahmenprogramms als Empfehlungen. Die Zuständigkeiten der Länder werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 4. Dieses Maßnahmenprogramm ist spätestens drei Jahre nach seinem Inkrafttreten zu evaluieren und spätestens sechs Jahre nach seinem Inkrafttreten zu überprüfen, ob Änderungsgründe im Sinn des § 55f Abs. 7 oder 8 WRG 1959 vorliegen.“
Die (aktuelle) Nationale Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2021, BGBl. II. Nr. 182/2022 (NGP-V 2021) hat folgenden Wortlaut:
Einstufung als erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper
§ 1. Die in den Anlagen 1 bis 4 angeführten Gewässerabschnitte werden auf Basis der Darlegungen
im aktualisierten Planungsdokument „Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2021“ (NGP 2021),
entsprechend den in § 30b Abs. 1 Z 1 und 2 WRG 1959 festgelegten Kriterien, als künstliche oder
erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper eingestuft.
Maßnahmenprogramm zur stufenweisen Zielerreichung
§ 2. (1) Zur Erreichung wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen, insbesondere der gemäß §§ 30a, c und
d festgelegten Umweltziele wird zur Verwirklichung der im aktualisierten Planungsdokument „Nationaler
Gewässerbewirtschaftungsplan 2021“ (NGP 2021), Zl. 2022-0.270.788, verordneten stufenweisen
Zielumsetzung (Tabelle FG – stufenweise Zielerreichung, Tabelle SEE – stufenweise Zielerreichung, GW
– stufenweise Zielerreichung) einschließlich der dort festgelegten abgeminderten Ziele für Fließgewässer
(Tabelle FG-abgeminderte Ziele) folgendes gem. § 55h WRG 1959 in Zusammenarbeit zwischen
BMLRT und LH erarbeitete Maßnahmenprogramm erlassen:
Für die Umsetzung der grundlegenden und ergänzenden Maßnahmen zum Schutz, zur Verbesserung und
Sanierung der Gewässer, wird gemäß § 55f Abs. 4 WRG 1959 auf die dort genannten Regelungen ua.
betreffend die vorherige Genehmigung, Begrenzung, regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung von
Emissionen oder Belastungen verwiesen. Die Umsetzung hat nach Maßgabe der in Kapitel 6 des
Planungsdokumentes NGP 2021dargestellten planerischen Überlegungen und Grundsätze zu erfolgen.
Für die Umsetzung der in den Kapiteln 6.1 bis 6.7 des NGP 2021 beschriebenen und zur Zielerreichung
erforderlichen Maßnahmen betreffend Durchgängigkeit und Restwasser, Morphologie, Schwall,
Allgemein physikalisch-chemische Parameter, Chemie/Schadstoffe (Anlage 5) gilt:
1. Maßnahmen (ap), die bereits für die Umsetzung des NGP 2009 sowie des NGP 2015 geplant
oder umzusetzen waren, sind unverzüglich in die Praxis umzusetzen.
2. Im NGP 2021 geplante, als „hp“ gekennzeichnete Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren in
die Praxis umzusetzen, wobei bei als „hp*“ gekennzeichneten Maßnahmen für Schwall sowie bei
als „sp“ gekennzeichnete Maßnahmen für Schwerpunktgewässer Morphologie innerhalb von drei
Jahren mit der Umsetzung von Maßnahmen in die Praxis zumindest begonnen werden soll.
3. Alle übrigen im NGP geplanten Maßnahmen (p) sind danach in die Praxis umzusetzen.
(2) Dieses Maßnahmenprogramm ist spätestens drei Jahre nach seinem Inkrafttreten zu evaluieren
und spätestens sechs Jahre nach seinem Inkrafttreten zu überprüfen, ob Änderungsgründe im Sinn des
§ 55f Abs. 7 oder 8 WRG 1959 vorliegen.
Umsetzung
§ 3. (1) Die in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 tätigen Stellen haben – auch als Träger
von Privatrechten gemäß Art. 17 B-VG – die im NGP 2021 festgelegten Ziele und die mit dieser
Verordnung erlassenen Maßnahmen zu berücksichtigen und durch deren Umsetzung auf die
Zielerreichung hinzuwirken.
(2) Für Dienststellen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für andere Dienststellen
gelten die Bestimmungen dieses Maßnahmenprogramms und des NGP 2021 als Empfehlungen. Die
Zuständigkeiten der Länder werden durch diese Verordnung nicht berührt.
In Kraft treten/Außer Kraft treten
§ 4. Artikel 2 dieser Verordnung tritt am 10.05.2022 in Kraft. Mit Inkrafttreten des Artikel 2 dieser
Verordnung tritt die NGPV 2015, BGBl. II Nr. 103/2010 in der Fassung BGBl. II Nr. 225/2017 außer
Kraft.“
Der NGP 2015 lautet auszugsweise:
„5 UMWELTZIELE – SCHWERPUNKTE DER MASSNAHMENPLANUNG
ENTSPRECHEND DEN RECHTLICHEN VORGABEN sind unsere Gewässer derart zu schützen, verbessern und zu sanieren, dass die Umweltziele erhalten bleiben und das Umweltziel guter Zustand/gutes Potential bis Ende 2015 in allen Gewässern erreicht wird, sofern nicht Kriterien für eine spätere Zielerreichung (2027) oder eine Ausnahme vom Umweltziel vorliegen.
Die Regelungen der Wasserrahmenrichtlinie und darauf basierend des Wasserrechtsgesetzes (§ 30e WRG 1959)87 sehen die Möglichkeit einer Verlängerung der Fristen zur Erreichung des guten chemischen bzw. ökologischen Zustandes bzw. des guten ökologischen Potenzials über den ersten Planungszeitraum hinaus sowie die Möglichkeit einer Ausnahme vom Umweltziel vor. Für Fristverlängerungen müssen gem. § 30e Abs.1 WRG im Wesentlichen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
– der Umfang der erforderlichen Verbesserungen kann aus Gründen der technischen
Durchführbarkeit nur in Schritten erreicht werden,
– die Verwirklichung der Verbesserungen würde unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen,
– die natürlichen Gegebenheiten lassen keine rechtzeitigen Verbesserungen des Gewässerzustandes
zu.
Entsprechend diesen Kriterien wurden die Fristen zur Erreichung des guten Zustandes auf 2021 oder 2027 erstreckt (siehe Tabellen FG-stufenweise Zielerreichung, SEE-stufenweise Zielerreichung und GW-stufenweise Zielerreichung).
Für Ausnahmen vom Umweltziel gilt gem. § 30e Abs.2 in Ergänzung der Kriterien für die Fristverlängerung, dass die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen eine Tätigkeit dient, nicht durch andere verhältnismäßige Mittel, die eine bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.
Nur für wenige Wasserkörper wurde eine (langfristige) Ausnahme von der Qualitätszielerreichung durch die Festlegung einer Ausnahme vom Umweltziel festgelegt. (siehe Tabelle FG-abgeminderte Ziele) Auch für diese Wasserkörper sind im Maßnahmenprogramm letztlich die als erforderlich angesehenen Maßnahmen festzulegen, welche unter Berücksichtigung der nach vernünftigem Ermessen nicht vermeidbaren Verschmutzung, den bestmöglichen Zustand gewährleisten. Alle dargestellten Umweltzielsetzungen werden in jedem folgenden Planungszyklus überprüft.
In den nachfolgenden Abschnitten und in den darin verwiesenen Tabellen wird aufgezeigt, welche Qualitäts- bzw. Umweltziele mit den in Kapitel 6 dargestellten Maßnahmen in den einzelnen Oberflächenwasserkörpern und Grundwasserkörpern im jeweiligen sechsjährigen Planungszyklus – beginnend mit 2009 – entsprechend den Wirkungsprognosen erreicht werden sollen. Die aufgezeigten Zeitpläne und Maßnahmen zur (stufenweisen) Erreichung der Umweltziele stellen den anzustrebenden planerischen Rahmen für den Umgang mit den jeweils aufgezeigten Fragestellungen im Vollzug, wie z.B. die Aufstellung von Sanierungsprogrammen durch den LH, dar.
Bei der Vollziehung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes sind im Hinblick auf die Zielerreichung folgende Leitlinien zu beachten:
– Unbeschadet der stufenweisen Zielerreichung sind alle Wasserkörper durch entsprechende
(Bewirtschaftungs)maßnahmen so zu schützen, dass sichergestellt ist, dass der bestehende Zustand
nicht weiter verschlechtert wird (§§ 30a, 30c, 30d WRG 1959).
– Bei Vorliegen eines Sanierungsprogrammes (§ 33d WRG 1959) dürfen Maßnahmen nach § 21a
Abs. 1 WRG 1959 nicht darüber hinausgehen.
– Die der Prioritätensetzung zur stufenweisen Zielerreichung gem. § 30e WRG 1959 zugrunde
liegende Abschätzung der Zielerreichung ist als wesentliches Planungsergebnis im
Verwaltungsverfahren für die Beurteilung der als im öffentlichen Interesse gelegenen
anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung heranzuziehen. In diesem Sinne ist sie
beispielsweise von den Behörden bei der Prüfung des Erfordernisses eines Vorgehens nach § 21a
im Einzelfall zu beachten.
Aufgrund der großen Menge an verschiedenen Gewässerbelastungen wurde im NGP 2009 eine stufenweise Umsetzung von Verbesserungsmaßnahmen vorgesehen.
…
6 MASSNAHMENPROGRAMME
IM VORANGEGANGENEN KAPITEL 5 Umweltziele wird – aufbauend auf den Ergebnissen der Ist-Bestandsanalyse - dargestellt, welche konkreten Umweltziele in den einzelnen Wasserkörpern kurz-, mittel- und langfristig – aus planerischer Sicht - angestrebt werden.
In diesem Abschnitt wird dargestellt, mit welchen Maßnahmen der IST Zustand erhalten und die geplante Zielerreichung erreicht werden soll. Die Entwicklung des dafür erforderlichen Maßnahmenprogrammes ist der Kernbereich des Planungsprozesses für den Gewässerbewirtschaftungsplan.
Im Maßnahmenprogramm werden jene technischen Anforderungen aufgelistet, welche basierend auf dem Stand der Technik zur Erreichung und Erhaltung der Umweltziele in den einzelnen Wasserkörpern – und damit am Ende der Planungsperioden - in allen Gewässern zur Erreichung der Zielsetzungen des Wasserrechtsgesetzes als erforderlich erachtet werden. Derartige technische Anforderungen sind beispielsweise Emissionsbegrenzungen, Entnahmebegrenzungen, Dotationswassermengen oder das Erfordernis der Durchgängigmachung von Gewässerstrecken,…
…
Wenn sich Gewässer in einem schlechteren als dem guten Zustand oder dem guten Potenzial befinden oder geschützte Gebiete die für sie spezifischen Zielsetzungen nicht erfüllen, sind aktive Verbesserungsmaßnahmen erforderlich. Sanierungsmaßnahmen können eine Kombination aus verpflichtenden und freiwillig zu setzenden Maßnahmen darstellen. Weiters sind im Hinblick auf die Zielerreichung grundlegende von ergänzenden Maßnahmen zu unterscheiden.
…“
Der NGP 2021 (GZ. 2022-0.270.788) lautet auszugsweise:
„6.1.4 Maßnahmen zur Begrenzungen von Wasserentnahmen sowie der
Aufstauung von Oberflächengewässern
Die Begrenzung der Entnahme von Oberflächensüßwasser und Grundwasser erfolgt im Zuge der vorherigen Genehmigung. ...
...; es muss ein Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers sowie für andere höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung, erhalten bleiben (§13 Abs.3 und 4
WRG 1959).
...
Sofern, während der aufrechten Bewilligungsdauer der mangelnde Schutz öffentlicher
Interessen (in der Regel als Ergebnis einer IST Bestandsanalyse und
Maßnahmenprogrammplanung) es erfordert, hat die Behörde, die nach dem Stand der
Technik zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen Auflagen vorzuschreiben. Es können
aber auch Anpassungsziele vorgeschrieben sowie die Vorlage eines Projektes festgelegt
werden, erforderlichenfalls können Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend
oder auf Dauer eingeschränkt oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer
untersagt werden. Die vorgeschriebenen Maßnahmen unterliegen einer
Verhältnismäßigkeitsprüfung. ...
...
6.4. 3 Belastungstyp: Hydromorphologische Belastung – Wasserentnahmen
Das gesicherte und dauerhafte Vorhandensein einer gewässertypischen Abflussmenge ist
Grundvoraussetzung für funktionsfähige aquatische Ökosysteme. Ohne entsprechenden
Mindestabfluss ist kein nutzbarer Lebensraum für die Gewässerorganismen vorhanden.
Die Abflussverhältnisse müssen die wesentlichsten ökologischen Funktionen wie z.B. die
Dimension des Lebensraums, geeignete Substrat-, Temperatur- und Sauerstoffverhältnisse
gewährleisten. ...
...
6.4.3. 4 Geplante weitergehende Maßnahmen und Maßnahmenumsetzung
...
Dieser minimale Basisabfluss ist in natürlichen Gewässern auch außerhalb des Fischlebensraums
und unabhängig von der Frage der Fischpassierbarkeit erforderlich, um die wesentlichsten
ökologischen Funktionen eines Gewässers gewährleisten zu können.
Im Fischlebensraum sind darüber hinaus auch die für die Fischpassierbarkeit
erforderlichen Werte für die Mindestwassertiefe und die Mindestfließgeschwindigkeit
gemäß Anlage G der Qualitätszielverordnung zu berücksichtigen, ...
...“
Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Beschwerdeführerin nach § 21a WRG 1959 die Abgabe einer Restwassermenge von 1000 l/s bzw. 1500 l/s in die *** aufgetragen, um die nicht hinreichend geschützten öffentlichen Interessen zu wahren.
Gleichzeitig erfolgt in Spruchpunkt II. die Verpflichtung, flussab der Wehranlage Messeinrichtungen zur Kontrolle der Einhaltung der Restwasserabgabe zu installieren. Dafür wird eine Frist binnen drei Monaten eingeräumt.
Dem 2. NGP kann entnommen werden, dass zur stufenweisen Erreichung des Zieles eines „guten ökologischen Zustandes“ in Oberflächengewässern ein Vorgehen nach § 21a WRG 1959 ein mögliches Instrument ist. (Bei Konsenslosigkeiten sind Aufträge nach § 138 WRG 1959 ein geeignetes Mittel, weiters existieren auch Sanierungsprogramme nach § 33d WRG 1959, die für ein bestimmtes Sanierungsgebiet den Wasserberechtigten von Wasserbenutzungsanlagen die Vorlage von Sanierungsprojekten zur Bewilligung auferlegen.)
Im 2. NGP wird auch auf die Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV Ökologie OG) verwiesen, nach der es seit 2010 konkrete Richtwerte betreffend Restwasser als ökologisch erforderlichen Mindestabfluss gibt, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Einhaltung des guten Zustandes bei den biologischen Qualitätselementen gewährleisten. Die QZV Ökologie OG ist nach wie vor anwendbar.
Die belangte Behörde stützt in ihrer Begründung den Anpassungsauftrag auf den NGP 2015 und führt dazu einige Kapitel dieses Regelwerkes an. Weiters hält die Behörde fest, dass eine viel zu geringe Restwassermenge im Wasserkörper mit 400 l/s besteht und zur Erreichung der Umweltziele nach dem NGP 2015, unabhängig von der Herstellung einer Durchgängigkeit, die Erhöhung der Restwassermengen auf zumindest 2845 l/s (= die Hälfte des MJNQt) grundsätzlich notwendig wäre. Dann verweist sie auf durchgeführte Restwassermessungen zur Bestimmung der nötigen Menge. Diese hätten ergeben, dass eine gestaffelte Restwasserdotation von 1000 l/s im Winterhalbjahr und 1500 l/s im Sommerhalbjahr zumindest erforderlich wäre, um eine erkennbare Verbesserung der Lebensbedingungen in der Ausleitungsstrecke erwarten zu können. Diese Menge erachtet die Behörde als verhältnismäßig und weist auf die im NGP vorgesehene Restwasserabgabemenge von 2845 l/s hin.
Der angefochtene Bescheid wurde zu einem Zeitpunkt erlassen, als noch die 2. NGP-V Rechtswirksamkeit hatte. Mittlerweile ist die 3. NGP-V in Kraft getreten und daher die gegenständliche Entscheidung auf diese Rechtsgrundlage zu stützen. Die Ausführungen der Amtssachverständigen lassen sich auf den 3. NGP übertragen, da dieser inhaltsgleich mit dem 2. NGP ist, jedoch darüber hinaus noch weitere Maßnahmen vorsieht, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (2027) umzusetzen sind, wie etwa die Herstellung der Fischpassierbarkeit der Gewässer. Die fachlich geforderten Maßnahmen, welche ein „Weniger“ gegenüber den Forderungen des 3. NGP darstellen, können mit einem Auftrag nach § 21a WRG 1959 vorgeschrieben werden. Diese Rechtsgrundlage ermöglicht es auch, dass weitere nach dem 3. NGP darüber hinaus erforderliche Maßnahmen mit neuerlichem Auftrag nach § 21a auferlegt werden können.
Dass öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt werden, hat der gewässerbiologische Amtssachverständige in der Verhandlung am 24.06.2022 dargelegt und wird dazu auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen.
Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan als für die Wahrung der wasserwirtschaftlichen Interessen zuständige Amtspartei hat in dieser Verhandlung ausgesagt, dass in Restwasserstrecken ein ausreichender Mindestabfluss erforderlich ist, um mit hoher Wahrscheinlichkeit den guten Zustand zu erreichen, und dass ein Mindestrestwasserabfluss auch unabhängig von der Fischpassierbarkeit für die Gewährleistung der wesentlichsten ökologischen Funktionen eines Gewässers – wie Lebensraum, Substrat-, Temperatur- und Sauerstoffverhältnisse – erforderlich ist. Das Planungsorgan erachtet die aktuelle Restwassermenge von 400 l/s (Anmerkung: über die Fischaufstiegshilfe beim ***) als dafür nicht ausreichend und verweist auf die Restwasserstudie „Restwassermessung *** ***“, welche als Grundlage für die Bestimmung der Restwassermenge entsprechend den Anforderungen des 2. NGP dient und auch in Verbindung mit dem 3. NGP herangezogen werden kann. Die genannte Restwassermessung ist, wie das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in der Verhandlung am 24.06.2022 auch aussagt, im gegenständlichen Abschnitt der *** mit der Restwasserstrecke von Flusskilometer *** bis Kilometer *** durchgeführt worden.
Gegenständlich ist herausgekommen, dass öffentliche Interessen bei konsensgemäßem Betrieb der gegenständlichen *** (lediglich 400 l/s werden über eine nebenbei befindliche Fischaufstiegshilfe abgegeben) nicht ausreichend geschützt sind. Der gewässerbiologische Amtssachverständige fordert konkret 1000 l/s bzw. 1500 l/s an Restwasserdotation und hat er dies, wie oben in der Beweiswürdigung dargelegt, eingehend begründet. Das dauerhafte Vorhandensein einer gewässertypischen Abflussmenge ist Grundvoraussetzung für ein funktionierendes aquatisches Ökosystem, wobei dafür die QZV Ökologie OG herangezogen wird.
Damit sind die Tatbestandsmerkmale des § 21a Abs. 1 WRG 1959, die ein Einschreiten der Behörde rechtfertigen, erfüllt.
Dem wurde von den anwesenden beiden Wasserkraftanlagenbetreibern in der Verhandlung am 24.06.2022 nicht entsprechend fundiert entgegengetreten. Auch der Beschwerdeführervertreter, welcher alle acht Wasserkraftanlagenbetreiber gleichzeitig vertritt, erstattete dazu kein Vorbringen, welches die fachlichen Ausführungen des gewässerbiologischen Amtssachverständigen in diesem Punkt ernsthaft in Zweifel ziehen kann. Die Ausführungen der anwesenden Privatsachverständigen M und N können die fachlichen Ausführungen des gewässerbiologischen Amtssachverständigen ebenso wenig ernsthaft in Zweifel ziehen. Der Amtssachverständige führt fachlich fundiert und logisch nachvollziehbar zu diesem Themenbereich aus und stützt sich dabei auf konkrete Ergebnisse der an genau gegenständlicher Restwasserstrecke durchgeführten Restwassermessungen. Diese können auch für den 3. NGP herangezogen werden, der inhaltlich dem 2. NGP entspricht und darüber hinaus noch weitere Maßnahmen (hydromorphologische und Durchgängigkeit der Gewässer) zur Zielerreichung des guten ökologischen Zustandes in Gewässern vorsieht. Auch erläutert er ausführlich die Heranziehbarkeit des „wasserwirtschaftlichen Versuches ***“, welcher flussab in der *** von Flusskilometer *** bis *** durchgeführt wurde. Dieser lässt sich aus denselben Überlegungen auch für den 3. NGP heranziehen.
Der gewässerbiologische Amtssachverständige hat sich auf die Restwassermessung und den wasserwirtschaftlichen Versuch bezogen und daraus fachliche Schlüsse gezogen, die in der mündlichen Verhandlung am 24.06.2022 mit den anwesenden Wasserkraftanlagenbetreibern G und H sowie mit dem gemeinsamen Rechtsvertreter der anderen Wasserkraftanlagenbetreiber und der Beschwerdeführerin erörtert wurden.
Zu prüfen ist aber, in welchem Ausmaß eine Abgabe von Restwasser in die *** im gegenständlichen Abschnitt von Kilometer *** bis Kilometer *** auferlegt werden darf. Dafür sieht § 21a Abs. 3 WRG 1959 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor. Im Rahmen dieser Prüfung ist eine Interessensabwägung vorzunehmen, wobei nach den in der genannten Bestimmung angeführten Grundsätzen vorzugehen ist:
Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt es auf eine objektive Wirtschaftlichkeit, also auf ein angemessenes Verhältnis zwischen einzusetzenden Mitteln und zu erreichendem Erfolg, an (vgl. VwGH vom 27.05.2004, 2000/07/0249).
Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 21a Abs. 3 WRG ist der Aufwand, der meist in Geld bezifferbar sein wird, dem (ganz oder teilweise) nicht in Geld bezifferbaren Erfolg gegenüberzustellen. Einen gemeinsamen Nenner für monetäre und nichtmonetäre Größen findet man naturgemäß kaum. Die Heranziehung des mit einem Prozentsatz des jährlichen Energiegewinns bewerteten Energieverlustes als Vergleichsgröße auf der Aufwandseite begegnet keinen Bedenken und erscheint als Darstellung der Intensität des Eingriffs in die bestehenden Rechte des Konsensinhabers und zur Gewinnung eines tauglichen Parameters für die folgende Verhältnismäßigkeitsprüfung besser geeignet als der Barwert dieser Verluste. In diesem Zusammenhang besteht bei der Quantifizierung des dem Konsensinhaber erwachsenden Aufwandes durch die ihm erwachsenden Kosten in der Regel keine Notwendigkeit, diese „auf den Cent genau“ zu berechnen (vgl. VwGH vom 07.12.2006, 2005/07/0115).
Nicht alle denkmöglichen Auswirkungen betriebs- und volkswirtschaftlicher sowie umwelttechnischer Art sind bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 21a Abs. 3 WRG zu berücksichtigen (VwGH vom 07.12.2006, 2005/07/0115).
In der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung am 24.06.2022 wird zu den öffentlichen Interessen vorgebracht, es wäre die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wassernutzung, eine nachhaltige und emissionsfreie sowie netzstabilisierende Energieerzeugung nicht berücksichtigt worden.
Die von der Restwasserabgabe betroffenen acht Wasserkraftanlagen dienen grundsätzlich dem Umwelt- und Klimaschutz sowie der Versorgung der Bevölkerung mit nachhaltiger Energie.
Diesen und auch den anderen geltend gemachten öffentlichen Interessen stehen aber die öffentlichen Interessen an der Erhaltung der Beschaffenheit des Wassers, des Schutzes der Tierwelt und der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der *** sowie das Interesse an einer schrittweisen Erreichung des guten ökologischen Zustandes des Flusses entgegen. Durch das Fehlen einer entsprechenden Restwasserdotation ist die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers, wie vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan in der Verhandlung am 24.06.2022 vorgebracht, nicht gegeben. Der gewässerbiologische Amtssachverständige erachtet in seinem im Rahmen dieser Verhandlung abgegebenen Gutachten den ökologischen Zustand der *** in gegenständlichem Bereich als wesentlich beeinträchtigt.
Unter anderem kann auch die Besorgnis einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer einen Auftrag nach § 21a WRG nach sich ziehen (vgl. VwGH 07.12.2006, 2005/07/0115).
Im Verfahren nach § 21a WRG geht es nicht um die Erhaltung eines Ist-Zustandes, sondern darum, Beeinträchtigungen des öffentlichen Interesses zu beseitigen oder zu mildern, die aus einem – durch eine wasserrechtliche Bewilligung hervorgerufenen – Ist-Zustand resultieren (vgl. dasselbe Judikat).
Mit der aufgetragenen Restwasserdotation der *** soll dieser Ist-Zustand verbessert werden, wobei dies ein Schritt hin zur Erreichung des Zieles eines „guten ökologischen Zustandes“ ist.
Der gewässerbiologische Amtssachverständige hat in der Verhandlung 24.06.2022 die fachliche Forderung nach einer Restwasserdotation mit 1000 bzw. 1500 l/s klar begründet. Er berücksichtigt dabei auch, dass von dieser Forderung jeweils 400 l/s aufgrund der rechtskräftig vorgeschriebenen Restwasserdotation von 400 l/s (Fischaufstieg beim ***) in Abzug zu bringen sind. Der Amtssachverständige hat dabei auch auf die spezielle Situation an der *** im Hinblick auf eine Abweichung von der nach dem NGP 2015 vorgesehenen Basisrestwassermenge in der Höhe von 50 % des MJNQt im konkreten Fall mit 2710 l/s hingewiesen – dieser Wert gilt auch nach dem NGP 2021 - und zur niedrigeren von ihm geforderten Wassermenge ausgeführt.
Weiters hat er die Verbesserung der gegenständlichen Ausleitungsstrecke bei den geforderten Abgabemengen damit dargestellt, dass ca. 70 % dieser Strecke fischpassierbar werden und der Lebensraum maßgeblich verbessert wird.
Der Gewässerbiologe hat weiters näher erläutert, dass durch die Entschärfung der Temperatursituation bei der geforderten Restwassermenge eine merkliche Verbesserung beim flusstypischen Makrozoobenthos, der Fischbrut und den Jungfischen temperaturempfindlicher Arten eintreten wird.
Daraus erschließt sich, dass bei konsensgemäßem Betrieb ohne zusätzliche Restwasserabgabe zu den 400 l/s über die Fischaufstiegshilfe beim *** die Ausleitungstrecke nicht fischpassierbar und der ökologische Zustand der *** dort maßgeblich beeinträchtigt ist, sodass ohne den geforderten Mindestrestwasserabfluss die wesentlichsten ökologischen Funktionen wie Lebensraum, Substrat-, Temperatur- und Sauerstoffverhältnisse nicht gewährleistet werden können (; darauf hat das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hingewiesen.)
Dem für diese drei aus gewässerbiologischer Sicht zu schützenden öffentlichen Interessen (im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. e, f und m WRG 1959) und für das zu erreichende Ziel nach § 30a WRG 1959 oben dargelegten Erfolg (unter anderem 70 % fischpassierbar, maßgebliche Verbesserung der Vernetzung des Lebensraumes) der aufgetragenen Restwasservorschreibung steht als Aufwand der von Beschwerdeführerseite (und den acht Wasserkraftanlagenbetreibern) dargelegte Energieverlust bei den Kraftwerksanlagen entgegen. In der mündlichen Verhandlung am 24.06.2022 wird dazu der in einem Regeljahr erzeugte gesamte Strom mit insgesamt 10 Millionen kWh angegeben. Anhand der fachlichen Aussagen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in dieser Verhandlung ergibt sich bei einem von ihm abgeschätzten Produktionsverlust von 8 % bis 15 % ein Verlust für die gegenständlich betroffenen Wasserkraftanlagen von insgesamt 800.000 kWh bis 1,5 Millionen kWh. Es stehen daher dem dargestellten Erfolg energiewirtschaftliche Einbußen von maximal 15 % gegenüber sowie eine bloß einmal erforderliche Einstellung des Wehrschützes der *** und der Fischaufstiegshilfe, wofür keine baulichen Maßnahmen erforderlich werden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt bei Abwägung dieser beiden einander gegenüberstehenden Positionen zum Ergebnis, dass der Aufwand nicht unverhältnismäßig gegenüber dem mit der Restwasservorschreibung angestrebten Erfolg ist. Der auch berücksichtigte Beitrag der acht Wasserkraftwerke zum Umwelt- und Klimaschutz wird als sehr gering eingestuft. Zu den Auswirkungen bei konsensgemäßem Betrieb ohne (weitere) Restwasserabgabe, die ebenfalls berücksichtigt wurden, wird auf obige Ausführungen verwiesen. Die Restwasserdotation dient der Sicherstellung eines gewässertypischen Lebensraums.
Eine Unrentabilität des Weiterbetriebes der Wasserkraftwerke kann nicht erkannt werden.
Für eine zukünftige Minimierung eintretender Verluste besteht bei gegenständlichen Kraftwerken aufgrund des Einsatzes jeweils einer Francis-Turbine die Möglichkeit der Revitalisierung durch den Austausch gegen eine Turbine mit höherem Wirkungsgrad. Angemerkt wird, dass für Revitalisierungen Förderungen nach dem Ökostromgesetz 2012 in Anspruch genommen werden können.
Gleiches wie für den Beitrag der gegenständlichen Anlagen zum Klimaschutz gilt für die Versorgung durch diese Anlagen mit erneuerbarer Energie, die nachhaltige sowie emissionsfreie und netzstabilisierende Energieerzeugung.
Zum Vorbringen, es wäre die Wirtschaftlichkeit nicht berücksichtigt worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Ressource Wasser auch nur so weit den Anlagen zur Verfügung steht, als sie vorhanden ist. Eine zum Schutz öffentlicher Interessen erforderliche Restwasserdotationsmenge ist davon in Abzug zu bringen.
In der Beschwerde wird auch vorgebracht, dass der mit den vorgeschriebenen Maßnahmen verbundene Aufwand von der Behörde nicht näher beurteilt und die Wirtschaftlichkeit sowie technische Besonderheit der Wassernutzung nicht berücksichtigt worden wäre. Es fehle eine Quantifizierung des Aufwandes. Dazu wird auf Obiges (Seite 12 letzter Absatz) verwiesen.
Zur geltend gemachten mangelnden Quantifizierung des Aufwandes wird auf obige Ausführungen im Hinblick auf den prozentuellen Verlust an erzeugter jährlicher Energiemenge verwiesen, dies steht im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 21a Abs. 3 WRG ist der Aufwand, der meist in Geld bezifferbar sein wird, dem (ganz oder teilweise) nicht in Geld bezifferbaren Erfolg gegenüberzustellen. Einen gemeinsamen Nenner für monetäre und nichtmonetäre Größen findet man naturgemäß kaum. Die Heranziehung des mit einem Prozentsatz des jährlichen Energiegewinns bewerteten Energieverlustes als Vergleichsgröße auf der Aufwandseite begegnet keinen Bedenken und erscheint als Darstellung der Intensität des Eingriffs in die bestehenden Rechte des Konsensinhabers und zur Gewinnung eines tauglichen Parameters für die folgende Verhältnismäßigkeitsprüfung besser geeignet als der Barwert dieser Verluste. In diesem Zusammenhang besteht bei der Quantifizierung des dem Konsensinhaber erwachsenden Aufwandes durch die ihm erwachsenden Kosten in der Regel keine Notwendigkeit, diese „auf den Cent genau“ zu berechnen (vgl. VwGH vom 07.12.2006, 2005/07/0115).
Der Hinweis in der Beschwerde vom 18.01.2022 auf weitere in die Restwasserstrecke einmündende Gerinne wie den *** kann nicht helfen, da die fachlichen Ausführungen des gewässerbiologischen Amtssachverständigen in Verbindung mit der durchgeführten Restwassererhebung an der gegenständlichen Ausleitungsstrecke klar das fachlich als notwendig erachtete Erfordernis an abzugebender Restwassermenge ergeben haben. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang auch selbst ausgeführt, dass im Bereich der gegenständlichen Restwasserstrecke weniger Wasser als bei der Messstelle „***“ zur Verfügung steht, was das fachlich geforderte Maß an Restwassermenge nur bestärkt.
Ein in der Beschwerde angekündigtes Gutachten zur Berechnung des jährlichen Verlustes wurde bis dato nicht vorgelegt.
Der Verweis in der Beschwerde auf lit. d des § 21a Abs. 3 WRG 1959 kann nicht nachvollzogen werden, diese Bestimmung wurde im Jahr 2003 (BGBl I Nr. 82/2003) aufgehoben.
Der in der Beschwerde angesprochene § 104a WRG 1959 kommt aufgrund obiger Erwägungen im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit nicht zum Zug. Das gegenständliche Erkenntnis steht auch im Einklang mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.10.2018, LVwG-AV-844/001-2014, welches zu einem früheren Zeitpunkt ergangen ist und daher die Ergebnisse nach Abschluss des wasserwirtschaftlichen Versuches „“ noch nicht einbeziehen konnte. Auch liegt der gegenständlichen Entscheidung das Ergebnis der Restwassermessung „“ zu Grunde, welche amtswegig zur Ermittlung einer geeigneten Restwasserabgabe für die Erreichung des Zwischenzieles nach dem NGP 2015 beauftragt und von einem technischen Büro durchgeführt wurde. Dies lässt sich auch auf den NGP 2021 anwenden.
Dem weiteren Beschwerdevorbringen, die Behörde hätte die Einstufung des Wasserkörpers nicht hinterfragt und wäre eine andere Bewertung des Ist-Zustandes im Rahmen des Verfahrens vorzunehmen gewesen, ist entgegenzuhalten, dass Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens die Prüfung der Rechtmäßigkeit von nach § 21a WRG 1959 im konkreten Fall vorgeschriebenen Maßnahmen ist. Die angesprochene Bewertung unterliegt einem anderen Rechtsregime, nämlich nach § 30b WRG 1959.
Die weitere Forderung der Beschwerdeführerseite, gleichzeitig mit den auferlegten Maßnahmen müssten auch andere Maßnahmen gesetzt werden, kann nicht helfen, es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf zeitgleiche Verpflichtung aller Verursacher, entsprechende Verfahren sind aber nach § 21a WRG 1959, gegebenenfalls nach § 138 WRG 1959 im Falle von Konsenslosigkeiten, und nach dem Rechtsregime des § 33c WRG 1959 durchzuführen.
Das Verlangen, es wären auch die anderen Komponenten (biologischen, hydromorphologischen) hinsichtlich Erreichung des guten ökologischen Zustandes als Ziel in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen, führt nicht zum Erfolg, da dies der NGP nicht vorsieht, es soll eine schrittweise Annäherung an das Ziel erfolgen.
Es erfordert die Verbesserung der gesamten Gewässersituation an der *** ein Vorgehen gegen jeden einzelnen Verursacher und ist dafür das Instrument des § 21a WRG 1959 ein taugliches Mittel. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass zur Erreichung des Zieles in § 30a WRG 1959 auch Maßnahmen von dritter Seite erforderlich sind (vergleiche dazu sinngemäß VwGH vom 19.04.2018, Ra 2017/07/0084 zur Verhältnismäßigkeitsprüfung).
Der NGP sieht ein schrittweises Vorgehen vor und ist die Erlassung von Aufträgen nach § 21a WRG 1959 gegenüber einzelnen ein taugliches Mittel zur Zielanstrebung hinsichtlich gutem ökologischem Zustand. Angemerkt wird, dass es auch § 33d WRG-Sanierungsprogramme für gegenständlichen Fluss gibt.
Ebenso wenig ist zwingend die Vorschreibung anderer Maßnahmen, wie etwa gewässermorphologischer, gemeinsam mit einer Restwasservorschreibung erforderlich.
Zum dritten Erfordernis bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 21a Abs. 3 WRG 1959 (ein nacheinander Vorschreiben) wurde bereits oben ausgeführt.
Die aufgetragene Restwasserabgabemenge ist daher verhältnismäßig.
Angemerkt wird, dass nach der Judikatur des VwGH Umstände, die bereits bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung bestanden und durch entsprechende Vorschreibungen hätten berücksichtigt werden müssen, aber – aus welchen Gründen auch immer – nicht berücksichtigt wurden, Anlass für Maßnahmen nach § 21a WRG sein können (vgl. etwa VwGH vom 21.09.1995, 95/07/0037).
Gegenständlich ist aus nicht bekanntem Grund eine Restwasservorschreibung bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das *** unterblieben.
Unabhängig von der Maßnahme der Restwasserdotation im aufgetragenen Ausmaß, welche von der Beschwerdeführerin umzusetzen ist, werden die Inhaber der im *** vorhandenen Querbauwerke nach Prüfung im Einzelfall gegebenenfalls Maßnahmen nach dieser Gesetzesstelle zu setzen haben, um zur Erreichung des guten ökologischen Zustandes im Gewässer *** beizutragen.
Es muss die der Beschwerdeführerin aufgetragene Maßnahme nicht, wie in der Beschwerde angedacht, positive Effekte auf der gesamten Strecke herbeiführen, die vom gewässerbiologischen Amtssachverständigen festgehaltene Verbesserung auf 70 % der Ausleitungsstrecke und die merklichen Verbesserungen der Biozönose sind als ausreichend anzusehen, um im Sinne des 2. NGP und auch des 3. NGP einen Zwischenschritt zur Erreichung des Zieles eines guten ökologischen Zustandes zu setzen. Ein ebenfalls in der Beschwerde angesprochenes Gesamtkonzept mit morphologischen Maßnahmen fordert weder der 2. noch der 3. NGP, auch nicht, dass eine Verbesserung im gesamten Wasserkörper eintritt.
Zu prüfen ist nach § 21a Abs. 3 WRG 1959 weiters, ob die gewählte Maßnahme (Restwasserdotation mit 1000 bzw. 1500 l/s) das gelindeste Mittel darstellt. Als technische Maßnahme hat der wasserbautechnische Amtssachverständige in der Verhandlung am 24.06.2022 die einmalige Durchführung einer Messung zum Einstellen der Dotationseinrichtung als erforderlich erachtet. Diese Maßnahme erfordert keinen großen zeitlichen Aufwand, lediglich ein paar Tage. Eine bauliche Umgestaltung der Wehranlage ist nicht erforderlich.
Auch der gewässerbiologische Amtssachverständige führt in der Verhandlung aus, dass es zur Annäherung an die Umweltziele des 2. NGP (und damit auch des 3. NGP) aus seiner fachlichen Sicht keine weniger aufwändigen Maßnahmen gibt.
Einfachere und schonendere Maßnahmen im Hinblick auf den Aufwand für die Beschwerdeführerin sind somit nicht gegeben.
Zur Leistungsfrist hat der wasserbautechnische Amtssachverständige in der Verhandlung am 24.06.2022 hinsichtlich der Einstellung der Schützenanlage und der FAH fachlich begründend ausgeführt, dass die vorab durchzuführende einmalige Messung in einem Zeitraum bis 31.12.2022 aufgrund einer sich bis dahin ergebenden geeigneten Messsituation (möglichst geringe Wasserführung) möglich ist und bis zu diesem Zeitpunkt auch die Einstellung der Anlage erfolgen kann. Die Herstellung von fixen und dauerhaften Messeinrichtungen ist nach seiner fachlichen Meinung nicht erforderlich.
Die Beschwerde der A erweist sich als unbegründet.
Das in der Beschwerde geltend gemachte verletzte Parteiengehör ist durch die vollständige Wiedergabe der Stellungnahmen der Amtssachverständigen im angefochtenen Bescheid vom 20.12.2021 mit der Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung saniert, die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht.
Ein Entschädigungsanspruch, wie in der Beschwerde begehrt, steht im 21a-WRG-Verfahren nicht zu.
§ 21a WRG sieht für die Einschränkung eines bestehenden Wasserrechts keine Entschädigung vor, sondern macht den Rechtsentzug unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit zulässig. Diese Voraussetzung für die Einschränkung eines bestehenden Wasserrechts ist von der Verwaltungsbehörde zu prüfen (vgl. OGH vom 23.11.1999, 1 Ob 233/99t).
Angemerkt wird, dass eine Geltendmachung von Fischereirechten durch die Beschwerdeführerin nicht vorgenommen werden kann. Dazu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Wassernutzungsberechtigter, dem die Abgabe einer Restwassermenge vorgeschrieben, also jemand, der nach § 21a zur Anpassung verhalten werden soll, nicht dazu berufen ist, Rechte anderer zu schützen (vgl. VwGH vom 27.05.2004, 2000/07/0249 u.a.).
Zum in der Verhandlung am 24.06.2022 erstatteten Beschwerdevorbringen wird, soweit nicht bereits oben miterfasst, noch wie folgt ausgeführt:
Eine Verbesserung des ökologischen Gesamtzustandes mit konkret aufgetragenen Einzelmaßnahmen fordern weder der 2. noch der 3. NGP.
Hinsichtlich der vorgebrachten Vernetzung der *** mit dem Grundwasserstrom und der angesprochenen fehlenden Untersuchung einer Erhöhung der Wassertiefe (aufgrund der vorgeschriebenen Restwassermenge) hat der wasserbautechnische Amtssachverständige in der Verhandlung ausgeführt, dass die Vernetzung auf der gesamten Strecke der *** Faktum ist. Daraus folgt, dass die Ergebnisse des wasserwirtschaftlichen Versuches „***“ diesen Umstand berücksichtigen. Zur Heranziehbarkeit der Versuchsergebnisse wurde oben bereits ausgeführt.
Die Beschwerdeführerseite bringt auch Undichtheiten und Unterströmungen unter der *** vor. Dazu hat der wasserbautechnische ASV in der Verhandlung am 24.06.2022 festgehalten, dass die von ihm geforderte einmalige Messung – welche auch nunmehr der Beschwerdeführerin auferlegt wird – unterhalb der Wehr vorzunehmen ist, wodurch sämtliche Zuflüsse wie Undichtheiten und Unter- bzw. Umströmungen der Wehranlage (wie er auf Seite 8 der Verhandlungsschrift ausführt) berücksichtigt werden. Zu den Undichtheiten wird angemerkt, dass deren Beseitigung eine gesetzliche Verpflichtung des Anlagenbetreibers nach § 50 WRG 1959 darstellt.
Zur vorgebrachten Befristung auf 3 Jahre und anschließenden Prüfung im Hinblick auf ein Erfordernis weiterer Maßnahmen führt der gewässerbiologische ASV in der Verhandlung am 24.06.2022 aus, dass eine derartige Vorgangsweise fachlich schon mehrmals abgelehnt worden ist, da eine solche mit fischbiologischen Erhebungen verbunden ist und eine Restwassermenge aber nicht nur anhand von Fischbestandserhebungen festgesetzt werden kann.
Zu den acht Wasserkraftanlagenbetreibern ist Folgendes festzuhalten:
In einem Verfahren nach § 21a WRG haben andere Personen als der Konsensträger keine Parteistellung und damit auch keine Antragslegitimation (vgl. VwGH vom 30.06.2016, Ro 2014/07/0028, ständige Rechtsprechung).
Greifen die gemäß § 21a WRG angeordneten Maßnahmen unmittelbar in Rechte unterliegender Kraftwerksbetreiber ein, dann gelten diese auch als „Konsensträger“, weshalb ihnen bereits Parteistellung im § 21a-Verfahren zukommt und sie die Möglichkeit haben, dort das Fehlen der Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 geltend zu machen (vgl. VwGH vom 21.06.2018, Ra 2016/07/0071).
Es war daher zulässig, die geladenen Wasserkraftanlagenbetreiber der acht Kraftwerke am gegenständlichen Werkskanal dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren als Parteien beizuziehen und deren Vorbringen inhaltlich zu behandeln.
Eine Präklusion dieser Personen nach § 42 AVG konnte nicht eintreten, da die belangte Behörde im Behördenverfahren keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.
Dem Vorbringen der auch durch den Rechtsvertreter der A vertretenen Kraftanlagenbetreiber war jedoch, wie weiter oben zu § 21a Abs. 1 WRG 1959 dargelegt, kein Erfolg beschieden.
Zum Vorbringen des Anlagenbetreibers G, im Zuge des Bewilligungsverfahrens zu *** wäre behördlich mitgeteilt worden, es reichten 500 l/s, ist anzumerken, dass nach den NGPs eine schrittweise Zielannäherung vorgegeben wird. Später notwendige weitere Maßnahmen, auch höhere Dotationen, sind dadurch nicht ausgeschlossen. Der Anlagenbetreiber hat zu obigem Vorbringen auf ein Schreiben des WPO vom 28.11.2014 verwiesen. Mittlerweile sind mehr als 7 Jahre vergangen. Der gewässerbiologische ASV hat in der Verhandlung am 24.06.2022 auch darauf hingewiesen, dass 500 l/s schon immer fachlich als zu wenig abgelehnt wurden und hat sich dabei auch auf die BOKU *** berufen.
Das längere Bestehen der Kraftwerksanlagen kann nicht helfen, da aus dem Bestand kein Recht zur Aufrechterhaltung einer Situation abgeleitet werden kann, die öffentlichen Interessen wie einer wesentlichen Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes oder einer Beeinträchtigung der Wasserbeschaffenheit entgegensteht. Gerade dafür ist das Rechtsinstrument nach § 21a WRG 1959 vorhanden.
Dass die Abgabe einer Restwassermenge dem Stand der Technik entspricht, erschließt sich aus den fachlich fundierten Ausführungen der Amtssachverständigen. Das Ausmaß der aufgetragenen Restwassermenge ist auch ein Zugeständnis an die Anlagenbetreiber im Hinblick auf eine Kostenminimierung bei der Annäherung an das Ziel des guten ökologischen Zustandes des Gewässers.
Die Voraussetzungen für die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Anpassungsauftrages vom 20.12.2021 nach § 21a WRG 1959 liegen vor.
Ist die Einschränkung der (unterliegenden) Kraftwerksbesitzern zur Verfügung stehenden Wassermenge die Folge einer auf § 21a gestützten, zum hinreichenden Schutz öffentlicher Interessen notwendigen Abänderung der wasserrechtlichen Bewilligung eines Oberliegers und sind die in § 21a normierten Voraussetzungen erfüllt, so werden die unterliegenden Wasserwerksbesitzer durch diese Einschränkung der ihnen zuzuführenden Wassermenge angesichts dieser Regelung in keinen Rechten verletzt (vgl. VwGH vom 29.10.2015, 2012/07/0024 u.a.).
Die erhobenen Beschwerden waren daher ebenfalls abzuweisen.
Die Auflage II. des angefochtenen Bescheides vom 20.12.2021 hat aufgrund der fachlichen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nunmehr dahingehend zu lauten, dass die einmalige Messung bei einer Durchflussmenge von kleiner als 7 m³/s zu erfolgen hat, wobei dies maximal bis 31.12.2022 durchzuführen ist. Nach Vorgabe des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ist zur Messung ein geeignetes Profil nach dem Zufluss der Fischaufstiegshilfe zu verwenden, wobei dann mit der Messung eine Einstellung der Dotationseinrichtung (Fischaufstiegshilfe und Schützenanlage) zu erfolgen hat.
Die Leistungsfrist hat der wasserbautechnische Amtssachverständige ausführlich begründet.
Die gegenständliche Entscheidung ist kein Hindernis dafür, einen neuerlichen Auftrag nach § 21a WRG 1959 zu erlassen, um allenfalls noch erforderliche Maßnahmen zur Erreichung eines guten ökologischen Zustandes des Gewässers *** vorschreiben zu können.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.
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