LVwG N LVwG-AV-219/001-2022

LVwG-AV-219/001-2022Tribunal Administrativo Regional14 de jul. de 2022

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Regest

Krankenanstaltenrecht; stationärer Aufenthalt; Sonderklasse; Behandlungsgebühr; Verpflichtungserklärung;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-219/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.219.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 04.01.2022, Zl. ***, betreffend Vorschreibung eines Kostenbeitrages nach dem NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird zu Spruchpunkt I. dahingehend abgeändert, dass dem Einspruch des Beschwerdeführers teilweise stattgegeben wird, die Sondergebührenrechnung vom 23.12.2020, Nr. ***, ersatzlos behoben wird und der Beschwerdeführer die Kosten für den stationären Aufenthalt im Universitätsklinikum *** vom 05. bis 08.11.2020 in der Höhe von EUR 1.112,79 zu tragen hat.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang

1. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund eines stationären Aufenthaltes vom 05. bis 08.11.2020 vom Universitätsklinikum *** mit Schreiben vom 23.12.2020 eine Sondergebührenrechnung zu Nr. *** in der Höhe von EUR 1.483,72 sowie eine Arzthonorarrechnung zu Nr. *** in der Höhe von EUR 1.851,-- übermittelt.

2. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 28.12.2020 Einspruch und führte dazu begründend aus, dass er aufgrund eines Peritonsillarabszesses stationär aufgenommen worden sei. Aufgrund der Dringlichkeit der Operation konnte das Ergebnis des Covid-Testes nicht abgewartet werden, weshalb der Beschwerdeführer in einem Isolationszimmer untergebracht worden sei. Am nächsten Tag sei das negative Testergebnis vorgelegen und bzgl. der Sonderklasse eine Deckungsanfrage an die B Versicherung gestellt worden. Es sei noch am selben Tag die Rückmeldung gekommen, dass eine diesbezügliche Versicherung nicht bestehen würde. Diese Information sei dem Beschwerdeführer aber erst nach seiner Entlassung mitgeteilt worden. Wäre er darüber rechtzeitig informiert geworden, so hätte er sich auf ein Zimmer in der allgemeinen Gebührenklasse verlegen lassen.

Bzgl. der Rechnung über das ärztliche Honorar bestünde zudem eine aufrechte Sozialversicherung, die auch die Kosten zu übernehmen habe.

3. In der Stellungnahme vom 12.05.2021 brachte das Universitätsklinikum *** im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer vom 05. bis 08.11.2020 als Sonderklassepatient allein im Zweibettzimmer behandelt worden sei. Zwar sei die stationäre Aufnahme ungeplant erfolgt, dennoch sei es Sache der Patienten, eine Abstimmung mit der Zusatzkrankenversicherung selbst durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe die Sonderklasse-Verpflichtungserklärung unterfertigt. In der Erklärung sei auch auf das ärztliche Honorar hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes bzgl. einer Änderung der Gebührenklasse weder mit dem medizinischen Abteilungsleiter noch dem Patientenservice Kontakt aufgenommen. Die Versicherung des Beschwerdeführers habe eine Kostenübernahme abgelehnt, sodass der Patient die Kosten voll zu tragen habe. Dieser Hinweis finde sich auch in der Verpflichtungserklärung. Die Vorlage der Rechnung sei daher gerechtfertigt.

4. Der Beschwerdeführer replizierte in seiner Stellungnahme vom 23.11.2021, dass am Aufnahmetag die Sonderklasse kein Thema gewesen und er aufgrund des ausständigen Covid-Testes in ein Isolationszimmer gelegt worden sei. Die Anfrage bzgl. der Sonderklasse sei erst am 06.11.2020 gestellt worden. Auf dem bezughabenden Formular sei bereits alles ausgefüllt gewesen. Punkt 1.6 „Abklärung mit der PKV“ sei hier angekreuzt gewesen. Der Beschwerdeführer sei daher – „leicht sediert durch Schmerzmittel“ – davon ausgegangen, dass die Abklärung auch erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer sei aber die Ablehnung der Versicherung nicht mitgeteilt worden. Offenbar läge hier ein Kommunikationsfehler innerhalb des Landesklinikums vor. Die Kosten seien zu Unrecht erhoben worden.

5. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.01.2022 zu Zl. *** wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Sondergebührenrechnung zu Nr. *** in der Höhe von EUR 1.483,72 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Arzthonorarrechnung zu Nr. *** in der Höhe von EUR 1.851,-- wurde der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

In der Begründung hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass Patienten gemäß § 33 Abs. 2 NÖ KAG in die Sonderklasse nur über eigenes Verlangen aufzunehmen sind, sofern vorher eine schriftliche Verpflichtungserklärung beigebracht und der Patient über den Umfang aufgeklärt worden ist. In der gegenständlichen Verpflichtungserklärung sei der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Sondergebühr hingewiesen worden. Die Erklärung sei am 06.11.2020 vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden und bilde die Grundlage für die Verrechnung. Die Verpflichtungserklärung sei für jedermann verständlich und vom Verfassungsgerichtshof bislang nicht beanstandet worden. Eine darüberhinausgehende nachzuweisende Aufklärungspflicht durch das Krankenanstaltenpersonal sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Zudem würden keine Anhaltspunkte hinsichtlich mangelnder Aufklärung, rechtserheblicher Irrtum, Täuschung oder mangelnder Einsichtsfähigkeit des Unterzeichnenden vorliegen. Es gehöre im Eigeninteresse zu den persönlichen Obliegenheiten des Patienten, sich über den Deckungsumfang allfälliger Zusatzversicherungen zu erkundigen. Wer die durch die Aufnahme in die Sonderklasse entstehenden Kosten tatsächlich trägt, ist nicht Gegenstand des Rechtsverhältnisses zwischen der Krankenanstalt und dem Patienten.

Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verrechnung der ärztlichen Honorare bestünde für die belangte Behörde gemäß § 47 Abs. 4 letzter Satz NÖ KAG keine Zuständigkeit, weshalb der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sei.

6. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 10.01.2022, erhob der Beschwerdeführer am 21.01.2022 zu Spruchpunkt I. fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Bescheides betreffend die Sondergebührenrechnung und die Erlassung eines neuen Bescheides „im Sinne des Beschwerdeführers auf Ablehnung der vom UK-*** geltend gemachten Sonderklasse-Gebühren“.

Der Beschwerdeführer führt begründend dazu aus, dass die Verpflichtungserklärung nicht wie gesetzlich gefordert vor der Aufnahme in die Sonderklasse gefertigt worden sei, sondern erst einen Tag nach der stationären Aufnahme. Die Aufnahme sei jedenfalls in der allgemeinen Gebührenklasse erfolgt und es habe am Folgetag keine Zimmerverlegung stattgefunden. Der Auftrag zur Unterbringung in die Sonderklasse sei nur mit der Maßgabe erteilt worden, dass die Kosten von der privaten Krankenversicherung gedeckt werden – also unter Vorbehalt. Die Ablehnung der privaten Krankenversicherung, die bereits kurz nach der Anfrage vorlag, sei dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden. Es habe daher kein Konsens bestanden. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht die gesetzlich geforderte Aufklärung erhalten; der Stehsatz in der Verpflichtungserklärung sei keine Aufklärung. Darüber hinaus sei es fraglich, ob der Beschwerdeführer aufgrund der verabreichten Schmerzmittel überhaupt in der Lage gewesen sei, die Tragweite seiner Unterschrift zu verstehen.

7. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung samt Bezug habendem Verwaltungsakt am 03.03.2022 zur Entscheidung vorgelegt.

8. Mit Schreiben vom 15.03.2022 wurde das Universitätsklinikum *** vom Landesverwaltungsgericht zur Stellungnahme aufgefordert.

In der Stellungnahme vom 05.05.2022 brachte das Universitätsklinikum *** im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer medizinischen Notwendigkeit in ein Isolationszimmer gelegt worden sei. Die Bestätigung des negativen Covid-Tests sei erst am Folgetag vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe ab dem 05.11.2020 eine Aufnahme in die Sonderklasse gewünscht. Mit dem Beschwerdeführer sei am 06.11.2020 mit Frau C vom Patientenservice die Sonderklasse telefonisch besprochen worden. Dabei sei auf die Sondergebühren der Sonderklasse sowie das ärztliche Honorar hingewiesen worden. Frau D habe die Verpflichtungserklärung sowie die Vereinbarung des ärztlichen Honorars dem Beschwerdeführer am selben Tag vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe die Formulare unterfertigt und es sei ihm eine Zweitschrift ausgehändigt worden. Ein Vorbehalt seitens des Beschwerdeführers sei weder mündlich noch schriftlich ausgesprochen worden. Es seien keine Einwände hinsichtlich der Unterbringung vorgebracht worden. Eine Kontaktaufnahme am 05.11.2020 unmittelbar nach der Operation wäre unangebracht gewesen – auch im Hinblick allfällig möglicher Nachwirkungen einer Operation oder Sedierung. Am 06.11.2020 sei dem Beschwerdeführer um 08.00 Uhr 75mg Voltaren verabreicht worden, das schmerzstillend und fiebersenkend wirke. Nach Applikation von Voltaren 75mg bestünde nur eine mäßige Beeinträchtigung des Konzentrations- und Reaktionsvermögens. Es sei daher anzunehmen, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verpflichtungserklärung keine Beeinträchtigung mehr bestand.

9. In der Replik vom 17.05.2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte an, dass er eine Aufnahme in die Sonderklasse nie verlangt habe, sondern lediglich eine Abklärung mit der privaten Versicherung. Am 05.11.2020 sei die Sonderklasse kein Thema gewesen. Zum Zeitpunkt der Erstuntersuchung sei dem Beschwerdeführer noch nicht einmal bewusst gewesen, dass eine stationäre Aufnahme erfolge solle und er sei von einer tagesklinischen Behandlung ausgegangen. Die Information über eine Aufnahme sei sehr kurzfristig ergangen. Die Aufnahme in ein Isolationszimmer bis zum Zeitpunkt des Covid-Testergebnisses sei medizinische notwendig und ein Standardprozedere der Krankenanstalt gewesen. Er habe erst am 06.11.2020 um Abklärung mit der Versicherung ersucht, ob ein Anspruch auf Sonderklasse bestünde. Aus diesem Grund sei auch das Formular unterfertigt worden. Die Ablehnung des Privatversicherers sei an dem Beschwerdeführer nicht weitergegeben worden. Aus den Zeitprotokollen, die vom Universitätsklinikum *** vorzulegen wären, wäre der Ablauf eindeutig feststellbar.

10. Das Landesverwaltungsgericht führte am 29.06.2022 eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer teilnahm. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf die) Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde zu Zl. ***, des Gerichtsaktes zu Zl. LVwG-AV-219-2022 sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der beiden Zeuginnen C und D.

2. Feststellungen

Am 05.11.2020 gegen 10.42 Uhr suchte der Beschwerdeführer aufgrund eines Peritonsillarabszesses die HNO-Abteilung des Universitätsklinikums *** auf. Aufgrund der klinischen Ausprägung des Krankheitsbildes und der möglichen Beeinträchtigung der Luftwege wurde durch die diensthabende Oberärztin eine Indikation zur notfallmäßigen Entfernung gestellt. Die stationäre Aufnahme wurde umgehend veranlasst. Um 11.39 Uhr erfolgte die OP-Vorrüstung, um 11.50 Uhr die Anästhesie und um 12.12 Uhr die Operation.

Im Zuge der stationären Aufnahme wurde beim Beschwerdeführer ein Covid-Test durchgeführt. Aufgrund der medizinischen Notwendigkeit wurde der Beschwerdeführer bis zum Erhalt eines negativen Testergebnisses in ein als Zweibettzimmer der Sonderklasse genutztes Isolationszimmer gelegt. Das negative Covid-Testergebnis lag am nächsten Tag, dem 06.11.2020, um 13.54 Uhr vor.

Der Beschwerdeführer kontaktierte am Folgetag, dem 06.11.2020, Frau C, Mitarbeiterin des Patientenservice, telefonisch und äußerte den Wunsch über eine Verlegung in die Sonderklasse. Er bat um eine Anfrage bei seiner privaten Krankenversicherung, der B Versicherung. Im Gespräch wurde der Beschwerdeführer über den Umfang der Sonderklasse aufgeklärt und auf die Kostentragung und Abrechnung der Sondergebühren hingewiesen.

Um 09.28 Uhr wurde die Aufnahmeanzeige vom Universitätsklinikum *** an die private Krankenversicherung des Beschwerdeführers geschickt.

Gegen mittags legte Frau D, Angestellte des Universitätsklinikums ***, die von Frau C anhand des Telefonats vorgefertigte Verpflichtungserklärung dem Beschwerdeführer zur Unterfertigung vor.

Der Beschwerdeführer unterschrieb die Verpflichtungserklärung und erhielt eine Zweitschrift.

Aus der vom Beschwerdeführer unterschriebenen „Verpflichtungserklärung über Privat- (Zusatz-)versicherte in der Sonderklasse (§ 33 Abs. 2 NÖ KAG)“ ergibt sich auszugsweise:

„[…] Ich wünsche meine Aufnahme ab 05.11.2020 in ein Krankenbett der Sonderklasse und wurde über den Umfang meiner Verpflichtung zur Tragung der Pflege- und Sondergebühren wie folgt aufgeklärt.

Sonderklasse bedeutet Unterbringung in einem Zweibettzimmer. […]

1. Direktverrechnung mit Privat-(Zusatz) Versicherungsanstalt

1.1. Die Versicherungsanstalt übernimmt je nach Tarif des Versicherten die Kosten der Sonderklasse. Es erfolgt keine Verrechnung mit dem Zahlungsverpflichteten.

1.2. Bei Übernahme der Kosten durch die Versicherungsanstalt bis zu bestimmten Höchstbeträgen hat der Patient bzw. der Zahlungsverpflichtete die Differenzkosten zwischen der Leistung des Versicherungsunternehmens und den Kosten nach Punkt 2 dieser Verpflichtungserklärung zu tragen.

1.3. Bei Ablehnung der Kostenübernahme durch das Versicherungsunternehmen hat der Patient bzw. der Zahlungsverpflichtete die Kosten für Selbstzahler nach Punkt 2 dieser Verpflichtungserklärung voll zu tragen.

[…]

1.4. Eine Abklärung mit der PKV ist vorab erfolgt? ☒ ja □ nein

2. Selbstzahler (Zahlungsverpflichteter laut Unterschrift)

[…]

2.1. Sondergebühr für die Unterbringung in der Sonderklasse (§ 45 Abs. 1 NÖ KAG):

A)Zuschlag für Mehrbettzimmer

Ohne Privatversicherung pro angefangenem Kalendertag € 370,20

[…]

A)Ärztliche Honorare sind mit den jeweiligen Abteilungsvorständen zu vereinbaren (§ 49g Abs. 5 NÖ KAG)

[…]

Einwände hinsichtlich der Unterbringung sind bitte unverzüglich beim jeweiligen Abteilungsvorstand oder beim Leiter Patientenservice vorzubringen.

[…]“

Auf der Verpflichtungserklärung wurden handschriftlich Punkt „1.“, „Mehrbettzimmer“, „€ 370,20“ sowie Punkt „B)“ eingekreist. Zu Punkt 1.6. wurde bei „ja“ handschriftlich ein Kreuz gesetzt.

Im Zeitpunkt der Unterfertigung war der Beschwerdeführer in der Lage, die Verpflichtungserklärung und die Tragweite seiner Unterschrift zu verstehen. Die Verabreichung eines schmerzstillenden und fiebersenkenden Mittels, Voltaren 75mg, erfolgte bereits um 08.00 Uhr. Eine Beeinträchtigung des Konzentrations- und Reaktionsvermögens lag bei der Unterfertigung nicht vor.

Der Beschwerdeführer hat weder mündlich noch schriftlich einen Vorbehalt ausgesprochen. Es wurde seitens des Beschwerdeführers keine Bedingung gestellt, dass nur dann eine Aufnahme in die Sonderklasse erfolgen soll, sofern eine Kostendeckung seiner privaten Versicherung besteht. Es erfolgten weder beim Abteilungsvorstand noch beim Leiter Patientenservice Einwände hinsichtlich der Unterbringung in der Sonderklasse. Der Beschwerdeführer hat sich weder im Zuge der Unterfertigung noch im Nachhinein erkundigt, ob seitens der privaten Krankenversicherung eine Zusage bzgl. der Kostenübernahme erfolgt ist.

Der Beschwerdeführer war vom 06. bis 08.11.2020 in einem Zweibettzimmer der Sonderklasse untergebracht.

Am 09.11.2020 um 12.11 Uhr erhielt das Landesklinikum *** eine Rückmeldung der privaten Krankenversicherung des Beschwerdeführers, dass die Kosten nicht übernommen werden können.

3. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen, insbesondere zum Ablauf der Geschehnisse, ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt, die im Wesentlichen im Einklang mit den Aussagen des Beschwerdeführers und der beiden Zeuginnen stehen.

Dass der Beschwerdeführer bis zum Vorliegen eines Covid-Testergebnisses in einem Isolationszimmer untergebracht war, ergibt sich aufgrund der Aktenlage und den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Der Wunsch des Beschwerdeführers, sodann ab dem Folgetag, somit ab dem 06.11.2020, in einem Zimmer der Sonderklasse untergebracht zu sein, ergibt sich ebenfalls aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers. Es ist schlüssig und auch nachvollziehbar, dass das Thema Sonderklasse für den Beschwerdeführer erst nach Erhalt des Covid-Testergebnisses relevant gewesen ist und nicht schon am Tag der Aufnahme. Dem Vorbringen der belangten Behörde, dass dieser Wunsch bereits am 05.11.2020 im Zuge der akuten Operation geäußert worden sei, ist an dieser Stelle kein Glaube zu schenken und widerspricht hier eindeutig den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers. Zudem führt die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme selbst an, dass eine Kontaktaufnahme unmittelbar nach der Operation „unangebracht“ gewesen wäre.

Der Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Rückmeldung der privaten Versicherung am selben Tag erfolgt sei, ist der Auszug des Zeiterfassungsprotokolls (Beilage ./1) entgegenzuhalten, aus dem ganz klar hervorgeht, dass die Deckungsabsage erst Tage später erfolgt ist. Hier ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst Angestellter der privaten Krankenversicherung ist und ihm die Abläufe, zumindest im Groben, bewusst sein mussten. Dies deckt sich auch mit der Aussage der Zeugin C, dass „für ihn das Gebiet nichts Fremdes ist“. In diesem Zusammenhang erscheint es lebensfremd, dass eine erst am Freitag eingebrachte Aufnahmeanzeige noch innerhalb weniger Stunden vor dem Wochenende bearbeitet wird und eine Rückmeldung erfolgt.

Ebenso wenig ist der Behauptung des Beschwerdeführers Glauben zu schenken, dass er einen Vorbehalt geäußert hätte und sich bei rechtzeitiger Information keine Aufnahme in die Sonderklasse gewünscht hätte, sondern in der allgemeinen Gebührenklasse geblieben wäre. Auch hier hätte ihm aufgrund seiner Tätigkeit in der Versicherungsbranche bewusst sein müssen, dass solche Vorbehalte bzw. Bedingungen ausdrücklich ausgesprochen werden müssen. Entgegen seinem Vorbringen wurde er von der Mitarbeiterin des Patientenservice auf die Kostentragung und die Abrechnung der Sondergebühren hingewiesen. Zudem befindet sich in der vom Beschwerdeführer unterfertigten Verpflichtungserklärung explizit der Passus, dass im Falle einer Ablehnung der Kostenübernahme der Patient die Kosten selbst zu übernehmen hat. Einwände hätten demnach unverzüglich vorgebracht werden müssen und wären dementsprechend auch seitens der Mitarbeiter des Landesklinikums im System bzw. auf der Verpflichtungserklärung dokumentiert worden. Dies steht auch im Einklang mit der Aussage der Zeugin C, die sich – mangels Vorliegen einer entsprechenden Dokumentation – an einen etwaigen geäußerten Vorbehalt nicht mit erinnern kann. Spätestens bei der Unterfertigung hätte der Beschwerdeführer seinen behaupteten Vorbehalt zum Ausdruck bringen müssen. Darüber hinaus gibt der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme selbst an, weder vor noch nach der Unterfertigung nachgefragt zu haben, ob eine Kostenübernahme überhaupt besteht, und ging „einfach guten Glaubens“ davon aus, „dass alles in Ordnung ist“. Nach eigenen Angaben hat es sich um ein „Kommunikationsproblem“ gehandelt.

Dass der Beschwerdeführer „leicht sediert durch Schmerzmittel“ die Verpflichtungserklärung unterfertigt hätte und es fraglich sei, ob er überhaupt in der Lage gewesen sei, die Tragweite seiner Unterschrift zu verstehen, kann aufgrund der bestehenden und eindeutigen Aktenlage nur als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Ebenso das Vorbringen, dass er nicht (hinreichend) aufgeklärt worden wäre.

4. Rechtsvorschriften

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG) lauten:

„[…]

Sonderklasse

§ 33

[…]

(2) In die Sonderklasse sind Patienten nur über eigenes Verlangen aufzunehmen, wenn vorher eine schriftliche Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege- und Sondergebühren beigebracht wird. Über den Umfang der Verpflichtung ist der Patient bzw. sein gesetzlicher Vertreter aufzuklären.

LKF-Gebühr und Pflegegebühr

§ 44

(1) Alle Leistungen der NÖ Fondskrankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse für jene Patienten, deren Sozialversicherungsträger nach den Versorgungsgesetzen, Krankenfürsorgeeinrichtung oder Sozialhilfeträger Pauschalsummen in den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds einzahlen, sind unbeschadet des Abs. 2 und des § 45a durch vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds geleistete Gebührenersätze (LKF-Gebührenersatz) auf Grundlage der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) abgegolten.

Für Privatpatienten (§ 46) sind die Leistungen der Krankenanstalten in der allgemeinen Gebührenklasse durch Pflegegebühren zu ermitteln. Mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind unbeschadet des Abs. 2 und des § 45a alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten. Die Pflegegebühren sind auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten, wenngleich der Patient nicht den ganzen Tag in der Krankenanstalt verbracht hat. Für den Transferierungstag sind die Pflegegebühren nur einmal zu leisten und zwar an die übernehmende Krankenanstalt.

[…]

Sondergebühren und ärztliche Honorare

§ 45

(1) Neben den Pflegegebühren dürfen folgende Sondergebühren und ärztliche Honorare verlangt werden:

a) ein Zuschlag zur Pflegegebühr für Patienten, welche auf eigenen Wunsch in einem Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht wurden,

b) das ärztliche Honorar für die Behandlung der unter lit.a genannten Patienten und für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (§ 43 Abs. 6),

[…]

e) Ersatz der Kosten für vom Patienten gewünschte Sonderleistungen. Die Tarife der Sonderleistungen sind vom Rechtsträger kostendeckend zu ermitteln. § 51 Abs. 1 bis Abs. 4 und die §§ 46 bis 48 sind sinngemäß anzuwenden.

(9) Im Falle einer nicht oder nicht vollständigen Anerkennung und Übernahme der vorgeschriebenen Sondergebühren und ärztlichen Honorare durch eine private Zusatzversicherung oder einen Selbstzahler ist vom Zahlungsverpflichteten detailliert schriftlich anzugeben und zu begründen, welche Teile der vorgeschriebenen Beträge nicht anerkannt und nicht übernommen werden.

Einbringung von Pflegegebühren von Privatpatienten

§ 46

Trägt weder ein Sozialversicherungsträger noch ein Sozialhilfeträger oder eine Körperschaft öffentlichen Rechtes durch ihre Sozialhilfe-(Krankenfürsorge-)einrichtung die Kosten der Anstaltspflege eines Patienten, ist dieser zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren bzw. der Gebühren für Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU (§ 49g Abs. 8) verpflichtet, wenn nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Rechtes eine solche Forderung nur gegen eine dritte Person geltend gemacht werden kann (§ 48 Abs. 5).

Rechnungslegung

§ 46a

Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat, sofern die Leistungen nicht über den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden, nach erbrachter Leistung eine Rechnung über diese auszustellen.

§ 47

(1) Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat nach Beendigung der Pflege dem Patienten (§ 46) eine Pflegegebührenrechnung und gegebenenfalls eine Rechnung über das ärztliche Honorar mit der Aufforderung zu übermitteln, den ausgewiesenen Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen. […]

[…]

(4) Wird die Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde oder der Höhe nach bestritten, hat die nach dem jeweiligen Standort der Krankenanstalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden. Der Antrag auf eine solche Entscheidung kann von dem zur Zahlung aufgeforderten Patienten binnen zwei Wochen nach Zustellung der Pflegegebührenrechnung bei der zur Entscheidung berufenen Behörde gestellt werden. Die Pflegegebührenrechnung hat einen entsprechenden Hinweis zu enthalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes kommen hinsichtlich der ärztlichen Honorare gemäß § 45 Abs. 1 lit.b nicht zur Anwendung.

[…]“

5. Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 33 Abs. 2 NÖ KAG sind Patienten nur über eigenes Verlangen in die Sonderklasse aufzunehmen, sofern vorher eine schriftliche Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege- und Sondergebühren beigebracht und der Patient über den Umfang der Verpflichtung aufgeklärt wurde. Es handelt sich hierbei um eine Schutznorm, deren Zweck darin besteht, dem Patienten die Entscheidung über die Aufnahme in die Sonderklasse zu erleichtern, indem ihm schon vor der Aufnahme die notwendigen Informationen über die ihm dadurch erwachsenden Verpflichtungen, wie insbesondere mit welchen zusätzlichen Kosten der Patient zu rechnen hat, gegeben werden (vgl. VwGH Ra 2016/11/0064).

2. Der Beschwerdeführer wurde – entgegen seinem Vorbringen – aufgrund des festgestellten Sachverhalts über den Umfang der Verpflichtungserklärung aufgeklärt. Er wurde im Gespräch mit der Mitarbeiterin des Patientenservice darauf hingewiesen, dass – sofern eine Ablehnung seitens der privaten Krankenversicherung erfolgt – der Patient die durch die Aufnahme in die Sonderklasse bedingten Mehrkosten selbst zu tragen hat. In der vom Beschwerdeführer unterfertigten Verpflichtungserklärung ist zudem ausdrücklich angeführt, dass im Falle einer Ablehnung der Kostenübernahme der Patient die Kosten selbst zu übernehmen hat.

3. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Auftrag zur Unterbringung in die Sonderklasse nur unter der Bedingung erteilt worden sei, dass die Kosten von seiner privaten Krankenversicherung gedeckt seien, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten. Demnach ergibt sich aus einer unterschriebenen Verpflichtungserklärung unzweifelhaft, dass der Patient die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt hat. Daran ändert ein Irrtum des Patienten über das Bestehen eines ausreichenden privaten Versicherungsschutzes nichts. Es obliegt dem Patienten abzuklären, ob ein Versicherungsschutz besteht oder nicht. Ein diesbezüglicher Irrtum über den Inhalt seines Versicherungsvertrages hat er selbst zu verantworten (vgl. VwGH 2003/11/0267). Die Aufklärungspflicht der Krankenanstalt bezieht sich dabei nur auf den Umfang der Verpflichtung der vom Patienten durch die Aufnahme in die Sonderklasse zu tragenden Mehrkosten, insbesondere darauf, welche weiteren Entgelte in der Sonderklasse in welcher Höhe anfallen werden. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung zur Aufklärung trifft die Krankenanstalt nicht (vgl. VwGH 2000/11/0304).

Wie die belangte Behörde bereits richtig vorgebracht hat, ist es Sache des Beschwerdeführers, eine Abklärung mit der privaten Krankenversicherung durchzuführen. Das Landesklinikum kann aufgrund eines Direktverrechnungsabkommens zwischen der NÖ Landesgesundheitsagentur und dem Versicherungsverband lediglich eine Aufnahmeanzeige an die Versicherung übermitteln. Wie die Zeugin C in ihrer Einvernahme richtig anführt, würden Mitarbeiter des Krankenhauses bei den privaten Versicherungen aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung erst gar keine Auskünfte über den Umfang einer Versicherung erhalten.

Es obliegt schlussendlich, wie bereits oben ausgeführt, einzig und allein dem Patienten abzuklären, ob ein Versicherungsschutz besteht oder nicht. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung der aufgelaufenen Sondergebühren besteht daher unabhängig von der Kostenübernahmserklärung seiner privaten Versicherung. Verweigerungen zur Leistungsübernahme berühren die gesetzliche Zahlungspflicht des Beschwerdeführers als Patient nicht. Allfällige Ansprüche aus dem privaten Versicherungsvertrag müssten im Gerichtswege geltend gemacht werden (vgl. VwGH 2000/11/0304).

Darüber hinaus wurde seitens des Beschwerdeführers kein Vorbehalt geäußert. Dass einer Aufnahme in die Sonderklasse „nur unter der Bedingung“ einer Kostendeckung durch die private Versicherung zugestimmt werde, hätte spätestens bei der Unterfertigung zum Ausdruck gebracht werden müssen, wobei diese schriftlich zu äußern bzw. zu bestätigen wäre. Nur dann wäre mangels Konsens kein Vertrag im Sinne der Verpflichtungserklärung zustande gekommen (vgl. VwGH 2000/11/0304, Ra 2016/11/0064).

4. Hinsichtlich der Dauer der Unterbringung in der Sonderklasse ist anzuführen, dass – entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde – dem Beschwerdeführer jedoch nur drei Kalendertage, sohin vom 06. bis 08.11.2020, zu verrechnen sind. Zum einen, da der Beschwerdeführer im Zuge seiner stationären Aufnahme aufgrund einer medizinischen Notwendigkeit bis zum Erhalt eines negativen Testergebnisses in ein als Zweibettzimmer der Sonderklasse genutztes Isolationszimmer untergebracht worden ist und dessen Unterbringung somit nicht auf Verlangen des Beschwerdeführers, sondern auf Anordnung des Universitätsklinikums erfolgt ist. Und zum anderen, da der Wunsch bzgl. der Unterbringung in der Sonderklasse seitens des Beschwerdeführers erst am Folgetag der stationären Aufnahme geäußert wurde.

Abgesehen davon, muss gemäß § 33 Abs. 2 NÖ KAG eine Verpflichtungserklärung vor Aufnahme in die Sonderklasse unterschrieben werden. In der gegenständlichen Rechtssache wurde die Verpflichtungserklärung aber erst einen Tag nach der stationären Aufnahme unterfertigt. Eine nachträgliche rückwirkende Aufnahme ist im Gesetz jedoch nicht vorgesehen, sodass dem Beschwerdeführer auch aufgrund der gesetzlichen Regelung nur drei Kalendertage verrechnet hätten werden dürfen.

5. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die Verpflichtungserklärung vom Beschwerdeführer in Kenntnis über den Umfang seiner Verpflichtung zur Tragung der Pflege- und Sondergebühren sowie ohne jeglichen Vorbehalt unterfertigt wurde. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass sich der Beschwerdeführer verpflichtet hat, die für seine Pflege in der Sonderklasse auflaufenden Pflege- und Sondergebühren zu bezahlen - unabhängig von einer allfälligen Kostenübernahmserklärung seiner Versicherungsanstalt.

Der Beschwerdeführer hat daher einen Zuschlag für das Zweitbettzimmer in der Höhe von EUR 370,20 pro angefangenem Kalendertag zu entrichten.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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