LVwG N LVwG-AV-710/001-2022

LVwG-AV-710/001-2022Tribunal Administrativo Regional12 de jul. de 2022

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Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Einkommen; Teuerungsausgleich; COVID-19 Einmalzahlung; Sonderbedarf;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-710/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.710.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10. Juni 2022, Zl. ***, betreffend die Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) für den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 30. Juni 2022 zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG Folge gegeben und es werden Herrn A Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (inklusive Zuschlag für Personen mit Behinderung) für den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 30. Juni 2022 in der Höhe von € 203,07 zuerkannt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Aus dem Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsaktes und des Vorbringens des Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) ergibt sich für das gegenständliche gerichtliche Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:

Am 25. April 2022 langte bei der belangten Behörde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) ein.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit seinen beiden Eltern B und C in einer Haushaltsgemeinschaft an seinem Hauptwohnsitz in ***, *** lebt. Er ist ledig, österreichischer Staatsbürger und Inhaber eines Behindertenpasses des Sozialministeriumservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 BBG mit einer Behinderung von 50 %. Er hat kein Vermögen und ist derzeit arbeitslos, wobei er eine AMS-Leistung von täglich € 12,79 erhält; seine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist durch die Vormerkung beim AMS gegeben.

Ebenso ist eine Krankenversicherung vorhanden.

Am 4. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS *** gemäß den Bestimmungen des § 66 AlVG eine Einmalzahlung in der Höhe von € 150,00 als Teuerungsausgleich auf sein Konto überwiesen, welche zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise gewährt wurde (im Folgenden: Teuerungsausgleich).

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juni 2022, Zl. ***, wurden dem Beschwerdeführer sodann näher aufgeschlüsselte Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für näher bezeichnete Zeiträume zwischen dem 1. Juni 2022 bis 30. November 2022 nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) zuerkannt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Sachverhaltes seinen Hauptwohnsitz und seinen tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich hat. Er ist österreichischer Staatsbürger und somit zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt. Er ist arbeitsfähig und zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung am österreichischen Arbeitsmarkt berechtigt und er ist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes bereit, seine Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Weiters liegt eine soziale Notlage vor, da er mit den zur Verfügung stehenden eigenen Mitteln und Leistungen Dritter seinen Bedarf nicht decken kann.

Bei der Bemessung der Leistungshöhe wurden die eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) und Leistungen Dritter angerechnet, soweit Einkommen nicht anrechenfrei ist bzw. Vermögen nicht verwertet werden muss. Die konkrete Berechnung der im Spruch angeführten Leistungen sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.

Aus dieser Berechnung ist zu ersehen, dass die belangte Behörde den Teuerungsausgleich in der Höhe von € 150,00, den der Beschwerdeführer vom AMS *** am 4. April 2022 erhalten hatte, bei der Berechnung der Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 30. Juni 2022 berücksichtigt und ihm diesen Betrag von € 150,00 in diesem Zeitraum Juni 2022 als Einkommen angerechnet hat.

Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich ausschließlich lediglich gegen die Berücksichtigung des Teuerungsausgleiches in der Höhe von € 150,00 als Einkommen im Zeitraum Juni 2022 (1. Juni 2022 bis 30. Juni 2022) und führte der Beschwerdeführer diesbezüglich im Wesentlichen begründend aus, dass dieser Betrag aufgrund eines Beschlusses der Bundesregierung einen Sonderbonus zur Abgeltung der Teuerungsrate darstellt. Hiebei handelt es sich um eine einmalige Unterstützungsleistung, welches das Ziel hat, höhere Lebenshaltungskosten in Zusammenhang mit der gestiegenen Inflation auszugleichen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass man in diesen extrem schwierigen Zeiten Menschen mit Behinderung noch schlechter stellt und diesen Sonderbonus als Einkommen anrechnet.

Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ SAG sind Leistungen der offenen Sozialhilfe nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.

Gemäß § 3 Abs. 1 NÖ SAG sind Leistungen der Sozialhilfe nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Leistungen der Sozialhilfe subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind Leistungen der Sozialhilfe von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle besteht auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ SAG ist bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zählen zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Gemäß § 8 Abs. 1 NÖ SAG sind Leistungen der Sozialhilfe nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialhilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.

Mit BGBl. I Nr. 17/2022 wurde das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 mit 1. März 2022 insofern abgeändert, als dem § 66 nach Abs. 3 ein Abs. 4 neu angefügt wurde, sodass die Bestimmung des § 66 AlVG (Besondere Regelungen; Einmalzahlung) lautet:

Gemäß § 66 Abs. 1 AlVG erhalten Personen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro. Die Einmalzahlung führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle erhalten Personen, die in den Monaten September bis November 2020 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in einem in Z 1 bis 3 festgelegten Ausmaß bezogen haben, zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise für Dezember 2020 eine Einmalzahlung in der in den Z 1 bis 3 festgelegten Höhe,

1. bei Vorliegen von mindestens 15 Bezugstagen in Höhe von 150 Euro,

2. bei Vorliegen von mindestens 30 Bezugstagen in Höhe von 300 Euro,

3. bei Vorliegen von mindestens 45 Bezugstagen in Höhe von 450 Euro.

Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle erhalten Personen, die in den Monaten November bis Dezember 2021 mindestens 30 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. § 67 ist auf die Einmalzahlung nicht anzuwenden.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle erhalten Personen, die in den Monaten Jänner bis Februar 2022 mindestens 30 Tage eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Z 9 bezogen haben, zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung (Teuerungsausgleich) in Höhe von 150 Euro. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. § 67 ist auf diese Einmalzahlung nicht anzuwenden. Diese Einmalzahlung ist unpfändbar.

Gemäß § 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-0 idF LGBl. Nr. 5/2022, ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.

Als Einkommen gelten insbesondere:

1. Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlicher monatlicher Bruttobezug zuzüglich Zulagen und Beihilfen), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;

2. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2018, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;

3. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988;

4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 28 EStG 1988;

5. Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Betrag von 70 % des jeweils geltenden Versicherungswertes;

6. Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;

7. Sonderzahlungen (z. B. 13. und 14. Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;

8. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden (z. B. Alimentationsleistungen).

Gemäß § 3 Abs. 1 dieser Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind vom Einkommen nicht anzurechnen:

1. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019, mehr erforderlich wären;

2. Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, sowie die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019;

3. Leistungen im Rahmen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200, welche einmal pro Kalenderjahr zur Unterstützung der Heizkosten (Heizkostenzuschuss) gewährt werden;

4. Renten nach dem Heimopferrentengesetz, BGBl. I Nr. 69/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2019;

5. Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018;

6. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld);

7. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2019, eines nahen Angehörigen (§ 36a AVG), wenn Pflegeleistungen durch die Hilfe suchende Person für diesen Angehörigen in einer Haushaltsgemeinschaft erbracht werden;

8. die Einmalzahlungen nach § 41 Abs. 6 und § 66 Abs. 3 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 216/2021, welche zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise gewährt werden.

Aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich für das erkennende Gericht folgende Feststellungen und rechtliche Ausführungen:

Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des Vorbringens des Beschwerdeführers steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit seinen beiden Eltern an seinem Hauptwohnsitz in ***, *** in einer Haushaltsgemeinschaft lebt. Er ist ledig, österreichischer Staatsbürger und Inhaber eines Behindertenpasses des Sozialministeriumservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 BBG mit einer Behinderung von 50 %. Er hat kein Vermögen und ist derzeit arbeitslos, wobei er eine AMS-Leistung von täglich € 12,79 erhält; seine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist durch die Vormerkung beim AMS gegeben. Ebenso ist eine Krankenversicherung vorhanden.

Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des Vorbringens des Beschwerdeführers steht ebenso unbestritten fest, dass dem Beschwerdeführer am 4. April 2022 vom AMS *** als Teuerungsausgleich der Betrag von € 150,00 auf sein Konto überwiesen wurde.

Weiters steht aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des Vorbringens des Beschwerdeführers auch unbestritten fest, dass die belangte Behörde mit ihrem angefochtenen Bescheid vom 10. Juni 2022 näher aufgeschlüsselte Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für näher bezeichnete Zeiträume, und zwar zwischen dem 1. Juni 2022 bis 30. November 2022, nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) zuerkannt hat, wobei sie den Teuerungsausgleich in der Höhe von € 150,00, den der Beschwerdeführer vom AMS *** am 4. April 2022 erhalten hat, bei der Berechnung der Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 30. Juni 2022 berücksichtigt und ihm diesen Betrag von € 150,00 in diesem Zeitraum Juni 2022 als Einkommen angerechnet hat.

Der Beschwerdeführer wiederum bestreitet, dass die belangte Behörde diesen Teuerungsausgleich in der Höhe von € 150,00 als Einkommen im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 30. Juni 2022 auf seine Geldleistungen anrechnen durfte.

Mit dieser Behauptung zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides für die ihm gewährten Geldleistungen für den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 30. Juni 2022 auf.

Aus der zuvor wörtlich zitierten Bestimmung des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) ergibt sich, dass entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip (§ 3 Abs. 2) in Ausführung des § 7 Abs. 1 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes bei der Bemessung der Leistung der Sozialhilfe das Einkommen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist, wobei unter Einkommen alle Einkünfte unter Berücksichtigung des Zuflussprinzips in Geld oder Geldeswert zu verstehen sind (umfassender Einkommensbegriff).

Das Zuflussprinzip wiederum besagt, dass Einkünfte zu dem Zeitpunkt Einkommen darstellen, in welchem sie in die Verfügungsgewalt der betroffenen Person, also im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers, gelangen (z.B. am Konto einlangen, ihm übergeben werden).

Nach Ablauf des Kalendermonats, in welchem das Einkommen zufließt, wird das verbleibende Einkommen gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) zu Vermögen.

Im gegenständlichen Fall ist der Teuerungsausgleich in der Höhe von € 150,00 vom AMS *** am 4. April 2022 auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen worden und langte dieser daher an diesem Tag auf sein Konto ein, sodass dieser Teuerungsausgleich daher am 4. April 2022 in die Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers gelangt ist. Der vom Beschwerdeführer im Monat April 2022 nicht verbrauchte Teil dieses Teuerungsausgleiches wurde im Monat Mai 2022 zum Bestandteil seines Vermögens und war dieser Teil daher ab diesem Zeitpunkt kein Einkommen mehr.

Wie bereits zuvor dargestellt wurde, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit ihrem Bescheid vom 10. Juni 2022 die von ihm beantragten Sozialhilfeleistungen für näher bezeichnete Zeiträume zwischen dem 1. Juni 2022 bis 30. November 2022, und somit überhaupt erst ab dem 1. Juni 2022, zuerkannt.

Zu diesem Zeitpunkt stellte der vom Beschwerdeführer bezogene Teuerungsausgleich jedoch kein anrechenbares Einkommen für den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 30. Juni 2022 dar, weswegen die belangte Behörde diesen Teuerungsausgleich bei der Bemessung der Geldleistungen für diesen Zeitraum zu Unrecht als Einkommen berücksichtigt hat.

Aus diesem Grund waren die Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für diesen Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 30. Juni 2022 neu zu bemessen und ist der Betrag von € 150,00 zum von der belangten Behörde für diesen Zeitraum bereits zuerkannten Betrag in der Höhe von € 53,07 hinzuzurechnen, sodass dem Beschwerdeführer, so wie für die Monate September 2022 und November 2022, für den Monat Juni 2022 ebenfalls spruchgemäß der Betrag in der Höhe von € 203,07 zuzuerkennen ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist folgendes festzuhalten:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil zum einen die belangte Behörde im Zuge der Vorlage des Verwaltungsaktes auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und hat zum anderen auch der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Darüber hinaus haben die verfahrensgegenständlichen Unterlagen den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt eindeutig und klar erkennen lassen, sodass seitens des erkennenden Gerichtes diesbezüglich auch keine Ermittlungen durchgeführt werden mussten, und hat sich gezeigt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Bei der Lösung der verfahrensgegenständlichen Fragen handelte es sich somit ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.

Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass eine Partei grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung also dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl. u.a. VwGH vom 26. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/07/0061 mit Hinweis auf die Entscheidungen vom 15. Mai 2015, Zl. Ra 2015/03/0030 und vom 29. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/06/0124).

Im vorliegenden Fall waren weder neue noch ergänzende Beweise aufzunehmen und kommt das erkennende Gericht auch unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers zur vorhin dargestellten rechtlichen Beurteilung. Eine mündliche Verhandlung hätte daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131).

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Teuerungsausgleich in der Höhe von € 150,00, den der Beschwerdeführer am 4. April 2022 erhalten hat, im Juni 2022 bei der Bemessung seiner Sozialhilfeleistungen als Einkommen berücksichtigt werden durfte, wobei die Beweiswürdigung und die Beurteilung der Rechtsfragen auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall.

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