LVwG N LVwG-AV-187/001-2022

LVwG-AV-187/001-2022Tribunal Administrativo Regional11 de jul. de 2022

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Regest

Landwirtschaft und Natur; Pflanzenschutz; Kulturumwandlung; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-187/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.187.001.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 23. Jänner 2022, Zl. ***, betreffend Auftrag nach dem NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007, den

BESCHLUSS

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Zwettl zurückverwiesen wird.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (in der Folge: belangte Behörde) wurde dem Beschwerdeführer A aufgetragen, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, nach den Bestimmungen des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes den „gesetzlich vorgeschriebene[n] Mindestpflanzabstand von sechs Metern […] gegenüber den benachbarten landwirtschaftlichen Grundstücken *** und ***, KG ***, herzustellen“ und die „Abstandsflächen zur Grenze der landwirtschaftlichen Kulturflächen […] frei von Holzvegetation zu halten“.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass der Eigentümer des südwestlichen Nachbargrundstücks (Grundstück Nr. ***, KG ***) auf einem Teil dieses angrenzenden Grundstücks beabsichtige, eine Aufforstung durchzuführen und daher zu diesem Grundstück vom Beschwerdeführer kein Mindestabstand einzuhalten sei. Darüber hinaus werde er zum nördlich angrenzenden Nachbargrundstück (Grundstück Nr. ***, KG ***) den vorgeschriebenen Mindestpflanzabstand herstellen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 14. April 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten des Verfahrens sowie durch die Befragung des Beschwerdeführers.

2. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Auf einer Teilfläche von ca. *** des Grundstücks Nr. ***, KG ***, befindet sich eine Christbaumkultur (Bild: gestreifte Fläche). Diese Teilfläche liegt im östlichen Teil des Grundstücks und grenzt an die Landesstraße an.

Die verbleibende, wesentlich kleinere Teilfläche des Grundstücks Nr. ***, KG ***, liegt westlich und befindet sich zwischen der Christbaumkultur und der Grundstücksgrenze zum benachbarten (Wald-)Grundstück Nr. ***, KG *** (Bild: gepunktete Fläche).

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer einen Auftrag zur Einhaltung eines Mindestpflanzabstandes von sechs Metern gegenüber den benachbarten landwirtschaftlichen Grundstücken (Grundstück Nr. *** und Nr. ***, KG ***) für das gesamte Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt.

Die belangte Behörde hat allerdings keine Ermittlungen zu der mit der Christbaumkultur bewachsenen Teilfläche des Grundstücks Nr. ***, KG ***, angestellt. Insbesondere finden sich keine Ermittlungsergebnisse, wie viele Jahre seit der Umwandlung der landwirtschaftlichen Kulturfläche zur Christbaumkultur vergangen sind und ob bei der Christbaumkultur der Mindestpflanzabstand zu den benachbarten landwirtschaftlichen Kulturflächen eingehalten wurde. Die belangte Behörde hat lediglich Ermittlungen zum Mindestpflanzabstand auf der kleineren – westlich gelegenen – Teilfläche vorgenommen und dennoch für das gesamte Grundstück die Einhaltung des Mindestpflanzabstands von sechs Metern vorgeschrieben. Ebenso hat die belangte Behörde keine Ermittlungen zur Abgrenzung der Teilfläche der Christbaumkultur von der Teilfläche mit der Aufforstungsfläche vorgenommen: Angaben zur Länge und Breite der Aufforstungsfläche bzw. der Christbaumkultur fehlen.

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Orthofoto (NÖ Atlas) sowie der Stellungnahme der Forstaufsichtsstation ***. Sie sind unstrittig.

4. Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 5 Abs. 3 NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007 sind bei Kulturumwandlungen bestimmte Mindestpflanzabstände gegenüber benachbarten landwirtschaftlichen Kulturflächen einzuhalten.

Eine Kulturumwandlung kann auf der gesamten Fläche eines Grundstücks oder auch nur auf einer Teilfläche eines Grundstücks vorgenommen werden (vgl. die erläuternden Bemerkungen in Ltg-830/A-1/76-2007).

Die Länge des Mindestpflanzabstandes variiert je nach Art der Kulturumwandlung: Gemäß § 5 Abs. 3 Z.1 lit. b NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007 beträgt der Mindestpflanzabstand bei einer Aufforstung mit Bäumen (hier: Fichte) sechs Meter.

Gemäß § 5 Abs. 3 Z. 2 NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007 beträgt der Mindestabstand bei der Anlage von Christbaumkulturen drei Meter.

Gemäß § 7 Abs. 2 Z. 1 NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007 darf ein Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nicht mehr erteilt werden, wenn seit der Kulturumwandlung zehn Jahre vergangen sind.

Wesentlich für die Frage, ob ein Auftrag nach dem NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007 ergehen darf, ist daher zunächst, wie viele Jahre seit der Kulturumwandlung bereits vergangen sind. Zu dieser Frage wurden von der belangten Behörde zwar Ermittlungen zur kleineren Aufforstungsfläche, nicht aber zur Teilfläche mit der Christbaumkultur angestellt.

In einem zweiten Schritt wäre zu prüfen, welche Art der Kulturumwandlung am betreffenden Grundstück vorgenommen wurde. Wurden an einem Grundstück verschiedene Arten der Kulturumwandlung durchgeführt, so ist eine genaue Abgrenzung der Teilflächen erforderlich. Denn je nach Art der Kulturumwandlung gelten verschiedene Mindestpflanzabstände: Für Christbaumkulturen ist ein Mindestpflanzabstand von drei Metern vorgesehen, wohingegen bei einer Aufforstung mit Bäumen ein Mindestpflanzabstand von sechs Metern einzuhalten ist. Die belangte Behörde hat zur Abgrenzung der einzelnen Teilflächen des Grundstücks Nr. ***, KG ***, allerdings keine Ermittlungen angestellt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat.

Der Rechtsprechung zufolge ist etwa bei der Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG unzulässig, wenn es sich dabei um eine typische Ergänzung handelt, welche die Rechtsmittelinstanz selbst vorzunehmen und sodann in der Sache selbst zu entscheiden gehabt hätte (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0037).

Im vorliegenden Fall liegen allerdings zu wesentlichen Fragen überhaupt keine Ermittlungsergebnisse vor. Diese erstmals einzuholen ist nicht Aufgabe des LVwG (VwGH 31.08.2015, Ra 2015/11/0039). „Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde […] bloß ansatzweise ermittelt hat“ (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137).

Die belangte Behörde hat die oben angeführten und erforderlichen weiteren Ermittlungen (unter Beiziehung eines Sachverständigen) unterlassen, sodass der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden werden kann.

Sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die belangte Behörde rascher durchgeführt werden kann und auch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. So sind die Sachverständigen der belangten Behörde mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut, in der Regel ständig vor Ort und auch mit den entsprechenden technischen Geräten (Forst-GIS) zur Ausmessung ausgestattet. Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die belangte Behörde und ihre Sachverständigen nicht nur schneller, sondern auch kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Durch erstmalige Sachverhaltsfeststellungen in einem (nur eingeschränkt bekämpfbaren) verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis würde dem Beschwerdeführer der Instanzenzug erheblich beschnitten. Somit führt eine Aufhebung und Zurückverweisung zu keinerlei Nachteilen für den Beschwerdeführer.

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes kann das Verfahren bei der Behörde rascher und kostengünstiger abgewickelt werden. Es war daher der Beschwerde im Umfang des Begehrens Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Für das fortzusetzende Verfahren wird darauf hingewiesen, dass, sofern sich der Auftrag nur auf eine Teilfläche des Grundstücks beziehen soll, dies auch im Spruch des Bescheides zum Ausdruck gebracht werden muss.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.

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