projetos
LVwG-S-1192/001-2022•LVwG N LVwG-S-1192/001-2022
LVwG-S-1192/001-2022Tribunal Administrativo Regional1 de jul. de 2022
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Verkehrsunfall; Verständigungspflicht; Mitwirkungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 5. April 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in beiden Spruchpunkten aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
3. Gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig. Darüber hinaus ist (für die weitere Partei im Verfahren) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ist gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 5. April 2022, Zl. ***, wurde Herrn A folgende Verwaltungsübertretung angelastet:
„Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: 26.11.2021, 09:26 Uhr
Ort: Gemeindegebiet ***, *** nächst Objekt Nr. ***
Fahrzeug: *** (Österreich), Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
1. Nicht die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte.
2. Bei einem Verkehrsunfall an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Eignung zum Lenken von KFZ zum Unfallszeitpunkt festzustellen.“
Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 4 Abs. 5 idF BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019, § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 idF BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021 (zu SP 1.) und des § 4 Abs. 1 lit. c idF BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019, § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 idF BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021 (zu SP 2.) wurde über ihn zu SP 1. eine Geldstrafe in Höhe von €. 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 idF BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021 und zu SP 2. in Höhe von € 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden) gemäß § § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 idF BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021 verhängt.
Dagegen hat A fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, in eventu die Strafe herabzusetzen. Dazu wurde vorgebracht, dass er dienstlich mit dem Rettungswagen unterwegs gewesen sei und eine Covid-19-positive Patientin zu befördern gehabt habe. Deshalb sei es ihm nicht möglich gewesen, unmittelbar nach dem Vorfall die nächste Polizeidienststelle aufzusuchen. Er habe jedoch unverzüglich seine Dienstführung verständigt und nach Rücksprache mit dieser die Patientin um 10:34 Uhr im Krankenhaus *** abgeliefert, anschließend das Fahrzeug gemäß den COVID-19 Auflagen desinfiziert und gelüftet und sich unverzüglich und ohne unnötigen Aufschub bei der zuständigen Polizeidienststelle (Polizeiinspektion ***) gemeldet. Dort sei ihm eine Bestätigung gemäß § 99 Abs. 6 lit. a StVO ausgehängt und keine Selbstanzeige wegen Fahrerflucht gemäß § 4 Abs. 5 StVO aufgenommen worden. Diese Bestätigung war der Beschwerde angeschlossen.
Weiters wurde zur Höhe der verhängten Strafe vorgebracht, dass er als Rettungssanitäter seinen Zivildienst beim B absolviere, sein monatliches Einkommen betrage € 734,--. Er habe kein Vermögen, die Höhe der Strafe sei daher seinem Einkommen und seinen persönlichen Verhältnissen nicht angemessen. Diesbezüglich war eine Bestätigung der Einkommenshöhe der Beschwerde angeschlossen.
Mit Schreiben vom 19. April 2022 hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsstrafakt zur Zahl ***.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Von folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen ist auszugehen:
Der nunmehrige Beschwerdeführer hat am 26.11.2021 um 9:26 Uhr als Lenker des Rettungsfahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen *** bei einem Umkehrmanöver im Gemeindegebiet ***, *** nächst Objekt Nr. *** den Mauersockel gestreift, wodurch es zu einem äußerst geringfügigen Schaden am Betonsockel kam. Der Hausbesitzer hat den Unfall wahrgenommen und ist aus dem Haus gekommen, zu einem Austausch der Lenker- und Fahrzeugdaten ist es nicht gekommen. Ein Personenschaden ist nicht entstanden.
Zum Tatzeitpunkt hatte der Beschwerdeführer eine Covid-19-positive Patientin ins Krankenhaus zu befördern, sodass es ihm nicht möglich war, unmittelbar nach dem Vorfall die nächste Polizeidienststelle aufzusuchen. Nach Rücksprache mit seiner Dienststelle hat er die Patientin um 10:34 Uhr im Krankenhaus *** abgeliefert, anschließend das Rettungsauto desinfiziert und gelüftet und sich sodann ca. 2 Stunden und 20 Minuten nach dem Vorfall bei der zuständigen Polizeidienststelle in *** gemeldet. Vom Hausbesitzer wurde nicht Anzeige erstattet.
Die Polizeiinspektion *** hat dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine Bestätigung gemäß § 99 StVO ausgestellt.
Dass er nicht die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt hat, kann nicht festgestellt werden.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen vorgelegten Verwaltungsstrafakt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen. Im Verwaltungsstrafakt ist die Meldung gemäß § 99 StVO 1960 bei der Polizeiinspektion *** durch den nunmehrigen Beschwerdeführer enthalten. Daraus geht hervor, dass der nunmehrige Beschwerdeführer sich selbst bei der Polizei rund 2 Stunden und 20 Minuten nach dem Vorfall gemeldet hat, wobei der Vorfall um 9:26 Uhr passierte und die Patientin um 10:34 Uhr im Krankenhaus *** abgeliefert wurde. Da der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt Zivildienst bei der Rettung leistete, folgt das Gericht seinen Angaben in der Beschwerde, wonach er unmittelbar nach dem Vorfall Kontakt mit seiner Dienststelle aufgenommen hat und in weiterer Folge nach Ablieferung der Patientin im Krankenhaus das Rettungsauto desinfiziert und gelüftet hat, sodass er entsprechend der Meldung gemäß § 99 StVO 1960 im vorgelegten Behördenakt rund 2 Stunden und 20 Minuten nach dem Vorfall Selbstanzeige erstattete. Aus der Sachverhaltsdarstellung der Polizeiinspektion ergibt sich auch, dass der Hausbesitzer selbst keine Anzeige erstattete und erst durch die Polizeistreife vor Ort kontaktiert und zum Sachverhalt befragt wurde. Weiters geht aus dieser Sachverhaltsdarstellung hervor, dass der Schaden am Betonsockel äußerst geringfügig war.
In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lautet auszugsweise:
(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben
(2) Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren des Schienenfahrzeuges bzw. des Omnibusses nach dem Unfall eine verletzte Person meldet, kann auch das Unternehmen, dem das Schienenfahrzeug bzw. der Omnibus gehört, die Polizeidienststelle verständigen.
…
(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
(5a) Wenn nach einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, eine der im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle von dem Unfall verständigt, obwohl dies im Sinne des Abs. 5 nicht nötig wäre, haben die Organe dieser Dienststelle auf Verlangen der betreffenden Person Meldungen über diesen Verkehrsunfall, insbesondere über Unfallsort, Unfallszeit, Lichtverhältnisse, Straßenzustand, Unfallsbeteiligte, nähere Unfallsumstände und verursachte Schäden, entgegenzunehmen.
(5b) Für Verständigungen nach Abs. 5 und Meldungen gemäß Abs. 5a ist eine Gebühr von 36 Euro einzuheben, es sei denn, die Verständigung nach Abs. 5 ist deshalb erfolgt, weil die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander Namen und Anschrift nicht nachweisen konnten. Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr sind die Gebietskörperschaften, Lenker von Fahrzeugen und Reiter von Dienstpferden derselben sowie die Lenker von Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen ausgenommen. Auf Wunsch erhält jede Person des Abs. 5, die eine gebührenpflichtige Verständigung oder Meldung vorgenommen hat oder die die Gebühr entrichtet, eine Ausfertigung des von der Polizeidienststelle erstatteten Unfallberichtes. Die Gebühren sind, sofern sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion vorzuschreiben. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Organe zu tragen hat.
…
§ 99 Abs. 2 lit. a StVO lautet:
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,
§ 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 lautet:
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
§ 99 Abs. 6 StVO 1960 lautet:
(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor,
§ 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
Das Ermittlungsverfahren hat erbracht, dass der nunmehrige Beschwerdeführer beim Transport einer Covid-19-positiven Patientin ins Krankenhaus *** am 26.11.2021 um 9:26 Uhr den Mauersockel des Hauses im Gemeindegebiet ***, *** nächst Objekt Nr. *** mit dem Rettungsauto mit dem behördlichen Kennzeichen *** gestreift hat, wodurch ein äußerst geringfügiger Schaden entstand. Der Hausbesitzer kam zwar aus dem Haus, ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift erfolgte nicht. Unmittelbar nach dem Vorfall nahm der Beschwerdeführer Kontakt mit seiner Dienststelle auf und brachte die Patientin ins Krankenhaus ***, danach desinfizierte und lüftete er das Rettungsauto und erstattete schließlich ca. 2 Stunden und 20 Minuten später Selbstanzeige bei der Polizeiinspektion ***. Im Hinblick darauf, dass er eine Covid-19-Patientin mit dem Rettungsauto zu befördern hatte, kann nicht erkannt werden, dass er nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden verständigt hat, zumal er keine andere Vorgehensweise hätte wählen können. Dementsprechend hat auch die Polizeiinspektion *** ihm eine Bestätigung gemäß § 99 StVO ausgestellt. Da er somit die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt hat, hat er die ihm unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen. Das Straferkenntnis war daher in diesem Spruchpunkt aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.
Unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde ihm angelastet, dass er an der Feststellung des Sachverhalts bei einem Verkehrsunfall nicht mitgewirkt habe, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Eignung zum Lenken von KFZ zum Unfallzeitpunkt festzustellen. Es wurde ihm die Verletzung der Rechtsvorschrift des § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 angelastet.
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt der Sinn des § 4 Abs. 1 lit. c StVO iZm dem übrigen Inhalt des § 4 StVO, dass die in jener Gesetzesstelle ausgesprochene Verpflichtung nicht bei jedem Verkehrsunfall in gleicher Weise bestehen kann. Sie wird sinnvollerweise nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht iSd § 4 Abs. 2 StVO besteht; darüber hinaus aber auch, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallsort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbstandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst. Im Übrigen kann eine Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, nicht angenommen werden (vgl. VwGH 29.5.2001, 99/03/0373; 29.4.2021, Ra 2021/02/0038 mit Hinweis auf E 13.11.1967, 775/66, und 30.9.1998, 97/02/0543; 29.10.2019, Ra 2019/02/0062 etc.).
Da es gegenständlich im Hinblick auf einen bloßen Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden nicht zu einer Aufnahme des Tatbestandes kommen musste und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es tatsächlich dazu gekommen ist oder eine solche Tatbestandsaufnahme auch nur verlangt worden ist, hat die Behörde die Rechtslage verkannt, wenn sie dem Beschuldigten trotzdem eine Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO angelastet hat.
Das angefochtene Straferkenntnis war daher auch in diesem Spruchpunkt aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, ist die Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Da gegenständlich zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Geldstrafe von unter € 750,-- gemäß der Strafandrohung zu verhängen war und keine Freiheitsstrafe verhängt wurde und da im zu Grunde liegenden Straferkenntnis eine Geldstrafe von unter € 400,-- verhängt wurde, ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz diesbezüglich eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof für den Beschwerdeführer nicht zulässig.
Eine ordentliche Revision (für die weitere Partei im Verfahren) an den Verwaltungsgerichtshof ist im Hinblick darauf, dass es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung handelt, spruchgemäß auszuschließen.
Hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.