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LVwG-AV-1455/001-2021•LVwG N LVwG-AV-1455/001-2021
LVwG-AV-1455/001-2021Tribunal Administrativo Regional30 de jun. de 2022
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Maßnahmenauftrag; Deponie; Betreiber;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 02. Juli 2021, Zl. ***, betreffend Feststellung und Maßnahmenaufträge nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Frist für die Vorlage der Unterlagen wird mit 30. September 2022 neu bestimmt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 02. Juli 2021, Zl. ***, wurde wie folgt festgestellt bzw. wurden folgende Maßnahmenaufträge erteilt:
„
I.Feststellung
Es wird festgestellt, dass sich auf der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer ***, KG ***, Marktgemeinde ***, eine abgeschlossene und stillgelegte Deponie nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 befindet.
II.Maßnahmen
Herr A wird verpflichtet, folgende Maßnahmen umzusetzen:
Durch eine entsprechende Erkundung mittels Baggerschürfen ist die Schüttgrenze und Tiefe der Ablagerungen zu erkunden und dann eine entsprechende Abschätzung der Ausdehnung (Schüttbereich ist in ein Luftbild einzutragen) der Ablagerungen und die Gesamtmenge dieser zu eruieren. Darüber ist eine umfangreiche Fotodokumentation anzufertigen, die Lage der Schürfe inklusive Tiefe ist in einem Luftbild einzutragen.
Aus den Schürfen sind nach den untenstehenden Angaben entsprechende Proben zu entnehmen und zu analysieren:
Das Ablagerungsmaterial ist von einem dafür befugten Unternehmen (Nachweis der Voraussetzungen nach §2 Abs.6 lit.6 AWG 2002) durch Materialanalysen prüfen zu lassen. Für diese Untersuchung ist wie folgt vorzugehen:
Die Probennahmeplanung ist gemäß ÖNORM S2126 / ÖNORM S2127 durchzuführen, wobei zusätzlich die Vorgaben der Kapitel 2 bis 4 Anhang 4 Teil 1 DVO 2008 zu beachten sind.Es ist ein Beurteilungsmaßstab von maximal 2.500 t zu wählen (bei Verdacht auf eine gefährliche Kontamination ein Beurteilungsmaßstab von 500 t).
Für die Probenahme sind Aufschlüsse über die Gesamthöhe der Schüttung bis zum ursprünglichen und gewachsenen Untergrund (z.B. durch Bagger) in einem von der Anschüttungsfläche abhängigen Rastermaß gemäß ÖNORM S 2126 / ÖNORM S 2127 herzustellen (Probeschurf zentral in jedem Rasterfeld).
Die Probenahme ist in einem Probenahmebericht gemäß Kapitel 10 Anhang 4 Teil 1 DVO 2008 zu dokumentieren (Probenahmeplan, Probenahmeprotokolle und Probenahmeskizze).
Bei Durchführung der Materialanalyse sind zumindest die Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplans 2011 Tabellen 1 und 2 des Kapitels 7.15.9 für den Parameterumfang (ggf. auch Tabelle 3) heranzuziehen.
Bei Überschreitungen der Zuordnungswerte bei einzelnen Abfallteilmengen, sind Detailuntersuchungen nach den Vorgaben im Kapitel 1.3 in Verbindung mit Kapitel 1.8 Anhang 4 Teil 2 DVO 2008 zu veranlassen.
Das Ergebnis der Grundlegenden Charakterisierung ist im Beurteilungsnachweis darzustellen. Dieser hat einerseits die Dokumentation aller relevanten Informationen und Untersuchungsergebnisse und andererseits alle Beurteilungen, Schlussfolgerungen und Begründungen die Zulässigkeit für eine Verwertungsmaßnahme zu enthalten. Der Beurteilungsnachweis hat die im Kapitel 10 des Anhangs 4 Teil 1 DVO 2008 aufgelisteten Angaben zu enthalten.
Die oben angeführten Unterlagen sind bis spätestens 30. Dezember 2021 der Behörde vorzulegen.“
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse der Verhandlung vom 11. Februar 2021 und gab die Stellungnahme des Liegenschaftseigentümers sowie der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz und der Amtssachverständigen für Naturschutz vollinhaltlich wieder.
Im nunmehr angefochtenen Bescheid nahm die Abfallrechtsbehörde folgende rechtliche Beurteilung vor:
„Gemäß § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 sind unter Deponien unter anderem solche Anlagen zu verstehen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden. Aus den angeführten Stellungnahmen der Verhandlungsteilnehmer wurde in Verbindung mit dem durchgeführten Lokalaugenschein ersichtlich, dass auf dem Standort mit der Grundstücksnummer ***, KG ***, Marktgemeinde ***, seit Jahren Abfälle dauerhaft abgelagert wurden. Die Ablagerungen wurden über einen längeren Zeitraum hinweg, in planvoller Umsetzung, durch Menschenhand durchgeführt. Da auch kein Ausnahmetatbestand nach dem AWG 2002 einschlägig ist, sind die am gegenständlichen Standort vorgenommenen Ablagerungen als Deponie im Sinne des AWG 2002 in Verbindung mit der Deponieverordnung 2008 zu qualifizieren.
Für eine Deponie am gegenständlichen Standort liegt jedoch keine behördliche Genehmigung vor. Es ist nicht feststellbar, durch wen die Ablagerungen am gegenständlichen Deponiestandort vorgenommen wurden. Auch konnte der konkrete Zeitpunkt der Ablagerungen nicht festgestellt werden. Es ist lediglich feststellbar, dass nach Angaben des nunmehrigen Liegenschaftseigentümers, seit dessen Grundstückserwerbs im Herbst 2020 keine Ablagerungen durchgeführt wurden. Die gegenständliche Deponie wird gegenwärtig nicht mehr betrieben und soll zukünftig als Wald genützt werden.
Gemäß § 73 Abs 4 AWG 2002 hat die Behörde, wenn nach faktischer Stilllegung einer Deponie Maßnahmen im öffentlichen Interesse erforderlich sind, diese demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.
Aus dem oben angeführten Gutachten der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ist ersichtlich, dass aufgrund des nur sehr schwer nachvollziehbaren Geländeverlaufes eine Abschätzung der Gesamtmenge der Ablagerungen nur durch Schurferkundung möglich ist. Auch die Abschätzung der Lage der Schürfe erfordert ein solches Vorgehen. Eine Beprobung der durchgeführten Schürfe ist überdies zur Feststellung der weiteren Vorgehensweise erforderlich.
Die Gefährdungsabschätzung für die abgelagerten Materialien stellt das gelindeste Mittel gegenüber der vollständigen Entfernung der Abfälle dar. Als erster Schritt war daher – in Entsprechung des schlüssigen Gutachtens der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz – die im Spruch genannte Maßnahme vorzuschreiben.
Im gegenständlichen Fall ist nicht feststellbar, wer Betreiber der Deponie war oder die Ablagerungen verursacht hat. Auch die Rechtsvorgänger des nunmehrigen Liegenschaftseigentümers konnten in vorangegangenen Verhandlungen keine Angaben zur Herkunft der Ablagerungen machen, weshalb eine neuerliche Befragung nicht zweckdienlich erscheint und deshalb entfallen konnte. Es konnte sohin keine der beteiligten Parteien genaue Angaben zur Herkunft der Ablagerungen machen.
Die in § 74 AWG 2002 geregelten Bestimmungen zur subsidiären Haftung für Behandlungsaufträge legen fest, dass, wenn der gemäß § 73 AWG 2002 Verpflichtete nicht feststellbar ist oder aus sonstigen, explizit genannten Gründen nicht verantwortlich gemacht werden kann, der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen ist.
Die Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.
Da seit dem Grundstückskauf des gegenwärtigen Liegenschaftseigentümers keine Ablagerungen vorgenommen wurden, müssen diese bereits zum Kaufzeitpunkt vorgelegen haben, was der Liegenschaftseigentümer in der Verhandlung vom 11. Februar 2021 bestätigte. Dem gegenwärtigen Liegenschaftseigentümer war das Vorliegen der Ablagerungen zum Kaufzeitpunkt auch bekannt, weshalb er – als in Kenntnis der Ablagerungen befindlicher Rechtsnachfolger des ursprünglichen Liegenschaftseigentümers – subsidiär für den nicht feststellbaren Verursacher für die Umsetzung der Maßnahmen heranzuziehen ist. Die Maßnahmen waren somit dem gegenwärtigen Liegenschaftseigentümer vorzuschreiben.“
A erhob durch seine rechtsfreundliche Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in Abänderung des Spruchpunktes I. feststellen, dass sich auf der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, KG ***, keine Deponie befindet; weiters wurde die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes II. (offenbar irrtümlich im Bescheid mit neuerlich I. bezeichnet) sowie des Spruchpunktes III. Kosten beantragt.
Begründet wurden diese Anträge wie folgt:
„Die Behörde führt dazu aus, dass auf dem Grundstück seit Jahren Abfälle, konkret Bodenaushub, dauerhaft in planvoller Weise abgelagert wurde und kommt in weiterer Folge zur Qualifikation einer Deponie.
Gemäß ständiger Judikatur (VwGH 2008/07/0101) stellt die bloße Ablagerung von Abfällen noch keine Deponie dar, weil Voraussetzung für das Vorliegen einer Deponie nach § 2 Abs. 7 Z. 4 AWG 2002 unter anderem die Zweckwidmung oder die tatsächliche Verwendung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen ist. Erforderlich ist daher ein gewisses technisches Mindestmaß einer Anlage, damit diese als Deponie zu klassifizieren ist.
Eine solche liegt jedoch nicht vor und ergab sich auch aus dem Beweisverfahren nicht.
Weiter führt die Behörde aus, dass nicht mehr feststellbar sei, durch wen die Ablagerungen vorgenommen wurden.
Der Beschwerdeführer konnte mittlerweile in Kenntnis bringen, dass zwischen den Jahren 1985 und 1990 durch die Fa. C im Auftrag des mittlerweile verstorbenen D. Bodenaushub im Rahmen einer durchgeführten Rodung angeschüttet wurde. Dies war noch zu einem Zeitraum als der Steinbruch aktiv war, die Anschüttungen fanden im Rahmen des Betriebs des Steinbruchs statt.
Der Beschwerdeführer selbst führte zu keinem Zeitpunkt selbst Anschüttungen oder Ablagerungen von Material auf der Liegenschaft GStNr. ***, KG *** durch.
Die Behörde beruft sich in weiterer Folge auf § 74 AWG 2002 und zieht den Beschwerdeführer als Liegenschaftseigentümer subsidiär heran.
Gemäß § 74 Abs 3 AWG 2002 ist bei einer Lagerung oder Ablagerung von Abfällen vor dem 01.07.1990 § 74 Abs 2 jedoch nur mit der Maßgabe anwendbar, dass der Liegenschaftseigentümer nur dann zur umweltgerechten Behandlung herangezogen werden darf, wenn er die Ablagerungen auf einem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung einen Vorteil gezogen hat.
Die Ablagerungen wurden gemäß den Nachforschungen des Beschwerdeführers bereits vor 01.07.1990 angebracht. Der Beschwerdeführer selbst ist erst seit 2020 Liegenschaftseigentümer, sohin über 30 Jahre nach der Durchführung der Ablagerungen.
Es besteht daher im Sinne des § 74 Abs 3 AWG 2002 keine subsidiäre Haftung des Beschwerdeführers als nunmehriger Liegenschaftseigentümer, über 30 Jahre nach Durchführung der Ablagerungen.
Dem Beschwerdeführer war entgegen den Ausführung der Behörde im Kaufzeitpunkt nicht bewusst, dass auf dem Grundstück nicht genehmigte Ablagerungen vorhanden sind, sondern war ihm lediglich bekannt, dass die Holzlagerfläche künstlich hergestellt (eingeebnet) wurde. Er ging verständlicherweise davon aus, dass es sich dabei um eine genehmigte Maßnahme im Rahmen des Betriebs des Steinbruchs handelte. Nicht bekannt war dem Beschwerdeführer, dass Ablagerungen von Abfall am Grundstück durchgeführt wurden, weshalb auch bereits subsidiäre Haftung gemäß § 74 Abs 2 AWG 2002 nicht erfüllt ist.
Sämtliche weitere Erkundigungen hat der Beschwerdeführer erst nach Einleitung des gegenständlichen Verfahrens und Durchführung des Schurfs eingeholt und sind ihm diese daher selbst erst seit kurzem bekannt.
Hinsichtlich des Erfordernisses einer Gefährdungsabschätzung ist auszuführen, dass diese entgegen den Ausführungen der Behörde nicht erforderlich ist, da bereits Schürfe auf dem Grundstück durchgeführt wurden und sich dabei herausstelle, dass lediglich Bodenaushubmaterial mit fallweiser geringer Beimischung von Ziegel vorhanden ist.
Auch unter Bezug auf die Stellungnahme des ASV für Naturschutz ist darauf hinzuweisen, dass in der Nachbarschaft jahrzehntelang ein Steinbruch betrieben wurde und das Material sohin nicht als unnatürliches Element anzusehen ist. Ein Verbleib der Schüttung wird auch vom ASV für Naturschutz empfohlen.
Im Hinblick darauf, dass keinerlei Anhaltspunkte der Behörde für eine Gefährlichkeit des Materials, welche eine Abtragung erforderlich machen würde, besteht, sondern auch in den bisherigen in Anwesenheit der ASV durchgeführten Schürfe lediglich Bodenaushub aufgefunden wurde, scheint eine weitere Erkundung des Materials nicht erforderlich, somit auch nicht die von der Behörde aufgetragene sehr umfangreiche Gefährdungsabschätzung durch weitere Schürfe und Materialanalysen.
Der Beschwerdeführer plant eine Nutzung des erst 2020 erworbenen Grundstücks als Wald, Ablagerungen sind nicht geplant.
Hinsichtlich, der Vorschreibung der Kommissionsgebühr an den Beschwerdeführer ist auszuführen, dass diese gemäß § 76 AVG der Partei vorzuschreiben ist, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat bzw die Amtshandlung schuldhaft verursacht hat. Der Beschwerdeführer hat gegenständlich weder einen verfahrenseinleitenden Antrag gestellt noch ist ihm ein Verschulden an der Amtshandlung zuzuschreiben. Die Behörde verabsäumt bis auf einen pauschalen Verweis auf das Gesetz zu konkretisieren, weshalb die Kommissionsgebühr dem Beschwerdeführer vorgeschrieben wird.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Am 03. Juni 2022 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch die Verlesung des Aktes der Landeshauptfrau von Niederösterreich mit der Zl. *** sowie jenen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwGAV14552021 Beweis erhoben wurde. Nach Einvernahme des Beschwerdeführers erstattete die im Beschwerdeverfahren bestellte Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz zu folgendem Beweisthema Befund und Gutachten:
„Unter der Annahme, dass die Schüttungen in den Jahren 1985 bis 1990 erfolgten und unter Berücksichtigung der Schürfergebnisse vom 23. September 2019 (siehe Aktenvermerk auf Seite 392 der behördlichen Aktendokumentation) ist die bei der Verhandlung am 11. Februar 2021 geforderte zusätzliche Untersuchung der Schüttung zum Schutz von Boden und Gewässer, welche mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschrieben wurde, dennoch notwendig?“
Auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, wurde vom Großvater des Beschwerdeführers, A, bzw. von dessen Vater E, ein Steinbruch betrieben. Der Steinbruch war westlich, nördlich und östlich durch das Aufschließungsgrundstück *** begrenzt. Das natürliche Gelände der Grundstücke *** und *** verlief von Ost nach West steigend. Nördlich dieser Grundstücke, also im Bereich der Grundstücke *** und ***, KG ***, befand sich ein natürlicher Graben. Im Bereich des Grundstückes Nr. *** hatte dieser eine Tiefe von mindestens 10 m.
Nach Einstellung des Abbaubetriebes im vorigen Jahrhundert wurde das bei der Mineralrohstoffgewinnung anfallende Abraummaterial auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, abgelagert. Ein Teil dieser Materialien wurde nördlich des Steinbruchbetriebes fortlaufend, also in Fortsetzung jener, welche im Bereich des Steinbruches erfolgten, auf das Grundstück Nr. *** verbracht. Über etwa Jahrzehnte wurde anschließend in weiterer Folge geplant und zielgerichtet der auf den Grundstücken Nr. *** und *** bestehende Schüttkörper auf dem Grundstück Nr. *** erweitert. Die Zufahrt erfolgte über einen relativ steilen Weg über das Grundstück ***, welcher im südlichen Bereich abgeschrankt wurde, und endete diese im Nahebereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes.
Es erfolgten in diesem Bereich auf diese Weise über ca. 40 Jahre hinweg Ablagerungen unbekannter Herkunft. Früher wurden auch mit Pferden Materialien dort hingebracht. Ebenso wurden die bei der Rodung der angrenzenden Grundstücke anfallenden Materialien, insbesondere Wurzelstöcke, im Bereich des Grundstückes Nr. *** abgelagert. Auch wurden die bei diversen Bauvorhaben anfallenden Materialien unbekannter Materialqualität in diesem Grundstücksbereich abgelagert bzw. wurde weiteres Fremdmaterial zugeführt. Beispielsweise wurde das beim Bau der Bundesstraße (bzw. deren Verlegung) bzw. das beim Bau der Straßenmeisterei anfallende Überschussmaterial auf das Grundstück gebracht, um es dauerhaft dort zu belassen. Materialuntersuchungsbefunde wurden der Abfallrechtsbehörde nicht vorgelegt.
Vor etwa zwei Jahren wurden die Schüttungen im Bereich des Grundstückes Nr. *** eingestellt. Nunmehr weist die Schüttung im Bereich dieser Liegenschaft eine Schütthöhe von mindestens 10 Meter auf.
Die Ablagerungen erfolgten zum Teil mit Zustimmung des Herrn D, der einmal Liegenschaftseigentümer des Grundstückes Nr. *** war.
Vor ca. 15 bis 20 Jahren beschloss der Beschwerdeführer, dass die Materialablagerungen im Bereich des Grundstückes Nr. *** eingeebnet werden, um dort eine ebene Fläche entstehen lassen zu können. Der Rechtsmittelwerber wollte diese für Holzlagerungen schaffen. Die seinerzeitige Grundstückseigentümerin war mit diesem Vorhaben einverstanden. Das Grundstück Nr. *** wurde in weiterer Folge von F am 03. Juli 2007 käuflich erworben. Mit Kaufvertrag vom 14. Dezember 2018 erwarb der nunmehrige Beschwerdeführer dieses Grundstück in Kenntnis, dass auf diesem seit Jahren immer wieder Materialablagerungen stattgefunden haben.
Am 23. September 2019 erfolgte eine Beschürfung der Ablagerungen in diesem Grundstücksbereich. Da das zur Verfügung gestellte Grabgerät jedoch in eine maximale Tiefe von einem Meter gelangte, konnte der Großteil des Schüttkörpers durch Schürfungen nicht erkundet werden. Weil ein Gemisch aus Holzabfällen und diversen anderen Abfällen abgelagert wurde, kann der noch eluierbare Anteil bzw. das Schadstoffpotenzial der gesamten Schüttung nicht abgeschätzt werden. Dies deshalb, weil das verfahrensgegenständliche Grundstück offensichtlich im Zeitraum von ca. 40 Jahren von diversen Anlieferern benutzt wurde und somit nicht auszuschließen ist, dass gefahrenrelevante zusätzliche Abfälle wie z.B. Baurestmassen oder Hausabfälle im untergeordneten Maße in der Schüttung vorhanden sind.
Ebenso ist es zur Abschätzung der Standsicherheit der getätigten Schüttung erforderlich, diese zu beschürfen und danach Proben zu entnehmen und zu analysieren um das Schadstoffgesamtpotenzial zu erhalten. Erst dann kann aus deponietechnischer Sicht zum Schutz von Boden und Gewässer die weitere Vorgangsweise (Belassung der Ablagerung vor Ort ohne Maßnahmen, mit Maßnahmen oder die Räumung) vorgeschrieben werden. Durch den vorhandenen Anteil an organischen Abfällen, welche im Laufe der Jahre einem Verrottungsprozess unterliegen, ist betreffend die Standsicherheit ein gewisses Gefahrenpotenzial vorhanden, sodass ein Abrutschen der Schüttung nicht auszuschließen ist.
Um das Gefahrenpotenzial der verfahrensgegenständlichen Schüttung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erfassen zu können, sind die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen notwendig.
Eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie wurde bei der Abfallrechtsbehörde nicht beantragt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus den Ergebnissen der Verhandlung vom 11. Februar 2021, aus den Gutachten der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers bei seiner gerichtlichen Einvernahme.
Zum Teil konnte der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03. Juni 2022 auch plausibel aussagen, wer Schüttungen mit Fremdmaterial im Bereich des gegenständlichen Grundstückes veranlasste (siehe dazu Seite 2 der Verhandlungsschrift). Ebenso konnte aufgrund des vom Rechtsmittelwerber in der Verhandlung vorgelegten Plans sowie wegen der historischen Ermittlungen, welche im Auftrag der belangten Behörde durch die deponietechnische Amtssachverständige durchgeführt wurden, festgestellt werden, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen die Schüttungen nicht bereits vor Jahrzehnten eingestellt wurden.
Insbesondere aus der Stellungnahme vom 08. Oktober 2021, welche in der Verhandlung verlesen wurde und als Beilage ./3 der Verhandlungsschrift angefügt wurde, ergibt sich zweifelsfrei, dass die Schüttungen über Jahrzehnte fortgesetzt wurden. Die Amtssachverständige hat dabei anhand von sechs Luftbildern mit unterschiedlichen Befliegungsdaten anhand des I-MAP des Landes NÖ (1996, 2000, 2008, 2011, 2015 und 2018) feststellen können, dass im Jahr 1993 bereits ein „Plateau“ im Bereich des Grundstückes Nr. *** vorhanden war (was mit den Aussagen des Beschwerdeführers, dass er vor 15 bis 20 Jahren das verfahrensgegenständliche Grundstück hat einebnen lassen, siehe Seite 2, 2. Absatz der Verhandlungsschrift, zusammenpasst) und anschließend laufend Schüttungen auf diesem Grundstück erfolgten (siehe dazu Ausführungen der Amtssachverständigen auf Seite 4f der Verhandlungsschrift). Überdies wurde vom Beschwerdeführer in der Verhandlung auch zugestanden, die Schaffung einer ebenen Fläche zur Lagerung von Holz beauftragt zu haben.
Dass das verfahrensgegenständliche Grundstück vom Beschwerdeführer im Jahr 2018 käuflich erworben wurde, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Grundbuch und wird dies vom Rechtsmittelwerber auch nicht bestritten.
Den fachlichen Ausführungen der im verwaltungsbehördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, welche als in sich schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen sind, wurde weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, am Erfordernis von weiteren Schürferkundungen zu zweifeln. Überdies konnte die Amtssachverständige, welche bei den Schürferkundungen am 23. September 2019 persönlich anwesend war, fachlich fundiert darlegen, weshalb diese Erkundungsmaßnahmen nicht ausreichten (siehe Seite 7 der Verhandlungsschrift), sodass entsprechend festzustellen war.
Dass der Beschwerdeführer von den verfahrensgegenständlichen Ablagerungen Kenntnis erlangt hatte, hat dieser bei seiner verwaltungsgerichtlichen Einvernahme bekräftigt, insbesondere wusste er von diversen Bauvorhaben, deren Überschussmaterial auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück abgelagert wurden; ebenso berichtete er mit der Anlieferung von Materialien mit Pferde(karren) (siehe Seite 2 der Verhandlungsschrift). Angesichts dessen, dass der Rechtsmittelwerber Sohn bzw. Enkelsohn des ehemaligen Betreibers der Abbaustätte war, erscheint für das erkennende Gericht glaubwürdig, dass er diesbezügliche Wahrnehmungen persönlich machen konnte. Überdies begründete der Beschwerdeführer den Kauf damit, „dass eine Ruhe ist“ (siehe Seite 6 der Verhandlungsschrift), was einerseits auf die Kenntnis der Ablagerungen schließen lässt, andererseits auf Unstimmigkeiten mit dem Vorbesitzer der Liegenschaft.
§ 28 VwGVG lautet wie folgt:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 17 VwGVG ordnet an:
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 6 Abs. 6 AWG 2002 lautet:
Der Landeshauptmann hat auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob
1. eine Anlage der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 oder gemäß § 52 unterliegt oder eine Ausnahme gemäß § 37 Abs. 2 gegeben ist,
Parteistellung hat neben dem Projektwerber der Umweltanwalt.
ln der abfallrechtlichen Norm des § 2 AWG 2002 ist Folgendes bestimmt:
(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall
erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
Wie festgestellt wurde zum Teil Abraummaterial bei der gegenständlichen Schüttung verwendet; zum Teil ist bekannt, dass die eingesetzten Materialien bei unterschiedlichen (Bau-)Vorhaben angefallen sind. Weil das im Rahmen dieser Bauarbeiten ausgehobene Bodenaushubmaterial an Dritte (nämlich an die Anlieferer der Materialien) in Entledigungsabsicht übergeben wurde (Gleiches gilt bei den Rodungsarbeiten in Verbindung mit den dabei anfallenden organischen Materialien wie Wurzelstöcke etc.) um die Verwirklichung dieser Vorhaben nicht zu behindern, ist bei diesen Materialien der subjektive Abfallbegriff erfüllt. Der Entledigungswille ist beim Abfallersterzeuger (dem Bauherrn) unabhängig vom Verhalten anderer zu beurteilen. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall anzusprechen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (VwGH 15.09.2005, 2003/07/0022). Zum Abraummaterial ist auf § 3 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 zu verweisen und darauf, dass diese bergbaulichen Abfälle im konkreten Fall nicht innerhalb des Bergbaubetriebs, sondern offensichtlich in dessen Erweiterung abgelagert wurden.
Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, nämlich im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte, dass - abweichend von der dargestellten Erfahrungstatsache - sich ein Bauherr (oder Bauführer) nicht des bei diesem Bauvorhaben angefallenen Aushubmaterials entledigen will (so VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Entsprechende Anhaltspunkte sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen, sodass die verwendeten Materialien als Abfall im subjektiven Sinn zu qualifizieren sind.
Die Ablagerung verschiedener Fremdmaterialien ohne technische Barrieren und nachvollziehbaren Aufzeichnungen über Qualität und (Ab-)Lagerungslage ist als ein als Abfall zu qualifizierendes Gesamtgemenge zu werten. Auch hat diese Vorgangsweise die Konsequenz, dass die vorgenommenen Tätigkeiten als einheitlicher Vorgang anzusehen ist, der in seiner Gesamtheit zu betrachten ist und nicht in Einzelbestandteile aufgespaltet werden kann (vgl. VwGH 26.02.2015, 2012/07/0123). Eine solche Trennung hat verfahrensgegenständlich offensichtlich nicht stattgefunden.
Ad Spruchpunkt I. Feststellung:
Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Verfahren aus folgenden Erwägungen das Vorliegen einer Deponie im Sinne des AWG 2002 bejaht:
„Aus den angeführten Stellungnahmen der Verhandlungsteilnehmer wurde in Verbindung mit dem durchgeführten Lokalaugenschein ersichtlich, dass auf dem Standort mit der Grundstücksnummer ***, KG ***, Marktgemeinde ***, seit Jahren Abfälle dauerhaft abgelagert wurden. Die Ablagerungen wurden über einen längeren Zeitraum hinweg, in planvoller Umsetzung, durch Menschenhand durchgeführt. Da auch kein Ausnahmetatbestand nach dem AWG 2002 einschlägig ist, sind die am gegenständlichen Standort vorgenommenen Ablagerungen als Deponie im Sinne des AWG 2002 in Verbindung mit der Deponieverordnung 2008 zu qualifizieren.“
Die Legaldefinition des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 bestimmt, was unter „Deponie“ im Rechtssinn zu verstehen ist:
„Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten
a.Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,
b.Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und
c.Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.“
Bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 ergibt sich, dass Behandlungsanlagen Einrichtungen sind, in denen Abfälle behandelt werden. Für das Tatbestandsmerkmal der "Einrichtung" beim Begriff der Behandlungsanlage kann nichts anderes gelten als für jenes der "Anlage" beim Deponiebegriff. Das bloße (Ab)Lagern von Abfällen stellt keine Deponie dar, weil zum Begriff der Deponie eine von den Abfällen verschiedene Anlage gehört. Es ist daher davon auszugehen, dass das bloße (Ab)Lagern von Abfällen ohne besondere Einrichtung keine Behandlungsanlage und auch keine Anlage im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 1 und 4 AWG 2002 ist. Bloße Ablagerungen bzw. Aufschüttungen von Aushubmaterial in der Natur erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen einer Deponie iSd AWG 2002 nicht (VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0054 mwN).
Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Ablagern und einer Deponie ist die Verwendung einer bereits vor der Ablagerung vorhandenen Anlage zur Ablagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen Anlage (VwGH 22.03.2012, 2008/07/0125).
Welches technische Mindestmaß eine Anlage im Einzelfall aufweisen muss, damit eine Deponie vorliegt, ist weder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 noch der vorliegenden Judikatur eindeutig zu entnehmen. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juli 2012, 2008/07/0101, kann abgeleitet werden, dass über die bloße Ablagerung der Abfälle hinausgehende Maßnahmen notwendig sind, um von einer Deponie im Rechtssinn sprechen zu können. In dieser Entscheidung wurden beispielsweise die Einbringung von Rohren zur Drainagierung, die Abtragung von Humus, sowie die Errichtung einer Böschung als solche Maßnahmen angeführt.
Die Frage, ob eine Deponie im Rechtssinn vorliegt, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine Rechtsfrage, die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auf der Grundlage der dargestellten Rechtslage zu entscheiden ist. Sie ist nicht von einem Sachverständigen zu beantworten. Zwar kann der Sachverständige bei der Ermittlung des Sachverhaltes behilflich sein, welche deponietechnischen Maßnahmen im Zuge der Schüttung gesetzt werden (bzw. wurden). Ob aber ein bestimmter Sachverhalt unter Deponie oder sonstige Ablagerung zu subsumieren ist, ist eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von der Behörde (bzw. Verwaltungsgericht) vorzunehmende Wertungsfrage.
Für die Abgrenzung einer Deponie von einer sonstigen Schüttung ist auf den Hauptzweck der Maßnahme abzustellen (vgl. Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², K 47 zu § 2). Wesentlich ist somit (auch) der Wille des für die Schüttung Verantwortlichen, eine Deponie betreiben zu wollen.
Für Bodenaushubdeponien, insbesondere für jene unter 35 000 m³, sieht der Gesetz- geber diverse Ausnahmebestimmungen vor (§ 48 Abs. 4 Z 2 AWG 2002). Unter Berücksichtigung dieser rechtlich vorgesehenen Erleichterungen ergibt sich, dass eine Bodenaushubdeponie unter 35 000 m³ keine Deponieeinrichtungen iSd § 33 DVO 2008, wie insbesondere eine Umzäunung, aufzuweisen hat.
In dem der Gesetzgeber auch für Bodenaushubdeponien unter 35 000 m³ eine Bewilligungspflicht im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 vorgesehen hat, brachte er zum Ausdruck, dass er auch solche Deponien, an welche aus technischer Sicht gemäß DVO 2008 sehr geringe Anforderungen gestellt werden, der behördlichen Genehmigung und Aufsicht unterstellen wollte. Unter Berücksichtigung, dass bei einer nach § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtigen, ortsfesten Behandlungsanlage von einem weiten Anlagenbegriff iSd § 2 Abs. 7 Z 1 leg. cit. auszugehen ist (vgl. Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², K 4 zu § 37) ist zu schließen, dass eine (Deponie-)Anlage nicht nur dann verwirklicht wird, wenn umfangreiche technische Einrichtungen – vor Beginn der Schüttungen – errichtet werden.
Bei der Differenzierung zwischen Deponie und sonstiger Ablagerung wird wohl auch die – im Zusammenhang mit der Schüttmenge notwendige – Betriebsweise zu berücksichtigen sein.
Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 1996, 95/05/0070, folgend wird eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen, also eine Deponie im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 errichtet, wenn eine Mineralgewinnungsstätte für die Ablagerung von Abfällen verwendet wird.
Verfahrensrelevant ist im gegenständlichen Verfahren, dass die Schüttungen, zumindest an deren Beginn, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, betriebenen Steinbruchbetrieb standen. Wie festgestellt wurde im gegenständlichen Fall der im Bereich der Grundstücke Nr. *** und *** bestehende Schüttkörper, der sich innerhalb einer (ehemaligen) Mineralgewinnungsstätte befindet, nämlich zielgerichtet auf das Grundstück Nr. *** erweitert, sodass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes bei den verfahrensgegenständlichen Schüttungen davon auszugehen ist, dass Abfälle in die Mineralgewinnungsstätte, demnach nach der Judikatur des Höchstgerichtes in eine Deponie im Rechtssinn, eingebracht wurden.
In diesem Konnex hat ebenso Berücksichtigung zu finden, dass das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass in Anbetracht der festgestellten Schütthöhe deponietechnisch besondere Maßnahmen zu setzen waren, und ist in der Errichtung eines solchen fachmännischen Schüttkörpers ein (weiteres) tragendes technisches Element zu erblicken, welches bei der Abgrenzung zu beachten ist. Auch die lange Schüttdauer ist markant. Im zu entscheidenden Fall ist auch wesentlich, dass nicht nur die Zufahrt zur ehemaligen Mineralgewinnungs-stätte im gegenständlichen Fall genutzt wurde; vielmehr wurde auf diesem Weg ein Schranken errichtet, offensichtlich um ein Zufahren (und Nutzen) zur Ablagerungsstätte durch andere zu verhindern, sodass auch das erkennende Gericht zweifelslos vom Vorliegen einer Deponie im Rechtssinn ausgeht.
Ad Spruchpunkt I. Maßnahmen:
§ 73 Abs. 4 AWG 2002 schreibt vor:
„Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z. 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat gemäß § 73 Abs. 4 AWG 2002 die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.“
Die Erläuterungen zur RV 984 BlgNR 21. GP, S 104 bestimmen Folgendes:
„Die Deponie muss nicht gemäß Abfallrecht genehmigt sein, sondern nur der allgemeinen Definition des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 entsprechen. Somit werden auch vor 1990 geschlossene Deponien von dieser Bestimmung umfasst. Die Bestimmung stellt ausschließlich auf die Gefährdung der öffentlichen Interessen ab; ein Behandlungsauftrag kann nicht nur bei Konsenswidrigkeit, sondern auch bei konsensgemäßen betriebenen und geschlossenen Deponien erteilt werden.“
Festgestellt werden konnte auch, dass keine weiteren Schüttungen stattgefunden haben, sodass von einer stillgelegten Deponie auszugehen ist. Die Notwendigkeit der behördlich aufgetragenen Maßnahmen hat die Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz - nach Durchführung eines Lokalaugenscheines gemeinsam mit der Abfallrechtsbehörde – auch vor dem erkennenden Gericht fachlich fundiert und schlüssig dargelegt. Im Übrigen wurde im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gegenteiliges lediglich unsubstantiiert behauptet, weshalb der angefochtene Maßnahmenauftrag – als gelindere Maßnahmen gegenüber der Räumung der Schüttung – zu bestätigen war.
Wie festgestellt, ist der (letzte) Betreiber der konsenslosen Deponie nicht feststellbar.
Die subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung ist in § 74 AWG 2002 wie folgt geregelt:
(1) Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.
(2) Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.
(3) Erfolgte die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen vor dem 1. Juli 1990, so ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Liegenschaftseigentümer nur dann zur umweltgerechten Behandlung herangezogen werden darf, wenn er die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Lässt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentgangs und der verursachten sonstigen Nachteile – ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 1 – zu bemessen.
Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof zur abfallrechtlichen Liegenschaftseigentümer Folgendes judiziert (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0105-3):
"§ 74 Abs. 1 AWG 2002 verweist auf den 'Eigentümer der Liegenschaft' und dessen Beauftragung nach Maßgabe der folgenden Absätze. § 74 Abs. 2 AWG 2002 regelt nun die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Liegenschaftseigentümers im Zeitpunkt der Kontamination (erster Satz) zum einen und die der Rechtsnachfolger dieses Liegenschaftseigentümers zum anderen.
Daraus ist aber - ... - nicht zu folgern, dass der Liegenschaftseigentümer im Zeitpunkt der Kontamination auch dann heranzuziehen ist, wenn er nicht mehr Eigentümer des Grundstückes ist. § 74 Abs. 1 AWG 2002 verweist auf den aktuellen Eigentümer des Grundstückes; je nachdem, ob es sich dabei um den Eigentümer im Ablagerungszeitpunkt handelt oder um seinen Rechtsnachfolger, gelten für seine Heranziehung unterschiedliche Voraussetzungen.
Dies ergibt sich zum einen aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AWG 2002 (984 BlgNR XXI. GP, 104), wo es zu § 74 heißt: 'Die Verantwortung des 'Rechtsnachfolgers' ist nicht abgeleiteter Natur und setzt daher auch nicht voraus, dass der Eigentümer, während dessen Eigentumsperiode die Abfälle abgelagert wurden, kraft Zustimmung oder Duldung haftbar geworden wäre. Vielmehr genügt die Kenntnis der Ablagerung, ja sogar die fahrlässige Unkenntnis des Nacheigentümers. Die Zahl der 'Zwischeneigentümer' und die (zivilrechtliche) Art des Eigentumserwerbes sind nicht relevant.'
Die §§ 31 Abs. 4 und 138 Abs. 4 WRG 1959 weisen in Bezug auf die subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung eine dem § 74 AWG 2002 vergleichbare gesetzliche Regelung auf. Zu § 31 Abs. 4 WRG 1959 führen Oberleitner/Berger, WRG3, aus, dass die subsidiäre Haftung des ursprünglichen Liegenschaftseigentümers nach Abs. 4 dann endet, wenn das Liegenschaftseigentum an einen Rechtsnachfolger übergeht (Rz 37 zu § 31). Auch Bumberger/Hinterwirth, WRG2, vertreten die Ansicht, dass mit dem Übergang des Liegenschaftseigentums auf einen Rechtsnachfolger die subsidiäre Haftung des Voreigentümers endet und die Haftung des aktuellen Eigentümers beginnt (vgl. in diesem Sinn K 16 und K 20 zu § 31).
[…]
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Revisionswerber als historischer, nicht mehr aktueller Eigentümer der kontaminierten Liegenschaft auf Grundlage des § 74 AWG 2002 nicht als Verpflichteter herangezogen werden konnte. Die im angefochtenen Erkenntnis diesbezüglich vertretene gegenteilige Rechtsansicht widerspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.“
Zu § 74 Abs. 3 AWG 2002 führte vom Höchstgericht wie folgt aus (VwGH 20.02.2014, 2013/07/0164):
„Diese von Abs. 2 abweichende Sonderregelung des § 74 Abs. 3 AWG 2002 gilt nur für den ursprünglichen Liegenschaftseigentümer, nicht aber für den Rechtsnachfolger, ordnet aber im Übrigen uneingeschränkt die Geltung des Abs. 2, also auch von dessen Bestimmungen über die Haftung des Rechtsnachfolgers des Liegenschaftseigentümers, an. Die Haftungsbeschränkung des ursprünglichen Liegenschaftseigentümers ist untrennbar daran gekoppelt, dass er durch die Gestattung von Anlagen etc. einen Vorteil gezogen hat (arg.: "daraus"). Da für den Rechtsnachfolger die Gestattung keine Haftungsvoraussetzung ist, kommt für ihn auch diese Koppelung von Gestattung und daraus gezogenem Vorteil nicht in Betracht. Der Rechtsnachfolger haftet daher, wenn er von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste. Hingegen ist es keine Voraussetzung für die Haftung des Rechtsnachfolgers, dass er einen Vorteil im Sinne des Abs. 3 erlangt hat. Seine Haftung ist auch nicht beschränkt. Dies gilt jedenfalls im Fall eines Liegenschaftserwerbes nach dem 1. Juli 1990.“
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger nach § 74 Abs. 2 AWG 2002 haftet und entsprechend der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes als aktueller Liegenschaftseigentümer als Adressat des Maßnahmenauftrages heranzuziehen ist, auch wenn die vom Höchstgericht als gesetzlich determinierte Haftungskette, wonach als erstes Glied der Verursacher, als zweites der Liegenschaftseigentümer und als drittes der Rechtsnachfolger zu verpflichten ist, dadurch konterkariert wird (vgl. VwGH 21.11.2012, 2009/07/0118), da die subsidiäre Haftung des Voreigentümers bei Übergang auf den Rechtsnachfolger endet.
Da wie festgestellt der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Grundstück in Kenntnis der Ablagerungen käuflich erworben hat, war er demnach als Rechtsnachfolger des(r) Liegenschaftseigentümer(s) im Zeitpunkt des Betreibens der Deponie bescheidmäßig zu verpflichten.
Die Festlegung der Paritionsfrist erfolgte entsprechend dem Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz in der Verhandlung vom 3. Juni 2022. Angesichts der bevorstehenden Sommermonate ist es dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Dauer des Rechtsmittelverfahrens durchaus zuzumuten, die Maßnahmen unverzüglich in die Wege zu leiten und fristgerecht umzusetzen.
Ad Spruchpunkt II. Kosten:
Betreffend die Vorschreibung der verwaltungsbehördlichen Kosten ist auf § 76 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zu verweisen, welcher wie folgt lautet:
(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.
Wurde die Amtshandlung von Amtswegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind (§ 76 Abs. 2 letzter Satz AVG).
Im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2 letzter Satz AVG fallen primär Amtshandlungen, die in einem verwaltungspolizeilichen Auftragsverfahren vorgenommen werden. Die Auferlegung der diesbezüglichen Kommissionsgebühren kann gemäß §§ 77 Abs. 1 iVm 76 Abs. 1 AVG erfolgen. Das hiefür erforderliche Verschulden kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann erblickt werden, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand herstellt oder verwaltungspolizeiliche Anordnungen nicht befolgt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 (Stand 1.4.2009, rdb.at) § 76 Rz 50f).
Nach dem der Beschwerdeführer als Liegenschaftseigentümer wie oben dargelegt haftet und die Notwendigkeit der Überprüfungsverhandlung vom 11. Feburar 2021 per se nicht aberkannt werden kann, um beurteilen zu können, ob Maßnahmen nach 73 Abs. 4 AWG 2002 vorzuschreiben sind, liegt das im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 AVG erforderliche Verschulden vor, sodass die belangte Behörde die notwendigen Verfahrenskosten in Spruchpunkt II. rechtmäßig vorgeschrieben hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Sicherstellung nach § 48 AWG 2002 handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel ist (vgl. VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016).
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