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LVwG-AV-19/001-2022•LVwG N LVwG-AV-19/001-2022
LVwG-AV-19/001-2022Tribunal Administrativo Regional29 de jun. de 2022
Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Kollegialorgan; Beschlussdeckung; Unzuständigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, vom 28. Dezember 2021 gegen den Bescheid des Vorstandes des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgaben im Verwaltungsbezirk *** vom 7. Dezember 2021, o.Zl., betreffend einen Antrag auf Nachsicht bereits bezahlter Abfallwirtschaftsgebühren und Seuchenvorsorgeabgaben, zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Bundesabgabenordnung - BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Eigentümer des Grundstückes mit der topografischen Anschrift ***, ***. Am 13. September 2019 stellte er durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter beim Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Abgaben im Verwaltungsbezirk *** einen Antrag auf Nachsicht und Rückzahlung der von ihm für diese Liegenschaft bereits entrichteten Abfallwirtschaftsgebühren, Seuchenvorsorgeabgabe sowie Nebengebühren in der Höhe von insgesamt € 1.865,76.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2021 wies der Vorstand des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgaben im Verwaltungsbezirk *** den Antrag auf Nachsicht der bereits bezahlten Abfallwirtschaftsgebühren ab. Dabei wurde auf einen Beschluss des Verbandsvorstandes vom 29. Oktober 2019 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15. April 2020, Zl. LVwG-AV-323/001-2020, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der Verbandsvorstand sei nach dem NÖ Gemeindeverbandsgesetz in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einer verbandsangehörigen Gemeinde nicht zur Entscheidung in erster Instanz, sondern ausschließlich für Entscheidungen im Instanzenzug zuständig. Die Erlassung eines Bescheides, mit dem eine beantragte Nachsicht bewilligt oder verweigert werde, obliege dem Obmann des Gemeindeverbandes.
In der Folge wies der Obmann des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgaben im Verwaltungsbezirk *** mit Bescheid vom 12. April 2021 den Antrag auf Nachsicht der bereits bezahlten Abfallwirtschaftsgebühren ab.
Mit Schriftsatz vom 26. April 2021 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dagegen Berufung ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Vorstandes des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgaben im Verwaltungsbezirk *** vom 7. Dezember 2021 wurde der Antrag auf Nachsicht bereits bezahlter Abfallwirtschaftsgebühren und Seuchenvorsorgeabgaben abgelehnt.
Im Betreff wurde auf die Berufung vom 12. April 2021 Bezug genommen. Zudem wurde auch neuerlich auf den Beschluss des Verbandsvorstandes vom 29. Oktober 2019 Bezug genommen. In der Begründung wurde auf zwei Seiten näher auf die Argumente der Berufung eingegangen.
Dagegen wurde die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde vom 28. Dezember 2021 fristgerecht eingebracht.
Beschwerde und bezughabender Verwaltungsakt wurden dem Landesverwaltungsgericht samt Vorlagebericht seitens des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgaben im Verwaltungsbezirk *** am 10. Jänner 2022 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt.
Vorgelegt wurde auch das genehmigte Protokoll über die Sitzung des Verbandsvorstandes vom 29. Oktober 2019.
Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Abgabenakt sowie das vorgelegte Sitzungsprotokoll vom 29. Oktober 2019.
Ein Beschluss über die nunmehr angefochtene Berufungsentscheidung vom 7. Dezember 2021 ist weder diesem Sitzungsprotokoll noch dem vorgelegten Akt zu entnehmen.
Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. …
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. …
Wie oben dargestellt, hat das Landesverwaltungsgericht bei der Prüfung der von den Abgabenbehörden vorgelegten Aktenunterlagen festgestellt, dass sich aus dem Protokoll zur Sitzung, auf welche im Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides Bezug genommen wird, nicht die im Sinne des Gesetzes erforderliche Beschlussdeckung für den nunmehr angefochtenen Bescheid ergibt.
Es kann dem Sitzungsprotokoll nicht entnommen werden, dass bei dieser Sitzung des Gemeindevorstandes ein Erledigungsentwurf vorlag bzw. dass der Gemeindevorstand auch die Begründung der ausgefertigten Erledigung beschlossen hat. Es wäre jedoch nach Maßgabe des Gesetzes zwingend erforderlich gewesen, dass einerseits der Spruch des Bescheides durch einen Beschluss gedeckt ist und andererseits der Gemeindevorstand seine Entscheidung auch entsprechend begründet. Spruch und maßgebliche Begründung der Entscheidung wären in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen gewesen, zumal dem angefochtenen Bescheid vom ein Beschluss in der Sitzung vom 29. Oktober 2019 zugrunde liegen soll.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 11.366 A/1984, sowie VwGH 81/05/0090, 86/05/0139, 95/05/0186, 2003/06/0149) hat Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes, wie es der Vorstand des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgaben im Verwaltungsbezirk *** ist, sowohl der Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu sein. Entspricht der Spruch und die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist in diesem Fall also so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. u.a. VwGH 90/13/0028, 91/05/0068, 92/04/0188, 93/08/0273, 94/06/0083, 93/13/0008).
Zum Berufungsbescheid vom 7. Dezember 2021 findet sich im Protokoll der Sitzung vom 29. Oktober 2019 kein Beschluss. Im Hinblick darauf, dass der erstinstanzliche Bescheid des Obmanns vom 12. April 2021 erst nach dieser Sitzung ergangen ist und die verfahrensgegenständliche Berufung erst am 26. April 2021 eingebracht wurde, ist es auch denkunmöglich, dass bereits 2019, somit eineinhalb Jahre vor der Berufung über diese entschieden worden sein soll. Der im Sitzungsprotokoll festgehaltene Beschluss umfasst eine Entscheidung über den Erstantrag, für welche der Verbandsvorstand jedoch nicht zuständig war. Eine Entscheidung über eine erst später eingebrachte Berufung ist von diesem Beschluss keinesfalls mitumfasst. Es zeigt sich, dass der angefochtene Berufungsbescheid durch einen Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und somit rechtswidrig ist.
Da im gegenständlichen Fall Spruch und rechtliche Begründung somit lediglich dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen worden ist, war der angefochtene Bescheid des Vorstandes des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgaben im Verwaltungsbezirk *** vom 7. Dezember 2021 wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben (vgl. u.a. VwGH 2086 und 2087/76, 2266/76, 81/05/0090), wobei Verletzungen von Rechten des Beschwerdeführers betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 83/05/0137) selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden.
Eine Unzuständigkeit ist von Amts wegen und unabhängig davon aufzugreifen, ob die Partei die Unzuständigkeit geltend gemacht hat (VwGH Ra 2016/05/0080).
Da im Gemeindevorstand der angefochtene Bescheid nicht Gegenstand einer Beschlussfassung war, erweist sich dieser bereits aus diesem Grund infolge Unzuständigkeit als rechtswidrig. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben, ohne auf das Beschwerdevorbringen in der Sache näher einzugehen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung konnte unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die gegenständliche Entscheidung war aufgrund der Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (fehlende Beschlussdeckung) ohne Einlassung in die Sache zu treffen.
Der Verbandsvorstand wird in weiterer Folge über die wiederum unerledigte Berufung zu beschließen bzw. zu entscheiden haben, soweit davon Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches betroffen sind. Hingewiesen wird darauf, dass Seuchenvorsorgeabgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu erheben sind, weshalb die „Berufung“ vom 26. April 2021 sich diesbezüglich als Beschwerde darstellt, über welche gemäß § 262 BAO der Verbandsobmann mit verpflichtender Beschwerdevorentscheidung abzusprechen hat.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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