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LVwG-AV-464/001-2022•LVwG N LVwG-AV-464/001-2022
LVwG-AV-464/001-2022Tribunal Administrativo Regional28 de jun. de 2022
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; gesundheitliche Eignung; Aufforderung; amtsärztliche Untersuchung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin
HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 30.03.2022, Zl ***, betreffend Aufforderung zur Vorlage einer Stellungnahme eines psychiatrischen Facharztes zum Zweck der Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens nach dem Führerscheingesetz (FSG) zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschwerdeführer bis spätestens 15.09.2022 der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya die Stellungnahme eines psychiatrischen Facharztes vorzulegen hat, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B erstellen kann.
2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 30.03.2022, ***, dem Beschwerdeführer zugestellt am 08.04.2022, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 4 iVm § 8 FSG und § 13 der Führerscheingesundheitsverordnung (FSG-GV) aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya bis spätestens 15.07.2022 eine Stellungnahme eines psychiatrischen Facharztes vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B erstellen kann.
In der Begründung ihres Bescheides legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, dass sie seitens der Bezirkshauptmannschaft Gmünd ersucht worden sei, ein Verfahren gemäß §§ 8 und 24 Abs 4 FSG einzuleiten, da aufgrund des Gesamtverhaltens des Aufgeforderten der begründete Verdacht bestehe, dass seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bedenken im Zuge eines von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd geführten Verfahrens betreffend einer am 09.01.2021 gesetzten Geschwindigkeitsübertretung und im Verfahren betreffend Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch das Bezirksgericht *** vom 04.06.2021, weil er am 15.05.2021 zwei Personen im Zuge seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller unter besonders aggressivem Verhalten am Körper verletzt habe, hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestünden. Die belangte Behörde habe der angesichts dieser Umstände sich ergebenden begründeten Bedenken über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B ein Verfahren eingeleitet, er sei im Zuge dieses Verfahrens mit Schreiben vom 30.11.2021 aufgefordert worden, sich am 14.12.2021 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Amtsarzt habe ihn in weiterer Folge aufgrund des Vorliegens des Verdachtes auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gemäß § 17 Abs 1 Z 2 FSG-GV einer verkehrspsychologischen Untersuchung zugewiesen. Die B GmbH habe der Behörde mitgeteilt, dass der Proband aufgrund seiner Reaktion, seines Verhaltens und seiner erhöhten Impulsivität in den Untersuchungsräumlichkeiten, er nicht untersuchungs- und testfähig gewesen sei und aus dem Raum verwiesen worden sei. Es sei eine von der Norm abweichende Persönlichkeit beschrieben worden und mitgeteilt worden, dass er bereits mit der Bereitschaft, einen Konflikt einzugehen zum Untersuchungstermin erschienen sei. Der Amtsarzt der belangten Behörde sei zu dem Schluss gekommen, dass bei seiner Person eine paranoide Störung mit erhöhtem Aggressionspotential zu erkennen sei, weswegen aus amtsärztlicher Sicht zur weiteren Beurteilung des Sachverhaltes unbedingt eine Stellungnahme eines psychiatrischen Facharztes erforderlich sei. Die Stellungnahme des Amtsarztes sei auf § 13 FSG-GV gestützt, wonach Personen, die an einer schweren persönlichkeitsbedingten Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung leiden, eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden darf, wenn das ärztliche Gutachten aufgrund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, die Eignung bestätigt. Aufgrund der Aktenlage bestünden begründete Bedenken, ob seiner gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sei, dies insbesondere aufgrund des Vorfalls vom 15.05.2021, welcher eindeutig sein erhöhtes Aggressionspotential in Konfliktsituationen, welche sich unter anderem im Zuge des Straßenverkehrsgeschehens ergeben können und seine Herangehensweise, diese durch Anwendung von Gewalt zu lösen aufzeige. Der Vorfall am 15.05.2021 habe sich auch im erkennbaren Zusammenhang mit dem Lenken seines Kraftfahrzeuges ereignet. Es sei sohin zweifelsfrei ersichtlich, dass sein aggressives Verhalten auch im Zuge der Teilnahme am Straßenverkehrsgeschehen in Erscheinung trete und somit nicht ausgeschlossen werden könne, dass dadurch auch die Gefährdung anderer Straßenteilnehmer möglich sei. Diese Bedenken würden überdies durch seine erhöhte Aggressivität gegenüber sämtlichen Stellen, welche einerseits im Zuge der verkehrspsychologischen Untersuchung und andererseits aus den seinerseits an die Behörde gerichteten Schreiben abzuleiten sei, untermauert. Es lägen sohin die Voraussetzung gemäß § 24 Abs 4 FSG vor, da der Amtsarzt zur Erstellung eines Gutachtens gestützt auf § 13 Abs 2 Z 4 FSG-GV eine psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme benötige. Die gegenständliche Befundvorlage sei daher zur Abklärung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlich.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht per E-Mail eine Beschwerde erhoben, welche wie folgt lautet:
„Ich erhebe hiermit innerhalb der gesetzlichen Frist Beschwerde gegen den Beschied vom 30.3.2022, zugestellt am 5.4.2022.
Vorauszuschicken ist, daß sich die Hochverräterin C der Ausübung ihres Amtes als erkennende "Richterin" im Verwaltungsstrafverfahren wegen Mittäterschaft zum schweren Amtsmissbrauch und Hochverrat der PI und BH ***, Amtsanmaßung und Erschleichung eines Amtes, der Ausübung ihres Amtes zu enthalten hat.
Revision wegen vorsätzlichem Missbrauch der Rsp des OGH und VwGH, wurde beim VfGH eingebracht
Vorauszuschicken ist, daß Fachärzte für Psychologie, NICHT die rechtliche Lage und die Judikatur der Republik Österreich zu begutachten haben.
Womit der Bescheid zu GZ durch die "Sachbearbeiterin" D der BH Waidhofen an der Thaya fortgesetzt vorsätzlich rechts-, gesetz- und verfassungswidrig erlassen wurde.
Fortgesetzt vorsätzlich leistet diese "Sachbearbeiterin" Mittäterschaft zum schweren Hochverrat der E der BH Gmünd (...auf Ersuchen der BH Gmünd...), der PI *** und dem F der BH Waidhofen an der Thaya.
FORTGESETZT VORSÄTZLICH wird durch die Sachbearbeiterin D der BH Waidhofen an der Thaya zu GZ: *** mit Bescheid vom 30.3.23022, zugestellt am 5.4.2022, die Judikatur und der Sachverhalt durch Schädigungsvorsatz gegen den Staat verfälscht und falsch beurkundet. Womit die Straftatbestände der Mitgliedschaft in einer Staatsfeindlichen Verbindung, der Mitgliedschaft in einer schwerkriminellen Vereinigung und Organisation durch organisierte Verbrechen gegen den Staat gem. §§ 246 Abs.1-3; 278 Abs.1-3 und 278a Z 1-3 StGB vollzogen sind.
Zzgl. zum Hochverrat und schwerem Amtsmissbrauch gem. §§ 5; 33; 242; 302 Abs.1 StGB durch FORTGESETZT VORSÄTZLICHES Unterwandern der Verfassung der Republik Österreich zu Art. 18 Abs.1 B-VG, unterwandern verfassungsgeschützter innerstaatlicher und europäischer Rechte, Missbrauch der Judikatur der Republik Österreich.
Mitgefangen ist mitgehangen...
FORTGESETZT VORSÄTZLICH leistet die offensichtlich gemäß §§ 314 und 315 StGB durch Amtsmissbrauch und Hochverrat zu Art. 18 Abs.1 B-VG, angemaßte und erschlichene "Sachbearbeiterin" D, Mittäterschaft zu den erwiesen falschen Anzeigen der PI ***, Mittäterschaft zur verfassungswidrigen Strafverfolgung durch die BH Gmünd zu GZ: *** und der verfassungswidrigen Strafverfolgung durch das LVwG NÖ zu GZ: LVwG-S-1943/001 und LVwG-S-1943/002.
Weiters ist das gesamte Verfahren aktenwidrig, in sich selbst widersprüchlich und hat in Ermangelung psychischer und fachlicher Handlungsfähigkeit, die
NICHTIGKEIT
nach sich zu ziehen.
FORTGESETZT VORSÄTZLICH wird OHNE JEDE rechtliche Basis eine psychologische Untersuchung meinerseits (nach gesetzwidrig angeordneter VPU durch die Begründung des Hochverräters F "der Missbrauch der Verfassung zu Art. 18 Abs.1 B-VG durch die Landeshauptfrau und die BH Gmünd, wäre kein Hochverrat") angeordnet.
Es wurde NACHWEISLICH durch die PI *** falsche Anzeige erstattet.
Es wurde durch die amtsmissbrauchenden Polizisten H und G mittels Anzeige vom 12.5.2021 zu GZ: *** behauptet, ich wäre am 9.1.2021 um 09.05 Uhr in Fahrtrichtung *** gefahren und es wurde meine Fahrgeschwindigkeit mittels Lasermessgerät gemessen worden.
Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens wurde durch diese Polizisten behauptet ich wäre am 9.1.2021 um 09.05 Uhr in Fahrtrichtung *** gefahren und es wäre meine Fahrgeschwindigkeit mittels Lasermessgerät gemessen worden.
Da ich nicht zum selben Zeitpunkt, am selben Ort in 2 verschiedene Fahrtrichtung gefahren sein kann, kann auch NICHT meine Fahrgeschwindigkeit gemessen worden sein.
Das Verfahren zu einer psychologischen Untersuchung meinerseits, IST UNVERZÜGLICH einzustellen.
Daß im Verfahren des LVwG NÖ in der BH Gmünd am 28.2.2022 zwar § 62 Abs.4 AVG zum Sachverhalt verwendet wurde, aber nur unterschiedlich angegebenen Ortsgebieten (***, ***) zum Standort der Polizisten H und G, NICHT aber zu den falsch angegebenen Fahrtrichtungen meinerseits, abgeändert wurde, zeugt vom FORTGESETZT VORSÄTZLICHEN Missbrauch der Amtsgewalt gem. § 302 Abs.1 StGB und
der Rsp des OGH zu
RIS RS0095527, RS0096386, RS0096790, RS0130266, RS0096031, RS0096193, RS0096116, RS0093326 iVm 17 Os 16/12z, RS0099431, RS0103984, RS0031143, RS0095948, RS0130815, RS0130816, RS0120600, ...
der Rsp des VwGH zu
GZ: 88/03/0043 zuletzt aktualisiert am 7.1.2020,
GZ: 0695/77 zuletzt aktualisiert am 11.5.2010
GZ: Ra 2017/07/0312 zuletzt aktualisiert am 9.5.2018
und § 302 Abs.1 StGB.
Da sämtliche "Sachbearbeiter und Richter" und der hochverräterische Amtsarzt der BH Waidhofen an der Thaya, außer Standes sind zu erkennen, daß ich NICHT gleichzeitig in 2 verschiedene Fahrtrichtungen fahren kann, erfolgte die Strafverfolgung, die Anordnung der VPU und die Anordnung mich psychologisch untersuchen zu lassen, rechts-, gesetz- und verfassungswidrig durch offensichtlich fortgesetzten Schädigungsvorsatz gegen meine Person.
Es ist davon auszugehen daß auch andere Staatbürger gesetzwidrig psychologischen Untersuchungen zugeführt wurden. Sämtlich Bescheide der BH Waidhofen und der BH Gmünd werden auf deren Gesetzeskonformität zu prüfen sein.
Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs durch Beamtenwillkür und Schädigungsvorsatz gegen den Staat gem. § 302 Abs.1 StGB, zzgl. zur Staatsschädigenden Gesinnung ist durch sämtliche beteiligte Verwaltungsbeamte vollzogen. FORETGESETZT hat die Landeshauptfrau als Hauptverantwortliche zu haften. Die nächste Wahl kann die sich abschminken und sich bei den Hochverrätern der BH Gmünd, Zwettl und Waidhofen bedanken.
Die Einzigen die psychologisch untersucht gehören, sind jene minderbemittelte Straftäter der NÖ Landesverwaltung die außer Standes sind zu erkennen, daß ich NICHT IN 2 VERSCHIEDENE FAHRTRICHTUNGEN GLEICHZEITIG FAHREN KANN. Oder sollte ich vom Schädigungsvorsatz gegen meine Person ausgehen.
Weiters werden sämtliche beteiligten "Sachbearbeiter und Richter" auf deren fachliche und psychologische Eignung das Amt auszuüben, zu überprüfen sein, da diese außer Standes sind zu erkennen, daß ich NICHT IN 2 VERSCHIEDENE FAHRTRICHTUNGEN GLEICHZEITIG FAHREN KANN und somit das GESAMTE Verfahren gesetz- und verfassungswidrig ist.
Weiters werden sämtliche beteiligten "Richter und Sachbearbeiter" auf ihre fachliche und psychische Eignung zur Amtsausübung (volle psychische und fachliche Handlungsfähigkeit) zu überprüfen sein, da diese außer Standes sind zu erkennen, daß ein Verwaltungsstrafverfahren mit der Anonym- oder Strafverfügung und NICHT ERST MIT DEM STRAFERKENNTNIS BEGINNT.
FORTGESETZT muß ich vom SchädigungsVORSATZ gegen meine Person und den Staat ausgehen.
Sämtliche beteiligten "Richter, Amtsärzte, Psychologen des B und Sachbearbeiter" leisten Mittäterschaft zum schweren Amtsmissbrauch und Hochverrat der PI und BH *** (seit 2014 konsequent falsche Anzeigen und Verwaltungsstrafverfahren der E) und entziehen das Verfahren VORSÄTZLICH gesetzlichen Richter und verfassungsgeschützten Rechten (Art. 83 Abs.2 iVm Art. 18 Abs.1 B-VG und Ro 2015/05/0008; Art. 5, 6, 7, 10, 13, 14 MRK; Art1, Art.3, Art.4, Art.6, Art. 20, Art. 21, Art. 41, Art. 47, Art 48, Art. 50, Art. 523, Art. 53 und 54 EU-GRC).
Es wird durch die Hochverräterin D und dem "Amtsarzt" F der BH Waidhofen an der Thaya, sowie dem "Psychologen" des B, FORTGESETZT vorsätzlich falsch behauptet, es wäre aufgrund "meines Gesamtverhaltens" (in einem seit 2014 fortgesetzt verfassungswidrigen Verwaltungsstrafverfahren und NICHT im Straßenverkehr), "aufgrund des vorliegenden Verdachts auf mangelnde Verkehrsanpassung" (in einem seit 2014 fortgesetzt verfassungswidrigen Verwaltungsstrafverfahren und NICHT im Straßenverkehr), "erhöhter verbaler Aggressivität, erhöhter Konfliktbereitschaft, und fehlender sozialer Anpassungsbereitschaft" in mehreren seit 2014 FORTGESETZT VORSÄTZLICH gesetz- und verfassungswidrigem Verwaltungsstrafverfahren der PI und BH *** festgestellt, daß auch ich von jahrelang verfassungswidrig ausgeübtem Zwang und Gewalt der PI und BH ***, irgendwann die Schnauze voll habe und die FORTGESETZT VORSÄTZLICH schweren Straftatbestände gegen meine Person, KEINESFALLS erdulden muß.
Weiters wurde vorsätzlich falsch eine "paranoide Störung mit erhöhtem Aggressionspotenzial" durch die Hochverräter F und D behauptet, OHNE daß ich psychologisch untersucht, oder der Sachverhalt beachtet worden wäre.
Durch die "Sachbearbeiterin" D der BH Waidhofen an der Thaya, wird somit FORTGESETZT VORSÄTZLICH (nach der BH Gmünd) der Straftatbestand der schweren Nötigung gem. § 106 Abs.1 Z 1 und 2 StGB vollzogen.
Weiters wird durch FORTGESETZT vorsätzlich falschen Behauptungen zum Zustand meiner Psyche (auch nach dem Hochverräter F), der Straftatbestand der Beleidigung und üblen Nachrede gem. §§ 111 und 115 StGB vollzogen. Die NÖ Landesregierung HAT gem. Art. 23 Abs.1 B-VG für den Schaden mit je € 15.000,- für jede Beleidigung und üble Nachrede unter Ausnützung einer Amtsstellung zu haften. Sollten derartige Behauptungen im System gespeichert (bislang abgestritten) worden sein, haftet das Land mit € 100.000,- per anno.
Die Auflistung fortgesetzt vorsätzlicher Straftatbestände der "Sachbearbeiterin" E der BH Gmünd und von Polizisten der PI ***, stellen weder "beleidigende Äußerungen" dar, noch rechtfertigen diese, die Hochverräter der BH Gmünd und Waidhofen an der Thaya, die Aufforderung einer psychologischen Untersuchung meinerseits anzuordnen.
Weiters wird durch die verfassungs- und gesetzwidrige Anordnung einer VPU oder psychologischen Untersuchung meinerseits (nach seit 2014 fortgesetzt erwiesen falscher Anzeige der PI ***) und der Auflistung FORTGESETZT VORSÄTZLICH SCHWERER STRAFTATBESTÄNDE gegen meine Person, das verfassungsgeschützte Recht auf Meinungsfreiheit missachtet. Es ist definitiv nicht mein Problem, wenn div. Minderbemittelte der PI und BH *** mich konsequent gesetz- und verfassungswidrig verfolgen und dafür zu haften haben.
Auch das verfassungsgeschützte Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 MRK, wird durch genannte Hochverräter vorsätzlich missachtet.
Der Straftatbestand des Hochverrats gem. § 242 StGB durch vorsätzliches Unterwandern der Verfassung der Republik Österreich, dem unterwandern verfassungsgeschützter innerstaatlicher und europäischer Rechte, ist vollzogen.
Völlig intelligenzbefreit wird auf Seite 8, 2. Absatz des Bescheides vom 30.3.2022 die Rsp des VwGH angeführt, aber gleichzeitig die Rsp des VwGH zu
GZ: 88/03/0043 zuletzt aktualisiert am 7.1.2020,
GZ: 0695/77 zuletzt aktualisiert am 11.5.2010
GZ: Ra 2017/07/0312 zuletzt aktualisiert am 9.5.2018
missachtet.
Weiters wurden NICHT RECHTSKRÄFTIGE Entscheidungen des Bezirksgerichts *** zu einer gesetzwidrig verhängten einstweiligen Verfügung (einseitige "Beweisermittlungen", Mittäterschaft des Gerichts zu schweren Straftaten gegen meine Person OHNE auf den Sachverhalt einzugehen, Mittäterschaft zu BEWIESEN falschen Zeugenaussagen und Verleumdungen gegen meine Person durch Korruptionsvorsatz, vorsätzlichem Entzug gesetzlicher Richter = Hochverrat und Amtsmissbrauch) fortgesetzt gesetzwidrig angeführt. Das Verfahren vor dem BG *** ist keinesfalls abgeschloßen und es wird die offensichtlich angemaßte und erschlichene "Richterin" I zu haften haben. Weiters hat die Justiz als Rechtsträger für rechts-, gesetz- und verfassungswidrig ausgeübten Zwang und Gewalt, gem. Art. 23 Abs.1 B-VG zu haften. Sollten durch div. Landesverwaltungsbehörden weiterhin gesetzwidrig ausgeführte Zwangsmaßnahmen gegen meine Person verwenden, hat auch die NÖ Landesregierung zu haften.
Alle Rechtsmittel die ich angebe, sind gesetzes- und verfassungskonform, entsprichen der Rsp von Höchstgerichten und werden durch genannte Landesverwaltungsbeamte ignoriert.
Alle GESETZE und die Rsp von Höchstgerichten die ich anführe, sind nachvollziehbar und dem Rechtsinformationssystem des Bundes zu entnehmen.
Lediglich div. Hochverräter der Landesverwaltung maßen sich an, die Judikatur, die Verfassung und verfassungsgeschützte Rechte, die Rsp von Höchstgerichten in Abrede zu stellen und zu missachten.
Die Straftatbestände des schweren Hochverrats und Amtsmissbrauchs unter Ausnützung einer Amtsstellung, sowie der Geldwäsche der NÖ Landesregierung als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung gem. §§ 5; 33; 165, 242, und 302 Abs.1 StGB sind definitiv vollzogen und jene Hochverräter brauchen sich keine Sorgen um ihre Zukunft zu machen. Div. Mitgefangene werden sich in *** und der *** um sie kümmern und es wird die Strafverfolgung so lange fortgesetzt, bis genannte Hochverräter mind. 10 Jahre einsitzen.
Somit erfolgt die Anordnung einer psychologischen Untersuchung meinerseits durch die Hochverräter D und F der BH Waidhofen an der Thaya, verfassungswidrig.
Durch die gelogene Behauptung es wäre "zweifelsfrei" ersichtlich, daß ein vermeintlich aggressives Verhalten meinerseits in Erscheinung tritt, ohne den Sachverhalt zur einstweiligen Verfügung des BG *** zu kennen, zeugt vom Straftatbestand der Verleumdung unter Ausnützung einer Amtsstellung gem. §§ 5; 297 Abs.1 und 311 StGB.
In diesem Verfahren des BG *** ging es darum, daß ich mit meinem Fzg. im Zuge einer Zustelltätigkeit von den Hausbesitzern mind. 8-mal am Verlassen des Grundstücks gehindert wurde. Womit der Straftatbestand des Freiheitsentzuges vollzogen wurde. Mind. 6 ausschließlich verbale Aufforderungen an die Grundstücksbesitzerin, sich von meiner geöffneten Autotür zu entfernen damit ich diese schließen kann, ich im Zuge des Zurückschiebens die Grundstücksbesitzerin nicht verletze und das Grundstück verlassen kann, wurden durch die Grundstücksbesitzerin ignoriert. Womit der Straftatbestand des Freiheitsentzuges durch Hindern des Verlassens eines umgrenzten Raumes (gemäß der Rsp des OGH zu RIS RS0093179, RS0090842, RS0092913 und mittels Grundstücksgrenze ein umgrenzter Raum) vollzogen und nur durch angemessene Gewaltanwendung zu überbrücken war.
Meine Sorge um die Unversehrtheit der Grundstücksbesitzerin (hätte mit einer oder mehreren Gliedmaßen unter mein Auto geraten können, wenn diese durch meine geöffnete Autotür umgestoßen wird), wird durch div. Hochverräter in den Reihen der Justiz und Landesverwaltung auch noch bestraft und somit kann ich auch keine Rücksicht auf die Strafverfolgung div. Hochverräter und amtsmissbrauchenden Schwerkriminellen nehmen. Die Lügengeschichten der Grundstücksbesitzer J sind ebenso ZWEIFELSFREI nachweisbar und es wird jeder der gesetzeskonformen Strafverfolgung zugeführt, der Mittäterschaft zu §§ 288 Abs.2, 289 und 297 Abs.1 StGB leistet.
Ausgenanten Gründen ist meine "Verkehrsanpassungsfähigkeit" auch NICHT ANZUZWEIFELN.
Im Zuge dieser angemessenen Gewaltanwendung (ein Stoß gegen die freiheitsberaubende Grundstücksbesitzerin), wurde ich durch den Grundstücksbesitzer von hinten mehrfach angegriffen.
Eine Fixierung am Boden um weitere Angriffe gegen mich abzuwenden, stellt ebenfalls eine angemessene Gewaltanwendung dar und ist NICHT SANKTIONIERBAR.
Weiters wurde ich schon mit einer etwa 1 Meter langen Astschere bedroht, noch bevor ich das 1.mal wieder in mein Fzg. gesetzt habe, um das Grundstück zu verlassen.
Eine Astschere kann Äste, aber auch Gliedmaßen wie Finger abtrennen und ist somit als Waffe anzusehen.
Der Tritt in mein Gesicht durch die Grundstücksbesitzerin, nachdem ich rechtmäßig den Grundstücksbesitzer am Boden fixiert hatte, stellt JEDENFALLS KEINE angemessene Gewalt zur Abwendung eines Angriffs gem. der Rsp des OGH dar. Somit bin ich KEINESFALLS ich der Aggressor.
Die angemaßte Justiz leistete durch vorsätzlichen Entzug gesetzlicher Richter -und somit Hochverrat zu Art. 83 Abs.2 B-VG- Mittäterschaft und wird ebenso dafür zu haften haben. Der Sachverhalt und meine Verletzungen, die ja nicht von der Luft oder vom heiligen Geist kommen, wurden durch Schädigungsvorsatz ignoriert und diese Hochverräter der Justiz haben dafür zu haften. Beweise wurden durch vorsätzl. Entzug gesetzl. Richter ignoriert.
Die verleumdenden und NACHWEISLICH vor Gericht und Polizei falsch aussagenden Grundstücksbesitzer werden mittels Grundrechtsbeschwerdeverfahren vor dem OGH, der gesetzeskonformen Strafverfolgung zuzuführen sein, sowie die gesetz- und verfassungswidrig verhängten Zwangsmaßnahmen aufzuheben sein. Die Grundstücksbesitzer haben für den gesetz- und verfassungswidrig ausgeübten Zwang der Justiz und Verwaltung ebenso zu haften, wie die Justiz.
Die Hochverräterin D sollte sich nicht in Verfahren einmischen, von deren Sachverhalt diese, keine Ahnung hat, da ich sonst von Mittäterschaft ausgehen müsste.
Amtshilfe bedeutet auch, daß sämtliche Behörden für rechts-, gesetz- und verfassungswidrig ausgeübten Zwang zu haften haben. Mir ist es herzlich egal, ob genannte Hochverräter mind. 10 Jahre einsitzen.
FORGESETZT VORSÄTZLICH sind die die offensichtlich nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte stehenden Landesverwaltungsbeamten F und D, E und C außer Standes zu verstehen, daß ich NICHT AM SELBEN ORT, ZUR SELBEN ZEIT IN 2 VERSCHIEDENE FAHRTRICHTUNGEN GLEICHZEITIG FAHREN KANN
Womit der SchädigungsVORSATZ (§ 302 Abs.1 StGB ) gegen meine Person und den Staat erwiesen ist.
Zzgl. zum Korruptionsvorsatz, Mittäterschaft zum schweren Hochverrat und Amtsmissbrauch zu Gunsten der Schwerverbrecher der PI und BH ***, Mitgliedschaft in einer Staatsfeindlichen Verbindung, Mitgliedschaft in einer schwerkriminellen Vereinigung und Organisation durch organisierte schwere Verbrechen gegen den Staat und somit Mitgliedschaft in einer terroristischen Verbindung.
Wie bereits angekündigt wird der fortgesetzt vorsätzlich, gesetz- und verfassungswidrig ausgeübte Zwang und Gewalt gegen meine Person und den Staat, naturgemäß in der Nachtragsanzeige an die WKStA erwähnt. Mind. 10 Jahre *** und *** warten schon...
Für sämtliche im Verfahren anfallenden Kosten, sowie div. beleidigende Äußerungen, HAT die NÖ Landesregierung gem. Art. 23 Abs.1 B-VG zu haften.
Organhaftung wird empfohlen werden, oder wie kommt der Staat dazu, für VORSÄTZLICH korrupte, hochverräterische und schwerstkriminelle Landesverwaltungsbehörden BH Gmünd und Waidhofen an der Thaya zu haften ?
Konsequent vollzogene, schwere Straftaten gegen meine Person, haben die NICHTIGKEIT des Verfahrens nach sich zu ziehen. Die gesetzeskonforme Strafverfolgung folgt mittels Nachtragsanzeige an die WKStA.
A“
Mit Schreiben vom 05.05.2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verfahrensakt zur Entscheidung über diese Beschwerde vor.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, sowie das Urteil des Landesgerichtes *** zur GZ: ***, mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 04.10.2021 GZ: *** keine Folge gegeben wurde.
In diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Der 54-jährige Beschwerdeführer ist im Besitz der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 14.07.2021 wurde er der Übertretung des § 52 lit a Z 10a iVm § 99 Abs 2d StVO für schuldig erkannt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit folgendem Wortlaut Beschwerde:
„BESCHWERDE
FORTGESETZT ist es erwiesen, daß die Anzeige falsch IST.
Da die gesetzwidrige Strafverfolgung fortgesetzt wird, ist der Straftatbestand des Hochverrats gem. § 242 Abs.1 und 2 StGB durch vorsätzlichen Missbrauch von Art. 18 Abs.1 B-VG vollzogen.
Strafanzeige folgt.
Begründung :
Am 22.3.2021 wurde mit Strafverfügung zu GZ quot;in Fahrtrichtung ***quot; angezeigt.
Jetzt labert die konsequent amtsmissbrauchende und schwerstkriminelle Polizei und die BH Gmünd mit Straferkenntnis vom 14.7.2021, durch die schwerkriminelle E (Beihilfe zu Amtsmissbräuchen der PI *** und ***, schwerem Amtsmissbrauch durch vorsätzlichen Missbrauch der Judikatur der Republik Österreich wie der StVO, dem KFG und jahrelanger rechts-, gesetz- und verfassungswidriger Strafverfolgung) von quot;Fahrtrichtung ***quot;.
FORTGESETZT wurden durch die Schwerkriminelle E, KEINE Beweise aufgenommen.
§§ 45 und 46 AVG und in weiterer Folge Art. 18 Abs.1 B-VG wird somit VORSÄTZLICH und FORTGESETZT missachtet.
FORTGESETZT wird Beihilfe zum Amtsmissbrauch der Polizei *** geleistet.
FORTGESETZT IST die Schwerkriminelle E außer Standes einen Sachverhalt zu erkennen, unverzüglich zu suspendieren und der gesetzeskonformen Strafverfolgung wegen Hochverrats und Landzwang zuzuführen.
Unterlassung = Beihilfe und fortgesetzter Hochverrat durch die BH Gmünd.
Wie schon zu GZ: *** durch vorsätzlichen Entzug gesetzlicher Richter gem. Art. 83 Abs.2 B-VG, das Rechtsmittel der Beschwerde seit 2017 VORSÄTZLICH vereitelt und Beihilfe zu § 289 StGB des quot;Zeugenquot; K durch Korruptionsvorsatz und Bestechlichkeit geleistet, verfassungswidrig ausgeübtem Zwang, gefährlichen Drohungen (Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch die Hochverräter L, M, N, O, P), verfassungswidrigen Exekutionsdrohungen durch Beihilfe des BG ***.
Diese Hochverräter und die Landeshauptfrau (Beihilfe nach Disziplinaranzeige) wurden der gesetzeskonformen Strafverfolgung vor dem Bundesamt für Verfassungsschutz und der StA *** zugeführt und werden mit 20 Jahren unbedingter Haft OHNE Möglichkeit der Bewährung für den SchädigungsVORSATZ gegen den Staat unter Ausnützung einer Amtsstellung ff., mit anschließender Sicherungsverwahrung wegen vorsätzlich schwerer Straftaten gegen den Staat, Staatsfeindlicher Gesinnung und Wiederholungsgefahr zu haften HABEN.
Die Anzeige IST somit falsch.
Das Verfahren IST unverzüglich einzustellen.
Selbst wenn die anzeigende Polizei in quot;Fahrtrichtung ***quot; gemeßen hätte, ist festzuhalten, daß sich die anzeigenden Polizisten hinter einer Kurve und mehreren Bäumen befanden und KEINESFALLS die Fahrtgeschwindigkeit im Kreuzungsbereich bei quot;Km ***quot; gemeßen wurde, da diese KEINERLEI Sicht auf den Kreuzungsbereich haben konnten. Weiters wurden mit Stellungnahme der Polizei *** vom 12.5.2021 KEINE Straßenkilometerangaben gemacht.
Weiters befand sich quot;sichtbarquot; lediglich 1 Polizist in genanntem Bereich hinter einer Hecke. Womit der Zeuge zur Führung eines Verfahrens fehlt. FORTGESETZT wurde NICHT BEWIESEN, daß ich die Fahrgeschwindigkeit übertreten haben soll.
Vergisst die schwerkriminelle BH und PI ***, sowie die Außenstellen der PI ***, PI ***, PI ***, PI ***, PI ***, daß diese sich wegen FORTGESETZT VORSÄTZLICHER Gefährdung der Verkehrssicherheit durch Unterlassung der gesetzeskonformen Strafverfolgung zu §§ 23 Abs.1 und 24 Abs.3 lit. d, der StVO in den Ortsgebieten von ***, ***, ***, ***, *** der Ausübung ihres Amtes wegen vorsätzlichem Missbrauch der Amtsgewalt zu enthalten HABEN.
Beweisfotos sind nur ein kleiner Auszug zum Missbrauch von §§ 23 Abs.1 und 24 Abs.1 lit. b, lit. d, Abs.3 lit. d StVO und der vorsätzlichen JAHRELANGEN Beihilfe hierzu. JEDER dieser Falschparker hat eine Einfahrt und/oder eine Garage und/oder sonstwie Platz sich auf das Grundstück zu stellen und steht trotzdem im Parkverbot. Die schwerkriminellen der PI *** und BH *** schauen jahrzehntelang zu.
mit freundlichen Grüßen, 20 Jahre unbedingt in *** und der *** warten schon lange auf euch
A“
Das Beschwerdeverfahren ist beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur GZ: LvwG-S-1943/001-2021 rechtskräftig beendet, die Beschwerde wurde abgewiesen.
Am 04. Juni 2021 erließ das Bezirksgericht *** gegen den Beschwerdeführer eine einstweilige Verfügung, mit welcher ihm der Aufenthalt im Haus ***, ***, dem dazugehörigen Garten sowie im Umkreis von 100 Meter verboten wurde. Anlass für diese einstweilige Verfügung war ein Vorfall vom 15.05.2021 gegen 11:00 Uhr. Der Antragsgegner (=Beschwerdeführer) sei als Zeitungszusteller über die Wiese der Antragsteller gefahren, sei von den Antragstellern zurechtgewiesen worden, sei in der Folge in aggressiver Weise aus dem Auto gesprungen und habe die gefährdeten Parteien am Körper verletzt.
Wegen dieses Vorfalles wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht *** mit Urteil vom 04.10.2021, GZ: ***, wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A am 15.05.2021 gegen 11:00 Uhr in *** einen anderen am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt und zwar
a) Q durch einen Faustschlag gegen das linke Jochbein, durch diese zu Boden stürzte sowie einen Tritt gegen ihr linkes Bein, was eine Prellung des Jochbeins samt Schwellungen, eine leichte Gehirnerschütterung und Schmerzen am Rücken sowie eine Abschürfung am linken Bein zu Folge hatte;
b) R, indem er ihn zu Boden warf, sich auf seinen Rücken kniete und auf ihn mehrfach einschlug und würgte, was eine blutende Platzwunde im Bereich der linken Schläfe und Hämatome am ganzen Körper zur Folge hatte.
Das Landesgericht *** gab der Berufung des Beschwerdeführers mit Urteil am 28.04.2022 keine Folge. Das Landesgericht *** führte begründend aus, dass die erstrichterliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden sei, der Erstrichter habe – nachdem er sich in der Hauptverhandlung von allen Beteiligten persönlich einen Eindruck verschaffen konnte – empirisch einwandfrei dargelegt, dass er den Aussagen der Zeugen Q und R, deren Aussagen zwar nicht in jeden Detail übereinstimmten, jedoch ein schlüssiges nachvollziehbares und glaubwürdiges Bild des Geschehens zeigen, seinen maßgeblichen Feststellungen in objektiver Hinsicht zu Grunde gelegt habe und die subjektive Tatseite aus dem jeweils äußeren Geschehensablauf und der allgemeinen Lebenserfahrung einwandfrei begründet geschlossen. Auch bleibe der Berufung wegen der Strafe ein Erfolg versagt, habe das Erstgericht die zehn einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Vergehen und die äußerst brutale Vorgehensweise als erschwerend und keinen Umstand als mildernd erachtet. Das Erstgericht sei insbesondere auf Grund der zehn einschlägigen Vorstrafen davon ausgegangen, dass es bei dem Angeklagten des Vollzuges der ganzen Freiheitsstrafe bedürfe, um ein entsprechend Verhaltensteuerung der Wirkung der Strafe zu erreichen und die bedingte Nachsicht oder eine Geldstrafe keine entsprechende Wirkung entfalte.
Aus einer im Akt einliegenden Strafregisterauskunft vom 16.09.2021 ist ersichtlich, dass zur Person des Beschwerdeführers 13 Vorstrafen nach dem StGB aufliegen: drei Vorstrafen nach § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung), zwei Vorstrafen nach § 88 Abs. 1 StGB (fahrlässige Körperverletzung), drei Vorstrafen nach § 125 StGB (Sachbeschädigung), drei Vorstrafen nach § 107 Abs. 1 StGB (gefährliche Drohung), zwei Vorstrafen nach § 105 Abs. 1 StGB (Nötigung), eine Vorstrafe nach § 115 Abs. 1 StGB (Beleidigung). Die Vorstrafen wegen Begehung der gerichtlich strafbaren Handlungen nach § 105 Abs. 1 StGB, § 107 Abs. 1 StGB und nach § 115 Abs. 1 StGB (Beleidigung), datieren aus den Jahren 2016 bis 2019.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Besitz der Lenkberechtigung der Klassen AM und B ist. Unstrittig ist weiters, dass das gegenständliche Verfahren aufgrund des Ersuchens der Bezirkshauptmannschaft Gmünd eingeleitet wurde und dass insbesondere wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers am 15.05.2021 anlässlich der Untersuchung beim B Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen entstanden.
Die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, in Verbindung mit dem Urteil des Landesgerichtes ***, der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes *** vom 04. Juni 2021, der Aktennotiz der B GmbH, wonach bereits zu Beginn der verkehrspsychologischen Vorerhebungsphase zur VPU eine massiv erhöhte verbale Aggressivität, erhöhte Konfliktbereitschaft und fehlende soziale Anpassung des Untersuchten bestand.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls gemäß § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.
Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr. 120/1997 idF BGBl I Nr. 154/2021, lauten auszugsweise:
„§ 3.
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
[…]
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
[…]“
„§ 8.
(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen
zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung
im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.
(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.
(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.
(…)
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1
und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);
2. die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;
[…]“
„§ 24.
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
[…]
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
[…]“
„§ 41a.
[…]
(6) Ein Mopedausweis gilt innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Führerschein-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl II Nr. 322/1997 idF BGBl II Nr. 285/2015, lauten auszugsweise:
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1. ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.
2. fachärztliche Stellungnahme: diese hat ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen und ist von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzugeben. In dieser ist gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen.
(…)
„§ 3.
(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
2. die nötige Körpergröße besitzt,
3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.
Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen
Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die
gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.
(…)
(3) Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anläßlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.
(…)“
„§ 5
(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das
sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des
Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder -
trübungen kommt,
4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:
a) Alkoholabhängigkeit oder
b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
5. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.
(2) Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.“
„§ 13.
(1) Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.
(2) Personen, bei denen
1. eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung,
2. eine erhebliche geistige Behinderung,
3. ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozeß oder
4. eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung besteht, darf eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, die Eignung bestätigt.“
§ 17. (1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht
1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.
§ 18. (3) Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 4 FSG aufgefordert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Im Rahmen dieser amtsärztlichen Untersuchung gelangte der Amtsarzt aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes zu dem Schluss, dass eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens und der Anpassung besteht, weswegen zur Erstellung des Gutachtens eine Stellungnahme eines psychiatrischen Facharztes erforderlich ist.
Der Gesetzeszweck der der Verkehrsbehörde nach § 24 Abs 4 FSG eingeräumten Befugnisse ist im Schutz der Verkehrssicherheit zu sehen. Es soll, dies bei Vorliegen entsprechender Indizien, der Verkehrsbehörde möglich sein, die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen überprüfen zu können.
Der Sinn eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, liegt darin, die notwendige Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens im Sinne des § 8 FSG zu ermöglichen, da ein solches bei Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 3 Abs 1 Z 3 FSG noch gegeben sind, einzuholen ist. Das zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Lenkberechtigten im Rahmen des Entziehungsverfahrens eingeleitete Aufforderungsverfahren gemäß § 24 Abs 4 FSG zielt folglich darauf ab, die gesetzlich geforderte Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens sicherzustellen (VwGH 2004/11/0015).
Ein solcher Aufforderungsbescheid ist jedoch nur dann rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, beim Beschwerdeführer bestehe eine Erkrankung im Sinne des § 5 FSG-GV oder dem Beschwerdeführer mangle es wegen des Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl VwGH 2004/11/0217).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2014/11/0023) ist ein derartiger Aufforderungsbescheid darüber hinaus nur dann zulässig, wenn bei der Behörde im Zeitpunkt seiner Erlassung, bzw. im Fall einer Rechtsmittelentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung derselben (VwGH 2010/11/0067), nach wie vor begründete Bedenken dahingehend bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenker von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige - aktuelle - Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH Ra 2019/11/0032).
Das Verwaltungsgericht ist nach § 28 Abs 2 VwGVG zur „Entscheidung in der Sache“ berufen, sohin zu einer reformatorischen Entscheidung, mittels der das Verwaltungsgericht die Rechtssache selbst durch Abänderung des angefochtenen Bescheides endgültig entscheidet. Eine gleichlautende Bestimmung nach dem Muster des § 66 Abs 4 AVG, der die Berufungsbehörde dazu berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern fehlt zwar im VwGVG. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtes, den angefochtenen Bescheid „nach jeder Richtung abzuändern“ ergibt sich aber aus der Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst (VwGH Ro 2015/22/0011).
Das Verwaltungsgericht ist auch zur uneingeschränkten Beweiswürdigung berufen.
In der Sache selbst ist auszuführen, dass für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 8 FSG nicht mehr gesundheitlich geeignet ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu beherrschen und die für das Lenken von Kraftfahrzeugen geltenden Vorschriften einzuhalten, dieser gemäß § 3 Abs 1 Z 1 FSG-GV nicht mehr die nötige körperliche und psychische Gesundheit oder gemäß Z 2 die nötige Körpergröße besitzen, oder gemäß Z 3 nicht ausreichend frei von Behinderungen sein oder schließlich gemäß Z 4 aus ärztlicher Sicht nicht mehr über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügen müsste. Nicht mehr hinreichend gesund im Sinne des Z 1 leg. cit. sind Personen, bei denen eine oder mehrere der Voraussetzungen des § 5 Abs 1 FSG-GV vorliegen.
Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit als Teil der gesundheitlichen Eignung umfasst die Beobachtungsfähigkeit sowie die Überblicksgewinnung des Lenkers eines Kraftfahrzeuges, das Reaktionsverhalten (insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens), das Konzentrationsvermögen, die Sensomotorik, die Intelligenz sowie das Erinnerungsvermögen (vgl. VwGH 2009/11/0052; vgl hierzu § 18 Abs 2 FSG-GV, wonach festgelegt wird, welche Fähigkeiten im Rahmen der Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit zu prüfen sind).
Grundsätzlich rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw. auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (VwGH Ra 2014/11/0023). In Bezug auf den Beschwerdeführer sind unter Berücksichtigung des Ergebnisses des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens konkrete Anhaltspunkte hervorgekommen, die begründete Bedenken in Bezug auf dessen gesundheitliche Eignung im Sinne einer schweren persönlichkeitsbedingten Störung des Verhaltens und der Anpassung rechtfertigen.
Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers vom 15.05.2021, das im Konnex mit dem Lenken eines Kfz steht, seinem Auftreten bei der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, seinen gerichtlichen Verurteilungen lassen sich, wie festgestellt, Bedenken, im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG dahingehend ableiten, dass eine schwere psychische Erkrankung gemäß § 13 FSG-GV in Form einer persönlichkeitsbedingten Störung des Urteilsvermögens des Verhaltens und der Anpassung vorliegt, sodass eine Lenkberechtigung bei Vorliegen dieser Bedenken nur dann belassen werden darf, wenn das ärztliche Gutachten aufgrund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mit beurteilt wird, die Eignung bestätigt.
Es bestehen beim Beschwerdeführer insbesondere Bedenken bezüglich der Selbstkontrolle, der psychischen Stabilität und der Risikobereitschaft. Insbesondere das Verhalten des Beschwerdeführers vom 15.05.2021, welches im Zusammenhang mit dem Lenken eines KFZ steht, deutet auf ein überaus hohes Aggressionspotenzial auch beim Lenken eines KFZ hin, sodass die Aufforderung gemäß §24 Abs. 4 VStG gerechtfertigt ist.
Wird der Inhaber einer Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, so sind diese Befunde im Aufforderungsbescheid im Einzelnen anzuführen (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/11/023). Unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhaltes und der oben angeführten rechtlichen Ausführungen ist die Vorlage einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens jedenfalls erforderlich.
Festzuhalten ist, dass es sich bei der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung in deren Rahmen die fachärztliche Stellungnahme beizubringen ist, um eine reine Verkehrssicherheitsmaßnahme handelt, um Klarheit in Bezug auf die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zu erlangen. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes geht das erkennende Gericht davon aus, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken eines Kraftfahrzeuges bestehen, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben und die verwaltungsbehördliche Entscheidung mit der Maßgabe zu bestätigen war, dass die Stellungnahme eines psychiatrischen fachärztlichen bis zum 15.09.2022 beizubringen ist, da sich das Verwaltungsgericht in einem derartigen Fall nicht damit begnügen darf, den angefochtenen Bescheid und damit auch die in diesen vorgenommene Fristsetzung zu bestätigen (VwGH 2010/11/0164).
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine
Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche
Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der
oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen
kann (VwGH Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene
Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im
Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH Ro 2015/03/0035).
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