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LVwG-S-1477/001-2022•LVwG N LVwG-S-1477/001-2022
LVwG-S-1477/001-2022Tribunal Administrativo Regional22 de jun. de 2022
Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Verwaltungsstrafe; Wald; Rodung; Tatvorwurf; Konkretisierungsgebot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwalt GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 28. April 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:
I.Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren hinsichtlich des darin enthaltenen Tatvorwurfes eingestellt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1a Abs. 1 bis 3, 4 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 174 Abs. 1 lit. a Z 6 ForstG 1975 (Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.g.F.)
§§ 27, 44 Abs. 1 und 2, 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I
Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§§ 25 Abs. 2, 31 Abs. 1 und 2, 44a, 45 Abs. 1 Z 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz
1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
Dem Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (in der Folge: die belangte Behörde) wie er dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt wurden, ist folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt zu entnehmen:
1.2. Mit Straferkenntnis vom 28. April 2022, ***, wurde A (in der Folge: der Beschwerdeführer) wie folgt bestraft:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
31.03. 2020 bis zumindest 15.03.2021
Ort:
Gst.Nr. ***, Gemeinde *** / KG ***
Tatbeschreibung:
Sie haben auf dem Grundstück Gst.Nr. ***, KG ***, eine konsenslose Rodung im Ausmaß von 62 m² vorgenommen, indem ein mit Schotter befestigter Lagerplatz errichtet worden ist. Damit haben Sie Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet.Nachdem Sie dafür keine Rodungsbewilligung erwirkt hatten, erfolgte die Verwendung des Waldbodens unbefugt und haben Sie sohin einen Verstoß gegen §§ 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 iVm. 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 zu verantworten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§§ 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 iVm. 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 350,00
32 Stunden
§ 174 Abs. 1 Z. 1 Forstgesetz 1975
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€35,00
Gesamtbetrag:
€385,00“
Begründend verweist die belangte Behörde auf einen Strafantrag des Fachgebietes Forstwesens der belangten Behörde und die Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers. Weiters werden Äußerungen bzw. Feststellungen der Forstbehörde wiedergegeben; Unter anderem wird auf einen Ortsaugenschein vom 21. Juli 2021 eingegangen, bei welchem festgestellt worden wäre, dass der konsenslos errichtete Lagerplatz von einem Hochwasser betroffen gewesen sei und die dort gelagerten Bloche Auswirkungen auf die Hochwasserabfuhr gehabt hätte. Weiters ist davon die Rede, dass dem Beschwerdeführer eine Bewilligung in Aussicht gestellt worden wäre; falls ein forstlicher Lagerplatz an anderer Stelle gewünscht wäre, könnte mit dem Bezirksförster „ein Trassierungstermin“ vereinbart werden.
Unter Punkt 2. wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG *** sei, dort einen befestigten Lagerplatz im Ausmaß von 62 m² errichtet hätte und „Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet“ worden sei, ohne dass dafür eine Rodungsbewilligung bestehe. Weiters folgen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers.
Feststellungen, aus denen sich ableiten liese, weshalb es sich bei dem betroffenen Grundstücksteil um Waldboden handle, finden sich im Straferkenntnis nicht.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung geht die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 30.03.2020 bis 15.03.2021 einen konsenslosen Lagerplatz auf Waldboden „errichtet“ hätte. In Bezug auf den Verjährungseinwand wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es sich bei der Verwendung von Waldboden entgegen den Rodungsverbot um ein Dauerdelikt handle. Durch die „Errichtung“ des konsenslosen Lagerplatz im genannten Zeitraum sei Waldboden zu einem anderen Zweck als für die Waldkultur verwendet worden und damit gegen das Forstgesetz verstoßen worden. Weiters folgen formelhafte Ausführungen zum Verschulden und zur Strafbemessung.
1.2. Der Erlassung des Straferkenntnisses waren ein Strafverfahren vorausgegangen, wobei die Verfolgungshandlungen nicht über den Inhalt des Straferkenntnisses hinausgingen. Bei der ersten Verfolgungshandlung handelt es sich um die Strafverfügung vom 30. März 2021, welche am 02. April 2021 an den Beschwerdeführer gesendet und diesem am 07. April 2021 zugestellt worden ist.
1.3. Gegen das oben angeführte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten, unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Einstellung des Strafverfahrens begehrt wird.
Begründet wird dies – aufs wesentlichste zusammengefasst – mit folgenden Argumenten:
-Bei der in Rede stehenden Fläche handelt es sich nicht um Waldboden (wozu die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen hätte), die vorgeworfenen Handlungen seien nicht gesetzt worden; es würde überdies die Errichtung und Verwendung eines Holzlagerplatzes keine Rodung darstellen.
-Da der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde gewünschten Zustand hergestellt hätte, sei das Straferkenntnis „auch aus diesem Grund rechtswidrig“.
-In Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ sei ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers zu verneinen gewesen.
-Die Tat sei nicht ausreichend konkretisiert.
-Da die Ehegattin des Beschwerdeführers ebenfalls ein Straferkenntnis erhalten hätte, sei die Bestrafung auch des Beschwerdeführers unzulässig; Es liege ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor.
-Im Hinblick auf weitere Strafverfahren betreffend den Beschwerdeführer und seine Ehefrau sei bloß eine Strafe zu verhängen gewesen; Es läge „fortgesetztes Delikt“ vor; es hätte allenfalls eine einzige Strafe verhängt werden dürfen.
-Die belangte Behörde hätte mildernde Umstände nicht ausreichend berücksichtigt.
-Das Verschulden des Beschwerdeführers sei unbewiesen.
-Die belangte Behörde hätte die Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG anwenden müssen.
-Das Verfahren leide an Feststellungs- und Begründungsmängel in Bezug auf die maßgeblichen objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Strafakt unter gleichzeitigem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Gericht vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Der unter Punkt 1. wiedergegebene Verfahrensverlauf und Inhalt von Schriftstücken resultiert aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und ist unbestritten; das Gericht kann dies seiner Entscheidung zugrunde legen.
2.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften
ForstG 1975
§ 1a.
(1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
(3) Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).
(4) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten (….)
§ 4.
(1) Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Fall
(…)
§ 17.
(1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(…)
§ 174. (1) Wer
(…)
6. das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt;
(…)
(…)
(…)
VwGVG
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den
angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3)
zu überprüfen.
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der
Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(…)
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über
Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem
Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.
VStG
§ 25. (…)
(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
(…)
§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
(…)
§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu
verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die
die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage
abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe
Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer dafür bestraft, dass er entgegen dem Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 ForstG 1975 Waldboden zur anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet hätte. Der Beschwerdeführer bestreitet aus verschiedenen Gründen das Vorliegen der Übertretung bzw. die Rechtmäßigkeit der Bestrafung.
Unter anderem macht er die mangelnde Konkretisierung der Tat durch die belangte Behörde geltend.
§ 44a Z 1 VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wenigstens seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 03.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, ist dieser Bestimmung dann entsprochen, wenn
im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu wiederlegen und
der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gestellt werden (vgl. VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005).
Der Spruch des Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (z.B. VwGH 17.09.2014, 2011/17/0210).
Einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsstrafbehörde kann (und muss) das mittels Beschwerde angerufene Gericht (wie vormals die Berufungsbehörde) richtigstellen oder ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) eine alle der Bestrafung zugrundeliegende Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (zB VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205 zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei diese Rechtsprechung jedoch ohne weiteres auf die derzeit geltende Rechtslage übertragbar ist). Wesentlich ist also, dass Mängel in der Tatumschreibung durch die Verwaltungsstrafbehörde im gerichtlichen Beschwer-deverfahren nur dann bzw. nur insoweit saniert werden können, wenn bzw. soweit es im Rahmen des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren zu einer Verfolgungs-handlung gekommen ist, die den oben beschriebenen Konkretisierungserforder-nissen entspricht.
Freilich darf es im Zuge der Richtigstellung nicht zu einer Auswechslung der Tat kommen; d.h. der Beschuldigte darf im Beschwerdeverfahren nicht für eine andere Tat bestraft werden als jene, die Inhalt des Straferkenntnisses war.
Wesentlich für das Vorliegen einer verbotenen Rodung ist, dass zum einen Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 vorliegt („Waldboden“ ist ein Rechtsbegriff, der gemäß der Systematik des Gesetzes – vgl. insbes. § 1a und § 4 leg. cit. - Grundflächen bezeichnet, die „Wald“ sind bzw. als solcher gelten) und zum anderen die davon erfassten Grundflächen für andere Zwecke als solche der „Waldkultur“ (also die im Rahmen des Forstgesetzes liegende Nutzung bzw. Inanspruchnahme von „Waldboden“ bzw. Wald) verwendet werden. Im Hinblick darauf erfordert ein dem
§ 44a Z 1 VStG entsprechender Vorwurf die Angabe jener im Tatsächlichen liegenden Umstände, die eine eindeutige Subsumtion unter die beiden hier in Rede stehenden Tatbestandsmerkmale „Waldboden“ und „andere Zwecke als für solche der Waldkultur“ erlaubt. Dies ist gegenständlich im Straferkenntnis nicht geschehen und lässt sich derartiges auch aus den im Laufe des Verfahrens vorgenommenen Verfolgungshandlungen nicht entnehmen. Zu ersteren Tatbestandsmerkmal hätte es entsprechender konkreter Angaben bedurft, aus denen sich ableiten lässt, dass die betroffene Grundfläche Wald ist bzw. als solcher gilt, also es sich bei der betroffenen Fläche (bevor die angenommene widmungswidrige Verwendung erfolgte) um den Teil einer bestockten Grundfläche handelt, der die Qualifikation des § 1a Abs. 1 ForstG 1975 erfüllte bzw. für den die Kriterien des § 1a Abs. 2 oder 3 leg.cit. zutrafen (respektive eine Neubewaldung im Sinne des § 4 leg.cit. stattgefunden hatte). Derartiges lässt jedoch, wie gesagt, aus dem Straferkenntnis (wie auch aus den vorangegangenen Verfolgungshandlungen) nicht entnehmen. Damit wurde aber der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschnitten, sodass er nicht in die Lage versetzt wurde, eine konkrete zweckdienliche Entgegnung abzugeben und Gegenbeweise zu erbringen bzw. Beweisanbote zu erstatten.
Gleiches gilt auch für das Kriterium der „Verwendung zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur“. Auch wenn die belangte Behörde von der „Errichtung“ eines Lagerplatzes spricht, meint sie offensichtlich damit nicht bloß die Herstellung der Lagermöglichkeit (welche zweifellos nicht über den gesamten Tatzeitraum andauerte, sondern bereits davor verwirklicht war), sondern die Verwendung als Lagerplatz (nur insofern ist der Sachverhalt mit dem von der belangten Behörde angeführten Fall in der Rechtsprechung vergleichbar). Die Behörde hat nicht explizit angegeben, welchen Lagerungszwecken der gegenständliche Platz dienen sollte; im Akt ist jedenfalls von einer Holzlagerung die Rede (Blochlagerungen, die vom Hochwasser betroffen wurden). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Holzlagerplätze, die in einem unmittelbaren räumlichen forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen, nach § 1a Abs. 3 Forstgesetz 1975 als Wald gelten. Dies bedeutet, dass die Nutzung eines Grundstückes (das zuvor aus anderen Gründen Wald war) als der Waldbewirtschaftung dienender Holzlagerplatz weiterhin die Verwendung von Waldboden zur Waldkultur darstellt und damit keine verbotene Rodung ist (vgl. implizit VwGH 28.04.1997, 97/10/0001; weiters in diesem Zusammenhang die Judikatur des VwGH 09.08.2006, 2005/10/0224; 25.04.2001, 99/10,0170; 31.07.2009, 2006/10/0052 , wonach zB auch die Errichtung eines Weges, eines Brunnens oder einer Hütte dann keine Rodung darstellen, wenn diese Baulichkeiten für die Waldbewirtschaftung erforderlich sind). Dementsprechend hätte ein den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entsprechender Tatvorwurf, welche den angenommenen Verstoß gegen das Rodungsverbot umschreiben hätte sollen, den Vorwurf beinhalten müssen, demzufolge es sich um einen nicht den Kriterien des
§ 1a Abs. 3 ForstG entsprechenden Holzlagerplatz gehandelt hätte (etwa zur Lagerung andere, waldnutzungsfremder Dinge, bzw. er nicht zur Waldbe-wirtschaftung erforderlich war). Das heißt, für den Fall (den der Akteninhalt vermuten, jedenfalls aber nicht ausschließen lässt), dass es sich gegenständliche um einen der Bewirtschaftung des im räumlichen Zusammenhang damit stehenden Waldes des Beschwerdeführers dienenden Holzlagerplatz gehandelt hat, ist gar nicht gegen das Rodungsverbot verstoßen worden. Im Fall aber, dass der Lagerplatz anderen Zwecken dienen sollte bzw. gedient hat bzw. zur Waldbewirtschaftung nicht notwendig war, kommt dies aus dem Tatvorwurf nicht zum Ausdruck (weil diese „anderen Zwecke“ gar nicht konkret angeführt sind), sodass daraus jedenfalls auch nicht unmittelbar auf die von der belangten Behörde angenommene Übertretung geschlossen werden kann. Mit anderen Worten: die Errichtung eines Lagerplatzes auf Waldboden und seine Verwendung stellen nicht zwangsläufig eine Rodung dar und aus dem auf diese Umschreibung reduzierte Tatvorwurf resultiert noch nicht das in Rede stehende Delikt.
Das bedeutet, dass die von der belangten Behörde angenommene Übertretung, nämlich das Verhalten, welches dem Beschwerdeführer angelastet wurde, als solches (in der vorgeworfenen Form) keine Verwaltungsübertretung bildet, zumal durch die gewählte „Tatumschreibung“ nicht zwingend auf das Vorliegen des von der belangten Behörde angenommenen Straftatbestandes geschlossen werden kann. Eine Abänderung bzw. Ergänzung des Tatvorwurfes durch das Gericht bedeutete – abgesehen von der insofern eingetretenen Verfolgungsverjährung - eine im Beschwerdeverfahren unzulässige Auswechslung der Tat. Dafür spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine Rodung (ohne die erforderliche Bewilligung) vorgenommen hat.
Sohin was das angefochtene Straferkenntnis einschließlich der Kostenentscheidung bereits aus diesem Grunde aufzuheben und das Strafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 (zweiter Fall) VStG einzustellen, sodass auf das weitere Vorbringen des Beschwer-deführers nicht einzugehen war.
Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des § 44 Abs. 2 letzter Fall VwGVG nicht.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im gegenständlichen Fall nicht zu lösen, da es um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärten Rechtslage (vgl. die angeführten Belege) auf den Einzelfall ging. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis (Art. 133 Abs. 4 B-VG) ist daher nicht zulässig.
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