projetos
LVwG-AV-356/001-2022•LVwG N LVwG-AV-356/001-2022
LVwG-AV-356/001-2022Tribunal Administrativo Regional21 de jun. de 2022
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Einkommen; Anrechnung; Zuflussprinzip; Vermögen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde der A in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 2. März 2022, Zl. ***, betreffend Einstellung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz – NÖ SAG zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Bescheid vom 2. März 2022, Zl. ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde) die A (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit Bescheid vom 14. Jänner 2022, Zl. ***, gewährten Leistungen im Zeitraum von 1. Februar bis 28. Februar 2022 ein und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus. Aufgrund der Nachzahlung der erhöhten Familienbeihilfe in Höhe von € 6.430,40 im Februar 2022 sei der Lebens- und Wohnbedarf der Beschwerdeführerin für Februar 2022 zur Gänze gedeckt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei auszuschließen gewesen, weil bei vorläufiger Weitergewährung der Leistungen ein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl bestehe, zumal mangels weiterer Leistungen der Sozialhilfe keine Einbehaltung gemäß § 29 Abs. 3 NÖ SAG möglich bzw. aufgrund der Einkommens- bzw. Vermögenslage eine Rückzahlung im Rahmen einer Ratenzahlung nicht zu erwarten sei. Durch die bereits erfolgte Auszahlung sei ein Überbezug in Höhe von € 947,94 entstanden. Von der Geldleistung im März 2022 würden daher € 230,94 und von April bis Juni 2022 monatlich € 239,00 einbehalten.
In ihrer rechtzeitigen Beschwerde vom 24. März 2022 bestätigte die Beschwerdeführerin die Nachzahlung in Höhe von € 6.430,40, mit der sie einen Teil ihrer Schulden beglichen habe, und berief sich auf § 7 Abs. 2 Z 4 NÖ SAG. Die belangte Behörde hätte ihr Einkommen und ihr Vermögen erheben müssen. Die erhöhte Familienbeihilfe stelle gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 Eigenmittelverordnung nicht anzurechnendes Einkommen dar. Nachzahlungen der Familienbeihilfe seien als Vermögen anzusehen. Es handle sich um Schonvermögen, das bis zu einem Betrag von € 5.867,64 nicht verwertet werden müsse. Ihr Anspruch bestehe daher weiter und hätte die belangte Behörde über den Differenzbetrag von € 562,76 einen Kostenersatzbescheid erlassen müssen. Unter Berücksichtigung ihrer Schuldenrückzahlung in Höhe von € 2.000 sei ein Kostenersatz für Februar nicht möglich. Die Beschwerdeführer beantragte daher die Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Höhe der tatsächlich zurückzuzahlenden Leistung für Februar entsprechend reduziert werde.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Mit Schreiben vom 5. April 2022 übermittelte die belangte Behörde den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. April 2022 um Übermittlung ihrer Kontoauszüge, Bekanntgabe ihres Vermögens und Übermittlung entsprechender Nachweise.
Die Kontoauszüge wurden mit E-Mail vom 3. Mai 2022 übermittelt und darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin mit der Nachzahlung der Familienbeihilfe € 2.000 an ihren Bruder, der ihr die Kaution und die erste Monatsmiete geborgt habe, zurückgezahlt und dringend benötigte Möbel gekauft habe.
Mit E-Mail vom 25. Mai 2022 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Foto ihres Behindertenpasses.
Mit Bescheid vom 14. Jänner 2022, Zl. ***, sprach die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für den Zeitraum von 21. Dezember bis 31. Dezember 2021 in Höhe von € 195,76 und für den Zeitraum von 1. Jänner 2022 bis 30. Juni 2022 in Höhe von € 568,76 monatlich zu und gewährte ihr Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Höhe von € 130,50 (für den Zeitraum von 21. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021) bzw. € 379,18 monatlich (für den Zeitraum von 1. Jänner bis 30. Juni 2022).
Der Beschwerdeführerin erhielt am 8. Februar 2022 eine Nachzahlung der erhöhten Familienbeihilfe in Höhe von € 6.430,40.
Die Feststellungen zu den zuerkannten Leistungen beruhen auf dem angefochtenen Bescheid, jene zu den erhaltenen Überweisungen auf dem Kontoauszug der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2022.
§ 3 NÖ SAG sieht unter anderem vor, dass Leistungen der Sozialhilfe nur Personen, die von einer sozialen Notlage betroffenen sind, zu gewähren sind und dies auch nur subsidiär und nur insofern, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel der Bezugsberechtigten abgedeckt werden kann.
Bei der Bemessung der Leistungen der Sozialhilfe ist das Einkommen der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 NÖ SAG). Dem NÖ SAG liegt ein umfassender Einkommensbegriff zugrunde (vgl. Gesetzesmaterialien zum NÖ SAG, Ltg.-690/A-1/50-2019, Zu § 6, Seite 12), zählt es doch alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Personen in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen, zum Einkommen. Der im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat am Vermögen zu (§ 6 Abs. 2 NÖ SAG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich beim Einkommen um laufende, aber nicht unbedingt regelmäßige Einnahmen in Geld, beim Vermögen hingegen um (im jeweiligen Zeitraum) bereits vorhandene Werte, mögen sie auch aus dem Überschuss nicht verbrauchten Einkommens entstanden sein (vgl. VwGH vom 10. Februar 2021, Zl. Ra 2020/10/0032, m.w.N.).
Die Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln regelt insbesondere, inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Personen zu berücksichtigen ist oder anrechenfrei bleibt.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 diese Verordnung ist unter anderem die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, vom Einkommen nicht anzurechnen.
Die Beschwerdeführerin erhielt eine Nachzahlung der erhöhten Familienbeihilfe. Bei der erhöhten Familienbeihilfe handelt es sich um eine Leistung, auf welche die Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) Anspruch hat und die – unabhängig von einer etwaigen Nachzahlung – laufend gewährt wird.
Das bedeutet, dass die erhöhte Familienbeihilfe zwar als Einkommen im Sinne des § 6 NÖ SAG zu werten ist, bei der Bemessung der Leistungen nach dem NÖ SAG jedoch nicht angerechnet und damit auch nicht berücksichtigt wird. Das anrechenfreie Einkommen ist jedoch nicht vom Zuflussprinzip des § 6 Abs. 2 NÖ SAG ausgenommen, sodass der nicht verbrauchte Teil im Folgemonat dem Vermögen zuwächst. (Auch) anrechenfreies Einkommen wird daher im Folgemonat zu Vermögen im Sinne des § 7 NÖ SAG, das von der Hilfe suchenden Person einzusetzen ist. Ausgenommen davon ist jedoch unter anderem das Schonvermögen, also verwertbares Vermögen bis zu einem Freibetrag in Höhe von 600 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (§ 7 Abs. 2 Z 4 NÖ SAG).
Die belangte Behörde hat die Leistungen Beschwerdeführerin für Februar 2022 gemäß § 27 Abs. 1 NÖ SAG eingestellt. Nach dieser Bestimmung ist die Leistung von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.
Die gegenständliche Zahlung des Finanzamts Österreich war nach den Vorgaben der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln im Zuflussmonat Februar nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid grundsätzlich auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, wobei es nicht ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen beschwerdeführenden Partei gebunden ist (das Verbot der „reformatio in peius“ gilt nur in Verwaltungsstrafsachen). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides, sohin jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. z.B. VwGH vom 9. Juni 2015, Zl. Ro 2015/03/0032, 16. März 2016, Zl. Ra 2015/04/0042, und 28. Jänner 2020, Zl. Ra 2019/03/0076, jeweils m.w.N.). Da die Einstellung der Leistungen den Zeitraum Februar 2022 betrifft, ist das Landesverwaltungsgericht nicht zur Entscheidung über andere Leistungszeiträume berechtigt.
Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG unterbleiben, weil bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Das Landesverwaltungsgericht hat eine Verhandlung aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage nicht für erforderlich erachtet (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.