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LVwG-AV-1477/001-2020•LVwG N LVwG-AV-1477/001-2020
LVwG-AV-1477/001-2020Tribunal Administrativo Regional14 de jun. de 2022
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Gefährdungsprognose; missbräuchliche Verwendung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch RA C, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 13.11.2020, Zl. ***, nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 24.08.2021 sowie am 12.05.2022 zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben, der verwaltungsbehördliche Bescheid behoben und dem Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes stattgegeben.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an der Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 24.08.2016 wurde Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) der Besitz von Waffen und Munition verboten.
Dieser Bescheid wurde nach fristgerechter Vorstellung von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha mit Bescheid vom 16.03.2017, ZI. ***, bestätigt.
Begründend führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe mehrere tätliche Angriffe auf seine damalige Ehefrau D sowie die gemeinsamen Kinder getätigt, gegenüber diesen Drohungen ausgesprochen und die gegen ihn im Anschluss an das verhängte Betretungsverbot erlassene Einstweilige Verfügung im August 2016 zweimal missachtet. Er habe aber nicht nur insbesondere in familiären Ausnahmesituationen oftmalig eine erhöhte Aggressionsbereitschaft bewiesen, sondern auch gegenüber seiner Familie Selbstmordabsichten geäußert. Nach einem Zusammenbruch sei er in die Psychiatrie eingeliefert worden. Darüber hinaus würden auch die zahlreichen – teils getilgten – Verwaltungsübertretungen einen Schluss auf seine Geisteshaltung und Sinnesart zulassen, welche die Tatsache, dass er durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die besonders schutzwürdigen Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen gefährden könnte, rechtfertigen würden.
1.2. Bestätigung des Waffenverbotes:
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 08.11.2017, ZI. LVwG-AV-719/001-2017, als unbegründet abgewiesen.
Im Rahmen der einer Entscheidung nach § 12 Abs. 1 WaffG zugrunde zu legenden Prognose kam das Landesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass das Waffenverbot zu bestätigen sei, dies zusammengefasst aufgrund der tätlichen Angriffe gegenüber seiner damaligen Ehefrau, der Drohung gegenüber seinen Kindern „einen Abgang mit Bomben und Granaten“ zu machen, der Äußerung von Selbstmordabsichten und der erhöhten Aggressionsbereitschaft in familiären Auseinandersetzungen.
1.3. Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes:
Mit Schreiben vom 18.05.2020 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes und führte begründend aus, das Waffenverbot beruhe auf Handlungen und Umständen, die im Zuge von Ehestreitigkeiten im Zusammenhang mit dem im Jahr 2016 anhängig gewesenen Ehescheidungsverfahrens zu Tage gekommen seien. Die Ehe sei seit 13.03.2017 geschieden, er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Ex-Gattin und es würde auch keine Selbstmordgefahr vorliegen. Er habe sich seit August 2016, somit seit rund vier Jahren, wohlverhalten. Darüber hinaus bedeute die Verhängung eines Waffenverbotes für ihn den Wegfall der Jagd als Wirtschaftszweig. Insgesamt seien die für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe weggefallen, weshalb die Aufhebung nach § 12 Abs. 7 WaffG beantragt werde.
Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 13.11.2020, ZI. ***, gemäß § 12 Abs. 7 WaffG abgewiesen.
Begründend führte die Behörde dazu aus, dass im Strafregisterauszug eine Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB aufscheine, wobei die Tat am 16.11.2016 begangen worden sei. Überdies habe der Beschwerdeführer zwischen Sommer 2016 und Sommer 2017 insgesamt sechs verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen begangen und im EKIS würden insgesamt sieben Einträge zur Person des Beschwerdeführers aufscheinen. Dem Einwand, dass die Probezeit der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe wegen gefährlicher Drohung abgelaufen sei, sei entgegenzuhalten, dass gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 99/20/0199 u.a.) bei Beurteilung der Geisteshaltung und Sinnesart des Betroffenen durchaus auch getilgte Vorstrafen einbezogen werden könnten. Die Berufung des Beschwerdeführers auf einen angeblichen Ausnahmefall und die Behauptung, das Ehescheidungsverfahren sei abgeschlossen, seien irrelevant, da durch das bisherige Verhalten des Beschwerde-führers von Seiten der Behörde weiterhin die Befürchtung bestehe, dass es in zukünftigen psychischen Ausnahmesituationen zu einer Aggressionsbereitschaft kommen könne, welche zur missbräuchlichen Verwendung von Waffen führe. Solche Situationen würden auch aus gänzlich anderem Anlass als dem Ehescheidungsverfahren entstehen. Wenngleich das Ehescheidungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, so sei die Aufteilung des ehelichen Vermögens noch nicht abgeschlossen und biete somit noch viel Konfliktpotential. Von Seiten der Behörde bestehe daher die Befürchtung, es könne in diesem Zusammenhang zu einer erneuten Konfrontation mit der Ex-Gattin kommen, welche einen Auslöser für eine neue psychische Ausnahmesituation darstellen könne. Der Befürchtung, es könne auch ohne Vorliegen einer Ausnahmesituation zum Missbrauch einer Waffe kommen, bedürfe es nicht (VwGH 97/20/0019).
Der für die Aufhebung des Waffenverbotes relevante Beobachtungszeitraum beginne gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH mit der Anlasstat – nicht erst mit rechtskräftiger Verhängung des Waffenverbotes – zu laufen (VwGH Ra 2017/03/0031 u.a.). Insofern würden alle seit August 2016 begangenen Handlungen des Beschwerdeführers in die Beurteilung des Wohlverhaltens miteinfließen, auch wenn diese – und der Gesamteindruck über die Person – im Zuge eines Beschwerdeverfahrens auch vom Landesverwaltungsgericht aufgegriffen worden seien. Derzeit seien insgesamt seit der Anlasstat knapp vier Jahre vergangen. Weder das Gesetz noch die ständige Rechtsprechung würden eine bestimmte Dauer für den Beobachtungszeitraum definieren, diese sei jeweils anhand des Einzelfalls zu prüfen (vgl. VwGH Ra 2017/03/0031). Ein Beobachtungszeitraum von vier Jahren sei jedoch vom VwGH als nicht ausreichend angesehen worden (vgl. VwGH 2005/03/0018) und werde auch in Bezug auf den Beschwerdeführer auf Grund der Vielzahl und der Schwere der Vorfälle, sowie der dadurch erwiesenen Geisteshaltung und Sinnesart, welche letztlich zum gegenständlichen Waffenverbot geführt hätten, jedenfalls als unzureichend gesehen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 22.10.2021 fristgerecht Beschwerde, in welcher er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, eine Entscheidung in der Sache selbst, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragte.
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass das Ehescheidungsverfahren am 13.03.2017 abgeschlossen worden sei, wobei er freiwillig das alleinige Verschulden an der Ehescheidung eingestanden habe. Es sei daher unrichtig, dass er uneinsichtig gewesen sei. Das im Straferkenntnis angeführte Strafverfahren wegen § 107 Abs. 1 StGB stünde im Zusammenhang mit einem Streit mit seinem Sohn im Rahmen der damaligen Scheidungssituation, in welcher er nicht akzeptieren habe können, dass sich seine gesamte Familie von ihm abgewandt habe. Seit März 2017 bestehe – ausgenommen von Gerichtsverhandlungen, welche kein Anlass für relevante Auseinandersetzungen gewesen seien – kein persönlicher Kontakt mehr zur Familie. Insofern die Behörde nach 2017 erfolgte Strafanzeigen ins Treffen führe, sei dem entgegen zu halten, dass eine Strafanzeige wegen Nötigung eingestellt worden sei, weil die Aussage seiner Ex-Gattin selbst den Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt habe. Weiters seien ihm zwei Anzeigen seiner Familie bekannt, die diese nach zufälligen Begegnungen erstattet hätten. Ein weiteres Strafverfahren sei von seiner Tochter angestrengt worden, weil er diese auf einer Freilandstraße überholt und diese sich dadurch genötigt gefühlt habe. Da der von der Tochter geschilderte Sachverhalt nicht den Tatbestand der Nötigung erfolgt habe, sei er freigesprochen worden. Die Strafanzeigen könnten gegenständlich also nicht relevant sein, da kein tatsächlich strafbares Verhalten im Raum stehe. Verwaltungsstrafen, die bereits bei der Verhängung des Waffenverbotes ausschlaggebend gewesen seien, dürften aufgrund des Doppelbestrafungsverbotes gegenständlich nicht nochmals berücksichtigt werden. Darüber hinaus handle es sich um eine Ermessensentscheidung, wobei der Sachverhalt unabhängig durch die Behörde zu beurteilen sei. Da selbst im Fall einer diversionellen Erledigung nicht auf die Richtigkeit der Vorwürfe geschlossen werden dürfe (VwGH 2009/03/0049), hätte die Behörde in den von ihr angeführten Verfahren, welche mit Einstellung bzw. Freispruch geendet hätten, selbst die Sachverhalte zu prüfen gehabt und könnten sich die Strafanzeigen nicht gegen ihn auswirken. Er sei auch gerne bereit, hinsichtlich einer allfälligen in Rede stehenden Aggressionsbereitschaft ein Sachverständigengutachten beizubringen. Abschließend werde darauf verwiesen, dass die Jagd für ihn stets eine Passion dargestellt und er über eine Genossenschaftsjagd in *** verfügt habe. Als Jagdleiter sowie Jagdaufseher sei er über 20 Jahre lang tätig gewesen und habe diese verantwortungsvollen Positionen mit Freude ausgeübt. Das Wildpret aus seiner Jagdgenossenschaft habe er im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes vertrieben und dadurch Einnahmen erzielt, welche durch das Waffenverbot weggefallen seien.
Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Mit Schreiben vom 18.12.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor; dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch und auf die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens holte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Urteil des Landesgerichtes *** vom 16.03.2017 zur ZI. *** ein, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Äußerungen gegenüber seinem Sohn (am 24.11.2016 und 30.11.2016) sowie seiner Ex-Gattin (am 30.11.2016) wegen dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagsätzen, sohin EUR 5.600.- verurteilt wurde. Ein Teil davon (90 Tagessätze, sohin EUR 2.520.-) wurde für die Dauer einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Nach Aufforderung des erkennenden Gerichtes übermittelte die Polizeiinspektion *** einen Bericht vom 08.03.2021, wonach betreffend den Beschwerdeführer an der dortigen Dienststelle sechs Aktenvorgänge aufscheinen. Es handle sich um einen Bericht nach § 100 Abs 3a StPO wegen einer fraglichen Anzeige durch einen betrunkenen Arbeiter (23.03.2019), eine Anzeige wegen des Verdachts der Körperverletzung gegen eine Mitarbeiterin, wobei in der Folge über Auftrag der Staatsanwalt eine Anzeige gegen die Anzeigerin und Geschädigte wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage vor Gericht erstattet worden sei (02.04.2019), eine Anzeige der Tochter wegen des Verdachts der Gefährdung der körperlichen Sicherheit im Straßenverkehr (14.06.2019), einen privaten Rechtsstreit betreffend Eigentumsverhältnisse nach dem Tod eines Pächters (17.07.2019), einen privaten Streit mit einem benachbarten Grundeigentümer wegen Baggerarbeiten, wobei der Beschwerdeführer als Opfer geführt werde (22.10.2019) und um einen Hundebiss (14.11.2019).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 24.08.2021 sowie am 12.05.2022 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde zur ZI. ***, den verwaltungsgerichtlichen Akt zur ZI. LVwG-AV-1477/001-2020, Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeuginnen, Frau B (Gutsverwalterin am Hof des Beschwerdeführers) sowie Frau E (Lebensgefährtin), und Einbeziehung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 21.10.2021, welches seine Aggressionsbereitschaft, die im Raum gestandenen Selbstmordabsichten sowie die Bereitschaft mit Waffen sorgsam umzugehen, beleuchtet.
Der Vertreter der belangten Behörde hat darüber hinaus in der zweiten öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer aktuell keine negativen Vorfälle bzw. Auffälligkeiten bekannt seien.
Der Beschwerdeführer, Herr A, geboren am ***, Staatsangehöriger Österreich, ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens in ***, ***, welches er von seinem Vater übernommen und sukzessive erweitert hat. Bis zum 13.03.2017 ist der Beschwerdeführer mit Frau D verheiratet gewesen; der Ehe entstammen zwei erwachsene Töchter und ein erwachsener Sohn.
Im Rahmen von Ehestreitigkeiten kam es zu tätlichen Übergriffen des Beschwerdeführers auf seine nunmehrige Ex-Gattin (am 21.07.2016 sowie am 01.08.2016) und seine Tochter (am 11.08.2016) sowie Drohungen gegenüber der Gattin und den gemeinsamen Kindern. Diese Vorfälle zogen am 11.08.2016 eine Wegweisung des Beschwerdeführers vom Hof und in der Folge eine Einstweilige Verfügung für die Dauer eines Jahres nach sich, der der Beschwerdeführer in den Jahren 2016 und 2017 mehrmals zuwidergehandelt hat. Am 11.08.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Zusammenbruches und potentieller Selbstmordgefahr stationär für zwei Tage in die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses *** aufgenommen.
Wegen dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (Tatzeitpunkte 24.11.2016 und 30.11.2016 gegenüber seinem Sohn sowie 30.11.2016 gegenüber seiner Ex-Gattin) wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe verurteilt, welche nach Ablauf einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Bis zur Verhängung des Waffenverbotes war der Beschwerdeführer 35 Jahre lang Jäger, wobei er für einen Zeitraum von 26 Jahren als Jagdleiter und darüber hinaus ca. 23 Jahre als Jagdaufseher tätig war. Künftig möchte er wieder seiner Leidenschaft, dem Jagen, nachgehen.
Der Beschwerdeführer bewohnt den Gutshof in ***, ***. Seine Ex-Frau und die erwachsenen Kinder haben ihre Wohnsitze seit Jahren in anderen Gemeinden. Das Aufteilungsverfahren im Zuge der Scheidung ist noch nicht abgeschlossen. In diesem Zusammenhang finden immer wieder Gerichtsverhandlungen statt. Abgesehen von Zusammentreffen im Rahmen dieser Verhandlungen besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Frau sowie zu den gemeinsamen drei Kindern jedoch seit mehreren Jahren kein Kontakt mehr.
Seit rund drei Jahren lebt der Beschwerdeführer mit Frau E in einer Beziehung. Frau E verbringt rund zwei bis drei Tage pro Woche auf dem Hof des Beschwerdeführers und unterstützt diesen auch im Betrieb. Der Beschwerdeführer besucht Frau E auch teils an deren Wohnsitz in ***.
Der Beschwerdeführer ist nicht selbstmordgefährdet. Er ist beherrscht und nicht gewaltbereit.
Die im Wesentlichen unstrittigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt samt Verwaltungsstrafregisterauszug und Meldezetteln betreffend die Ex-Gattin, die Kinder und den Beschwerdeführer, dem vom erkennenden Gericht eingeholten Urteil des Landesgerichts *** vom 16.03.2017 zur ZI. *** sowie den Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeuginnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Voranzustellen ist, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeuginnen, Frau B und Frau E, einen wahrheitsverbundenen und glaubwürdigen Eindruck hinterließen. Ihre Angaben waren widerspruchsfrei und es kam nichts hervor, das darauf schließen ließe, dass die von ihnen gemachten Angaben nicht der Wahrheit bzw. ihrer subjektiven Wahrnehmung entsprochen hätten.
Insbesondere ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in beiden mündlichen Verhandlungen einen durchwegs positiven und vernünftigen Eindruck hinterließ und glaubwürdig sowie nachvollziehbar ausführte, zu seiner Ex-Gattin und den drei erwachsenen Kindern – abgesehen von Treffen bei Gerichtsverhandlungen - keinen Kontakt mehr zu haben. Diese Angaben wurden durch die authentischen und schlüssigen Aussagen der Zeugin Frau B insofern bestätigt, dass diese - obwohl sie seit 2019 am Gutshof beschäftigt ist und selbst viel Zeit dort verbringt, da sie ihr Pferd am Hof des Beschwerdeführers eingestellt hat und sie sowie ihre Tochter am Hof reiten - keinen Kontakt zur Ex-Gattin bzw. den Kindern wahrnehmen konnte.
Ebenfalls sind den schlüssigen und glaubwürdigen Angaben der Lebensgefährtin Frau E nach dieser sowohl die Ex-Frau als auch die drei Kinder unbekannt, obwohl sie rund zwei bis drei Tage pro Woche am Hof des Beschwerdeführers verbringt.
Hinsichtlich der Sinnesart und des Gemüts des Beschwerdeführers hat dieser im Rahmen der beiden mündlichen Verhandlungen einen ruhigen und beherrschten Eindruck hinterlassen. Auch die übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeuginnen haben den Beschwerdeführer als nicht zu Gewalt neigend oder jähzornig beschrieben, weshalb das erkennende Gericht in Zusammenschau mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten des F, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zu dem Schluss gelangt, dass dieser nicht gewaltbereit ist.
Insgesamt hat sich der Beschwerdeführer einsichtig hinsichtlich der Vorfälle im Zuge des Scheidungsverfahrens gezeigt und nachvollziehbar dargelegt, dass bei ihm vor allem aufgrund der Tatsache, wegen der Einstweiligen Verfügung seinen Hof nicht bestellen zu können, die Nerven blank gelegen seien.
Die fehlende Selbstmordgefährdung ergibt sich zum Einen aus dem langen Zeitraum, der seit seinem Zusammenbruch am 11.08.2016 vergangen ist und in dem der Beschwerdeführer keinerlei Selbstgefährdung erkennen hat lassen, dem im Akt der Behörde zitierten Entlassungsbericht des Krankenhauses *** vom August 2016, wonach bereits bei Entlassung des Beschwerdeführers aus der zweitägigen stationären Aufnahme keine Selbst- oder Fremdgefährdung vorgelegen ist, und dem Gutachten des F in Zusammenschau mit dem persönlichen Eindruck des Gerichts und den Schilderungen der Zeuginnen.
6. Das erkennende Gericht hat erwogen:
§ 12 Abs 1 WaffG bestimmt:
„Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.“
§ 12 Abs 7 WaffG bestimmt:
„Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.“
Demnach ist die Waffenbehörde bei einem Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 7 WaffG verpflichtet, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Umstände, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum, muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (VwGH 2010/03/0174 mwN).
Der relevante Beobachtungszeitraum beginnt nicht mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbotes, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen. Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach das Verstreichen eines Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist, betrifft nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört. Die Aufhebung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs 7 WaffG dient nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist (vgl. z.B. VwGH Ra 2017/03/0031).
Grundlage des gegenständlichen Waffenverbotes waren die vom Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen August 2016 und November 2016 getätigten Übergriffe bzw. Drohungen gegenüber seiner damaligen Gattin und den drei gemeinsamen erwachsenen Kindern sowie im Raum stehende Äußerungen hinsichtlich eines Selbstmordes und Übertretungen der gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einstweiligen Verfügung in den Jahren 2016 und 2017.
Diesen Vorfällen steht ein jahrzehntelang – im Wesentlichen untadeliges – Vorleben des Beschwerdeführers als Landwirt, Familienvater, Jagdleiter und Jagdaufsichts-organ sowie ein wiederum seit rund fünf Jahren geregeltes und solides Leben gegenüber. Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Ermittlungsverfahrens seinen Beweggrund für die Aufhebung des gegenständlichen Waffenverbotes, nämlich seiner jahrzehntelangen Passion (dem Jagen) wieder nachgehen zu können, nachvollziehbar dargelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt aufgrund des festgestellten fehlenden Kontaktes zu der Ex-Frau sowie den erwachsenen Kindern und somit des Nichtvorhandenseins von familiären Konfliktsituationen, des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers in Bezug auf dessen Gesinnung und Charakter, dem Wohlverhalten in den letzten Jahren sowie der stabilen Lebensumstände zum Schluss, dass ein künftiger Missbrauch nicht anzunehmen ist und das bis dato bestehende Waffenverbot und die damit verbundenen Folgen für den Beschwerdeführer Warnung genug sind, künftig in einer ähnlichen Situation anders bzw. in besonnener Art und Weise zu reagieren.
Das erkennende Gericht sieht ein Überwiegen des jahrzehntelangen Wohlverhaltens und daraus ableitend eine positive Zukunftsprognose. Diese Schlussfolgerung wird einerseits bestärkt durch die zeugenschaftlichen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung, andererseits auch durch die Angabe des Vertreters der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer zuletzt nicht negativ in Erscheinung getreten ist.
Da die Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes weggefallen sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, war der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung zu beheben und das Waffenverbot antragsgemäß aufzuheben.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH Ro 2015/03/0035).
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