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LVwG-S-2122/001-2021•LVwG N LVwG-S-2122/001-2021
LVwG-S-2122/001-2021Tribunal Administrativo Regional31 de mai. de 2022
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Ladung; Ladungssicherung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12.08.2021, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretung im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** vom Kreuzungsbereich mit der *** in Fahrtrichtung *** bis zur Gemeindegrenze *** begangen wurde.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 22, -- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer lenkte zwischen 13:55 Uhr und 14:00 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** vom Kreuzungsbereich mit der *** in Fahrtrichtung *** bis zur Gemeindegrenze *** den Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** mit dem Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Am Tag der Anhaltung hatte der Beschwerdeführer den gleichen Transport auf der gleichen Strecke bereits einmal durchgeführt. Der Lenker führte vor Fahrtantritt eine Sichtkontrolle und eine Rundumkontrolle durch. Die Ladung, nämlich Nassmais, wurde bis ca. 40 cm unter der Bordwandgrenze geladen. Der Sattelanhänger war nicht mit einer Plane abgedeckt. Aufgrund eines starken Sturms und der Fahrgeschwindigkeit wurden Maiskörner von der Ladefläche geweht und fielen auf die Fahrbahn sowie auf einen nachfahrenden PKW.
1.2. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: die belangte Behörde) vom 12. August 2021, ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 04. September 2020, zwischen 13:55 Uhr und 14:00 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** Richtung *** den Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** und den Anhänger *** gelenkt. Er habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche. Es sei festgestellt worden, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert gewesen sei. Der Sattelanhänger sei nicht mit einer Plane abgedeckt gewesen. Aufgrund des starken Sturms und der Fahrgeschwindigkeit seien Maiskörner von der Ladefläche geweht worden und auf die Fahrbahn gefallen, wodurch ein nachfahrender PKW beschädigt worden sei. Die nicht entsprechend gesicherte Ladung hätte dem Beschwerdeführer auffallen müssen.
Er habe dadurch die Rechtsvorschriften § 101 Abs. 1 lit.e, § 102 Abs. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967 verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 22 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer leicht möglich gewesen wäre, eine Plane nach der Beladung und somit vor Antritt der Fahrt zu montieren. Die Polizei habe wahrgenommen, dass auf der *** zwischen *** und der Kreuzung mit der Landesstraße *** beidseitig am Fahrbahnrand Maiskörner gelegen seien. Durch die herabfallenden Maiskörner sei ein Fahrzeug beschädigt worden. Er habe dadurch die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen. Bei der Strafbemessung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz nachweislicher Aufforderungen seiner persönlichen Verhältnisse nicht bekannt gegeben habe und sei daher von einem Nettoeinkommen von € 1.400,00, einer Sorgepflicht für eine Person und keinem nennenswerten Vermögen ausgegangen worden. Erschwerend sie kein Umstand, mildernd ebenfalls kein Umstand zu werten gewesen. Dieses Straferkenntnis wurde per Post an den Beschwerdeführervertreter übermittelt und laut RSb-Rückschein am 16. August 2021 übernommen.
1.3. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen dieses Straferkenntnis vom 12. August 2021 richtet sich die mit Schreiben vom 10. September 2021 durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde.
Der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last gelegte Übertretung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Die Behörde habe den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Es sei nicht zulässig, sich lediglich auf augenscheinliche Wahrnehmung einer PKW-Lenkerin zu stützen, sondern müsse der Sachverhalt durch zusätzlich substantiierte Beweismittel erforscht werden. Die Behörde dürfe nicht einfach den augenscheinlichen Wahrnehmungen eines Beamten Glauben schenken und das Vorliegen von einer Verwaltungsübertretung ungeprüft annehmen, sondern habe sich darüber hinaus auf weitere Beweismittel zu stützen und eigene Ermittlungen anzustellen, um den wahren Sachverhalt zu erforschen.
Die von der PKW-Lenkerin vorgelegten Fotos würden keinesfalls Beweisen, dass die Ladung vom Beschwerdeführer unzureichend gesichert worden sei. Auf diesen Bildern sei lediglich ein LKW sowie am Boden befindliche „weiße Flecken“ ersichtlich. Diesen Lichtbildern könne nicht entnommen werden, dass etwaige Maiskörner aufgrund mangelnder Ladungssicherung das Innere des LKW verlassen hätten und auf das von ihr gelenkte Auto gefallen seien. Dem Beschwerdeführer seien bis dato weder Lichtbilder noch sonstige Beweise für das Vorhandensein einer Beschädigung vom Fahrzeug der PKW-Lenkerin übermittelt worden. Die Behörde habe ohne sachdienliche Beweismittel eine Verwaltungsübertretung geahndet. Vom Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt eine Aussage betreffend einer mangelnden Ladungssicherung getätigt worden und sei es ihm unerklärlich auf welcher Grundlage die Behörde ihre Behauptungen stütze. Es würden daher keine hinreichenden Beweismittel für das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung vorliegen und sei das Verfahren bereits aus diesem Grund einzustellen.
In diesem Straferkenntnis werde angeführt, dass mit Rechtskraft dieses Strafbescheides die Begehung des Deliktes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt werde. Da der Beschwerdeführer die Tat nicht begangen habe, habe auch keine Vormerkung im Führerscheinregister zu erfolgen. Selbst bei einer Bestrafung des Beschwerdeführers habe die Vormerkung im Führerscheinregister zu unterbleiben, weil die Verkehrssicherheit nicht gefährdet gewesen sei. Im Vormerksystem seien nur solche Delikte zu erfassen, die eine massive bzw. konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit in sich tragen würden. Vormerkungen dürften nur bei solchen Delikten angenommen werden, wenn sich die Gefährlichkeit konkret ausgewirkt habe, daher ein Unfall gerade noch vermieden worden sei. Da dies im gegenständlichen Fall nicht zutreffe, dürfe eine Vormerkung im Führerscheinregister nicht erfolgen. Aus dem Erlass des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT-170.656/0032/II-ST4/2006 vom 05. Dezember 20006) gehe hervor, dass eine Vormerkung nur dann (und dies ausschließlich) vorzunehmen sei, wenn ein Fahrzeugmangel mit „Gefahr in Verzug“ vorliege. Gefahr in Verzug könne lediglich dann angenommen werden, wenn unter Zugrundelegung von kraftfahrtechnischem Erfahrungswissen befürchtet werden müsse, es werde sich bei bestimmungsgemäßer Weiterverwendung des Fahrzeuges im Straßenverkehr eine Unfallsituation ergeben. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Vormerkung im Führerscheinregister iSd § 30a Abs. 2 Z 12 FSG seien daher nicht erfüllt.
Im gegenständlichen Fall liege ein geringes Verschulden und eine geringfügige Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes vor, sodass gemäß § 33a Abs. 1 VStG vorzugehen und von der Verhängung einer Strafe abzusehen sei.
Für den Fall, dass das gegenständige Verwaltungsstrafverfahren nicht schon anhand der bisherigen Ausführungen auszuführen sei, sei, da ein geringes Verschulden und – wenn überhaupt – eine solch geringfügige Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes vorliege, dass gemäß § 45 Abs. 1 VStG vorzugehen und von der Verhängung einer Strafe abzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe überwiegend nicht den Rechtswidrigkeitszusammenhang der angeblich verletzten Verwaltungsvorschriften nach gehandelt, eine Bestrafung des angelasteten Verhaltens sei vom Gesetzgeber nicht gewollt und das Verhalten darüber hinaus ohne Folgen geblieben bzw. seien diese derart gering gewesen, dass die Verhängung einer Strafe in keinem Verhältnis zum Unrechtsgehalt des Verhaltens des Beschwerdeführers stehe. Wenn überhaupt, sei der Unrechtsgehalt derart gering, dass dem Beschwerdeführer höchstens leichteste Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre, sodass ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG unter Erteilung einer Ermahnung geboten sei.
Der Beschwerdeführer beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 50 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen; in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Strafe insbesondere in Anwendung des § 20 VStG auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen und jedenfalls gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.
1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt, die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Einvernahme der Zeugen C und D.
In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer mündlich bzw. in einem ergänzenden Beschwerdevorbingen an, dass der Tatort im gegenständlichen Straferkenntnis nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspreche und somit gegen die Bestimmung des § 44a VStG verstoße. Begründend führt er aus, dass die Tatortbeschreibung „Gemeindegebiet *** auf der Landstraße *** Richtung ***“ im Spruch nicht präzise genug formuliert worden sei und er durch die mangelnde Konkretisierung in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt, sowie der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt sei. Die fehlende Konkretisierung führe auch dazu, dass nicht ersichtlich sei ob die Anzeigeerstattung bei der zuständigen Behörde erfolgt ist, weil die Übertretung sowohl der BH Hollabrunn als auch der BH Mistelbach zugerechnet werden könne. Überdies brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich in dem übermittelten Verwaltungsakt keine wirksame Abtretung seitens der BH Mistelbach finde und deshalb die belangte Behörde unzuständig sei.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt in Zusammenhalt mit den Angaben des Beschwerdeführes und der Zeugen. Insbesondere konnte die Zeugin C in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen, dass Maiskörner vom LKW des Beschwerdeführers auf die Straße und ihr Auto fielen.
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
§ 50
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.
2.2. Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967:
§ 101
(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn
a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden,
b) die im § 4 Abs. 6 Z 1 festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen durch die Beladung nicht überschritten wird,
c) die größte Länge des Fahrzeuges durch die Beladung um nicht mehr als ein Viertel der Länge des Fahrzeuges überschritten wird und
d) bei Bewilligungen gemäß Abs. 5 zweiter Satz erteilte Auflagen eingehalten werden,
e) die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.
[…]
§ 102
(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
[…]
§ 134
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
[…]
2.3. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)
§ 27.
(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
(2) Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiß, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat.
(2a) Ist die Verwaltungsübertretung nicht im Inland begangen worden, so richtet sich die Zuständigkeit
1. in Verwaltungsstrafsachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder die Ausübung einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: zunächst nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, dann nach dem Hauptwohnsitz des Beschuldigten, dann nach seinem Aufenthalt;
2. in sonstigen Verwaltungsstrafsachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Beschuldigten, dann nach seinem Aufenthalt.
Wenn keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann, ist die Behörde zuständig, die zuerst von der Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt (§ 28).
(3) Amtshandlungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gelten, unabhängig davon, wo sie vorgenommen werden, als Amtshandlungen der örtlich zuständigen Behörde.
§ 29a.
Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, übertragen werden.
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.
(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Sowohl in der Anzeige als auch im Straferkenntnis wurde die *** im Gemeindegebiet *** als Tatort bezeichnet. Damit bezieht sich der Tatvorwurf nur auf jenen Bereich der ***, welcher im Gemeindegebiet *** gelegen ist.
Dem Einwand, dass der Ort der Verwaltungsübertretung nicht präzise genug ausgeführt wurde und somit eine Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach bestünde, ist daher entgegenzuhalten, dass gemäß § 27 VStG die Behörde örtlich zuständig ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Das Gemeindegebiet *** ist dem Bezirk Mistelbach zugeordnet. Daraus folgt die örtliche Zuständigkeit der BH Mistelbach.
Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach hat mit Schreiben vom 04. Jänner 2021 das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29a VStG an die belangte Behörde abgetreten. Der Beschwerdeführer hat laut Melderegister seinen Hauptwohnsitz in ***. Der Hauptwohnsitz und Aufenthalt befindet sich somit im örtlichen Wirkungsbereich der belangten Behörde. Der unmittelbare Zugriff auf die für das Verwaltungsstrafverfahren, insbesondere auch für die Strafbemessung, relevante persönlichen Daten des Beschwerdeführers und somit die unmittelbare Kenntnis von allfälligen, bei einer Strafbemessung nach § 19 Abs. 2 VStG zwingend zu beachtenden Vorstrafen lässt eine erhebliche Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten (vgl. VwGH 89/03/0140, VwGH 97/03/0364).
Die verfahrensgegenständliche Übertragung der Zuständigkeit nach § 29a VStG von der gemäß § 27 VStG örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft Mistelbach an die belangte Behörde erfolgte zu Recht.
Der Beschwerdeführer lenkte zwischen 13:55 Uhr und 14:00 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** vom Kreuzungsbereich mit der *** in Fahrtrichtung *** bis zur Gemeindegrenze *** den Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** mit dem Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Am Tag der Anhaltung hatte der Beschwerdeführer den gleichen Transport auf der gleichen Strecke bereits einmal durchgeführt. Der Lenker führte vor Fahrtantritt eine Sichtkontrolle und eine Rundumkontrolle durch. Die Ladung, nämlich Nassmais, wurde bis ca. 40 cm unter der Bordwandgrenze geladen. Der Sattelanhänger war nicht mit einer Plane abgedeckt. Aufgrund eines starken Sturms und der Fahrgeschwindigkeit wurden Maiskörner von der Ladefläche geweht und fielen auf die Fahrbahn sowie auf einen nachfahrenden PKW.
Der Begriff „Ladung“ schließt in seinem Wortlaut Gegenstände mit ein, die in, auf oder mit einem Fahrzeug befördert werden. Gemäß § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 ist folglich jegliche Ladung zu sichern, mit Ausnahme jener Ladegüter, die den Laderaum nicht verlassen können und die den sicheren Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen sowie niemand gefährden (VwGH Ra 2020/02/0212). Feinkörniges Schüttgut wie Maiskorn ist geeignet den Laderaum eines Fahrzeuges während des Betriebes zu verlassen. Darüber hinaus kann das plötzliche Herabfallen von Maiskörnern – aus welchem Grund auch immer – andere Verkehrsteilnehmer zu gefährlichen Reaktionshandlungen, wie zum Beispiel dem abrupten Bremsen oder Ausweichen veranlassen. Dadurch können Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden.
Die Ladung wurde ungesichert, also ohne Verwendung jeglicher Ladungssicherungshilfsmittel (zB Abplanen, Nachbefeuchtung), auf der Ladefläche transportiert. Der Umstand, dass die Maiskörner nur bis 40 cm unter der Bordkante geladen wurden stellt in diesem Zusammenhang keine ausreichende ordnungsgemäße Ladungssicherung dar. Dadurch wird zwar das Risiko, dass Maiskörner auf die Straße geweht werden, reduziert aber nicht – wie der gegenständliche Fall gezeigt hat – ausgeschlossen. Indem der Beschwerdeführer für die auf der Ladefläche geladenen Maiskörner keine ordnungsgemäße Ladungssicherung iSd Bestimmungen des § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 vornahm und durch den nicht ausreichend gesicherten Transport der Maiskörner der sichere Betrieb des Fahrzeuges beeinträchtigt und jemand gefährdet werden hätte können, hat der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Umschreibung des Tatortes im gegenständlichen Straferkenntnis nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspreche. Begründend führt er aus, dass die Tatortbeschreibung „Gemeindegebiet *** auf der Landstraße *** Richtung ***“ im Spruch nicht präzise genug formuliert und er durch die mangelnde Konkretisierung in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt sowie der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt sei worden sei. Tatsächlich lenkte der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nur auf einem Teilstück der *** im Gemeindegebiet ***, konkret ab dem Kreuzungsbereich mit der *** in Fahrtrichtung ***.
Eine derartige Umschreibung des Tatortes, die mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, dass die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung, konkret das Lenken seines Fahrzeuges trotz fehlender Ladungssicherung auf der *** im Gemeindegebiet *** Richtung ***, stattgefunden hat, entspricht bei der vorliegenden Übertretung, bei der als Tatort nicht ein bestimmter Punkt, sondern eine bestimmte Fahrstrecke in Betracht kommt, durchaus den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG (vgl. VwGH 96/03/0040).
Die Gefahr einer Doppelbestrafung kann ausgeschlossen werden, weil der der Tatort der angelasteten Verwaltungsübertretung mit der *** im Gemeindegebiet *** – wenn auch zu weit gefasst – klar definiert wurde. Auch zeitlich kann eine Doppelbestrafung ausgeschlossen werden, weil der Beschwerdeführer an diesem Tag zwar mehrere Fahrten von *** zur Firma E durchführte, diese aber zeitlich weit auseinanderlagen, da die Fahrzeit pro Richtung etwa 1,5 Stunden betrug.
Die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers wurden nicht beschnitten, da es für die vorgebrachten Verteidigungsmittel irrelevant war an welchem genauen Streckenabschnitt der *** im Gemeindegebiet *** die Tathandlung gesetzt wurde. Genau das hätte der Beschwerdeführer bereits im behördlichen Verfahren klarstellen und eingrenzen können. Der Beschwerdeführer wurde mit dem sich auf den gesamten Streckenabschnitt der *** im Gemeindegebiet *** beziehenden Ausspruch in die Lage versetzt, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.
Im Zuge des Beweisverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht den gesamten Streckenabschnitt der *** im Gemeindegebiet *** mit der nicht ordnungsgemäß gesicherten Ladung befahren hat. Dies war nur vom Kreuzungsbereich mit der *** bis zur Gemeindegrenze in Richtung *** der Fall. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses war daher dahingehend zu präzisieren.
Der Beschwerdeführer begehrt, dass eine Vormerkung im Führerscheinregister unterbleibt. Im gegenständlichen Straferkenntnis findet sich lediglich ein Hinweis darauf, dass das begangene Delikt mit Rechtskraft im Führerscheinregister vorgemerkt wird. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Hinweis und keine normative Anordnung der belangten Behörde.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („der Sache“) ist somit im konkreten Fall
ausgehend vom Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nur die Frage, ob die Ahndung einer Verwaltungsübertretung gem. § § 101 Abs. 1 lit.e, § 102 Abs. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967 zu Recht erfolgte. Das Landesverwaltungsgericht ist lediglich befugt, hierüber zu entscheiden.
3.5. Zur subjektiven Tatseite:
Beim gegenständlichen Delikt hat die Behörde zunächst die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. In weiterer Folge ist es Sache des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 2000/09/0190).
Gemäß § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 muss die Ladung am Fahrzeug so verwahrt oder gesichert sein, dass sie unter anderem den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhält. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt in seiner Rechtsprechung darauf Bezug, was unter einem „normalen Fahrbetrieb“ zu verstehen ist (vgl. VwGH 2011/02/0036). Zur Auslegung dieses Begriffes ist § 9 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG) heranzuziehen und die dort genannte gewöhnliche Betriebsgefahr eines Fahrzeuges wird dem „normalen Betrieb“ eines Fahrzeuges gleichgesetzt. Es ist somit zu beurteilen, ob eine vorhersehbare und beherrschbare Situation im Straßenverkehr vorliegt oder eine solche, die nicht mehr kalkuliert und kontrolliert werden kann. Gerät eine Gefahrensituation außer Kontrolle und ist unbeherrschbar, kann in der Regel auch nicht vorausgesehen werden, wie die Ladung eines Kraftfahrzeuges reagiert.
Nur für absehbare Kräfteeinwirkungen kann sinnvoll Vorsorge getroffen werden. Dies trifft auch auf die Sicherheit der Ladung für den Fall eines starken Sturmes zu.
Eine starker Sturm bzw. starke Sturmböen sind kein unvorhersehbares Ereignis, sondern eine gewöhnliche Betriebsgefahr mit der bei längeren Beförderungsfahrten auf öffentlichen Straßen zu rechnen ist. Die Ladungssicherung muss so erfolgen, dass ein Transport von Ladegut auch bei starken Windverhältnissen, ohne Gefährdung von Personen oder Sachen möglich ist. Der Beschwerdeführer hätte bei einer Wegstrecke von 1,5 Stunden damit rechnen müssen, dass sich die Wetterverhältnisse entsprechend verändern können und demnach seine Ladung sichern müssen.
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Er hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Die gegenständliche Verwaltungsvorschrift soll Gefahren im Zusammenhang mit fehlender bzw. falscher Ladungssicherung hintanhalten und dient wesentlich dem Interesse der Verkehrssicherheit. Der Beschwerdeführer hat unter Missachtung seiner Sorgfaltspflicht bewirkt, dass durch die mangelhafte Ladungssicherung andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden konnten.
Mildernd war kein Umstand zu werten, da bereits zwei rechtskräftige Verwaltungsvormerkungen bei der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer aufscheinen. Diese sind jedoch nicht einschlägig, weshalb sie nicht erschwerend zu werten sind.
Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht. Das Verwaltungsgericht geht von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.400, Sorgepflichten für eine Person und keinem nennenswerten Vermögen aus.
Im Lichte der oben angeführten Umstände war die von der belangten Behörde verhängte Strafe angemessen und notwendig, um ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn wie auch andere Personen von der Begehung solcher Verwaltungsübertretungen künftig abzuhalten.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes – wie schon aus der Strafdrohung ableitbar ist – und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.
Ein Vorgehen nach § 33a Abs. 1 VStG scheidet vorliegend ebenfalls aus, weil die genannte Bestimmung (ua) voraussetzt, dass die Bedeutung des durch die übertretene Rechtsnorm geschützten Rechtsguts gering ist. Die Bedeutung des durch die vorliegend übertretene Norm geschützten Rechtsgutes, nämlich der Schutz der Verkehrssicherheit, ist als sehr hoch anzusehen, was auch durch den bis zu 5000,- Euro reichenden Strafrahmen zum Ausdruck kommt, womit ein Vorgehen nach § 33a Abs. 1 VStG vorliegend schon aus diesem Grund ausscheidet.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die Gesamtkosten ergeben sich sohin aus der verhängten Strafe (€ 110,-), den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (€ 11,-) und den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (€ 22,-).
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
3.8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine
Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG
grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche
Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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