LVwG N LVwG-S-1246/001-2021

LVwG-S-1246/001-2021Tribunal Administrativo Regional31 de mai. de 2022

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Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abschöpfung der Bereicherung; Ausmaß;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1246/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1246.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 6. Mai 2021, Zl. ***, betreffend Abschöpfung der Bereicherung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Wendung

„Folgende Barauslagen sind ebenfalls einzuzahlen:

Barauslage vonZweck

€ 519.915,00§ 80 Abs. 3 AWG“

im angefochtenen Straferkenntnis durch folgende Wendung ersetzt wird:

„A ist verpflichtet, der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf € 35.000 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 3 und 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002“

2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig.

Hinweis: Sollte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, den Betrag von € 35.000 sofort oder auf einmal zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.

Entscheidungsgründe

Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen den gemäß § 80 Abs. 3 AWG 2002 vorgeschriebenen Betrag richtet.

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Straferkenntnis vom 6. Mai 2021, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) A (in der Folge: Beschwerdeführer) verschiedene Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 und des AWG 2002 zur Last. Im gegenständlichen Verfahren ist ausschließlich Spruchpunkt 2. dieses Straferkenntnisses relevant, demzufolge der Beschwerdeführer von 6. Februar 2017 bis 18. Oktober 2020 an näher bezeichneten Orten gewerbsmäßig die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichem Abfall in Form von diversem Buntmetall ohne Erlaubnis des Landeshauptmannes ausgeübt hat, obwohl die ausgeübte Tätigkeit einer solchen Erlaubnis bedarf.

Die belangte Behörde verhängte wegen Übertretung des § 24a Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 2 Z 6 AWG 2002 eine Geldstrafe über den Beschwerdeführer, schrieb ihm einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und verrechnete gemäß § 80 Abs. 3 AWG 2002 „Barauslagen“ in Höhe von € 519.915. Letzteres begründete sie lediglich damit, dass sie vom (nicht genannten) „erwirtschafteten Bruttoumsatz“ einen Gewinn von 20 % annehme, was dem angeführten Betrag entspreche.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 31. Mai 2021 rechtzeitig Beschwerde ein, in der er sich gegen die „über 500.000€ strafe“ verwehrte.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Der Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28. Juni 2021 zur Verbesserung seiner Beschwerde kam der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 5. Juli 2021 nach, in dem er unter anderem klarstellte, dass sich seine Beschwerde nur gegen die „Barauslagen“ wendet.

Mit E-Mail vom 10. September 2021 und Postsendung vom 22. September 2021 übermittelte die Landespolizeidirektion Niederösterreich weitere Unterlagen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 14. Dezember 2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Verfahrens, in den Akt des Landesgerichts *** zur Zl. *** und in die in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen B, C, D und E. Die Niederschriften über die Vernehmungen der Zeugen F, G und H wurden verlesen.

Mit E-Mail vom 29. April 2022 ergänzte der Beschwerdeführer die Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und legte eine Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice *** (in der Folge: AMS) vor.

4. Feststellungen

4. 1 Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitraum von 6. Februar 2017 bis 18. Oktober 2020 über keine Erlaubnis des Landeshauptmannes gemäß § 24a AWG 2002 für die Sammlung und Behandlung von Abfällen. Dennoch übte er diese Tätigkeit aus.

4. 2 Der Beschwerdeführer verkaufte das gesammelte Buntmetall zum Teil gemeinsam mit seinem Vater I und seinem Bruder J an verschiedene Schrotthändler wie die L GmbH (in der Folge: Privatbeteiligte) und die K GmbH. Dabei bedienten sie sich der slowakischen Staatsangehörigen F, G, H, M, N, O und P als Strohleute. Die Strohleute unterschrieben bei den Schrotthändlern die Empfangsbestätigungen für den Kaufpreis und erhielten dafür pro Unterschrift € 30. Das Geld kassierte zumeist – bei der Privatbeteiligten in 95 % der Fälle – der Beschwerdeführer, ansonsten seine Familienmitglieder. Bei der Auszahlung waren die Strohleute nicht immer anwesend. Die Buntmetallverkäufe erfolgten häufig auf Initiative des Beschwerdeführers, der – bei der K GmbH oft gemeinsam mit seinem Bruder, bei der Privatbeteiligten jedoch immer allein und telefonisch – auch die Preiserkundigungen bzw. -verhandlungen führte.

4. 3 Für den Verkauf von Buntmetall erhielt der Beschwerdeführer von der K GmbH im Zeitraum von 7. Februar 2018 bis 20. Februar 2019 folgende Beträge, insgesamt € 9.469,20:

-€ 390 am 7. Februar 2018 (Belegnummer ***)

-€ 1.704,40 am 22. März 2018 (Belegnummer ***)

-€ 5.662 am 4. September 2018 (Belegnummer ***)

-€ 1.712,80 am 20. Februar 2019 (Belegnummer ***)

4. 4 Für den Verkauf von Buntmetall erhielt der Beschwerdeführer von der Privatbeteiligten im Zeitraum von 19. November 2018 bis 22. Jänner 2020 folgende Beträge, insgesamt € 20.208,97:

-€ 570,60 am 19. November 2018 (Eingangsrechnung ***)

-€ 1.950,72 am 23. November 2018 (Eingangsrechnung ***)

-€ 3.403,73 am 7. Jänner 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.025,84 am 9. Jänner 2020 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.075,93 am 17. Jänner 2020 (Eingangsrechnung ***)

-€ 4.383,45 am 20. Jänner 2020 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.134,35 am 20. Jänner 2020 (Eingangsrechnung ***)

-€ 3.664,35 am 22. Jänner 2020 (Eingangsrechnung ***)

Davon wurden fünf Eingangsrechnungen (***, **, ***, *** und ***) im Urteil des Landesgerichts *** vom 22. Februar 2021, Zl. *** (in der Folge: Urteil des Landesgerichts ***), beim Zuspruch an die Privatbeteiligte berücksichtigt.

4. 5 Die Privatbeteiligte verbuchte im Zeitraum von 22. Juni 2018 bis 20. Dezember 2019 insgesamt € 310.246,83 für Buntmetallverkäufe auf F, wobei in dieser Zeit folgende 67 Eingangsrechnungen auf ihn ausgestellt wurden:

-€ 8.436,75 am 22. Juni 2018 (Eingangsrechnung ***)

-€ 291,20 am 24. Juli 2018 (Eingangsrechnung ***)

-€ 720,65 am 4. September 2018 (Eingangsrechnung ***)

-€ 13,65 am 4. September 2018 (Eingangsrechnung ***)

-€ 16.681,50 am 4. Oktober 2018 (Eingangsrechnung ***)

-€ 10.532,50 am 22. Oktober 2018 (Eingangsrechnung ***)

-€ 8.015 am 23. Oktober 2018 (Eingangsrechnung ***)

-€ 11.247,50 am 23. Oktober 2018 (Eingangsrechnung ***)

-€ 9.121,35 am 23. Oktober 2018 (Eingangsrechnung ***)

-€ 372,30 am 23. Oktober 2018 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.313,40 am 23. Oktober 2018 (Eingangsrechnung ***)

-€ 6.089,90 am 23. Oktober 2018 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.204 am 23. Oktober 2018 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.323,25 am 7. November 2018 (Eingangsrechnung ***)

-€ 5.600 am 12. November 2018 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.159,87 am 13. November 2018 (Eingangsrechnung ***)

-€ 1.751,16 am 30. April 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.667,21 am 9. Mai 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 5.274,07 am 6. Juni 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 1.956,35 am 13. Juni 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 4.174,93 am 19. Juni 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 71.540 am 25. Juni 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 922,43 am 26. Juni 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.919,46 am 10. Juli 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 388,19 am 11. Juli 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 117,63 am 11. Juli 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.534,45 am 17. Juli 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 672,35 am 17. Juli 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 1.353,48 am 1. August 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 23.218 am 8. August 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 220,31 am 9. August 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 1.452,57 am 28. August 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 427,80 am 28. August 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 1.628,65 am 17. September 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 538,20 am 17. September 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 14.976 am 25. September 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.289,90 am 7. Oktober 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.531,37 am 11. Oktober 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.601,38 am 15. Oktober 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 1.688,15 am 29. Oktober 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 1.530,53 am 30. Oktober 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 933,45 am 31. Oktober 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 1.265,95 am 5. November 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 1.794,43 am 7. November 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 1.950,25 am 11. November 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 3.569,45 am 13. November 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 1.982,50 am 14. November 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 6.102,13 am 20. November 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.229,98 am 21. November 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 5.480,85 am 20. November 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 1.983,65 am 5. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 1.328,90 am 5. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 3.719,96 am 6. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 1.718,11 am 6. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 1.913,46 am 6. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.070,86 am 6. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.829,75 am 16. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 4.168,72 am 16. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 25,68 am 16. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.174,08 am 16. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 1.653,41 am 16. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 1.744,40 am 16. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.681 am 20. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 3.354,05 am 20. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 5.096 am 20. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 5.000,45 am 20. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 6.218,10 am 20. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

Davon wurden zehn Eingangsrechnungen (***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***) im Urteil des Landesgerichts *** beim Zuspruch an die Privatbeteiligte berücksichtigt.

4. 6 Es kann nicht festgestellt werden, dass die im Akt befindlichen Rechnungen, die im Zeitraum von 9. Juli 2018 bis 9. September 2019 von der Q GmbH *** und im Zeitraum von 6. Februar 2017 bis 4. Dezember 2019 von der R Handelsgesellschaft m.b.H. auf F ausgestellt wurden, dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind.

4. 7 Die Privatbeteiligte verbuchte im Zeitraum von 1. Oktober 2018 bis 12. Dezember 2019 insgesamt € 63.179,06 für Buntmetallverkäufe auf G, wobei in dieser Zeit folgende 14 Eingangsrechnungen auf ihn ausgestellt wurden:

-€ 15.470,63 am 1. Oktober 2018 (Eingangsrechnung ***)

-€ 8.059,50 am 15. Oktober 2018 (Eingangsrechnung ***)

-€ 7.079,29 am 15. Oktober 2018 (Eingangsrechnung ***)

-€ 11.400 am 19. Oktober 2018 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.142,10 am 2. Oktober 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.615,28 am 2. Oktober 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 1.070,25 am 3. Oktober 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 1.662,47 und 23. Oktober 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 1.849,70 am 24. Oktober 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 3.750,95 am 11. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.790,55 am 11. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.124,15 am 11. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.055,14 am 11. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 3.251,15 am 12. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

Davon wurden fünf Eingangsrechnungen (***, ***, ***, *** und ***) im Urteil des Landesgerichts *** beim Zuspruch an die Privatbeteiligte berücksichtigt. Am 2. Oktober 2019 wurde ein Betrag von € 2.142,10 rückgebucht (Rechnung ***).

4. 8 Es kann nicht festgestellt werden, dass die im Akt befindlichen Rechnungen, die im Zeitraum von 11. Juli 2018 bis 19. Oktober 2018 von der Q GmbH *** und im Zeitraum von 2. März 2017 bis 24. Oktober 2019 von der R Handelsgesellschaft m.b.H. auf G ausgestellt wurden, dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind.

4. 9 Die Privatbeteiligte verbuchte im Zeitraum von 18. November 2019 bis 27. Jänner 2020 insgesamt € 100.308,48 für Buntmetallverkäufe auf H, wobei in dieser Zeit folgende 30 Eingangsrechnungen auf ihn ausgestellt wurden:

-€ 6.228,28 am 18. November 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 7.859,60 am 19. November 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 1.728,23 am 26. November 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 3.831,80 am 29. November 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 4.422,25 am 29. November 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 6.612,55 am 29. November 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 4.830,61 am 4. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 3.155,15 am 10. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 3.378,02 am 10. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 3.426,09 am 10. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 3.854,34 am 10. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.895,13 am 10. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 1.946,70 am 10. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.837,10 am 17. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 3.547,60 am 17. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.756,25 am 17. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.067,80 am 18. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.795,45 am 18. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.065 am 18. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.431,80 am 18. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 1.908,26 am 18. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.274,30 am 18. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.453,47 am 19. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 3.727,61 am 19. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.035,95 am 19. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 3.295,25 am 19. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 3.215,55 am 22. Jänner 2020 (Eingangsrechnung ***)

-€ 4.054,50 am 22. Jänner 2020 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.965,78 am 27. Jänner 2020 (Eingangsrechnung ***)

-€ 1.707,46 am 27. Jänner 2020 (Eingangsrechnung ***)

Davon wurden 16 Eingangsrechnungen (***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***) im Urteil des Landesgerichts *** beim Zuspruch an die Privatbeteiligte berücksichtigt.

4. 10 Es kann nicht festgestellt werden, dass die im Akt befindlichen Rechnungen, die im Zeitraum von 27. April 2018 bis 10. Dezember 2018 von der Q GmbH *** und im Zeitraum von 8. September 2017 bis 25. Februar 2020 von der R Handelsgesellschaft m.b.H. auf H ausgestellt wurden, dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind.

4. 11 Die Privatbeteiligte verbuchte im Zeitraum von 9. Dezember 2019 bis 27. Jänner 2020 insgesamt € 33.312,49 für Buntmetallverkäufe auf M, wobei in dieser Zeit folgende 13 Eingangsrechnungen auf ihn ausgestellt wurden:

-€ 2.461,38 am 9. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 1.552,35 am 9. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.008,33 am 9. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 1.880,68 am 9. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 11,42 am 9. Dezember 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 3.965,25 am 23. Jänner 2020 (Eingangsrechnung ***)

-€ 6.867 am 23. Jänner 2020 (Eingangsrechnung ***)

-€ 145,50 am 23. Jänner 2020 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.815,20 am 23. Jänner 2020 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.965,65 am 23. Jänner 2020 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.580,60 am 23. Jänner 2020 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.700,45 am 23. Jänner 2020 (Eingangsrechnung ***)

-€ 3.358,68 am 27. Jänner 2020 (Eingangsrechnung ***)

Davon wurden zehn Eingangsrechnungen (***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***) im Urteil des Landesgerichts *** beim Zuspruch an die Privatbeteiligte berücksichtigt.

4. 12 Es kann nicht festgestellt werden, dass die im Akt befindlichen Rechnungen, die im Zeitraum von 18. Mai 2018 bis 10. Dezember 2018 von der Q GmbH *** und am 27. November 2019 von der R Handelsgesellschaft m.b.H. auf M ausgestellt wurden, dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind.

4. 13 Die Privatbeteiligte verbuchte am 25. Oktober 2018 insgesamt € 16.052,05 für Buntmetallverkäufe auf N, wobei an diesem Tag folgende zwei Eingangsrechnungen auf ihn ausgestellt wurden:

-€ 10.279,05 am 25. Oktober 2018 (Eingangsrechnung ***)

-€ 5.773 am 25. Oktober 2018 (Eingangsrechnung ***)

4. 14 Es kann nicht festgestellt werden, dass die im Akt befindlichen Rechnungen, die am 28. November 2017 und 30. Oktober 2018 von der Q GmbH *** und im Zeitraum von 31. März 2017 bis 17. Jänner 2020 von der R Handelsgesellschaft m.b.H. auf N ausgestellt wurden, dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind.

4. 15 Die Privatbeteiligte verbuchte im Zeitraum von 2. Juli 2019 bis 4. November 2019 insgesamt € 57.165,95 für Buntmetallverkäufe auf O, wobei in dieser Zeit folgende 13 Eingangsrechnungen auf ihn ausgestellt wurden:

-€ 12.003,93 am 2. Juli 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 326,14 am 2. Juli 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 7.379 am 19. August 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 945,98 am 21. August 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 831,60 am 21. August 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.690,22 am 23. August 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 16.742,70 am 9. September 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 1.729,72 am 4. Oktober 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 7.660,80 am 4. Oktober 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 2.066,81 am 14. Oktober 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 1.457,02 vom 16. Oktober 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 1.673,40 am 18. Oktober 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 1.658,63 am 4. November 2019 (Eingangsrechnung ***)

4. 16 Es kann nicht festgestellt werden, dass die im Akt befindlichen Rechnungen, die im Zeitraum von 17. Dezember 2018 bis 9. September 2019 von der Q GmbH *** und im Zeitraum von 2. März 2017 bis 7. Juni 2018 von der R Handelsgesellschaft m.b.H. auf O ausgestellt wurden, dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind.

4. 17 Die Privatbeteiligte verbuchte am 17. Oktober 2019 insgesamt € 2.120,76 für Buntmetallverkäufe auf P, wobei an diesem Tag folgende zwei Eingangsrechnungen auf sie ausgestellt wurden:

-€ 1.779,24 am 17. Oktober 2019 (Eingangsrechnung ***)

-€ 341,52 am 17. Oktober 2019 (Eingangsrechnung ***)

4. 18 Es kann nicht festgestellt werden, dass die im Akt befindliche Rechnung, die am 17. Oktober 2019 von der Q GmbH *** auf P ausgestellt wurde, dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist.

4. 19 Mit Urteil vom 22. Februar 2021, Zl. ***, erkannte das Landesgericht *** (soweit hier relevant) Folgendes:

„A, I und J sind schuldig im Sinne der jeweils sie betreffenden Fakten der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft *** vom 19. November 2020,

Es haben mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen bzw. hinsichtlich A und I schweren Betrugshandlungen eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen zu folgenden Handlungen, welche die Getäuschten in einem EUR 5.000,- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, verleitet, und zwar

I.) A, I und J im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) in Stetten zumindest im Zeitraum vom 04.12.2019 bis 27.01.2020 Mitarbeiter der L GmbH, indem sie über das Leergewicht der zwei zur Lieferung von Buntmetall verwendeten Kisten täuschten, welches nicht wie an den Kisten beschrieben 37 Kg und 38Kg, sondern 109,5 Kg und 112,5 Kg betrug, zur Herausgabe von zu hohen Kaufpreisen, somit zu Handlungen, welche sie am Vermögen in einem Betrag von insgesamt EUR 33.819,10 schädigte, verleitet, und zwar

1. )am 04.12.2019 bei Lieferungen von 996 Kg Kupfer Draht blank zu einem Kilopreis von EUR 4,85, Beleg ‚***‘, wobei zumindest 145 Kg zu viel abgewogen und daher EUR 703,25 zu viel ausbezahlt wurden;

2. )am 05.12.2019 bei Lieferungen von 683 Kg Kupfer Draht blank zu einem Kilopreis von EUR 4,85, Beleg ‚‘ und ‚‘, wobei zumindest 217,5 Kg zu viel abgewogen und daher EUR 1.054,88 zu viel ausbezahlt wurden;

3. )am 06.12.2019 bei Lieferungen von 1.010,5 Kg Kupfer Draht blank zu einem Kilopreis von EUR 4,85, Beleg ‚***‘, wobei zumindest 217,5 Kg zu viel abgewogen und daher EUR 1.054,88 zu viel ausbezahlt wurden;

4. )am 09.12.2019 bei Lieferungen von 765 Kg Kupfer Draht blank zu einem Kilopreis von EUR 4,85 bzw EUR 4,90, Beleg ‚‘ und ‚‘, und 470,5 Kg Schwerkupfer zu einem Kilopreis von EUR 4,35, Beleg ‚‘ und ‚‘ wobei zumindest 362,5 Kg zu viel abgewogen und daher EUR 1.689,25 zu viel ausbezahlt wurden;

5. )am 10.12.2019 bei Lieferungen von 3.823,5 Kg Schwerkupfer zu einem Kilopreis von EUR 4,37, Beleg ‚‘, ‚‘, ‚‘, ‚‘, ‚***‘, wobei zumindest 580 Kg zu viel abgewogen und daher EUR 2.837,66 zu viel ausbezahlt wurden;

6. )am 11.12.2019 bei Lieferungen von 2.190,5 Kg Kupfer Draht blank zu einem Kilopreis von EUR 4,90 bzw EUR 4,87, Beleg ‚‘, ‚‘, ‚‘, ‚‘ wobei zumindest 145 Kg zu viel abgewogen und daher EUR 703,25 zu viel ausbezahlt wurden;

7. )am 12.12.2019 bei Lieferungen von 663,5 Kg Kupfer Draht blank zu einem Kilopreis von EUR 4,90, Beleg ‚***‘, wobei zumindest 145 Kg zu viel abgewogen und daher EUR 710,5 zu viel ausbezahlt wurden;

8. )am 16.12.2019 bei Lieferungen von 1.789,5 Kg Kupfer Draht blank zu einem Kilopreis von EUR 4,90, Beleg ‚‘ und ‚‘, ‚‘ und 497,5 Kg Schwerkupfer zu einem Kilopreis von EUR 4,37, Beleg ‚‘ und ‚***‘ wobei zumindest 580 Kg zu viel abgewogen und daher EUR 2.765,16 zu viel ausbezahlt wurden;

9. )am 17.12.2019 bei Lieferungen von 1.286,5 Kg Kupfer Draht blank zu einem Kilopreis von EUR 4,90, Beleg ‚‘, ‚‘, ‚***‘, wobei zumindest 435 Kg zu viel abgewogen und daher EUR 2.131,5 zu viel ausbezahlt wurden;

10. )am 18.12.2019 bei Lieferungen von 1.242,5 Kg Kupfer Draht blank zu einem Kilopreis von EUR 4,90, Beleg ‚‘, ‚‘, ‚***‘, wobei zumindest 145 Kg zu viel abgewogen und daher EUR 1.776,25 zu viel ausbezahlt wurden;

11. )am 19.12.2019 bei Lieferungen von 1.088 Kg Kupfer Draht blank zu einem Kilopreis von EUR 4,90, Beleg ‚‘ und ‚‘, und 853 Kg Schwerkupfer zu einem Kilopreis von EUR 4,37, Beleg ‚***‘, wobei zumindest 435 Kg zu viel abgewogen und daher EUR 2.054,66 zu viel ausbezahlt wurden;

12. )am 20.12.2019 bei Lieferungen von 4.014 Kg Kupfer Draht blank zu einem Kilopreis von EUR 4,90, Beleg ‚‘, ‚‘, ‚‘, ‚‘, und 613,5 Kg Schwerkupfer zu einem Kilopreis von EUR 4,37, Beleg ‚***‘, wobei zumindest 725 Kg zu viel abgewogen und daher EUR 3.475,66 zu viel ausbezahlt wurden;

13. )am 09.01.2020 bei Lieferungen von 157,5 Kg Kupfer zu einem Kilopreis von EUR 4,35, Beleg ‚***‘, wobei zumindest 72,5 Kg zu viel abgewogen und daher EUR 315,38 zu viel ausbezahlt wurden;

14. )am 17.01.2020 bei Lieferungen von 466,5 Kg Kupfer zu einem Kilopreis von EUR 4,45, Beleg ‚***‘, wobei zumindest 145 Kg zu viel abgewogen und daher EUR 645,26 zu viel ausbezahlt wurden;

15. )am 20.01.2020 bei Lieferungen von 1.278 Kg Kupfer Draht blank zu einem Kilopreis von EUR 5,10, Beleg ‚‘, ‚‘, wobei zumindest 290 Kg zu viel abgewogen und daher EUR 1.479,- zu viel ausbezahlt wurden;

16. )am 22.01.2020 bei Lieferungen von 2.144 Kg Kupfer Draht blank zu einem Kilopreis von EUR 5,10, Beleg ‚‘, ‚‘, ‚***‘, wobei zumindest 145 Kg zu viel abgewogen und daher EUR 2.218,5 zu viel ausbezahlt wurden;

17. )am 23.01.2020 bei Lieferungen von 4.321,5 Kg Kupfer Draht blank zu einem Kilopreis von EUR 5,10 bzw EUR 4,95, Beleg ‚‘, ‚‘, ‚‘, ‚‘, ‚‘, ‚‘, wobei zumindest 797,5 Kg zu viel abgewogen und daher EUR 4.056,38 zu viel ausbezahlt wurden;

18. )am 27.01.2020 bei Lieferungen von 262 Kg Kupfer Draht blank zu einem Kilopreis von EUR 5,10, Beleg ‚‘, und 633,5 Kg Schwerkupfer zu einem Kilopreis von EUR 4,55, Beleg ‚‘, ‚‘, und 429,5 Kg Kupfer Leitschiene zu einem Kilopreis von EUR 4,85, Beleg ‚‘, wobei zumindest 290 Kg zu viel abgewogen und daher EUR 1.381,13 zu viel ausbezahlt wurden;

19. )am 28.01.2020 bei Lieferungen von 135 Kg Kupfer zu einem Kilopreis von EUR 4,10, Beleg ‚*** ‘, versucht, wobei es nur deshalb beim Versuch geblieben ist, weil Mitarbeiter der L GmbH die entleerten Kisten erneut abwogen, die Gewichtsdifferenz feststellten und der Verkauf dadurch scheiterte;

II.) A im Zeitraum 02.11.2017 bis 31.10.2020 Mitarbeiter des AMS ***, indem er im Zuge der Antragstellung wahrheitswidrig angab, dass er kein über der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen beziehe, zur Auszahlung von Notstandshilfe, verleitet, die das Arbeitsmarktservice *** in einem Betrag von EUR 31.759,45 am Vermögen schädigte, und zwar:

1. )mit Antrag vom 02.11.2017, wobei er im Zeitraum ab Antragstellung bis zum nächsten Antrag Einkünfte iHv mindestens EUR 7.756,4 sohin im Durchschnitt monatlich EUR 646,4, aus dem Verkauf von Buntmetall hatte, diese nicht bekanntgab und deshalb Notstandshilfe iHv EUR 9.319,80 bezog;

2. )mit Antrag vom 25.10.2018, wobei er im Zeitraum ab Antragstellung bis zum nächsten Antrag Einkünfte iHv mindestens EUR 11.893,20 sohin im Durchschnitt monatlich EUR 991,10, aus dem Verkauf von Buntmetall hatte, diese nicht bekanntgab und deshalb Notstandshilfe iHv EUR 11.991,74 bezog;

3. )mit Antrag vom 05.11.2019, wobei er seit Antragstellung bis zum 17.11.2020 Einkünfte iHv mindestens EUR 14.283,92 sohin im Durchschnitt monatlich EUR 1.190,33, aus dem Verkauf von Buntmetall hatte, diese nicht bekanntgab und deshalb Notstandshilfe iHv EUR 11.045,12 bezog“.

Der Beschwerdeführer wurde deswegen wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 zweiter Fall, 15 Strafgesetzbuch – StGB nach § 148 zweiter Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Weiters sprach das Landesgericht *** aus, dass der Beschwerdeführer, sein Vater und sein Bruder der Privatbeteiligten zur ungeteilten Hand € 33.819,10 binnen 14 Tagen zu bezahlen hätten.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers erklärte das Landesgericht *** einen Betrag von € 31.759 für verfallen.

Das Urteil des Landesgerichts *** vom 22. Februar 2021 ist rechtskräftig.

4. 20 Mit Schreiben vom 9. März 2021, Zl. ***, forderte das Landesgericht *** den Beschwerdeführer auf, den für verfallen erklärten Geldbetrag von € 31.759 zuzüglich einer Einhebungsgebühr binnen gesetzter Frist auf ein näher genanntes Konto zu überweisen. Zur Einbringung dieses Betrags wurde ein Exekutionsverfahren eingeleitet.

4. 21 In der Folge erließ die belangte Behörde das unter Punkt 1. angeführte Straferkenntnis, mit welchem der Beschwerdeführer einer in § 79 Abs. 2 Z 6 AWG 2002 mit Strafe bedrohten Handlung für schuldig erkannt wurde. Das Straferkenntnis ist bis auf die Entscheidung über den als „Barauslagen“ bezeichneten Betrag rechtskräftig.

4. 22 Von dem der Privatbeteiligten im Strafverfahren vor dem Landesgericht *** zugesprochenen Betrag in Höhe von € 33.819,10, für den der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder zu ungeteilter Hand haftet, hat der Beschwerdeführer € 150 überwiesen. Sein Bruder hat ca. € 5.000 auf einmal bezahlt und seither ein paar Ratenzahlungen an die Privatbeteiligte geleistet. Die Privatbeteiligte konnte ein Pfandrecht an einer Liegenschaft des Bruders des Beschwerdeführers erwirken.

4. 23 Durch den Verkauf der im Zeitraum von 6. Februar 2017 bis 18. Oktober 2020 ohne Bewilligung gesammelten Buntmetalle vermehrte der Beschwerdeführer sein Vermögen unrechtmäßig, wobei es ihm auf den Vermögenszuwachs auch ankam.

4. 24 Es ist – unter Berücksichtigung einer Gewinnmarge von mindestens 20 % – im Zeitraum von 6. Februar 2017 bis 18. Oktober 2020 von einer Vermögensverschiebung im Ausmaß von zumindest € 101.704,17 zugunsten des Beschwerdeführers auszugehen.

4. 25 Der Beschwerdeführer bezog bzw. bezieht unter anderem folgende AMS-Leistungen:

von 1. Jänner 2021 bis 30. September 2021 Notstandshilfe in Höhe von € 36,26 täglich

von 1. Oktober 2021 bis 7. November 2021 Notstandshilfe in Höhe von € 34,59 täglich (von 27. Oktober 2021 bis 7. November 2021 zusätzlich pauschalierte Kursnebenkosten in Höhe von € 2,11 täglich)

von 8. November 2021 bis 2. Februar 2022 Kombilohnbeihilfe in Höhe von € 7,69 täglich

von 17. März 2022 bis 3. August 2022 Arbeitslosengeld in Höhe von € 38,23 täglich

Jedenfalls im Dezember 2021 erhielt der Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen als Hilfsarbeiter in Höhe von ca. € 1.100.

Der Beschwerdeführer ist für vier minderjährige Kinder unter 14 Jahren sorgepflichtig und hat Schulden in Höhe von zumindest € 70.000.

5. Beweiswürdigung

Die Ausübung einer Tätigkeit als Sammler und Behandler von Abfällen durch den Beschwerdeführer ohne abfallrechtliche Erlaubnis ergibt sich aus Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses, das hinsichtlich der Tat- und Schuldfrage in Rechtskraft erwachsen und daher für das Landesverwaltungsgericht bindend ist.

Die Feststellungen zum Buntmetallhandel des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen beruhen auf dem Urteil des Landesgerichts ***, wobei der Beschwerdeführer den Verkauf an die Privatbeteiligte (vgl. S. 21 und 25 der Verhandlungsschrift des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14. Dezember 2021, wobei sich alle folgenden Seitenzitate auf diese Verhandlungsschrift beziehen) und die K GmbH (vgl. S. 11) zugestanden hat. Der Einsatz der genannten Strohleute und der Ablauf bei den Transaktionen ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Zeugen B (S. 13-14), C (S. 19-20 und 22-23), D (S. 26-28) und E (S. 31-32) sowie aus den verlesenen Niederschriften über die Einvernahmen von F, G und H. Insbesondere der Zeuge C hat die Vorgehensweise detailliert geschildert. Der Beschwerdeführer hat die Angaben dieses Zeugen ausdrücklich für zutreffend erklärt („Ich erkenne mich vor dem Zeugen schuldig, er hat nicht gelogen, es war genauso, was er gesagt hat.“ bzw. zur Aussage des Zeugen betreffend die Slowaken: „Ja, das stimmt 100-prozentig, diesbezüglich erkenne ich mich auf jeden Fall schuldig.“ – beide Zitate S. 25). Bestritten hat der Beschwerdeführer lediglich die Summen, wobei er davon ausging, dass ihm auch Transaktionen anderer Personen mit den auf den Rechnungen aufscheinenden Slowaken zugerechnet würden (vgl. z.B. S. 8, 25, 26, 34 und 35). Dieser Darlegung folgt das Gericht nicht. Zum einen konnte der Beschwerdeführer keine näheren Angaben dazu machen, welche Slowaken er wann bei welchen Schrotthändlern gesehen hatte (vgl. z.B. S. 8). Zum anderen haben die Zeugen B (S. 16-17), C (S. 25) und D (S. 30) ausdrücklich verneint, dass die Slowaken im fraglichen Zeitraum mit anderen Personen zu ihnen gekommen sind. Auch dem Zeugen E war dieser modus operandi nur vom Beschwerdeführer und seiner Familie bekannt (S. 34-35). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Zeugen diesbezüglich unrichtige Angaben hätten machen sollen, ist daraus doch kein Vorteil für sie zu erkennen, wohingegen sie im Fall einer falschen Zeugenaussage mit strafrechtlichen – im Falle des Zeugen E darüber hinaus auch mit dienstrechtlichen – Konsequenzen hätten rechnen müssen.

Der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers schenkt das Gericht keinen Glauben. Der Beschwerdeführer hat bei Gericht über weite Strecken nicht den Eindruck hinterlassen, wahrheitsgemäß auszusagen und an der Aufklärung des Sachverhalts auch nur das geringste Interesse zu haben. Er war offenkundig darum bemüht, seine maßgebliche Rolle bei den Buntmetallverkäufen zu verschleiern, indem er die Kenntnis von sämtlichen Vorgängen bestritt, auf seine angeblich untergeordnete Funktion hinwies (z.B. „Ich habe nur abgeladen und aufgeladen, sonst nichts.“ – S. 4) und sich für alles auf seinen Vater auszureden versuchte (vgl. z.B. S. 3-4). Es ist diesbezüglich auf das Urteil des Landesgerichts *** zu verweisen, in welchem er im Zusammenhang mit den Buntmetallverkäufen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs für schuldig befunden wurde und in welchem er gemeinsam mit den anderen Verurteilten zur Bezahlung des der Privatbeteiligten zugesprochenen Betrags zur ungeteilten Hand verpflichtet wurde. Der Geschäftsführer der Privatbeteiligten hat den Beschwerdeführer sogar als „Stammlieferanten“ bezeichnet (S. 18). Auch der Zeuge D hat eindrucksvoll und nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer zur höchsten Preisgruppe gehörte und Entscheidungen auf diesem Level nur noch vom Geschäftsführer getroffen wurden (vgl. S. 27). Von einer untergeordneten Rolle kann daher keine Rede sein. Dafür spricht im Übrigen auch, dass auf dem bei den Buntmetallverkäufen verwendeten Lieferwagen die Telefonnummer des Beschwerdeführers angebracht war. In Hinblick auf die aktive Rolle des Beschwerdeführers (unter anderem) bei den Preisverhandlungen überzeugten seine Erklärungen zur Telefonnummer (vgl. S. 5) das Gericht nicht. Auch unter Vorhalt entsprechender Beweise war der Beschwerdeführer vor allem zu Beginn seiner Einvernahme nur widerwillig und auch nur im geringstmöglichen Ausmaß bereit, etwas zuzugeben (vgl. z.B. S. 5-6 zum gemeinsamen Auftreten mit F bei einem der Schrotthändler und S. 9-10 zu seinem Gewinn aus dem Buntmetallverkauf).

Das Entgelt für ihre Unterschriften auf den Empfangsbestätigungen haben F, G und H unabhängig voneinander mit jeweils € 30 pro Unterschrift angegeben, wie den Niederschriften zu ihrer Beschuldigtenvernehmung am 17. August 2020 durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Zlen. ***, *** und ***, zu entnehmen ist. Es ist davon auszugehen, dass die anderen Strohleute denselben Betrag erhalten haben, weil der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen damit rechnen mussten, dass sich die slowakischen Strohmänner untereinander über ihre Einnahmen verständigen würden.

Dass die Buntmetallverkäufe oft auf Initiative des Beschwerdeführers erfolgten und dieser auch die Preisverhandlungen involviert war bzw. diese führte, ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Zeugen B (S. 12 und 16) und C (S. 18), wobei der Beschwerdeführer letztere – wie bereits umfassend dargelegt – als richtig anerkannte.

Die Feststellungen zum Verkauf von Buntmetall an die K GmbH durch den Beschwerdeführer beruhen auf Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift. Der Beschwerdeführer ging im Wesentlichen von der Richtigkeit der Rechnungen in Hinblick auf seine Unterschriften und die Daten der Transaktionen aus (vgl. S. 11). Die Höhe der ausgezahlten Beträge hat er nicht in Abrede gestellt.

Die Feststellungen zum Verkauf von Buntmetall an die Privatbeteiligte durch den Beschwerdeführer beruhen auf Beilage ./3 zur Verhandlungsschrift vom 14. Dezember 2021. Der Zeuge C hat die darin aufscheinenden Rechnungen ausschließlich dem Beschwerdeführer zugerechnet (vgl. S. 20), der sie ausdrücklich als richtig anerkannt hat (S. 21).

Die Berücksichtigung sämtlicher angeführter Eingangsrechnungen beim Privatbeteiligtenzuspruch ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichts *** (Spruchpunkte I. 1. bis 18.).

Die Feststellungen zu den Buntmetallkäufen der Privatbeteiligten beruhen auf der glaubwürdigen Aussage des Zeugen C (S. 23) sowie hinsichtlich F auf der Beilage ./4, hinsichtlich G auf der Beilage ./5, hinsichtlich H auf der Beilage ./6, hinsichtlich M auf der Beilage ./7, hinsichtlich N auf der Beilage ./8, hinsichtlich O auf der Beilage ./9 und hinsichtlich P auf der Beilage ./10 der Verhandlungsschrift.

Das Landesverwaltungsgericht rechnet nicht nur die auf den Beschwerdeführer lautenden Rechnungen der Privatbeteiligten und der K GmbH dem Beschwerdeführer zu, sondern auch zu 95 % die auf F, F, H, M, N, O und P ausgestellten Rechnungen der Privatbeteiligten. Dies aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer als „Stammlieferanten“ eine führende Rolle zukam, er sämtliche Preisverhandlungen mit der Privatbeteiligten geführt hat, die slowakischen Staatsangehörigen nur als Strohleute fungiert haben (dem Zeugen C zufolge haben diese „nur Ausweis und Unterschrift hergegeben“ – S. 20) und die Auszahlung in 95 % der Fälle an den Beschwerdeführer – teilweise in Abwesenheit der Strohleute – erfolgte.

Eine Zuordnung der auf F, G, H, M, N, O und P lautenden Rechnungen der Q GmbH *** und der R Handelsgesellschaft m.b.H. zum Beschwerdeführer war nicht mit der erforderlichen Sicherheit möglich. Nach Aussage von G vom 17. August 2020 hat das Geld „immer A kassiert“. Auch H zufolge „war immer nur A im Kassenraum bei den Firmen. Wenn wer Geld kassiert hat, kann es nur A gewesen sein“. Der Zeuge B, der Geschäftsführer der R Handelsgesellschaft m.b.H., hat jedoch ausgesagt, dass die Auszahlung „an den Beschwerdeführer, den Bruder des Beschwerdeführers oder den Vater des Beschwerdeführers“ erfolgte (S. 13). Die Aussagen von F, G und H konnten nur verlesen werden, eine Einvernahme der Zeugen M, N, O und P ist bislang nicht erfolgt. Eine Befragung war dem Landesverwaltungsgericht nicht möglich, weil die trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienenen Strohleute (von P ist keine ladungsfähige Adresse bekannt) im Ausland wohnen und sie daher auch nicht mit Zwangsmitteln zur Aussage verhalten werden können. Es war nicht möglich, den Zeugen Fragen zu stellen und einen persönlichen Eindruck von ihnen zu gewinnen. In Hinblick auf die oben wiedergegebenen widersprüchlichen Aussagen zwischen den slowakischen Staatsbürgern und dem Geschäftsführer des Schrotthändlers ist nicht mit der notwendigen Sicherheit festzustellen, welche Rechnungen dem Beschwerdeführer tatsächlich zuzurechnen sind.

Die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichts *** und zum gegenständlichen Straferkenntnis sind den angeführten Entscheidungen entnommen. Die Rechtskraft des Urteils des Landesgerichts *** ergibt sich aus dem Rückschein, dem Fehlen eines Rechtsmittels im Gerichtsakt und der Aussage des Beschwerdeführers, dagegen kein Rechtsmittel erhoben zu haben (S. 3). Aufgrund der ausschließlichen Bekämpfung des als „Barauslagen“ bezeichneten Betrages ist hinsichtlich der Tat- und Schuldfrage der dem Beschwerdeführer im Straferkenntnis zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen Rechtskraft eingetreten. Die Aufforderung zur Einzahlung des für verfallen erklärten Geldbetrags und die Einleitung eines Exekutionsverfahrens sind im Zahlungsauftrag des Landesgerichts *** vom 9. März 2021 und im Schreiben des Oberlandesgerichts *** vom 20. April 2021, Zl. ***, dokumentiert.

Der der Privatbeteiligten zugesprochene Betrag und ihre Schuldner sind dem Urteil des Landesgerichts *** entnommen. Hinsichtlich der Schuldentilgung folgt das Landesverwaltungsgericht der von der Darstellung des Beschwerdeführers abweichenden Aussage des Zeugen C (S. 24). Diesem ist als Geschäftsführer der Privatbeteiligten eine genaue Kenntnis der geleisteten Zahlungen zuzutrauen und hätte dieser keinen Vorteil aus unrichtigen Angaben darüber, wer für den Schaden bislang aufgekommen ist. Dahingegen hatte das Gericht hinsichtlich des Beschwerdeführers den Eindruck, dass es ihm hauptsächlich darum ging, sich in diesem Punkt in ein besonders gutes Licht zu stellen.

Der Verkauf von nicht gefährlichen Abfällen im angeführten Zeitraum ohne behördliche Erlaubnis ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichts *** und dem gegenständlichen Straferkenntnis. Zur unrechtmäßigen Vermehrung des Vermögens wird auf Punkt 6.2 verwiesen.

Dafür, dass es dem Beschwerdeführer auf den Vermögenszuwachs ankam, spricht die kriminelle Energie, die der Beschwerdeführer dafür aufwendete, sei es durch die Manipulation der Verwiegekisten, sei es durch das Heranziehen von „Strohmännern“ bei der Verkaufsabwicklung, sei es durch die Angabe eines falschen Vornamens dem Zeugen B gegenüber (S. 12 und 14). Auch die rechtskräftige Verurteilung wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs in diesem Zusammenhang lässt keine andere Schlussfolgerung zu.

Zur Zurechnung der Einnahmen an den Beschwerdeführer wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Bei der Berechnung wurden jeweils jene Rechnungen nicht berücksichtigt, welche die Grundlage für den Zuspruch an die Privatbeteiligte im gerichtlichen Strafverfahren darstellten, um eine doppelte Zurechnung an den Beschwerdeführer zu vermeiden.

Die Zeugen C und E haben nachvollziehbar dargelegt, dass eine Gewinnmarge von zumindest 20 % branchenüblich ist (vgl. S. 21 und 33), auch wenn die Zeugen B, C und D sich mangels Kenntnis des Einkaufspreises bzw. der Herkunft des Materials im konkreten Fall nicht auf einen Gewinn des Beschwerdeführers festlegen wollten (vgl. S. 14, 21 und 28). Der Beschwerdeführer hat vorgegeben, von einer Gewinnspanne nichts zu wissen, was in Hinblick auf den Umstand, dass er die Verkaufsverhandlungen geführt hat, wenig glaubwürdig ist. Das Landesverwaltungsgericht geht im Zweifel von einer branchenüblichen Gewinnspanne in Höhe von 20 % aus, selbst wenn diese angesichts der im Strafverfahren vor dem Landesgericht *** nachgewiesenen Manipulationen der Verwiegekisten, die zur Auszahlung von überhöhten Verkaufspreisen führte, deutlich höher ausgefallen sein dürfte.

Die als Vermögenszuwachs festgestellte Summe von € 101.704,17 setzt sich aus den folgenden Positionen zusammen:

-Der Beschwerdeführer erhielt € 9.469,20 von K GmbH und € 5.925,05 von der Privatbeteiligten.

-Die von der Privatbeteiligten auf F gebuchten Beträge belaufen sich auf € 281.482,01. 95 % davon – € 267.407,91 – sind in Hinblick auf die als richtig zugestandene Aussage des Zeugen C dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Zu berücksichtigen sind dabei Aufwendungen in Höhe von € 30 für jede der von F geleisteten 57 Unterschriften (€ 1.710), wobei dem Beschwerdeführer nur 95 % dieser Kosten angerechnet werden können (sohin € 1.624,50). Nach Abzug der Aufwendungen für die Unterschriften verbleiben € 265.783,41. Unter Annahme einer Gewinnmarge von 20 % ergibt sich ein Vermögenszuwachs des Beschwerdeführers von € 53.156,68.

-Die von der Privatbeteiligten auf G gebuchten Beträge belaufen sich (unter Berücksichtigung der Rückbuchung) auf € 49.207,12. 95 % davon – € 46.746,76 – sind, wie bereits ausgeführt, dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Zu berücksichtigen sind dabei Aufwendungen in Höhe von € 30 für jede der von G geleisteten neun Unterschriften (€ 270), wobei der Rückbuchungsbeleg berücksichtigt wurde und dem Beschwerdeführer nur 95 % dieser Kosten angerechnet werden können (sohin € 256,50). Nach Abzug der Aufwendungen für die Unterschriften verbleiben € 46.490,26. Unter Annahme einer Gewinnmarge von 20 % ergibt sich ein Vermögenszuwachs des Beschwerdeführers von € 9.298,05.

-Die von der Privatbeteiligten auf H gebuchten Beträge belaufen sich auf € 49.197,31. 95 % davon – € 46.737,44 – sind, wie bereits ausgeführt, dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Zu berücksichtigen sind dabei Aufwendungen in Höhe von € 30 für jede der von H geleisteten 14 Unterschriften (€ 420), wobei dem Beschwerdeführer nur 95 % dieser Kosten angerechnet werden können (sohin € 399). Nach Abzug der Aufwendungen für die Unterschriften verbleiben € 46.338,44. Unter Annahme einer Gewinnmarge von 20 % ergibt sich ein Vermögenszuwachs des Beschwerdeführers von € 9.267,69.

-Die von der Privatbeteiligten auf M gebuchten Beträge belaufen sich auf € 2.037,60. 95 % davon – € 1.935,72 – sind, wie bereits ausgeführt, dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Zu berücksichtigen sind dabei Aufwendungen in Höhe von € 30 für jede der von M geleisteten drei Unterschriften (€ 90), wobei dem Beschwerdeführer nur 95 % dieser Kosten angerechnet werden können (sohin € 85,50). Nach Abzug der Aufwendungen für die Unterschriften verbleiben € 1.850,22. Unter Annahme einer Gewinnmarge von 20 % ergibt sich ein Vermögenszuwachs des Beschwerdeführers von € 370,04.

-Die von der Privatbeteiligten auf N gebuchten Beträge belaufen sich auf € 16.052,05. 95 % davon – € 15.249,45 – sind, wie bereits ausgeführt, dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Zu berücksichtigen sind dabei Aufwendungen in Höhe von € 30 für jede der von N geleisteten zwei Unterschriften (€ 60), wobei dem Beschwerdeführer nur 95 % dieser Kosten angerechnet werden können (sohin € 57). Nach Abzug der Aufwendungen für die Unterschriften verbleiben € 15.192,45. Unter Annahme einer Gewinnmarge von 20 % ergibt sich ein Vermögenszuwachs des Beschwerdeführers von € 3.038,49.

-Die von der Privatbeteiligten auf O gebuchten Beträge belaufen sich auf € 57.165,95. 95 % davon – € 54.307,65 – sind, wie bereits ausgeführt, dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Zu berücksichtigen sind dabei Aufwendungen in Höhe von € 30 für jede der von O geleisteten 13 Unterschriften (€ 390), wobei dem Beschwerdeführer nur 95 % dieser Kosten angerechnet werden können (sohin € 370,50). Nach Abzug der Aufwendungen für die Unterschriften verbleiben € 53.937,15. Unter Annahme einer Gewinnmarge von 20 % ergibt sich ein Vermögenszuwachs des Beschwerdeführers von € 10.787,43.

-Die von der Privatbeteiligten auf P gebuchten Beträge belaufen sich auf € 2.120,76. 95 % davon – € 2.014,70 – sind, wie bereits ausgeführt, dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Zu berücksichtigen sind dabei Aufwendungen in Höhe von € 30 für jede der von P geleisteten zwei Unterschriften (€ 60), wobei dem Beschwerdeführer nur 95 % dieser Kosten angerechnet werden können (sohin € 57). Nach Abzug der Aufwendungen für die Unterschriften verbleiben € 1.957,70. Unter Annahme einer Gewinnmarge von 20 % ergibt sich ein Vermögenszuwachs des Beschwerdeführers von € 391,54.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den Sorgepflichten des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben in der Beschwerde und in der Verhandlung sowie auf der Bezugsbestätigung des AMS vom 29. April 2022. Selbst wenn der Beschwerdeführer seinen Angaben in der Verhandlung zufolge auch für seine Lebensgefährtin zu sorgen hat, kann dies vom erkennenden Gericht nicht berücksichtigt werden, weil der Lebensgefährtin von Gesetzes wegen kein Unterhalt zusteht und die Leistungen des Beschwerdeführers an sie daher freiwillig erfolgen. Zu seinen Schulden konnte der Beschwerdeführer in der Verhandlung keine genauen Angaben machen (vgl. S. 2) und ist daher von dem angegebenen Mindestbetrag auszugehen.

Von der Einvernahme der Zeugin T, die für die Privatbeteiligte arbeitet, konnte abgesehen werden, weil der Geschäftsführer der Privatbeteiligten umfassend einvernommen wurde und zu den Vorkommnissen detailliert ausgesagt hat und der Beschwerdeführer seine Aussage als richtig anerkannt hat. Der Beschwerdeführer hat aus diesem Grund auch auf die Einvernahme der Zeugin verzichtet (S. 35).

6. Erwägungen

Die maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002 lauten auszugsweise wie folgt:

§ 79. [...]

(2) Wer

[...]

[...]

[...]

§ 80. [...]

(3) Hat der Täter durch die Begehung einer in § 79 Abs. 1 und 2 mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er oder der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.

[...]

6. 1 Begehung einer in § 79 Abs. 2 AWG 2002 mit Strafe bedrohten Handlung

Voraussetzung für die Abschöpfung einer unrechtmäßigen Bereicherung nach § 80 Abs. 3 AWG 2002 ist zunächst, dass diese durch die Begehung einer gemäß § 79 Abs. 1 oder Abs. 2 AWG 2002 mit Strafe bedrohten Handlung erfolgte.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde ausdrücklich nur die verhängten Kosten bekämpft. Die Tat- und die Schuldfrage sind daher in Rechtskraft erwachsen und einer Überprüfung durch das Landesverwaltungsgericht entzogen. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer eine nach § 79 Abs. 2 Z 6 AWG 2002 mit Strafe bedrohte Handlung, nämlich die Ausübung der Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ohne entsprechende behördliche Erlaubnis, begangen hat (Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses).

Der Tatzeitraum 6. Februar 2017 bis 18. Oktober 2020 steckt zugleich den für die Abschöpfung der Bereicherung heranzuziehenden Zeitraum ab.

Der Beschwerdeführer hat durch das Sammeln von Buntmetallen ohne behördliche Erlaubnis die in den Feststellungen angeführten Einnahmen erzielt.

Da dem Beschwerdeführer die erforderliche behördliche Erlaubnis für die von ihm ausgeübte Tätigkeit des Sammelns von Abfällen fehlte, hätte er dieser Tätigkeit nicht nachkommen und daher aus ihr auch keine Einnahmen lukrieren dürfen. Die Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 2 Z 6 AWG 2002 war kausal für die durch die Veräußerung der Buntmetalle bewirkte Vermehrung des Vermögens des Beschwerdeführers.

Die Bereicherung ist daher durch die Begehung einer in § 79 Abs. 1 und 2 AWG 2002 mit Strafe bedrohten Handlung erfolgt.

6. 2 Unrechtmäßige vorsätzliche Bereicherung des Beschwerdeführers

Eine unrechtmäßige Bereicherung liegt vor, wenn jemand sein Vermögen (oder das eines Dritten) unrechtmäßig – also ohne Anspruch – vermehrt. Dabei kommt es auf eine faktische Vermehrung der Aktiven, Verringerung der Passiven und Ersparnis von Aufwendungen, wenn auch nur vorübergehend und gleichgültig, ob rechtswirksam, an (vgl. OGH vom 14. März 2018, Zl. 13 Os 134/17f, zu § 146 StGB).

Der Beschwerdeführer hat sein Vermögen um den in den Feststellungen genannten Betrag vermehrt, wobei er die dafür erforderliche Tätigkeit, wie unter Punkt 6.1 dargelegt, nicht hätte ausüben dürfen und auch sonst kein Rechtsgrund dafür vorliegt. Es ist daher von einer unrechtmäßigen Bereicherung auszugehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt vorsätzlich, wer ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht (VwGH vom 17. Dezember 2021, Zl. Ra 2019/13/0038). Vorsätzliches Handeln beruht nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (z.B. VwGH vom 30. März 2022, Zl. Ra 2020/13/0096, m.w.N.).

Im gegenständlichen Fall kam es dem Beschwerdeführer – wie unter Punkt 5. dargelegt – auf die Bereicherung geradezu an. Er hat daher die schwerste Form des Vorsatzes – Absichtlichkeit – zu verantworten, obwohl bedingter Vorsatz zur Verwirklichung des Tatbestandes genügt hätte (vgl. z.B. VwGH vom 30. März 2022, Zl. Ra 2020/13/0096, zur Abgabenhinterziehung).

Der Beschwerdeführer war von 1. September 2012 bis 1. März 2017 Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe, wobei er seinen Aussagen zufolge „Schrott gekauft und verkauft“ hat. Dass er nach so langer Tätigkeit in dieser Branche nicht gewusst haben soll, dass für die Ausübung der Tätigkeit eines Sammlers und Behandlers von Abfällen eine behördliche Bewilligung erforderlich ist, ist schlichtweg nicht glaubwürdig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Schlüsselnummer (vgl. S. 9) ist daher als Schutzbehauptung zu werten.

Der Beschwerdeführer hat sich daher unrechtmäßig vorsätzlich bereichert.

6. 3 Ausmaß der Bereicherung des Beschwerdeführers

Bei Vorliegen der in § 80 Abs. 3 AWG 2002 normierten Voraussetzungen ist der Täter – der Beschwerdeführer – „zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.“

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages nach § 80 Abs. 3 AWG 2002 stellt keine Strafe dar, sondern dient dazu, „den aus der Tat gezogenen unrechtmäßigen Vermögensvorteil wieder rückgängig zu machen“ (Piska, Das Recht des

Abfallmanagements, Band 2, Abfallbehandlungsrecht, 2007, S. 162).

Bei der Berechnung des Abschöpfungsbetrages ist zunächst der Bruttoertrag, den der Beschwerdeführer durch die Begehung der Verwaltungsübertretung erzielt hat, heranzuziehen, wobei es auf den Sachwert im Zeitpunkt des Vermögenszuflusses ankommt. Davon sind die tatsächlichen Aufwendungen des Beschwerdeführers abzuziehen (etwa der Kaufpreis für Altmetalle, die Bezahlung der „Strohmänner“). Im vorliegenden Fall konnte die Gewinnmarge nicht genau ermittelt werden und wurde daher – wie ausgeführt zugunsten des Beschwerdeführers – auf branchenübliche 20 % geschätzt. Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage waren jene Rechnungen, welche die Grundlage für den Zuspruch an die Privatbeteiligte im gerichtlichen Strafverfahren darstellten, nicht zu berücksichtigen, weil dies aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichts *** zu einer doppelten Anrechnung dieser Beträge geführt hätte. Die Rückzahlung an die Privatbeteiligte ist im Gange bzw. ist eine Pfändung durch Sicherstellung der Forderung im Grundbuch möglich. Der für vom Landesgericht *** für verfallen erklärte Betrag in Höhe von € 33.759,45 wirkt sich hingegen nicht auf die Berechnung der Bemessungsgrundlage aus, weil dessen Grundlage nicht das Einkommen des Beschwerdeführers aus dem Verkauf von Buntmetall darstellt, sondern die zu Unrecht ausgezahlte Notstandshilfe, die das AMS in Höhe dieses Betrages am Vermögen schädigte.

Die Details der Berechnung ergeben sich aus Punkt 5.

Es ist daher von einer Bereicherung des Beschwerdeführers in Höhe von € 101.704,17 auszugehen.

6. 4 Absehen von der Maßnahme nach § 80 Abs. 4 AWG 2002

§ 80 Abs. 4 AWG 2002 ermöglicht das Absehen von einer Maßnahme gemäß Abs. 3, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.

Aufgrund der Feststellungen ist nicht von einem nur geringfügigen Vermögensvorteil auszugehen.

Aufgrund seiner – zum Zeitpunkt der Verhandlung zumindest kurzfristig ausgeübten Beschäftigung – ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, einer Beschäftigung nachzugehen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, bei der belangten Behörde um Ratenzahlung oder Stundung anzusuchen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs führt die Tatsache, die Zahlung eines Geldbetrags allenfalls nur mit Krediten finanzieren zu können, für sich allein noch nicht zur Annahme eines unverhältnismäßigen Nachteils (vgl. VwGH vom 1. April 2005, Zl. AW 2005/10/0017, zu § 30 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG).

Dennoch ist in Hinblick auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers und insbesondere in Hinblick auf seine Sorgepflichten für vier minderjährige Kinder im Alter von unter 14 Jahren davon auszugehen, dass die Maßnahme in ihrer Gesamtheit den Beschwerdeführer unbillig hart träfe. Wenn § 80 Abs. 4 AWG 2002 die Möglichkeit einräumt, gänzlich von einer Maßnahme gemäß Abs. 3 abzusehen, dann ist es auch möglich, die Maßnahme so weit zu reduzieren, dass sie den Betroffenen nicht mehr unbillig hart trifft.

Zu berücksichtigen waren dabei insbesondere die vorhandene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, der lange Deliktszeitraum und die Höhe der Bereicherung einerseits und das geringe Einkommen in Form von Arbeitslosengeld, die Sorgepflichten für vier minderjährige Kinder und die vorhandenen Schulden andererseits.

Der Beschwerdeführer war daher zu dem im Spruch genannten reduzierten Betrag zur Rückzahlung zu verpflichten.

6. 5 Zur Verlesung der Zeugenaussagen

Die Verlesung der Niederschriften über die Vernehmung der unter Punkt 3. genannten Zeugen war zulässig, weil ihr persönliches Erscheinen wegen entfernten Aufenthaltes nicht verlangt werden konnte. Alle Zeugen leben in der Slowakischen Republik, wurden ordnungsgemäß und nachweislich zur Teilnahme an der Verhandlung eingeladen und sind unentschuldigt nicht erschienen. Ihre Einvernahme kann nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Die Verlesung erfolgte daher gemäß § Abs. 3 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer der Verlesung ausdrücklich zugestimmt bzw. auf die tatsächliche Verlesung verzichtet (§ 46 Abs. 3 Z 5 VwGVG).

6. 6 Zur Spruchkorrektur

Zum Ausmaß der Bereicherung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Die Vorschreibung dieses Betrages gründet auf § 80 Abs. 3 AWG 2002. Es handelt sich jedoch nicht um Barauslagen. Solche umfassen in der Regel jene Aufwendungen, die aus der Durchführung einer Amtshandlung entstehen und über den allgemeinen Aufwand der Behörde hinausgehen (vgl. z.B. VwGH vom 12. November 2001, Zl. 99/10/0268). Der dem Beschwerdeführer vorgeschriebene Betrag ist jedoch nicht aus der Durchführung einer Amtshandlung entstanden. Die Zahlungsverpflichtung war daher spruchgemäß abzuändern.

7. Zur Verhandlung in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde

Die belangte Behörde hat trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt, das heißt ohne Vorbringen berücksichtigungswürdiger Gründe, nicht an der Verhandlung teilgenommen. Die Verhandlung konnte daher gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt werden.

8. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung

Die Verkündung entfiel aufgrund der erforderlichen Präzisierungen bzw. Richtigstellungen des Bescheidspruchs (vgl. VwGH vom 12. Mai 2011, Zl. 2008/04/0046, m.w.N.).

Darüber hinaus verzichtete der Beschwerdeführer in der Verhandlung ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung, sodass er durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in seinen Rechten nicht verletzt sein kann (vgl. z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146, m.w.N.).

Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.

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