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LVwG-AV-1828/001-2021•LVwG N LVwG-AV-1828/001-2021
LVwG-AV-1828/001-2021Tribunal Administrativo Regional31 de mai. de 2022
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Spruch; Bestimmtheitsgebot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde von A, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt B in ***, vom 26. Juli 2021 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 24. Juni 2021, mit welchem über eine Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 15. April 2021, Zahl: ***, betreffend die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages, entschieden wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Berufungsbescheid wird dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der Berufung der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 15. April 2021, Zahl: ***, aufgehoben wird.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Bisheriges Verfahren und festgestellter Sachverhalt:
Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***.
Frau C und Herr D (in der Folge: Nachbarn) als Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Grundstückes Nr. ***, KG ***, ersuchten durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom 6. November 2020 den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** dem Beschwerdeführer einen baupolizeilichen Auftrag zu erteilen, zwei Fensteröffnungen an der Grundgrenze zu verschließen. Diese beiden Fensteröffnungen habe der Beschwerdeführer im Frühjahr 2020 konsenslos in die Brandwand geschlagen und zwei Fenster eingebaut. Dies widerspreche den Auflagen laut Niederschrift der Baubehörde vom 24. August 1984, wo im Sachverständigengutachten unter Punkt 5. festgehalten sei, dass die damals bestehenden Fenster vollständig abzumauern seien. Es werde davon ausgegangen, dass diese Auflage auch Bestandteil des nachfolgenden Baubewilligungsbescheides geworden sei.
Am 5. Jänner 2021 führte die Baubehörde einen Lokalaugenschein auf dem Grundstück des Beschwerdeführers durch. Dabei wurden die beiden neu eingebauten Fenster im Erdgeschoß des Gebäudes des Beschwerdeführers in der Mauer an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Nachbarn besichtigt.
Mit Bescheid vom 15. April 2021, Zahl: ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** dem Beschwerdeführer spruchgemäß den folgenden baupolizeilichen Auftrag:
„Der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz erteilt Ihnen gemäß § 35 Abs.2 , Z. 2, NÖ Bauordnung 2014 den
baupolizeilichen Auftrag
zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes auf dem Grundstück Parz. Nr. ***, EZ. ***, KG. ***, in ***, ***, hinsichtlich des Einbaues von Fenstern zur Parzelle Nr. ***, EZ. ***, KG. ***.“
Bei der baubehördlichen Beschau am 05.01.2020 sei festgestellt worden, dass für den Einbau von Fenstern im Erdgeschoß keine Baubewilligung vorliege. Der Beschwerdeführer werde daher aufgefordert, sämtliche Öffnungen im Erdgeschoß wieder dauerhaft zu verschließen bis 30.06.2021.
Mit Schriftsatz vom 28. April 2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 15. April 2021 fristgerecht Berufung. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht dem im Verwaltungsverfahren geltenden Konkretisierungsgebot entspreche.
Im Jahr 1984 sei ein Zu- und Umbau bewilligt worden. Das Bauvorhaben betraf unter anderem die WC-Anlage, seither existiere das Fenster beim WC und sei ein weiteres Fenster Baubestand.
In der Einreichung für den Umbau 2014 sei ersichtlich, dass Fenster im Erdgeschoß Baubestand gewesen seien. Der Auftrag, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, würde bedeuten, dass das zuletzt bestehende Fenster im WC nicht betroffen sein könne. Da diesbezügliche Unterlagen nicht vorgefunden werden konnten, sei der Baubestand seit 1984 als baubewilligt zu vermuten. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig und mangels Konkretisierung auch nicht exekutierbar. Beantragt wurde die Aufhebung dieses Bescheides.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 24. Juni 2021, wurde der Berufung gegen den Bescheid vom 15. April 2021, Zahl: ***, keine Folge gegeben. Mit Bescheid vom 28. August 1984 sei ein Umbau des verfahrensgegenständlichen Gebäudes bewilligt worden. In diesem Bewilligungsbescheid sei als Auflage die Abmauerung von drei Fenstern in der Brandwand zu Gst.Nr. *** erteilt worden. Die beiden Fenster im Erdgeschoß seien daher nicht zulässig.
Gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 24. Juni 2021 richtet sich die nunmehrige, fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 26. Juli 2021.
Fraglich sei, ob die beiden Fenster im Erdgeschoß konsensgemäß eingebaut worden seien. Aus den Einreichunterlagen 2014 seien die Fenster als Baubestand ersichtlich. Seitens der Baubehörde seien damals keinerlei baupolizeiliche Aufträge erteilt worden. Im Hinblick auf den Baubestand seit 1984 müsse vermutet werden, dass die eingebauten Fenster im Erdgeschoß baubewilligt und konsensgemäß errichtet seien. Im Übrigen sei der Auftrag zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes hinsichtlich des Einbaus von Fenstern unbestimmt, unkonkret und nicht exequierbar. Es müsse konkretisiert werden, in welcher Form der ursprüngliche Zustand herzustellen sei und müsse der ursprüngliche Zustand geklärt sein. All dies sei nicht der Fall. Zudem sei unbestritten ein Fenster noch Baubestand gewesen und würde der Auftrag bedeuten, dass das bestehende Fenster gemäß Baubestand herzustellen ist. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die Beschwerde und der Akt der Baubehörden der Stadtgemeinde *** wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 22. Oktober 2021 zur Entscheidung vorgelegt.
Am 16. Mai 2022 wurde vom Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei ist hervorgekommen, insbesondere aufgrund der glaubwürdigen Aussage von Frau E, dass das Fenster im Bereich der WC-Anlage bis zuletzt tatsächlich vorhanden und nie verschlossen gewesen sei. Bei Erneuerung dieses Fensters habe man auch ein zweites Fenster entdeckt, welches irgendwann abgemauert worden sei und dort ein neues Fenster eingebaut.
Seitens der belangten Behörde wurde dem Verwaltungsgericht auch noch der gesamte historische Bauakt für das verfahrensgegenständliche Grundstück übergeben.
Der zusammenhängende Aktenbestand der Baubehörde für das gegenständliche Grundstück *** beginnt im Jahr 1957 mit einem Verfahren zur Fassadenerneuerung des zu diesem Zeitpunkt auf dem Grundstück bereits vorhandenen Bestandsgebäudes.
Im Jahr 1966 wurde der Umbau des damaligen ***-Gebäudes beantragt und mit Bescheid vom 7. April 1966 bewilligt. Aus den bewilligten Einreichunterlagen sowie dem 1969 vorgelegten Auswechslungsplan sind im Erdgeschoß als Bestand drei Fenster in der Wand zum Nachbargrundstück Nr. *** ersichtlich.
Im Jahr 1984 wurde wiederum ein Zu- und Umbau des ***-Gebäudes beantragt und mit Bescheid vom 28. August 1984 bewilligt.
Entsprechend dem Einreichplan war projektsgegenständlich die Abmauerung der drei im Erdgeschoß in der Wand zum Nachbargrundstück Nr. *** vorhandenen Fenster. Im Bereich eines Beratungsraumes sowie des Tresorraumes sollten die Fenster mit Mauerwerk verschlossen werden, im Bereich der neu geschaffenen WC-Anlage mit Beton. Der Baubewilligungsbescheid verwies zudem auf das Protokoll über die Bauverhandlung, welche einen wesentlichen Bestandteil des Baubewilligungsbescheides bilde. Dieser Niederschrift vom 17. August 1984 ist zu entnehmen, dass die Baubewilligung unter Auflagen zu erteilen sei. Entsprechend der Auflage 5 seien die drei bestehenden Fenster im Erdgeschoß gegen den vorhandenen Durchgang (Anm.: zum Grundstück ***) vollständig abzumauern.
Im Jahr 2014 wurde ein weiterer Umbau des ***-Gebäudes beantragt und mit Bescheid vom 28. Mai 2014 bewilligt. Entsprechend der Darstellung im Einreichplan war – im nicht projektsgegenständlichen Bereich des Erdgeschoßes - in der Wand zum Nachbargrundstück Nr. *** das WC-Fenster vorhanden. Die beiden weiteren Fenster waren nach dieser Darstellung nicht mehr vorhanden. Im Obergeschoß wurden drei weitere – vom Projekt nicht betroffene - Fenster in der Wand zum Nachbargrundstück Nr. *** als Bestand dargestellt.
Aus den ins Beweisverfahren einbezogenen unbedenklichen Verwaltungsakten, an deren Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel bestehen, aufgrund des Beschwerdevorbringens sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung konnte obiger Sachverhalt festgestellt werden.
3. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
3.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG:
§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
§ 14 Bewilligungspflichtige Vorhaben
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
…
3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
…
§ 34 Vermeidung und Behebung von Baugebrechen
(1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. …
§ 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
Der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Bauauftrag des Bürgermeisters vom 15. April 2021, Zahl: ***, erweist sich aus den nachfolgend angeführten Gründen als rechtswidrig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
4.1. Rechtswidrigkeit des auf § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 gestützten Bauauftrages:
Sache des gegenständlichen Verfahrens ist die Anordnung der „Herstellung des ursprünglichen Zustandes auf dem Grundstück Parz. Nr. ***, EZ. ***, KG. ***, in ***, ***, hinsichtlich des Einbaues von Fenstern zur Parzelle Nr. ***“. Gestützt wurde dieser Auftrag seitens der Baubehörde auf § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014.
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Abbruchauftrages nach § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 ist ausschließlich das Fehlen eines Baukonsenses für ein konsensbedürftiges Bauwerk. Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines Abbruchauftrages gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 ist die Ausführung einer (baulichen) Maßnahme ohne die erforderliche Bewilligung bzw. in Abweichung von einer erteilten Bewilligung. Liegt die erforderliche Bewilligung nicht vor, kann - ungeachtet des Umstandes, dass allenfalls ein Antrag auf nachträgliche Erteilung der Bewilligung eingebracht wurde - der Abbruchauftrag ergehen.
Nicht zu prüfen ist im Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks bzw. der erfolgten Änderung (VwGH 2015/05/0045). Die Konsensfähigkeit der erfolgten Änderung ist dementsprechend nicht Gegenstand des Abbruchverfahrens, diese wäre ausschließlich im Verfahren zur Erlangung des erforderlichen Konsenses, d.h. in einem Anzeige- bzw. Bewilligungsverfahren, zu prüfen. Zu prüfen ist ausschließlich, ob dafür ein Baukonsens vorhanden bzw. erforderlich ist oder nicht.
Im Jahr 2020 wurden zwei Fenster in die Außenwand des Bestandsgebäudes eingebaut. Fraglich ist, ob es dabei um eine konsensbedürftige Abänderung des Gebäudes handelt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Fenster für sich allein als bauliche Anlage oder Gebäude zu qualifizieren sind, sondern darauf, dass sie Teil eines Bauwerks sind, nämlich des Bestandsgebäudes, welches dadurch geändert wird. Die Änderung eines konsensbedürftigen Bauwerkes ist ihrerseits konsensbedürftig (vgl. VwGH 2011/06/0068).
Bei Vorliegen einer konsensbedürftigen Abänderung läge ein Baugebrechen vor, welches im öffentlichen Interesse zu beheben wäre (z.B. durch Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes).
Ein baupolizeilicher Auftrag kann sich bei einem einheitlichen Bauwerk (hier: Bestandsgebäude) nur auf das gesamte Bauwerk beziehen und nicht auf einzelne Teile (hier: Fenster). Eine rechtswidrige Abänderung macht nicht den Altbestand als Ganzes konsenslos und kommt ein Abbruchauftrag bloß in Bezug auf Teile der Baulichkeit nur dann in Betracht, wenn die konsenswidrigen Teile vom übrigen Teil des Baus trennbar sind (VwGH 2012/05/0057).
Im Hinblick auf das Schonungsgebot, wonach zur Wiederherstellung eines konsensgemäßen Zustandes das gelindeste Mittel anzuwenden ist, könnte hier von der Baubehörde allenfalls mit einem Auftrag gemäß § 34 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 vorgegangen werden.
Der durch eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte Abänderung hervorgerufene Zustand eines Bauwerks ist als Baugebrechen i.S. des § 34 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 zu qualifizieren und wäre dieser Konsenswidrigkeit seitens der Baubehörde mit einem Behebungsauftrag nach § 34 Abs. 2 leg.cit. zu begegnen. Nur für die Konsenslosigkeit eines Bauwerks wäre die Regelung des § 35 Abs. 2 Z 2 leg.cit. maßgeblich und ein Abbruchauftrag zu erlassen.
Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 im gegenständlichen Fall nicht vor. Dass das Bestandsgebäude (ursprünglich) konsenslos errichtet worden wäre, trifft nicht zu. Vielmehr liegt (allenfalls) ein gemäß § 34 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 zu beseitigendes Baugebrechen vor.
Mangels Vorliegen der Voraussetzungen erweist sich ein auf § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 gestützter Auftrag im gegenständlichen Fall als rechtswidrig.
4.2. Rechtswidrigkeit des Bauauftrages infolge mangelnder Bestimmtheit:
Bei baupolizeilichen Bescheiden handelt es sich um Leistungsbescheide.
An solche Bescheide sind im Hinblick auf das dem § 59 AVG innewohnende Determinierungsgebot an die Bestimmtheit des Spruches, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Vollstreckbarkeit sowie als Voraussetzung für die Strafbarkeit, erhöhte Anforderungen gestellt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Spruch eines Bescheides, mit dem der Partei eine Verpflichtung auferlegt wird, zum einen so bestimmt gefasst sein, dass dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen. Zum anderen bedeutet die von § 59 Abs. 1 AVG für Leistungsbefehle geforderte Deutlichkeit eine Bestimmtheit – und nicht bloß eine Bestimmbarkeit – in dem Sinn, dass ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, insbesondere im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann (VwGH 99/07/0080).
Ein Bauauftrag muss ausreichend konkretisiert sein. Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Durch die Spruchfassung muss einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein (VwGH 91/07/0147, 97/05/0080, 2006/05/0272, 2008/05/0193, 2009/05/0250).
Durch die Formulierung eines baupolizeilichen Auftrages soll sichergestellt werden, dass im konkreten Einzelfall keine Verwechslungsgefahr und somit keine Zweifel daran bestehen, welche Baugebrechen zu beheben sind (VwGH 90/06/0076).
In einem Bauauftrag muss der zu erreichende Zustand bestimmt festgelegt sein.
Ein baupolizeilicher Auftrag muss so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Abbruchauftrag darf daher kein Zweifel daran bestehen, was im Konkreten zu beseitigen ist.
Aus dem Auftrag, „zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes … hinsichtlich des Einbaues von Fenstern zur Parzelle Nr. ***“ geht jedenfalls nicht für jedermann unzweifelhaft und unverwechselbar hervor, welcher Zustand herzustellen wäre.
Abgestellt wird damit auf einen früheren tatsächlichen Zustand, wobei der Zeitpunkt dieses Zustandes (wann war ursprünglich?) nicht angegeben ist.
Im Hinblick darauf, dass mangels tatsächlich erfolgter Abmauerung des WC-Fensters nach der Baubewilligung 1984 zumindest dafür möglicherweise nie ein konsenswidriger Zustand bestanden haben dürfte, könnte dieser Auftrag für sich schon rechtswidrig sein. Jedenfalls ist nicht klar festgestellt, welcher „ursprüngliche Zustand“ gemeint ist.
Auch ist der Gegenstand des Auftrages „hinsichtlich des Einbaues von Fenstern zur Parzelle Nr. ***“ insofern unklar, als sich in dieser Wand – zumindest entsprechend den im Bauakt erliegenden Einreichplänen – weitere Fenster im Obergeschoß befinden. Zudem wurde im Spruch selbst keine Ausführungsfrist für die Durchführung des Bauauftrages festgelegt.
Im Hinblick auf diesen unklar gefassten Spruch erweist sich der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 15. April 2021, Zahl: ***, einerseits als nicht vollzugstauglich und andererseits infolge dieses wesentlichen Verfahrensmangels als rechtswidrig.
Die Parteistellung von Nachbarn im Bauauftragsverfahren nach der NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich auf Grund der ausdrücklichen Anordnung im § 6 Abs. 1 leg.cit., der auf das Bauauftragsverfahren nach § 34 Abs. 2 und 35 leg.cit. verweist. Dem Nachbarn kommt im Bauauftragsverfahren jedoch nur dann Parteistellung zu, wenn er durch das Baugebrechen oder vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Ist dies nicht der Fall, hat er im Bauauftragsverfahren keine Parteistellung und sind seine in diesem Verfahren gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 2004/05/0142).
Nachbarn sind gemäß § 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann Parteien, wenn sie in den in § 6 Abs. 2 leg.cit. erschöpfend festgelegten Rechten beeinträchtigt werden können.
Zur Erlangung einer Parteistellung in einem Bauauftragsverfahren hat daher das Vorbringen im Antrag auf Erlassung eines Bauauftrages jedenfalls den Voraussetzungen, die an eine Einwendung im Sinne des § 6 Abs. 2 leg.cit. zu stellen sind, zu entsprechen.
Das schriftliche Ersuchen der Nachbarn mit Schreiben vom 6. November 2020 richtet sich auf Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages zum Verschließen der beiden Fenster an der Grundstücksgrenze. Diese Fenster würden der Auflage einer früheren Baubewilligung widersprechen und seien konsenswidrig. Ein Vorbringen im Sinne des § 6 Abs. 2 leg.cit. enthält das Schreiben vom 6. November 2020 jedoch nicht. Die Behauptung, dass für die nunmehr vorhandenen Fenster die erforderliche Bewilligung nicht vorliege, reicht ohne Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 leg.cit. zur Begründung der formalen Parteistellung im Bauauftragsverfahren nicht aus. Die Nachbarn waren daher auch dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht als Parteien beizuziehen.
Für das Bestandsgebäude, welches jedenfalls schon längere Zeit vor dem Zeitraum des gesicherten Aktenbestandes vorhanden war, dürfte ein Baukonsens zu vermuten sein.
Zumal im Bauakt keinerlei Unterlagen für die Zeit vor 1957 somit für die Zeit der Errichtung des Bestandsgebäudes befindlich sind – was gleichwohl für einen Verlust der Unterlagen bzw. einen nicht ordnungsgemäß geführten Bauakt spricht – und auch die Baubehörden von einer Konsensmäßigkeit ausgingen, sind keine Gründe ersichtlich, von der Vermutung des Konsenses hinsichtlich dieses Bestandsgebäudes abzugehen.
Dies gilt auch für den „ursprünglichen“ Bestand der drei Fenster zum Nachbargrundstück Nr. *** im Erdgeschoß, wie er im Einreichplan 1966 bzw. dem Auswechslungsplan 1969 dokumentiert ist.
Die Abmauerung dieser drei Fenster war Gegenstand der Einreichung zum bewilligten Umbauprojekt 1984, wie aus dem dazu vorliegenden Einreichplan auch klar ersichtlich ist. Die Auflage 5 aus der Niederschrift vom 17. August 1984 entsprach jedoch ohnehin dem eingereichten Projekt und war daher gänzlich unwirksam. Insbesondere konnte dadurch das mit der Baubewilligung eingeräumte Recht nicht in eine Verpflichtung zum Verschließen der Fenster umgewandelt werden.
Soweit schließlich im Rahmen der Privatautonomie das bewilligte Projekt teilweise – zumindest hinsichtlich der bewilligten Abmauerung des WC-Fensters – nicht umgesetzt wurde, dürfte dafür auch der ursprüngliche Konsens erhalten geblieben sein, wohingegen der tatsächliche Verschluss der beiden weiteren Fenster in Entsprechung des 1984 erteilten Baukonsenses erfolgt sein dürfte.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insbesondere stellen die – hier im konkreten Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH Ro 2014/01/0033) dar.
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