projetos
LVwG-AV-426/001-2022•LVwG N LVwG-AV-426/001-2022
LVwG-AV-426/001-2022Tribunal Administrativo Regional25 de mai. de 2022
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Anrechnung; Einkommen; Teuerungsausgleich;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 12. April 2022, Zl. ***, betreffend Abänderung von gewährten Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12. April 2022, Zl. ***, wurde die mit Bescheid der belangten Behörde vom 08. September 2021 zur selben Zahl betreffend den Zeitraum 1. Bis 30. April 2022 gewährten Sozialhilfeleistungen sowohl die Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes als auch die Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes abgeändert.
Begründend dazu wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine Einmalzahlung in Höhe von € 150,00 (Teuerungsausgleich), welche im April 2022 vom Arbeitsmarktservice ausbezahlt worden sei, erhalten habe und dies als Einkommen bei der Berechnung der Sozialhilfe zu berücksichtigen sei. Aus diesem Grund seien die Leistungen für den gegenständlichen Zeitraum zu vermindern gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte dazu vor, dass der Abzug von € 150,00 rechtswidrig sei, da diese Zahlung jedem österreichischen Staatsbürger zustehe. Da hier eine Gesetzeslücke vorliege, ersuche die Beschwerdeführerin die Sozialhilfe St. Pölten und den Bürgermeister von St. Pölten die Ausgleichszahlung von €150,00 auszubezahlen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie in die übermittelte Beschwerde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und stellte am 21. Juni 2021 einen Antrag auf Leistungen nach dem NÖ SAG.
Zum damaligen Zeitpunkt bezog die Beschwerdeführerin eine Notstandshilfe in Höhe von täglich € 20,77.
Mit Bescheid vom 01. Juli 2021 wurden der Beschwerdeführerin Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum vom 01. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 gewährt. Der Beschwerdeführerin wurden Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 114,76 monatlich und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 50,68 gewährt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08. September 2021, Zl. *** wurden die mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 01. Juli 2021, gewährten Sozialhilfeleistungen der Höhe nach abgeändert, da die Beschwerdeführerin für einen im Bescheid näher angeführten Zeitraum höhere Notstandshilfeleistungen erhalten hat.
Die Beschwerdeführerin war für den Zeitraum 06. Dezember 2021 bis 13. April 2022 beim zuständigen Arbeitsmarktservice arbeitslos vorgemerkt und erhielt für diesen Zeitraum Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 20,77.
Die Beschwerdeführerin erhielt weiters am 04. April 2022 seitens des AMS eine Einmalzahlung (Teuerungsausgleich) in der Höhe von € 150,00.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden die Sozialhilfeleistungen, welche mit Bescheid der belangten Behörde vom 08. September 2021 abgeändert wurden in weiterer Folge dahingehend abgeändert, dass diese Einmalzahlung in Höhe von € 150,00 für den Zeitraum 01. April 2022 bis 30. April 2022 als Einkommen der Beschwerdeführerin angerechnet wurde und für diesen Zeitraum die Sozialhilfeleistungen um diesen Betrag verringert wurden.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Einsichtnahme in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. *** und ist darüber hinaus der Sachverhalt unstrittig.
Rechtliche Bestimmungen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“
§ 2 Abs. 1 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):
„(1) Leistungen der offenen Sozialhilfe sind nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.“
§ 3 Abs. 1 und 2 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):
„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.“
§ 8 Abs. 1 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):
„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
§ 27 Abs. 1 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):
„(1) Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.“
§ 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln:
„Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
Als Einkommen gelten insbesondere:
1. Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlicher monatlicher Bruttobezug zuzüglich Zulagen und Beihilfen), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
2. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2018, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
3. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988;
4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 28 EStG 1988;
5. Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Betrag von 70 % des jeweils geltenden Versicherungswertes;
6. Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
7. Sonderzahlungen (z. B. 13. und 14. Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
8. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden (z. B. Alimentationsleistungen).“
§ 3 Abs. 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln:
„(1) Vom Einkommen sind nicht anzurechnen:
1. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019, mehr erforderlich wären;
2. Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, sowie die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019;
3. Leistungen im Rahmen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200, welche einmal pro Kalenderjahr zur Unterstützung der Heizkosten (Heizkostenzuschuss) gewährt werden;
4. Renten nach dem Heimopferrentengesetz, BGBl. I Nr. 69/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2019;
5. Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018;
6. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld);
7. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2019, eines nahen Angehörigen (§ 36a AVG), wenn Pflegeleistungen durch die Hilfe suchende Person für diesen Angehörigen in einer Haushaltsgemeinschaft erbracht werden;
8. die Einmalzahlungen nach § 41 Abs. 6 und § 66 Abs. 3 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 216/2021, welche zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise gewährt werden.
(2) Darüber hinaus stellen die in § 2 Z 5, 6, 8, 9 und 11 genannten Geld- und Sachleistungen ein anrechenfreies Einkommen dar.“
§ 66 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG):
„(1) Personen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro. Die Einmalzahlung führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.
(2) Personen, die in den Monaten September bis November 2020 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in einem in Z 1 bis 3 festgelegten Ausmaß bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise für Dezember 2020 eine Einmalzahlung in der in den Z 1 bis 3 festgelegten Höhe,
(3) Personen, die in den Monaten November bis Dezember 2021 mindestens 30 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. § 67 ist auf die Einmalzahlung nicht anzuwenden.
(4) Personen, die in den Monaten Jänner bis Februar 2022 mindestens 30 Tage eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Z 9 bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung (Teuerungsausgleich) in Höhe von 150 Euro. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. § 67 ist auf diese Einmalzahlung nicht anzuwenden. Diese Einmalzahlung ist unpfändbar.“
Erwägungen:
Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in dem Monat April 2022 aufgrund der Bestimmung des
§ 66 Abs. 4 AlVG vom AMS einen Teuerungsausgleich in der Höhe von € 150,00 erhalten hat.
Dieser wurde von der belangten Behörde als Einkommen der Beschwerdeführerin rechtlich beurteilt und in der Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid dieser Betrag auf die gewährten Sozialhilfeleistungen angerechnet.
Hiezu ist auszuführen, dass durch die Änderung des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes (AlVG) mit BGBl. I Nr. 17/2022 die Bestimmung des § 66 Abs. 4 AlVG neu eingefügt wurde. Diese Bestimmung sieht eine Einmalzahlung (Teuerungsausgleich) zur Abdeckung des Sonderbedarfes aufgrund der COVID-19-Krise in Höhe von € 150,00 für jene Personen vor, die in den Monaten Jänner bis Februar 2022 mindestens 30 Tage eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen haben. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu.
Im Gegensatz zur Einmalzahlung in der Höhe von € 150,00 des § 66 Abs. 3 AlVG für die Monate November bis Dezember 2021, welche nach dem Gesetzeswortlaut des AlVG durch den Verweis dieses Abs. 3 auf den vierten Satz des Abs. 1 eine nicht anrechenbare Leistung nach § 7 Abs. 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz darstellt und dementsprechend auch in § 3 Abs. 1 Z. 8 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln als anrechenfreies Einkommen nach dem NÖ SAG übernommen wurde und somit ihren Niederschlag fanden, gilt dies für die nunmehrige Leistung nach § 66 Abs. 4 AlVG nicht mehr und fehlt demnach für diesen Teuerungsausgleich für den Monat April 2022 eine solche Regelung wie jene des § 3 Abs. 1 Z. 8 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln.
Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 66 Abs. 4 AlVG selbst. Während nämlich z.B. Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ausdrücklich die Geltung des Abs. 1 zweiter bis vierter Satz für die in Abs. 3 enthaltene Einmalzahlung anordnet, ordnet dieser neu eingefügte Abs. 4 für diese darin enthaltene Einmalzahlung ausdrücklich lediglich die Geltung des Abs. 1 zweiter und dritter Satz an, nicht aber die Geltung des vierten Satzes des Abs. 1 an. Somit hat der Gesetzgeber für den verfahrensgegenständlichen Teuerungsausgleich die Anwendung des vierten Satzes des Abs. 1, die eine lex specialis zum dritten Satz des Abs. 1 darstellt und im Speziellen ausschließlich die Nichtanrechenbarkeit einer Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes regelt, die nach § 66 AlVG gewertet, ausdrücklich ausgeschlossen. Daraus folgt, dass Teuerungsausgleich in der Höhe von € 150,00 in den Sozialhilfebestimmungen als anrechenbares Einkommen zu gelten hat und somit zu berücksichtigen ist. Dementsprechend hat die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren daher zu Recht den verfahrensgegenständlichen Teuerungsausgleich der Beschwerdeführerin für den Monat April 2022 als Einkommen berücksichtigt und angerechnet.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Von der Durchführung der gegenständlichen mündlichen Verhandlung wurde Abstand genommen, weil zum einen die Verwaltungsbehörde im Zuge der Vorlage des Verwaltungsaktes auf die mündliche Verhandlung verzichtet hat und zum anderen auch die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat und darüber hinaus die verfahrensgegenständlichen Unterlagen den Sachverhalt eindeutig und klar erkennen lassen, sodass seitens des erkennenden Gerichtes diesbezüglich auch keine Ermittlungen durchgeführt werden mussten. Da somit der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließend rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend nur zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin für den Zeitraum April 2022 nach dem NÖ SAG gewährten Sozialhilfeleistungen von der belangten Behörde zu Recht in Abzug gebracht wurden. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.